IV.2004.00835
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 11. November 2005
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___ arbeitete seit dem 1. September 1988 als Zwirner/Textilarbeiter bei der A.___, Wallisellen. Diese Arbeit verlor er Ende Mai 2001, da der Betrieb geschlossen wurde (Urk. 8/55). Am 30. Mai 2002 meldete sich R.___ wegen Rücken- und Kniebeschwerden zum Leistungsbezug (Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 8/56). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der ehemaligen Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 18. Juni 2002, Urk. 8/55), erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich nach den bezogenen Taggeldleistungen (Urk. 8/54) und holte von Dr. med. B.___, Wallisellen, den Arztbericht vom 21. Juni 2002 (Urk. 8/19, unter Beilage des Berichts des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin vom 2. Juli 1996, Urk. 8/22), von Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin, Zürich, den Arztbericht vom 24. Juni 2002 (Urk. 8/18, unter Beilage der Berichte von Dr. E.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, Zürich, vom 26. Februar 2002, Urk. 8/28, und der F.___, Neuroradiologisches und Radiologisches Institut, vom 6. März 2002, Urk. 8/24) und den Bericht von Dr. med. G.___, Innere Medizin, Spez. Rheumatologie, Zürich, vom 21. Februar 2001 an die H.___ Zürich (Urk. 8/21) ein. Ferner lagen der IV-Stelle der Bericht über die kreisärztliche Untersuchung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 3. März 1992 (Urk. 8/25), der Arztbericht vom 23. Juni 1997 von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, Zürich, an Dr. med. J.___, Wallisellen (Urk. 8/26), der Austrittsbericht der N.___ vom 28. September 2000 (Urk. 8/23) sowie der Bericht der U.___ vom 8. November 2000 an Dr. med. L.___, Physikalische Medizin FMH, Dübendorf (Urk. 8/27) vor. Schliesslich liess sie den Versicherten von der M.___ begutachten (Gutachten vom 10. Dezember 2003, Urk. 8/15-17). Mit Verfügung vom 5. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/9). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 2. März 2004 (Urk. 8/8), ergänzt am 13. April 2004 und 1. Juni 2004 (Urk. 8/4 und Urk. 8/6) wies sie mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob R.___ durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich, am 22. November 2004 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:
" 1. Die angefochtene Verfügung vom 5.02.2004 (Beilage 2) und der angefochtene Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 21.10.2004 (Beilage 1) seien aufzuheben und diese sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Versicherungsleistungen ab wann rechtens zuzusprechen;
2. Es sei der Einsprecher umfassend medizinisch, interdisziplinär hinsichtlich seiner funktionellen Leistungsfähigkeit und seiner Restarbeitsfähigkeit in einer geeigneten Institution abzuklären.
3. Der Beschwerdeführer sei für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen."
Zudem liess er die Arztberichte der O.___, vom 24. August und 24. September 2004 einreichen (Urk. 3/6-7).
In der Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 30. Dezember 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer hat sich im Mai 2002 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (oder psychischen: in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Laut Bericht an Dr. J.___ über die kreisärztliche Untersuchung der SUVA vom 3. März 1992 (Urk. 8/25), die wegen eines protrahierten Verlaufs nach einer Meniskektomie rechts stattgefunden hatte, erlitt der Beschwerdeführer am 31. Mai 1991 beim Ausgleiten auf einer kleinen Leiter eine Kniedistorsion. Anfangs August 1991 sei er auf das rechte Kniegelenk gestürzt und habe anschliessend, neben den Beschwerden auf dem Gelenkspalt, erstmals auch Druckdolenzen am lateralen Femurcondylus beschrieben. Am 13. November 1991 seien eine Arthroskopie und eine partielle Meniskektomie lateral durchgeführt worden. Es sei eine Degenerationszone, jedoch kein sicheres Ganglion beschrieben worden. Anfangs Februar 1992 sei anlässlich der Selbstgymnastik zu Hause plötzlich eine Hämatomschwellung in der lateralen Kniekehle rechts aufgetreten. Im gegenwärtigen Zeitpunkt stünden die Symptome von Seiten der Gewebsruptur in der lateralen Poplitea im Vordergrund. Klinisch könne die zerrissene Struktur nicht eindeutig identifiziert werden. Möglicherweise handle es sich um eine Läsion in den dorso-lateralen Kapselstrukturen, möglicherweise aber auch um eine kleinere muskuläre Ruptur mit Einblutung ins Gewebe. Zusätzlich bestehe aber nach wie vor die möglicherweise extraartikuläre Dolenz an der lateralen Kondylenwange des Femur und der persistierende Schmerz am lateralen Kniegelenkspalt, wobei die von Dr. J.___ am 16. Dezember 1991 deutlich beschriebene Schwellung über dem lateralen Gelenkspalt doch auf ein mögliches Ganglion hinweise.
2.2 Am 23. Juni 1997 berichtete Dr. I.___ Dr. J.___ (Urk. 8/26), der Beschwerdeführer leide seit einigen Wochen an Schmerzen im Bereiche der Lendenwirbelsäule, die ins rechte Bein ausstrahlten und besonders beim Bücken und Heben schwerer Gegenstände, aber auch beim längeren Sitzen und Stehen aufträten. Zusätzlich klage der Beschwerdeführer über Parästhesien im Bereiche des rechten Beines sowie über schlagartige Schmerzen beim Husten und Niesen. Ferner klage er über nächtliche Schmerzen sowie über eine starke Steifigkeit am Morgen. Die mitgebrachten Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule zeigten eine Osteochondrose L1/L2 sowie L5/S1. Wegen Verdachts auf einen beginnenden Morbus Bechterew sei eine Aufnahme nach Barsony gemacht worden, die aber ausser einem Übergangswirbel bei Lumbalisation von S1 bei gelenkiger Verbindung des linken Querfortsatzes zum Sacrum keine gröberen pathologischen Veränderungen zeige.
2.3 Im Austrittsbericht der N.___ vom 28. September 2000 (Urk. 8/23) wurde ein chronisches lumbothorakovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei ausgeprägter lumbosakraler Hyperlordose und ausgeprägter Haltungsinsuffizienz, eine Dyslipidämie sowie anamnestisch ein Fibromyalgie-Syndrom diagnostiziert. Bei klinisch radiologisch ausgeprägter lumbosakraler Hyperlordose (radiologisch Sacrum acutum) sei das Schwergewicht in der Therapie auf die Haltungsschulung sowie Stabilisation der Rumpfmuskulatur gelegt worden. Klinisch hätten sich Druckdolenzen an den Muskelansätzen gluteal links sowie über dem Trochanter major links gefunden. Für ein radikuläres Geschehen hätten sich bei normalem Neurostatus aktuell keine Anhaltspunkte ergeben. Unter erwähnter Therapie habe eine leichte Verbesserung der Kraft und Ausdauer sowie der allgemeinen Beweglichkeit erreicht werden können, der Beschwerdeführer habe jedoch unter Therapie eher mehr Schmerzen verspürt, insbesondere was die Ausstrahlungen in das rechte Bein anbelangt hätten. Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Um einer Chronifizierung entgegenzuwirken, sei zumindest eine temporäre Arbeitsaufnahme so rasch als möglich entscheidend.
2.4 Gemäss Bericht der O.___ vom 8. November 2000 (Urk. 8/27) leidet der Beschwerdeführer an panvertebralen Schmerzen ohne radikuläre Symptomatik. Die mitgebrachten CT-Bilder zeigten eine leichtgradige Foramenstenose L5/S1 links ohne erkennbare Wurzelkompression. Auf jeden Fall habe der Beschwerdeführer nicht dermatombezogene Schmerzausstrahlungen in beiden Beinen, auch keine radikuläre Ausfälle. Diese Schmerzen seien chronisch und bestünden offensichtlich seit mehr als zehn Jahren. Aufgrund der klinischen Untersuchung und des CT-Befundes sei keine Operation indiziert.
2.5 Dr. G.___ stellte im Bericht vom 21. Februar 2001 an die H.___ die Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits unklarer Ätiologie, einer lumbosakralen Übergangsanomalie mit Hemilumbalisation von S1 mit Neoarthrose links sowie einer anamnestischen Hypercholesterinämie. Es bestehe eine eindeutige Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den klinischen und radiologischen Befunden. Klinisch handle es sich um ein lumbospondylogenes Syndrom, dessen Ätiologie klinisch und nach den zahlreichen radiologischen Untersuchungen unklar bleibe. Es bestünden besonders keine Hinweise auf eine entzündliche Genese oder auf eine radikuläre Symptomatik. Erstaunlich erscheine auch die Tatsache, dass weder die medikamentöse Behandlung noch die regelmässige physikalische Therapie eine gewisse Linderung hätten erzielen können. Auf Grund dessen scheine aus rheumatologischer Sicht die Steigerung der Arbeitsfähigkeit für die wenig belastende Arbeit auf 75 % ab Anfang März 2001 möglich. Ebenfalls sollte eine 100%ige Wiederaufnahme der Arbeit Anfang Mai 2001 durchführbar sein.
2.6 Gemäss Arztbericht von Dr. B.___ vom 21. Juni 2002 (Urk. 8/19) leidet der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren an einem lumbospondylogenen Syndrom bei Hemilumbalisation S1 links sowie an einem Status nach Meniskektomie lateral bei Gonarthrose rechts. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt er rezidivierende Gichtschübe sowie eine Hypertonie. Die glaubhaften Beschwerden seien chronisch und operativ nicht angehbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig.
2.7 Dr. N.___ berichtete am 24. Juni 2002 (Urk. 8/18) gestützt auf die Untersuchungen von Dr. E.___ (vgl. Bericht vom 26. Februar 2002, Urk. 8/28) und vom Neurologischen und Radiologischen Institut der F.___ (vgl. Bericht vom 6. März 2002, Urk. 8/28), dass der Beschwerdeführer an einem chronischen lumboradikulären Reizsyndrom S1 links bei Hemilumbalisation S1, Fehlform der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance, an einer medialen Gonarthrose rechts bei Status nach zweimaligen partiellen Meniskektomien und einer reaktiven Depression leide. Es handle sich um chronische lumbospondylogene Beschwerden mit belastungsabhängiger Intensivierung lumbosacral sowie Ausstrahlungen in beide Beine, vorwiegend links, verbunden auch mit Brenndysästhesien. Die Schmerzen seien jeweils nachts ausgeprägter als tagsüber, allerdings habe der Beschwerdeführer zur Zeit nur geringgradige Belastungen im Rahmen eines Ersatzprogrammes der Arbeitslosenkasse. Das Gehvermögen sei durch Schmerzen des rechten Knies bei radiologisch verifizierter medialer Gonarthrose ebenfalls beeinträchtigt, wobei der Beschwerdeführer im Stehen und Gehen zeitmässig nur eingeschränkt belastbar sei. Insgesamt sei er für eine das Stammskelett nicht belastende Arbeit bei einer halben IV-Rente zu 50 % arbeitsfähig.
2.8 Die Hauptdiagnosen (mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) im M.___-Gutachten vom 10. Dezember 2003 (Urk. 8/15 S. 11) lauten wie folgt:
"- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Spondylose L3, Osteochondrosen L3/4 und L5/S1
- Lateral betonte Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts
- Status nach lateraler Meniskektomie
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
Als Nebendiagnosen (ohne wesentliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit) nannten die Ärzte:
- Verdacht auf metabolisches Syndrom
- Arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- Hyperuricämie (Status nach mehreren Gichtanfällen [anamnestisch])
- Proteinurie, Erythrozyturie"
Die 1990 erstmals beschriebenen Rückenbeschwerden hätten sich wahrscheinlich im Rahmen des Alltäglichen bewegt, da keine Arbeitsausfälle stattgefunden hätten. Auch die nach 1996 beschriebene Schmerzzunahme sei durch die nachgewiesenen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule zu diesem Zeitpunkt erklärbar. Die radiologischen Befunde von heute seien im Vergleich zu damals unverändert. In den mehrfach durchgeführten Computertomographien habe keine Wurzelkompression nachgewiesen werden können. Die Skelettszintigraphie der Wirbelsäule, welche als dynamische Untersuchung ein genaues Bild von degenerativen Veränderungen liefere, sei, trotz vorliegender radiologischer Veränderungen, schon im Jahre 2001 negativ gewesen. Parallel zu den Rückenbeschwerden hätten sich Beschwerden von Seiten des rechten Knies entwickelt. Sie hätten aber offenbar trotz stehender Tätigkeit nie zu Arbeitsausfällen geführt. Bei den beiden Beschwerdebildern korreliere das Ausmass nicht mit den objektivierbaren Befunden.
Anlässlich der psychiatrischen Exploration sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, begleitet von Sorgen um die Zukunft und Verstimmungen wie z.B. Nervosität und Gereiztheit gegenüber den Familienangehörigen, festgestellt worden. Die Laborwerte wiesen auf einen Alkoholabusus hin, welcher vom Beschwerdeführer verneint werde. Hinweise für begleitende Diagnosen wie Depression oder Angst könnten psychiatrisch nicht erhärtet werden.
Polydisziplinär könne von einer rund 30%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Textilarbeiter ab Februar 2002 ausgegangen werden. Bei einer adaptierten Tätigkeit, bei der Wechselhaltungen von Sitzen über Stehen zu Gehen möglich und kein wiederholtes Lastenheben über 10 kg verlangt werden, könne aus psychiatrischer Sicht von einer rund 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
2.9 Laut dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Bericht der O.___ vom 24. August 2004 (Urk. 3/6) leidet er an einer retropatellären Arthrose am rechten Knie, an einem Status nach zweimaliger lateraler Teilmeniskektomie am rechten Knie, an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit Spondylose L3, Osteochondrose L3/4 und L5/S1. Zudem wurde der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung geäussert. Die Schmerzen im Kniegelenk seien vor allen Dingen auf die Pangonarthrose zurückzuführen. Die Arthrose sei jedoch vor allem im Hinblick auf die Schmerzen nicht so ausgeprägt, dass sie einen endoprothetischen Gelenksersatz rechtfertigen würde. Weichteileingriffe schienen zur Verbesserung der Situation ebenfalls wenig erfolgversprechend gerade im Hinblick auf die somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung. Man habe sich dennoch zum Anfertigen eines neuerlichen MRI's des rechten Knies entschieden, da die störenden Blockaden für einen instabilen Meniskus bzw. einen freien Gelenkkörper sprechen könnten.
Im Bericht vom 24. September 2004 (Urk. 3/7) wiederholten die Ärzte der O.___ die obige Diagnose. Die Zusatzuntersuchung mittels MRI habe einen Status nach Teilmeniskektomie, eine beginnende Arthrose femorotibial und Patella femoral, keine freien Gelenkkörper und keinen akuten Meniskusriss ergeben. Die Situation sei durch eine Kniearthroskopie nicht verbesserbar, aus diesem Grund sei eine intraartikuläre Infiltration von Kenacort und Scandicain durchgeführt worden. Nach dem Eingriff habe eine deutliche Schmerzbesserung vorgelegen. Eine therapeutische Option wäre die Implantation einer Knietotalprothese, für diesen Eingriff sei der Beschwerdeführer allerdings noch zu jung. Bezüglich des Knies bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, der Beschwerdeführer sei zur Zeit aufgrund seiner Rückenbeschwerden arbeitsunfähig.
3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.1 Dem M.___-Gutachten (Urk. 8/15-17) kann ohne Weiteres gefolgt werden. Das Gutachten ist sorgfältig abgefasst, stützt sich auf die gesamten Vorakten, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden umfassend und setzt sich mit diesen nach eigenen klinischen und orthopädischen Untersuchungen eingehend auseinander. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb sowohl der Diagnosestellung als auch den Schlussfolgerungen ohne weiteres gefolgt werden kann. Danach ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Textilarbeiter zu 30 % in der Arbeitsfähigkeit einschränkt. In einer angepassten Tätigkeit, das heisst einer Tätigkeit, bei der Wechselhaltungen von Sitzen über Stehen zu Gehen möglich und kein wiederholtes Lastenheben über 10 kg verlangt werden, ist der Beschwerdeführer zu 20 % eingeschränkt (Urk. 8/15 S. 13).
Daran vermag auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ nichts zu ändern. Dr. B.___ äussert sich im Bericht vom 21. Juni 2002 (Urk. 8/19) nur rudimentär über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, indem er darlegt, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit unter optimalen Bedingungen gegeben sei. Was er unter optimalen Bedingungen versteht und insbesondere welche Tätigkeiten er für den Beschwerdeführer als zumutbar oder unzumutbar erachtet, lässt er dabei offen.
Auch Dr. N.___ äussert sich in ihrem Bericht vom 24. Juni 2002 (Urk. 8/18) nicht darüber, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind, äussert sich aber über die Höhe der Invalidenrente. Die Bemessung des Invaliditätsgrades ist indessen ausschliesslich Aufgabe der Beschwerdegegnerin, beziehungsweise der Gerichte.
Sodann lassen auch die Arztberichte der O.___ vom 24. August und 24. September 2004 (Urk. 3/6-7) keinen andern Schluss zu. Das zwischen dem 24. August und 24. September 2004 angefertigte MRI ergab, dass im rechten Knie keine freien Gelenkkörper und kein akuter Meniskusriss vorhanden sind. Folglich hat sich auch der Zustand seit der Begutachtung durch die M.___ nicht verschlechtert. Die Ärzte führen zwar aus, dass die Schmerzen im Kniegelenk vor allem auf die Pangonarthrose zurückzuführen seien. Die Arthrose sei jedoch vor allem im Hinblick auf die Schmerzen nicht so ausgeprägt, dass sie einen endoprothetischen Gelenkersatz rechtfertigen würden (Urk. 3/6). Zudem sei der Beschwerdeführer für die Implantation einer Knietotalprothese noch viel zu jung. Vor allem aber gehen die Ärzte der O.___ davon aus, dass bezüglich des Knies keine Arbeitsunfähigkeit besteht (Urk. 3/7).
3.2 Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung der M.___-Ärzte davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 30 % und in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt ist.
4. Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Für den Einkommensvergleich sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33).
4.1 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens (des sogenannten Valideneinkommens) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1).
Laut Arbeitgeberbericht verlor der Beschwerdeführer seine Arbeit als Zwirner/ Textilarbeiter per 31. Mai 2001 infolge Betriebsschliessung (Urk. 8/55). Ab dem 1. Juni 2001 bezog er bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Arbeitslosentaggelder. Da es seine Stelle nicht mehr gibt beziehungsweise er diese auch ohne gesundheitliche Einschränkung verloren hätte, ist das Valideneinkommen nach dem allgemeinen Wert für den monatlichen Bruttolohn im privaten Sektor für männliche Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen. Im Jahre 2000 betrug der monatliche Bruttolohn für Männer (Zentralwert) bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche Fr. 4'437.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2,5 % für Männer im Jahre 2001 (Die Volkswirtschaft 10-2005 S. 83 Tabelle B 10.2) und umgerechnet auf eine im Jahre 2001 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 10-2005 S. 82 Tabelle B 9.2) ergibt sich für das Jahr 2001, in welchem die Warzezeit zu Ende ging (vgl. Urk. 8/19), ein Valideneinkommen von rund Fr. 56'894.55.
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) sind nach der Rechtsprechung ebenfalls die Tabellenlöhne herbeizuziehen, da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (ZAK 1991 S. 321, Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % könnte dieser ein Invalideneinkommen von rund Fr. 45'515.65 erzielen.
4.2 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin zog vom Tabellenlohn 20 % ab, was an der oberen Grenze ist, weil der Beschwerdeführer auch ohne Gesundheitsschaden eine neue Tätigkeit hätte aufnehmen und damit mit einer Einkommenseinbusse hätte rechnen müssen. Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % errechnet sich ein Invalideneinkommen von Fr. 36'412.50. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 56'894.55 resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'482.05 beziehungsweise 36,0 %.
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien die Lohnerhöhungen in der Textilbranche der Jahre 2001 bis 2004 von Fr. 2'522.-- bei der Berechnung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie bereits unter Erw. 4.1 erwähnt, die ursprüngliche Stelle als Textilarbeiter auch ohne Gesundheitsschaden verloren hätte, da der Betrieb stillgelegt wurde. Wollte man dennoch bei der Berechnung des Invaliditätsgrades vom ursprünglichen Lohn des Beschwerdeführers als Textilmitarbeiter ausgehen und die Lohnerhöhungen in der Textilbranche berücksichtigen, müsste konsequenterweise davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Gesundheitsschaden weiterhin zu 70 % als Textilarbeiter arbeiten (als Textilarbeiter ist er zu 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, vgl. Erw. 3.2) und damit eine Erwerbseinbusse von lediglich 30 % erleiden würde.
5. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass der Invaliditätsgrad maximal 36 % beträgt, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermag. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).