IV.2004.00833

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 30. Mai 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Advokat Martin Boltshauser
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1970, leidet seit 1991 an Rückenbeschwerden (Urk. 7/78). Zuletzt arbeitete sie auf ihrem gelernten Beruf als Typografin bei der O.___ in B.___ (Urk. 7/67). Wegen Kreuzschmerzen und einem Lumboradikulärsyndrom war sie ab dem 18. Mai 2000 arbeitsunfähig (Urk. 7/25 S. 3, Urk. 7/67, Urk. 7/77). Im November 2000 gebar sie einen Sohn (Urk. 7/78). Nach Ablauf der durch die Krankheit und Schwangerschaft bedingten Sperrfristen wurde ihr per 30. April 2001 gekündigt (Urk. 7/67).
         Am 12. Mai 2001 meldete die Versicherte sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 7/78). Die IV-Stelle klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/25, Urk. 7/27, Urk. 7/60, Urk. 7/62, Urk. 7/67-68), unter anderem liess sie die Versicherte durch das C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, begutachten (Gutachten vom 13. Dezember 2001, Urk. 7/25). Gestützt auf diese Abklärungen qualifizierte sie die Versicherte als je zu 50 % erwerbs- und im Haushalt tätig und sprach ihr mit Verfügung vom 7. November 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % mit Wirkung ab 1. Mai 2001 befristet bis 31. Januar 2002 eine halbe Invalidenrente zu, für die Periode vom 1. Februar 2002 bis zum Erlass der Verfügung errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 2 % und verneinte dementsprechend einen Rentenanspruch (Urk. 7/13-15). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
         Am 12. Mai 2003 ersuchte die Versicherte, vertreten durch P.___, erneut um Zusprechung einer Invalidenrente, da sich ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit stark verschlechtert habe (Urk. 7/43). Daraufhin holte die IV-Stelle diverse Arztberichte ein (Urk. 7/22-24), liess die Versicherte durch das C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, erneut begutachten (Gutachten vom 11. Mai 2004, Urk. 7/21) und führte eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Urk. 7/35). Gestützt auf diese Unterlagen errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 20 %, wobei sie nunmehr die Versicherte als voll Erwerbstätige qualifizierte (vgl. Urk. 7/10), und lehnte dementsprechend mit Verfügung vom 14. Juli 2004 das Rentenbegehren ab (Urk. 7/9). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wies sie mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte, vertreten durch Advokat Boltshauser von der Procap, mit Eingabe vom 22. November 2004 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei der Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 aufzuheben und die Sache zur Vornahme zusätzlicher medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Dies gilt nach Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes auch für den Fall, dass rückwirkend für einen begrenzten Zeitraum ein Rentenanspruch anerkannt, jedoch mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab einem späteren Zeitpunkt verneint wird (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 17. September 2002, I 350/01, Erw. 4.1, und in Sachen S. vom 3. Dezember 2001, I 149/01, Erw. 2c). Nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

2.
2.1     Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung vom 12. Mai 2003 (Urk. 7/43) ein, nahm in der Folge Abklärungen vor und verneinte den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 14. Juli 2004 (Urk. 7/9), welche sie mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 bestätigte (Urk. 2). Gemäss den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ist daher bei der Beurteilung des Rentenanspruchs analog zur Rentenrevision zu prüfen, ob seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 7. November 2002 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 20. Oktober 2004 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die geeignet ist, nunmehr einen Rentenanspruch zu begründen.
2.2     Der ursprünglichen Verfügung vom 7. November 2002 lag das Gutachten des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 13. Dezember 2001 zu Grunde (Urk. 7/25). Gemäss diesem litt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei degenerativen Veränderungen mit ausgeprägter Osteochondrose L4/5 und kleiner medianer Diskushernie L4/5, ausgeprägter muskulärer Insuffizienz, Hyperlaxizität, Adipositas (BMI 34), Hemilumbalisation L5 links, weiter an einem Status nach nicht näher einzuordnender entzündlicher Systemerkrankung mit rezidivierenden subfebrilen Temperaturen, Arthralgien/ Arthritiden und generalisierten Muskelschmerzen seit Oktober 1996. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Mai 2000 arbeitsunfähig gewesen. Fortan sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Typografin auszugehen, sofern die Möglichkeit von Positionsänderungen und Wechselbelastungen vorhanden sei. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei wesentlich besserungsfähig, wenn eine medizinische Trainingstherapie während sechs Monaten fortgesetzt werde. Dementsprechend könne mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/25 S. 7 f.).
         Wie bereits erwähnt, stufte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt) ein. Für die Dauer von Mai 2001 bis Ende Januar 2002 ging sie im erwerblichen Bereich gestützt auf das oben erwähnte Gutachten von einer vollen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus. Bei einem Anteil des Erwerbsbereiches von 50 % entsprach dies einem Teilinvaliditätsgrad von 50 %. Im Haushalt ging die IV-Stelle gestützt auf eine am 6. Mai 2002 vorgenommene Haushaltsabklärung (Urk. 7/60) von einer Einschränkung von 4,25 % aus, was bei einer Gewichtung von 50 % einem Teilinvaliditätsgrad 2 % entsprach. Gesamthaft resultierte somit ein Invaliditätsgrad von 52 %. Ab dem 1. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht aufgrund der nunmehr attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit keine Einschränkung mehr zugebilligt. Bei gleichbleibender Teilinvalidität im Haushalt ergab sich somit ab diesem Zeitpunkt insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 % (Urk. 7/15).
2.3
2.3.1   Nach der Neuanmeldung holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. D.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin, vom 2. Juni 2003 (Urk. 7/24), den Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Manuelle Medizin, vom 24. Juni 2003 (Urk. 7/23), das Gutachten des C.___, Rheuma- klinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 11. Mai 2004 (Urk. 7/21) und den Bericht des F.___ (G.___) vom 29. Juni / 5. Juli 2004 (Urk. Urk. 7/22) ein.
         Auf den Bericht von Dr. D.___ vom 2. Juni 2003 braucht nicht näher eingegangen zu werden, zumal dieser keine näheren relevanten Angaben zu machen vermochte (vgl. Urk. 7/24). Dr. E.___ stellte im Bericht vom 24. Juni 2003 im Wesentlichen die selben Diagnosen wie sie im Gutachten vom 13. Dezember 2001 festgehalten sind. Er hielt fest, wegen der Grunddiagnose der entzündlichen Systemerkrankung sei die Beschwerdeführerin seit 1996 wiederholt arbeitsunfähig gewesen. Seit Sommer 2002 leide sie erneut unter rezidivierenden Schmerzschüben. Deswegen sei sie seit 23. Juni 2003 bis auf Weiteres als Typografin arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit während der schubfreien Intervalle, während der Schmerzschübe sei indes keine Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 7/23).
         Im Gutachten vom 11. Mai 2004 diagnostizierte das C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, eine generalisierte Bandlaxität mit periartikulären Weichteilbeschwerden im Bereich der oberen Extremitäten, ein leichtes sensibles Karpaltunnelsyndrom beidseits, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei generalisierter Bandlaxität, Osteochondrose L4/5 und Status nach medialer Diskushernie im Jahr 2000, weiter einen Status nach Erythema nodosum nach Streptokokkenangina 1996 und anamnestisch eine Depression. In ihrer angestammten Tätigkeit als Typografin, einer körperlich leichten Tätigkeit mit dauernd sitzender Position, sei die Arbeitsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt. In angepasster, körperlich leicht und wechselbelastender Tätigkeit mit der Möglichkeit von Positionswechseln sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. Allerdings wiesen die Gutachter auf eine allfällige Schmerzverarbeitungsstörung sowie anamnestisch auf eine depressive Episode im Jahr 2003 hin. Sie empfahlen, eine psychiatrische Beurteilung zu veranlassen mit der Frage nach der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Urk. 7/21).
         Die Ärzte des F.___ (G.___), Dr. med. H.___ und Dr. med. pract. I.___, hielten im Bericht vom 29. Juni / 5. Juli 2004 fest, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide die Beschwerdeführerin an einer somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und einer leichten depressiven Episode (Code F32.0 der ICD-10). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe das Cannabis-Abhängigkeitssyndrom. Aufgrund der schubweisen exazerbierenden Schmerzsymptomatik sei insgesamt von einer ca. 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/22).
2.3.2   Die IV-Stelle stützte sich im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 auf das rheumatologische Gutachten vom 11. Mai 2004. Dementsprechend ging sie von einer somatisch bedingten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % aus. Den psychischen Störungen billigte sie keine weitergehende invalidisierende Wirkung zu (Urk. 2).

3.
3.1     Das Gutachten vom 11. Mai 2004 beruht auf sorgfältigen Untersuchungen und ist in rheumatologischer Hinsicht umfassend. Es setzt sich vertieft mit dem Gutachten vom 13. Dezember 2001 und dem Bericht von Dr. E.___ vom 24. Juni 2003 auseinander und bestätigt weitgehend deren Diagnosen. Die in diesen beiden Berichten gestellte Diagnose der nicht näher einzuordnenden entzündlichen Systemerkrankung mit Arthralgien und Weichteilschmerzen im Bereich der oberen Extremitäten qualifizierten die Gutachter diesmal als sekundäre periartikuläre Weichteilbeschwerden bei generalisierter Bandlaxität. Zudem diagnostizierten sie ein leichtes sensibles Karpaltunnelsyndrom, was klinisch den von Dr. E.___ erwähnten Kribbelparästhesien und Sensibilitätsverminderungen in den Fingern entspricht. Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, bezüglich der Beschwerdesymptomatik im Bereich der oberen Extremitäten sei der Gesundheitszustand stationär, indes massen sie ihr keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit zu (Urk. 7/25 S. 6 ff.).
         Bezüglich der Diagnose des lumbospondylogenen Syndroms konnten die Gutachter hingegen aufgrund der Gewichtsreduktion der Beschwerdeführerin eine wesentliche Verbesserung feststellen. Damit begründeten sie denn auch die höhere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag diese Beurteilung, die im Übrigen vom Regionalen Ärztlichen Dienst geteilt wird (Urk. 7/1), vollends zu überzeugen. Hatte das ursprüngliche Gewicht der 161 cm grossen Beschwerdeführerin zirka 80 kg betragen, nahm sie bis zur Geburt ihres Sohnes im November 2000 bis auf 106 kg zu (Urk. 7/25 S. 2). Bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vom 29. Oktober 2001 konnte sie das Gewicht wieder auf 86 kg reduzieren (Urk. 7/25 S. 2). Als sie Dr. E.___ 18 Monate später am 23. Juni 2003 untersuchte, war sie etwa gleich schwer (87 kg; Urk. 7/23). Kurz danach vermochte sie ihr Gewicht um 20 kg zu reduzieren und zu stabilisieren. So wog sie im Zeitpunkt der zweiten gutachterlichen Untersuchung, also am 26. März 2004, noch 66 kg (Urk. 7/21 S. 4). Dadurch verminderten sich nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin die Schmerzen (Urk. 7/21 S. 6). Ganz offensichtlich variierte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entsprechend dem jeweiligen Körpergewicht. Die Wechselwirkung zwischen dem Körpergewicht und der lumbospondylogenen Schmerzproblematik und mithin der Arbeitsfähigkeit ist selbst für einen Laien einsehbar, wird doch die Wirbelsäule je nach Körpergewicht unterschiedlich belastet. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin quantifizierten die Gutachter die Auswirkungen des gebesserten Gesundheitszustandes sehr wohl, indem sie nunmehr keine 50%ige, sondern eine 20%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit annahmen. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass in beiden Gutachten fast identische Diagnosen gestellt und etwa die gleichen Therapiemassnahmen empfohlen wurden (Urk. 7/21 S. 9, Urk. 7/25 S. 8). Doch bedeutet dies nicht, dass aufgrund dessen nicht auf eine unterschiedliche Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann, zumal die Diagnose alleine nicht viel über den Schweregrad aussagt und zumal durch die empfohlene medizinische Trainingstherapie die Rückenmuskeln gestärkt werden können, was sich wiederum stabilisierend auf den - nach wie vor nicht beschwerdefreien - Rücken auswirkt.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in somatischer Hinsicht auf das Gutachten vom 11. Mai 2004 abgestellt werden kann.
3.2    
3.2.1   Strittig zwischen den Parteien ist weiter die Beurteilung der Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der ICD-10) und der depressiven Episode (Code F32.0 der ICD-10) auf die Arbeitsfähigkeit. Während die IV-Stelle nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst im Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 eine über die körperlichen Beschwerden hinausgehende invalidisierende Wirkung der psychischen Leiden verneinte (Urk. 2, Urk. 7/1), verweist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte des F.___, welche in Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgingen, ohne jedoch darzutun, in welchem Ausmass diese psychisch bedingt ist (Urk. 1 S. 6, Urk. 7/22).
3.2.2   Die behandelnden Ärzte des F.___ hielten im Bericht vom 29. Juni / 5. Juli 2004 fest, seit 1996 leide die Beschwerdeführerin unter einer schubweise verlaufenden, chronifizierten Schmerzsymptomatik, welche trotz wiederholter medizinischer Abklärungen keinem klaren somatischen Korrelat zugeschrieben werden könne, und stellten dementsprechend die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (Code F45.5 der ICD-10). Diese Schmerzsymptomatik werde vorwiegend durch die problematische Beziehung zum Lebenspartner und die finanziellen Probleme ausgelöst beziehungsweise zumindest verstärkt. Wichtig sei daher eine Stabilisierung der psychosozialen Situation (Urk. 7/22).
         Diese psychosozialen Umstände vermögen indes keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a). Eine von dieser psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung, die invaliditätsbegründend wäre, besteht nicht, halten die Ärzte doch ausdrücklich fest, dass keine Hinweise auf psychotische Anteile bestünden. Daneben diagnostizierten die Ärzte des F.___ eine leichte depressive Episode (Code F32.0 der ICD-10), die sie jedoch selbst nur als sekundär bezeichneten (Urk. 7/22). Aufgrund der Aktenlage ist mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 7/1) davon auszugehen, dass es sich dabei um eine reaktive Begleiterscheinung zu den Schmerzschüben handelt, der jedoch die erforderliche Dauer und Intensität abgeht, um eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen.
3.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von einer 20%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Typographin auszugehen ist. Von zusätzlichen medizinischen Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von weiteren Abklärungen abzusehen ist.

4.       Nach erfolgter Neuanmeldung vom 12. Mai 2003 qualifizierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin aufgrund derer Angaben nunmehr als zu 100 % erwerbstätig (Urk. 2, Urk. 7/9-10, Urk. 7/35). Die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen erfolgt, wie bereits vorstehend unter Erw. 1.4 erwähnt, grundsätzlich aufgrund eines Einkommensvergleichs. Da die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig zu betrachten ist, rechtfertigt es sich, die für die Invaliditätsbemessung massgebliche Erwerbseinbusse der attestierten Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen, woraus ein Invaliditätsgrad von 20 % resultiert, so dass sich der Invaliditätsgrad im Vergleich zur Verfügung vom 11. November 2002 zwar erhöht hat, aber nach wie vor keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).