IV.2004.00834
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch
Urteil vom 21. September 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler
Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1950 in Bosnien, besuchte während acht Jahren die Grundschule und erlernte hernach von 1968 bis 1972 den Beruf des Autoelektrikers, auf welchem er in der Folge auch erwerbstätig war. Am 7. Juli 1993 reiste er zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen, geboren 1980 und 1973, in die Schweiz ein (Urk. 6/49), nachdem er im Rahmen der Kriegswirren in Ex-Jugoslawien vom Mai 1992 bis Januar 1993 in einem Gefangenenlager in Bosnien interniert gewesen war (Urk. 6/22 und Urk. 6/18). Mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 13. Juli 1993 erhielt der Versicherte zusammen mit seiner Familie Asyl (Urk. 6/48). Als anerkannter Flüchtling verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich (Urk. 6/50). In der Schweiz ging M.___ bisher keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 6/43). Am 30. November 2000 meldete er sich wegen multiplen somatischen und psychischen Beschwerden, herrührend von den Folterungen im Kriegsgefangenenlager in Bosnien, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Rente und Berufsberatung; Urk. 6/49). Die Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto von M.___ erstellen (Urk. 6/43) und holte Berichte von Dr. med A.___, FMH Innere Medizin, "___", vom 19. Januar 2001 (Urk. 6/23: unter Beilage des Schreibens von Dr. A.___ an Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Ophthalmologie, "___", vom 18. Januar 2000 [Urk. 6/25] und des Schreibens von Dr. B.___ an Dr. A.___ vom 15. März 2000 [Urk. 6/24]) und von Dr. C.___, Beratungsstelle Z.___, Psychiatrische Beratungsstelle für Jugend- und Drogenprobleme, "___", vom 16. Februar 2001 (Urk. 6/22) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/15 und Urk. 6/14) beauftragte die IV-Stelle das Zentrum für medizinische Begutachtung, Medizinische Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversicherung (MEDAS), "___", mit dem Erstellen einer Expertise (Gutachten vom 13. November 2003; Urk. 6/18). Mit Verfügung vom 5. Februar 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/7). Die dagegen durch Rechtsanwältin Helena Böhler vorsorglich erhobene Einsprache vom 8. März 2004 (Urk. 6/6), ergänzt mit der Eingabe vom 28. April 2004 (Urk. 6/3), wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. Oktober 2004 ab (Urk. 6/2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob M.___ durch Rechtsanwältin Helena Böhler mit Eingabe vom 22. November 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid sowie die Verfügung vom 5. Februar 2004 seien aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zuzusprechen.
2. Es sei der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung durch die Unterzeichnete zu gewähren."
In der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2005 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 12. Januar 2005 (Urk. 7) wurde der Schriftenwechsel daraufhin für geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer hat sich im November 2000 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) den bisherigen, von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).
2.
2.1 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) (in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose. Art. 39 IVG bleibt vorbehalten. Nach Art. 6 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung hatten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose dann Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, wenn sie bei Eintritt der Invalidität versichert waren.
Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss Art. 1a (bis 31. Dezember 2002: Art. 1) und Art. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002, Art. 1a IVG in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung und Art. 16 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und lit. b AHVG).
Nach Art. 6 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 1997, beziehungsweise seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) sind ausländische Staatsangehörige vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Art. 13 ATSG in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen der Sozialversicherung zu regeln (BGE 121 V 253 Erw. 1a, BGE 119 VV 103 Erw. 4b, mit Hinweis).
2.2 Laut Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB, SR 831.131.11) haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung. Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.
2.3 Anspruch auf ordentliche Renten haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrente - vorbehältlich Abs. 3 - die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar; der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und (seit 1. Januar 1997) Art. 29ter Abs. 2 AHVG liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder (seit 1. Januar 1997) Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder (seit 1. Januar 2004) psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (vgl. BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99, und vom 28. Juni 2002 in Sachen P., I 134/00).
Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt, insbesondere, zu welchem Zeitpunkt die leistungsspezifische Invalidität in Bezug auf eine Rente eingetreten ist.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer sei Bürger von Bosnien-Herzegowina. Auch für die Nachfolgestaaten von Ex-Jugoslawien - mit Ausnahme von Kroatien und Slowenien - seien nach wie vor die Bestimmungen gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung anwendbar. Demnach hätten Bosnische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Schweizer Bürger Anspruch auf eine ordentliche Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung. Ein jugoslawischer Staatsangehöriger habe demgemäss dieselben versicherungsmässigen Voraussetzungen zu erfüllen wie ein Schweizer Bürger, damit ihm ein Anspruch auf eine Rente der IV zustehe. Er müsse somit im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung invalid und bei Eintritt der Invalidität versichert sein. Zum anderen müsse die rentenbeanspruchende Person während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer habe bis heute keine AHV-pflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 13. November 2003 sei der Beschwerdeführer aufgrund posttraumatischer Erlebnisse depressiv geworden. Die Depression und die Angstsymptomatik seien auf eine Traumatisierung in der Lagerhaft in der Heimat des Beschwerdeführers zurückzuführen. Gemäss den begutachtenden Ärzten habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits schon vor 1993 negativ auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt. Die statuierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit habe bereits im Heimatland bestanden. Diese Hypothese werde durch den Arztbericht von Dr. C.___ vom 16. Februar 2001 bestätigt. Danach sei der Beschwerdeführer nämlich seit 1992 zu 100 % arbeitsunfähig. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei daher die Invalidität bereits vor Einreise in die Schweiz eingetreten, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 2).
3.3 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrem Entscheid hauptsächlich auf das MEDAS-Gutachten vom 13. November 2003 gestützt. Daraus könne aber keineswegs zweifelsfrei geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz am 7. Juli 1993, beziehungsweise ein Jahr danach, bereits mindestens 40 % invalid gewesen sei. Aus dem Gutachten gehe lediglich hervor, dass die entscheidende Traumatisierung während des Lageraufenthaltes von Mai 1992 bis Januar 1993 geschehen und dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz nicht voll arbeitsfähig gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz wegen der missglückten beruflichen Eingliederung eine erhebliche zusätzliche Traumatisierung erlitten habe. Es sei daher höchst unwahrscheinlich, dass die Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1993/1994 bereits mindestens 40 % betragen habe. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Gefangenlager keineswegs völlig gebrochen und depressiv gewesen sei, sondern sich - im Gegensatz zur heutigen Situation - durchaus noch aktiv und interessiert an der Gestaltung der Umwelt beteiligt habe, beweise die Tatsache, dass er sich nach seiner Gefangenschaft während fünfeinhalb Monaten im Auffanglager für Exgefangene in Karlovac, wo sich zeitweise mehr als 2'000 Flüchtlinge aufgehalten hätten, als eines von rund 50 Mitgliedern des "Infrastructure-Teams" für die anfallenden Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten zur Verfügung gestellt habe (Urk. 6/3). Ein weiteres Indiz dafür, dass es dem Beschwerdeführer im ersten Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz noch bedeutend besser gegangen sei als heute, sei der Umstand, dass er im September 1994 noch erfolgreich die Autofahrprüfung absolviert habe (Urk. 6/3). Es sei davon auszugehen, dass sich die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erst im Verlaufe der Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz schleichend entwickelt habe, wobei die misslungene berufliche Eingliederung, welche hauptsächlich auf seine Defizite hinsichtlich Sprachkenntnisse und Berufsausbildung zurückzuführen sei, eine entscheidende Rolle gespielt habe. Erst im Jahre 1999 sei es ihm so schlecht gegangen, dass er sich gezwungen gesehen habe, psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen (Urk. 1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus Bosnien-Herzegowina (Urk. 6/49), weshalb das Folgende vorwegzunehmen ist:
Gemäss Art. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1), welches auf alle Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (mit Ausnahme von Kroatien, Slowenien und Mazedonien) Anwendung findet (BGE 126 V 203 Erw. 2b und 119 V 101 Erw. 3), sind die schweizerischen und die jugoslawischen Staatsangehörigen betreffend die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche sowie ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung einander gleichgestellt.
Von daher gälten für den Beschwerdeführer die gleichen Voraussetzungen wie für schweizerische Staatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist indessen am 7. Juli 1993 als Asylbewerber in die Schweiz eingereist, wobei ihm nach der Gutheissung seines Asylantrages die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde (Urk. 6/48 und Urk. 5/50). Auch wenn man an den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers anknüpft (vergleiche Erwägung 2.2), hat der Beschwerdeführer unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Person schweizerischer Staatsbürgerschaft Anspruch auf eine Invalidenrente.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die gemäss aArt. 6 Abs. 1 IVG geltende Versicherungsklausel, wonach Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose nur dann Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hatten, wenn sie bei Eintritt der Invalidität versichert waren, seit 1. Januar 2001 weggefallen ist.
Für den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Invalidenrente ist somit entscheidend, ob er bei Eintritt der rentenbegründenden Invalidität mindestens während eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat (vergleiche Erwägung 2.3), was im Folgenden zu prüfen ist.
4.2 Der Beschwerdeführer reiste am 7. Juli 1993 in die Schweiz ein (Urk. 6/49 und Urk. 6/48) und leistete laut Auszug aus dem individuellen Konto vom 22. Januar 2001 von August 1993 bis Dezember 2000 Beiträge als Nichterwerbstätiger an die AHV/IV (Urk. 6/43). Demnach liegt gemäss Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 50 AHVV bereits Ende Juli 1994 ein volles Beitragsjahr vor.
Streitig und zu prüfen bleibt, ob in diesem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer die rentenbegründende Invalidität bereits eingetreten war. Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
4.2.1 Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 19. Januar 2001 (Urk. 6/23) leidet der Beschwerdeführer an einer Depressio mentalis mit rezidivierenden Panikattacken sowie Angstzuständen, einem Diabetes mellitus Typ II mit einer diabetischen Retinopathie sowie einem rezidivierenden lumbospondylogenen Syndrom links bei Fehlform der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance. Der Beschwerdeführer sei vor allem wegen seiner psychischen Leiden zur Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Durch den Diabetes mellitus sowie das Rückenleiden sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, wobei dem Beschwerdeführer schwere, den Rücken belastende Arbeiten nicht mehr zumutbar seien.
4.2.2 Dr. C.___ von der Beratungsstelle Z.___, welche den Beschwerdeführer seit 4. April 2000 behandelt, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 16. Februar 2001 (Urk. 6/22) beim Beschwerdeführer eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0). Dazu führte sie erläuternd aus, dass der Beschwerdeführer an Konzentrationsschwäche leide, sich ein Interessenverlust zeige und er sich verändert fühle sowie Angst vor dem Versagen habe. In der Zwischenzeit sei der Beschwerdeführer "von der Zeit überrollt" worden, mithin könne er nicht auf seinem Beruf arbeiten und für etwas Neues oder eine Weiterbildung sei er unfähig. Der Beschwerdeführer sei als Autoelektriker seit 1992 zu 100 % arbeitsunfähig.
4.2.3 Der Beschwerdeführer wurde vom 15. bis 19. September 2003 (Urk. 6/18) in der MEDAS, "___", polydisziplinär (internistisch Ziff. 3.1 S. 6 f., rheumatologisch Ziff. 3.2 S. 7 f., ophthalmologisch Ziff. 3.3 S. 8 ff., psychiatrisch Ziff. 3.4 S. 10 ff.) begutachtet. Die Ärzte der Kommission für medizinische Begutachtung erstellten dabei folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung mit
- Angst und depressiver Störung gemischt
- narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitszüge
- lumbospondylogenes Syndrom links mit pseudoradikulärer Irritation
- kongenitale Synostose der proximalen Interphalanggelenke Dig. II-V beidseits.
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien der Diabetes mellitus Typ II bei einer nicht proliverativen Retinopathie, eine arterielle Hypertonie sowie eine altersentsprechende Presbyopie.
Der Beschwerdeführer habe in Bosnien eine Lehre als Autoelektriker gemacht und von 1972 bis 1992 in seinem Heimatland auf diesem Beruf gearbeitet. Vom Mai 1992 bis Januar 1993 sei der Beschwerdeführer in einem serbischen Konzentrationslager inhaftiert gewesen. Der vorher sowohl körperlich wie auch psychisch gesunde Versicherte sei während dieser Zeit körperlich wie auch psychisch misshandelt worden. Im Juli 1993 sei er in die Schweiz gekommen. Seit dieser Zeit habe er nicht mehr gearbeitet, obwohl er dies gewollt, aber einfach keine Stelle gefunden habe. Ebenfalls gemäss seinen eigenen Angaben seien erst 1996 psychische Probleme aufgetaucht. Dies im Zusammenhang mit der Tatsache, dass sein Sohn die gewünschte Ausbildung als Maurer oder Mechaniker nicht habe antreten können. Es erscheine klar, dass die entscheidende Traumatisierung, die heute Grundlage der vorhandenen depressiven und Angstsymptomatik sei, in der Lagerhaft begründet sei. In der ersten Zeit in der Schweiz habe der Beschwerdeführer versucht zu verdrängen, was er damals erlebt habe. Ebenso habe er zu verdrängen versucht, dass sein Status als Flüchtling, als Sprach- und Landesunkundiger in der Schweiz mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen war und sei. Beide Realitäten, das Lager und die Gegenwart, habe er zu verdrängen versucht, bis ihm dies mit der Erfahrung der Schwierigkeiten seines Sohnes bei der Lehrstellensuche nicht mehr gelungen sei. Heute sei eine erhebliche psychische Störung mit Krankheitswert feststellbar. Der Beschwerdeführer sei vorwiegend depressiv, affektiv labil und diesbezüglich stark abhängig von der jeweiligen Situation. Es finde sich auch eine Angst und phobische Symptomatik. Beim Beschwerdeführer bestehe neben einer degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderung kongenital eine Anomalie im Bereich beider Hände, indem die proximalen Interphalangealgelenke der Finger II bis V beidseits nicht ausgebildet seien. Dies führe zu einer gewissen Einschränkung der Feinmotorik, respektive auch der groben Kraft, zum Beispiel beim Tragen von Lasten. Trotzdem habe der Beschwerdeführer aber während zwanzig Jahren in seinem Beruf als Autoelektriker 100%ig arbeiten können. Sowohl in seiner bisherigen als auch in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aktuell nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Die Einschränkung ergebe sich in erster Linie aus psychiatrischen Gründen. Invaliditätsfremde Faktoren wie fehlende Sprachkenntnisse und das Alter spielten ebenfalls eine Rolle und seien bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Dem Beschwerdeführer sei zudem eine gewisse Willensanstrengung zur Überwindung seines psychischen Leidens zumutbar. Da die entscheidende Traumatisierung während des Aufenthalts im Gefangenenlager geschehen sei, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits vor der Einreise in die Schweiz ausgewirkt habe (Urk. 6/18 Ziff. 7 S. 16 f.).
5. Bei der Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass sämtliche mit der Behandlung oder der Begutachtung des Beschwerdeführers betrauten Ärzte davon ausgehen, dass er hauptsächlich durch seine psychischen Beschwerden in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 6/18 Ziff. 5 S. 5, Urk. 6/22 und Urk. 6/23). Dies ist denn auch unbestritten.
5.1 Dr. A.___, der den Beschwerdeführer seit 11. Januar 2000 behandelt, äussert sich in seinem Bericht vom 19. Januar 2001 nicht zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 6/23). Da aber diese Frage zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer ordentlichen Invalidenrente vorliegend zentral ist, kann nicht auf den Bericht von Dr. B.___ abgestellt werden.
5.2 Einigkeit besteht zwischen Dr. C.___ und den MEDAS-Gutachtern über die psychiatrische Diagnose sowie den Zeitpunkt der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. So gehen sowohl die Ärzte der MEDAS als auch Dr. C.___ im Wesentlichen übereinstimmend davon aus, dass die Traumatisierungen, welche der Beschwerdeführer im Kriegsgefangenenlager in Bosnien vom Mai 1992 bis Januar 1993 erfahren habe, ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei. Im Weiteren gehen diese Ärzte davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits vor der Einreise in die Schweiz negativ auf dessen Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe (Urk. 6/18 Ziff. 7 S. 16 f. und Urk. 6/22 S. 1). Unterschiedlich beurteilen Dr. C.___ sowie die MEDAS Ärzte den Umfang der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Das Gutachten der MEDAS erweist sich hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem sich die angeschlagene Psyche des Beschwerdeführers auf dessen Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben soll, als widersprüchlich. Zum einen gehen die MEDAS-Ärzte davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wegen der traumatisierenden Misshandlungen im Gefangenenlager mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz im Juli 1993 auf die Erwerbstätigkeit ausgewirkt habe (Urk. 6/18 Ziff. 7 S. 16 ff.). Zum anderen finden sich im MEDAS-Gutachten aber auch Angaben darüber, dass der Beschwerdeführer in der ersten Zeit in der Schweiz versucht habe, die Erlebnisse im Gefangenenlager sowie seinen Flüchtlingsstatus als Sprach- und Landesunkundiger zu verdrängen, bis ihm dies mit den Schwierigkeiten seines Sohnes bei der Lehrstellensuche im Jahre 1996 nicht mehr gelungen sei (Urk. 6/18 Ziff. 5 S. 15). In wie fern und in welchem Ausmass sich die Verdrängungsstrategie des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat, wird aber nicht näher erläutert. Da Dr. C.___ gemäss ihren eigenen Ausführungen (Urk. 6/22) die Einschätzung über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nur auf ungenaue Angaben zu stützen vermag, was angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer erst seit April 2000 in ihrer Behandlung befindet, einleuchtet, kann auch auf ihre Beurteilung nicht abgestellt werden. Mangels einer schlüssigen Aussage über den Eintritt einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit in den medizinischen Akten kann in dieser Beziehung weder auf das MEDAS-Gutachten (Urk. 6/18) noch auf den Bericht von Dr. C.___ (Urk. 6/22) abgestellt werden. Bei dieser Aktenlage ist es demnach nach wie vor unklar, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit durch den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich beeinträchtigt war.
5.3 Ob ein psychischer Gesundheitsschaden im hier notwendigen Masse im Sinne einer eingetretenen Invalidität (vgl. Erw. 2.4) bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz vorlag, kann somit nach der Aktenlage nicht mit dem beweisrechtlich notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) bejaht werden. Ein weiteres ärztliches Gutachten könnte hinsichtlich des Zeitpunktes nicht schlüssig beantworten, ob bereits vor Ablauf eines vollen Jahres, in dem der Beschwerdeführer Beiträge geleistet hat, ein invalidisierendes Leiden vorlag oder nicht, weshalb davon abzusehen ist. Da im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes jedoch noch nicht alle Mittel ausgeschöpft sind, um den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um die Frage zu klären, ob und wann in einer der Institutionen, mit denen der Beschwerdeführer (als Flüchtling) in Kontakt getreten war, eine leistungsbegründende Behinderung festgestellt wurde. Insbesondere interessiert, ob und allenfalls in welchem Ausmass bereits im Transitzentrum Y.___, welches den Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz aufnahm (siehe Urk. 6/48 S. 2), ein gesundheitliches Leiden festgestellt werden konnte; ferner ob, wann und durch welche private Flüchtlingsorganisation (siehe Urk. 6/48 S. 2) und gegebenenfalls mittels welcher Massnahmen (z.B. Integrationskurse, Beschäftigungsprogramme, etc.) der Beschwerdeführer betreut wurde, und ob diese allenfalls eine gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers vermerkt hat. Ferner sind entsprechende Abklärungen auch bei der Sozialbehörde "___", welche den Beschwerdeführer und seine Familie offenkundig seit Jahren berät und unterstützt (siehe Urk. 6/47 und Urk. 6/49 Ziff. 6.4), vorzunehmen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass er sich vor der Einreise in die Schweiz während 5 ½ Monaten im Auffanglager für Exgefangene in Karlovac als Mitglied des "Infrastructure-Teams" an Unterhalts- und Reparaturarbeiten beteiligte (siehe Beilage 2 zu Urk. 6/3) und dass er im September 1994 erfolgreich die Autofahrprüfung ablegen konnte (siehe Beilage 3 zu Urk. 6/3), beides mögliche Indizien, dass die psychischen Störungen des Beschwerdeführers allenfalls noch nicht so ausgeprägt waren, wie dies in den Arztberichten beschrieben wird. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen und zur erneuten Prüfung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Invalidenrente (vgl. Erw. 2.3) zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Damit erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Helena Böhler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).