Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 21. Februar 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1952, Verkäuferin ohne Berufsabschluss (vgl. Urk. 8/90 S. 2 Ziff. 2 lit. a), meldete sich mehrmals, unter anderem am 23. August 2001 wegen Rückenleiden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 8/93 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 8/49/2) ein, veranlasste ein medizinisches Gutachten (Urk. 8/48) und eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/87). Mit Verfügung vom 22. April 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/24).
1.2 Am 13. Januar 2004 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 8/80). Die IV-Stelle holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 8/45-47) ein und verneinte mit Verfügung vom 22. März 2004 den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut (Urk. 8/22).
Nachdem Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, am 27. April 2004 bestätigt hatte, dass die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit mehr nachgehen könne (Urk. 8/13 = Urk. 8/21), erhob die Versicherte, vertreten durch die Amtsvormundin B.___, Sozialdienste des Bezirkes Q.___, eine Einsprache (vgl. Urk. 8/20), die sie am 17. Juni 2004, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, ergänzte (Urk. 8/11). Die IV-Stelle holte einen Bericht von Dr. med. C.___, Leitung Intensivstation, Medizinische Abteilung, Spital R.___ vom 2. Juni 2004 (Urk. 8/43/4) beziehungsweise vom 13. Juli 2004 (Urk. 8/43/1-3), einen Bericht von Dr. A.___ vom 29. Juni und 1. Juli 2004 (Urk. 8/44/1-2) und einen Bericht von Dr. med. D.___, stellvertretender Oberarzt, Psychiatrie-Zentrum E.___ (Urk. 8/42), ein und wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 ab (Urk. 8/3/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach, mit Eingabe vom 22. November 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und hernach die erneute Festlegung der Invalidität unter Anwendung der gemischten Methode bei 50 % Erwerbs- und 50 % Haushalttätigkeit. Zudem stellte sie das Gesuch, es sei ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach beizugeben (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte sie einen Bericht von Dr. A.___ vom 15. November 2004 ein (Urk. 3/3). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, anlässlich der Abklärung im Jahre 2002 habe die Beschwerdeführerin angegeben, ohne Behinderung seit mindestens zwei bis drei Jahren drei halbe Tage wöchentlich erwerbstätig zu sein, damit sie einen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten beisteuern könne. Dies sei von der Beschwerdegegnerin anerkannt worden und sie habe die Qualifikation auf 30 % Erwerbstätigkeit, 70 % Haushalt festgesetzt. Aufgrund ihrer erneuten Abklärungen werde an dieser Qualifikation festgehalten. Es gebe keine triftigen Gründe, eine Anpassung vorzunehmen. Die Verfügung vom 22. April 2003 sei nicht korrekt gewesen. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund des Gutachtens der Medizinischen Zentrums F.___ vom 19. Februar 2003 in einer leichten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen. Da der Anteil Erwerbstätigkeit 30 % betrage, bestehe keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Bei einer Einschränkung im Haushalt von 25 % bestehe ein Invaliditätsgrad von insgesamt 18 %, weshalb kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultiere (Urk. 2 S. 3 f.).
Aufgrund des Berichtes von Dr. D.___ vom 26. Februar 2004 und der Tatsache, dass von Ende April 2004 bis zum Herzinfarkt (am 23. Mai 2004; vgl. Urk. 8/43/4 S. 1 unten) keine psychiatrische Behandlung notwendig gewesen sei, habe nach dem Austritt aus der Psychiatrieklinik E.___ keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 13. Juni 2004 sei zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten. Jedoch bestehe aus kardiologischer Sicht wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten Tätigkeit. Aufgrund der Gesamtbeurteilung bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer körperlich leichten Tätigkeit. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 2 S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, es sei unbestritten, dass die Invalidität nach der gemischten Methode zu bemessen sei. Seit der Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom Jahr 2002 habe sich ihre Situation dahingehend geändert, als dass sie aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse auf die Ausübung einer mindestens 50%igen Erwerbstätigkeit angewiesen sei. Zudem seien die Kinder in der Zwischenzeit erwachsen, so dass deren Betreuung wegfalle. Es sei daher von einer Erwerbstätigkeit und einer Haushalttätigkeit von je 50 % auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).
In medizinischer Hinsicht halte der Hausarzt, Dr. A.___, fest, dass von einer Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 70 % auszugehen sei. Dr. D.___ erachte die Beschwerdeführerin in der Haushalttätigkeit als vollständig arbeitsunfähig. Im Gutachten des F.___ werde aus rheumatologischer Sicht eine 20%ige Einschränkung bei der Haushaltarbeit und im Haushaltabklärungsbericht eine 25 %ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten. Auf die beiden letzteren Beurteilungen könne jedoch nicht mehr abgestellt werden, da diese vor der ausgewiesenen erheblichen Verschlechterung der psychischen Gesundheit vorgenommen wurde. Die Beschwerdegegnerin sei daher zu verpflichten, die notwendigen zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen und danach neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden (vgl. Urk. 1 S. 7 f.).
3. Strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat sowie in welchem Verhältnis die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist. Vorab ist die Statusfrage zu prüfen.
3.1 Ob eine Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3) erscheint die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie derzeit ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig wäre, glaubwürdig. Zwar ging die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 8/78). Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass die Betreuungsaufgaben für die vier Kinder (vgl. Urk. 8/98 Ziff. 3.1) nunmehr wegfallen. Zudem liegen bei den Ehegatten knappe finanzielle Verhältnisse vor (vgl. Urk. 8/7 = Urk. 3/4, Urk. 8/2 = Urk. 3/6). Die Beschwerdeführerin wäre auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von über 30 % angewiesen. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall ein Arbeitspensum von 50 % annehmen würde.
Die Beschwerdeführerin ist somit als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % als im Haushalt Tätige zu qualifizieren.
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob seit der leistungsverweigernden Verfügung vom 22. April 2003 (Urk. 8/24) bis zum heute strittigen Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2004 (Urk. 2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
4.2 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das Gutachten des F.___ vom 19. Februar 2003 (Urk. 8/48).
Die Ärzte des F.___, PD Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, und die Stellvertreterin von Dr. med. H.___, nannten in ihrem auf Aktenstudium, Anamnese, eigenen Untersuchungen und einem psychiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. med. I.___, Fachärztin Psychiatrie/Psychotherapie, beruhenden Gutachten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei Diskushernie L4/5 links ohne Neurokompression, einen Status nach dekompressiver Diskushernien-Operation und Spondylodese L1/2 (1996) und eine beginnende Gonarthrose links sowie als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach anteriorem Myokardinfarkt (1998), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F 33), anamnestisch Drehschwindelattacken und Pfeifgeräusch im linken Ohr unklarer Ätiologie und einen Palpationsbefund in der rechten Mamma (Urk. 8/48 S. 11 Ziff. 4). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten sie fest, insgesamt und bei der Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde betrage diese für körperlich leichtere Tätigkeiten in Wechselpositionen, wie es der Haushaltarbeit entspreche, 80 %. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus der rheumatologischen Problematik (Urk. 8/48 S. 12 f. Ziff. 5).
4.3 Aufgrund der Neuanmeldung vom 13. Januar 2004 holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. med. J.___, Oberärztin, und med. pract. L.___, Assistenzärztin, Psychiatrie-Zentrum E.___, vom 2. Februar 2004 (Urk. 8/46/1-2), einen Bericht von Dr. A.___ vom 12. Februar 2004 (Urk. 8/47/1-2) und einen Bericht von Dr. D.___ vom 26. Februar 2004 (Urk. 8/45/1-2) ein. Nach Erhebung der Einsprache vom 7. Mai 2004 (Urk. 8/20) holte sie einen Bericht von Dr. C.___ (Urk. 8/43/2-3), einen weiteren Bericht von Dr. A.___ vom 29. Juni beziehungsweise 1. Juli 2004 (Urk. 8/44/1-2) und einen Bericht von Dr. D.___ vom 7. September 2004 (Urk. 8/42) ein.
4.3.1 Dr. J.___ und med. pract. L.___ stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/46/1 S. 1 lit. A):
"- Rezidivierende depressive Störung, Status nach mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1)
- Agoraphobie (ICD-10: F40.0)
- Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (F70)
- Morbus Meniére (H81.0)
- KHK Status nach Myokardinfarkt (1998)
- Status nach Diskushernien-Operation (1996), Diskusprolaps."
Die Beschwerdeführerin sei vom 14. Dezember 2003 bis 14. Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/46/1 lit. B). Es sei ihr keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/46/2).
4.3.2 In seinem Bericht vom 12. Februar 2004 stellte Dr. A.___ im Wesentlichen dieselben Diagnosen - ausgenommen derjenigen einer Depression in psychiatrischer Hinsicht - wie die Ärzte des F.___ in ihrem Gutachten vom 19. Februar 2003 (vgl. Urk. 8/47/1 S. 1 lit. A). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1. April 1998 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hausfrau zu 70 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/47/1 S. 1 lit. B). Es sei ihr keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/47/2 S. 2).
4.3.3 Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Februar 2004 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) seit August 2003 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/45/1 S. 1 lit. A). In der Haushalttätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2003 bis 14. Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/45/1 S. 1 lit. B). Aus psychiatrischer Sicht sei sie in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/45/2 S. 2).
4.3.4 Am 29. Juni beziehungsweise 1. Juli 2004 stellte Dr. A.___ dieselben Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wie in seinem Bericht vom 12. Februar 2004 (vgl. Urk. 8/44/1 S. 1 lit. A). Auch zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich gleichlautend dahingehend, dass der Beschwerdeführerin derzeit keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 8/44/2 S. 2).
4.3.5 Die Beschwerdeführerin war vom 23. Mai bis 1. Juni 2004 aufgrund eines akuten koronaren Syndroms bei bekannter koronarer Herzkrankheit im Spital R.___ hospitalisiert (Urk. 8/43/3).
Dr. C.___, Oberärztin Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 13. Juli 2004 die Diagnose einer koronaren Herzkrankheit seit 1998 (Urk. 8/43/3 lit. A). In einer körperlich leichten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/43/3 lit. D).
4.3.6 Am 7. September 2004 änderte Dr. D.___ sodann seine am 26. Februar 2004 gestellte Diagnose dahingehend, dass er von einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei somatischen Krankheiten (ICD-10: F43.21) ausging. Weiter ging er davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer-deführerin verschlechtert habe. Sie habe am 13. Juni 2004 einen zweiten Herzinfarkt erlitten und die Depression habe sich verschlechtert, weshalb seit ungefähr 13. Juni 2004 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen sei (Urk. 8/42 S. 1).
5.
5.1 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so ergibt ein Vergleich der medizinischen Unterlagen, dass seit der Begutachtung durch das F.___ am 19. Februar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. Oktober 2004 nach Erleiden des akuten koronaren Syndroms im Mai 2004 eine Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht eingetreten ist.
5.2 Vor Erleiden des akuten koronaren Syndroms am 23. Mai 2004 (Urk. 8/43/3) litt die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht immer wieder an depressiven Phasen. In diesem Sinne diagnostizierten Dr. J.___ und med. pract. L.___ am 2. Februar 2004 eine rezidivierende depressive Störung, einen Status nach mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1; Urk. 8/46/1 S. 1 lit. A), Dr. A.___ am 12. Februar 2004 (Urk. 8/47/1 S. 1 lit. A) beziehungsweise am 29. Juni und 1. Juli 2004 (Urk. 8/44/1 S. 1 lit. A) eine Depression und Dr. D.___ am 26. Februar 2004 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) seit August 2003 (Urk. 8/8/45/1 S. 1 lit. A). Am 7. September 2004 diagnostizierte Dr. D.___ sodann eine Verschlechterung der Depression (Urk. 8/42 S. 1).
5.3 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung hatte die Beurteilung der Ärzte des F.___ ergeben, dass der Beschwerdeführerin insgesamt eine körperlich leichtere, wechselbelastende Tätigkeit wie die Haushaltarbeit zu 80 % zumutbar sei. Dabei bestehe die Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der rheumatologischen Problematik (Urk. 8/48 S. 12 f. Ziff. 5).
Während Dr. J.___ und med. pract. L.___ (Urk. 8/46/2) und Dr. A.___ in seinem Bericht vom 12. Februar 2004 (Urk. 8/47/2 S. 2) beziehungsweise vom 29. Juni und 1. Juli 2004 (Urk. 8/44/1 S. 1 lit. A) bereits vor Erleiden des akuten koronaren Syndroms im Mai 2004 davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mehr zumutbar sei, ging Dr. D.___ am 26. Februar 2004 noch davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht die bisherige Tätigkeit im Haushalt zu 100 % zumutbar sei (Urk. 8/45/2 S. 2). Am 7. September 2004 hielt er hingegen fest, dass ungefähr seit 13. Juni 2004 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen sei (Urk. 8/42 S. 1). Dr. C.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit in physischer Hinsicht und stellte in ihrem Bericht vom 13. Juli 2004 - mithin nach Erleiden des akuten koronaren Syndroms - fest, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/43/3 lit. D).
5.4 Bei der Beschwerdeführerin ist von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 50 % und einer Tätigkeit im Haushalt von 50 % auszugehen (vgl. vorstehend Erw. 3.2).
5.4.1 Sowohl Dr. D.___ in seiner Beurteilung vom 7. September 2004 (Urk. 8/42), als auch die Ärzte des F.___ (Urk. 8/48) gingen davon aus, die Beschwerdeführerin sei als vollständig im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Dr. D.___ hielt zwar fest, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage 100 %, seinen übrigen Ausführungen ist aber zu entnehmen, dass er davon ausging, die Beschwerdeführerin sei lediglich im Haushalt tätig (vgl. Urk. 8/42 S. 1). Auch die Ärzte des F.___ hielten in diesem Sinne fest, die Beschwerdeführerin sei für körperlich leichtere, wechselbelastenden Tätigkeiten, wie es der Haushaltarbeit entspreche, zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 8/48 S. 12 f. Ziff. 5). Es ist jedoch eindeutig, dass sie die Beschwerdeführerin als im Haushalt Tätige qualifizierten und nur am Rande auf deren Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich eingingen.
Demgemäss fehlt es an fachärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich unter Berücksichtigung sowohl der psychischen als auch der physischen Beschwerden.
5.4.2 In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, ist festzuhalten, dass den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zukommt. Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (unveröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, und in Sachen S. vom 26. Oktober 2000, I 99/00 Erw. 2d).
Soweit die fachärztlich Abklärung ergeben sollte, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich im psychischen Bereich bestünde, bedürfte es demnach keiner neuerlichen Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt, da auch diesbezüglich auf die ärztlichen Beurteilungen abgestellt werden könnte. Sollte die Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aber ergeben, dass auch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus physischer Sicht vorliegen, drängte sich zudem eine erneute Abklärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Haushalt ab.
Nach Gesagtem ist die Aktenlage nicht ausreichend, weshalb sich der entscheiderhebliche Sachverhalt nicht abschliessend beurteilen lässt.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten zu Ausmass und Auswirkungen sowohl der psychischen als auch der physischen Beschwerden und zur Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Verweisungstätigkeit unter Einbezug einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 50 % einhole.
6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigung). Diese wird unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt. Gemäss Rechtsprechung wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 2) somit gegenstandslos (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1993, § 16 N. 16).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).