IV.2004.00837
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 13. Oktober 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1974, gelernte Coiffeuse (Urk. 11/40 Ziff. 6.2), arbeitete vom 12. August 1996 bis Ende 2000 in einem Pensum von 100 % (vgl. Urk. 11/39/1 Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 9) und ab 1. Januar 2001 in einem solchen von 80 % (Urk. 11/39/3) als Mitarbeiterin im Verkauf bei der A.___, Region P.___, in ___ (Urk. 11/39/1 Ziff. 6). Sie ist Mutter zweiter 1995 und 2000 geborener Kinder. Am 8. März 2001 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2001 (Urk. 11/39/2). Die Versicherte meldete sich am 12. März 2001 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 11/40 Ziff. 7.8).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/23/4, Urk. 11/23/3 = Urk. 3/9, Urk. 11/23/1-2, Urk. 11/22/1-2, Urk. 11/21/1-2, Urk. 11/21/3 = Urk. 3/11, Urk. 11/20, Urk. 11/19 = Urk. 11/8 = Urk. 3/3/4, Urk. 11/18/2, Urk. 11/18/1 = Urk. 11/9 = Urk. 3/3/5) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/39/1) ein, veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI; Urk. 11/15/3 = Urk. 3/5) und führte eine Haushaltabklärung (Abklärungsbericht vom 6. November 2001; Urk. 11/35 = Urk. 3/8) durch. Am 13. Januar 2004 erging die Verfügung, mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 11/10 = Urk. 3/3/2 = Urk. 3/2). Am 6. Februar 2004 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Dübendorf, Einsprache (Urk. 11/6 = Urk. 3/3/1) gegen die Verfügung vom 13. Januar 2004 und reichte einen Bericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 5. Februar 2004 (Urk. 11/7 = Urk. 3/6 = Urk. 3/3/3) ein. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 11/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Baur mit Eingabe vom 22. November 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2001. Eventualiter sei ihr eine ganze Rente mit Wirkung vom 1. Juni 2001 bis 30. April 2002 und ab 1. Mai 2002 eine halbe Rente und subeventualiter eine halbe Rente ab 1. Juni 2001 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und Ziff. 4-5). Zudem sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Baur ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 18. Januar 2005 wurde Rechtsanwalt Dr. Baur antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 2 ff.).
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige ein, welche zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig sei. Im Bereich der Erwerbstätigkeit liege keine und im Haushaltbereich eine Einschränkung von 25 % vor, womit sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 % ergebe (Urk. 11/10 S. 2, vgl. auch Urk. 2 S. 2).
Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad wurde von der Beschwerdeführerin bestritten. Es könne die Ablehnung einer Invalidenrente nicht ohne weiteres auf das Gutachten des ABI gestützt werden. Dr. B.___ habe ihr in seinem Bericht vom 16. April 2002 vom 1. September 2000 bis 16. Juli 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 17. Juli 2001 bis 24. Februar 2002 eine solche von 50 % und ab 25. Februar 2002 wiederum eine solche von 100 % attestiert. Auch gehe aus dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin hervor, dass sich die Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin nach der Geburt des zweiten Kindes am 22. Juni 2000 massiv verschlechtert hätten und dass zumindest seit dann eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 1 S. 3 und S. 5 f.).
3.
3.1 Am 24. April 2001 nannte Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Orthopädische Universitätsklinik, D.___, die Diagnose einer unspezifischen Lumbalgie seit der Schwangerschaft (Urk. 11/21/1 S. 1 lit. A). In ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich Stehen und langem Sitzen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Sie sollte die Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechseln haben und das Heben von Lasten über 10 kg vermeiden. In einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/21/2 lit. b-c und lit. e).
Am 3. Mai 2001 stellte er, nunmehr zusammen mit Dr. med. E.___, Oberarzt, Leiter Wirbelsäulenchirurgie, dieselbe Diagnose (Urk. 11/21/3 S. 1). In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte fest, es sei davon auszugehen, dass es aufgrund der Schwangerschaft zu einer Lockerung der Bänder im Bereich des Sakroiliokalgelenkes gekommen sei. Dies führe oft zu chronischen Beschwerden. Nur konservative Massnahmen könnten erfolgreich sein. Sie verschrieben weiterhin Physiotherapie und empfahlen analgetische Massnahmen sowie Lockerung und allenfalls Kräftigung der rückenstabilisierenden Muskulatur (Urk. 11/21/3 S. 2).
3.2 Im Bericht vom 10. Juli 2001 stellten Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik, Universitätsspital Q.___, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: (Urk. 11/23/3 S. 1):
„ Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit
- muskulärer Dysbalance, Fehlhaltung, leichte Haltungsinsuffizienz
- Tendenz zur Symptomausweitung mit generalisiertem undifferenziertem Schmerzsyndrom
- Adipositas.“
In der bisherigen Tätigkeit sei vom 1. April bis 2. Juni 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % mit anschliessender Steigerung auf 50 % ab 3. Juni 1999 attestiert worden. Es sei ihnen nicht bekannt, ob die Beschwerdeführerin wieder erwerbstätig gewesen sei. Anamnestisch habe seit Januar 2000 eine erneute 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Diese sei bis zum Zeitpunkt ihrer Beurteilung - unterbrochen durch eine Schwangerschaft - fortbestehend (Urk. 11/23/3 S. 1 lit. B).
Zur Beeinflussung der drohenden Dekonditionierung und der Symptomausweitung mit generalisiertem undifferenziertem Schmerzsyndrom sei eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zu empfehlen (Urk. 11/23/3 S. 1 lit. c).
Der Beschwerdeführerin sei eine Tätigkeit mit einer körperlich leichten bis beschränkt mittelschweren Belastung, mit der Möglichkeit einer Wechselbelastung zumutbar (Urk. 11/23/3 S. 1 lit. d). Bei einem stufenweisen beruflichen Wiedereinstieg, beispielsweise zu 50 % ab sofort, sei mit einer Steigerung auf 100 % in ein bis zwei Monaten zu rechnen (Urk. 11/23/3 S. 2 lit. e).
3.3 Zuhanden der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin ab 17. Juli 2001 bis auf weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten, sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, alle 20 E.___uten schnell aufzustehen, ohne Feuchtigkeit und Kälte und ohne Rückendrehungen (Urk. 11/20).
3.4 In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit verwies Dr. G.___ im Bericht vom 16. April 2002, nunmehr zusammen mit Dr. H.___, Oberarzt, bei im Wesentlichen gleichlautenden Diagnosen (Urk. 11/18/1 S. 1 lit. A) auf den Bericht vom 10. Juli 2001 (Urk. 11/18/1 lit. B). Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führte er aus, der Beschwerdeführerin sei aus somatisch-rheumatologischer Sicht seit dem 10. Juli 2001 eine Arbeitstätigkeit zu 100 % zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht müsse im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung festgelegt werden (Urk. 11/18/1 S. 3 lit. a).
3.5 Am 26. Juni 2003 erstattete das ABI im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 11/15/3). Es wurden nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2003 sowie internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Konsilien folgende Diagnosen gestellt (Urk. 11/15/3 S. 16 Ziff. 5):
„5.1 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronifiziertes multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates (ICD-10 M54.3)
- Panvertebralsyndrom mit spondylogener Symptomatik im Bereich LWS und HWS
- Unspezifische Cervicobrachialgie und Lumboischialgie rechts
- Dekonditionierung
- Tendenz zur Hyperlaxität
- Chronische Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks unklarer Aetiologie
- Status nach Verbrennung am distalen Unterarm rechts als 10-Jährige
5.2 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD- 10 F68.0)
2. Adipositas (BMI 33 kg/m2; ICD-10 E66.0)
3. Verdacht auf beginnenden Diabetes mellitus (ICD-10 E11.9)
- Aktuell HbA1c von 6,8 % kontrollbedürftig.“
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte im Rahmen einer multidisziplinären Konsensbesprechung. Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten die Gutachter einleitend aus, da die Beschwerdeführerin zwar gelernte Coiffeuse sei, in den letzten Jahren jedoch bei einem Grossverteiler in sehr unterschiedlich belastenden Tätigkeiten gearbeitet habe, hätten sie die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit mit besonderem Augenmerk auf diese letzte Tätigkeit beurteilt. Den geklagten subjektiven Beschwerden entsprechend stehe die Evaluation aus Sicht des Bewegungsapparates im Vordergrund. Wie bereits in früheren Untersuchungen habe auch bei ihrer Untersuchung keine spezifische, organisch fassbare rheumatologische Diagnose gefunden werden können. Beschreibend könne bei der Beschwerdeführerin ein chronifiziertes multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates mit dem Prädilektionsbereich eines Panvertebralsyndroms mit spondylogener Symptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), der Halswirbelsäule (HWS) und unspezifischen Zervikobrachialgien und Lumboischialgien bei einer allgemeinen muskulären Dekonditionierung, einer Tendenz zur Hyperlaxität und insgesamt einer massiven Symptomausweitung festgestellt werden. Auch die klinische Untersuchung habe deutlich funktionelle Überlagerungen und positive Waddell-Zeichen gezeigt. Die diffusen Probleme könnten keiner neurologischen Entität zugeordnet werden. Es fänden sich also keinerlei Hinweise für eine neurologische Komplikation oder für eine spezifische Pathologie im Bereich des Bewegungsapparates. Objektivierbar sei die muskuläre Dysbalance und vor allem die ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung (Urk. 11/15/3 S. 17 Ziff. 6.1.2).
Aufgrund der unterschiedlichen Belastbarkeit mit teilweisem, wenn auch seltenem Heben von schweren Lasten und ungünstigen Bewegungen, könne hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine ungefähre Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert werden. Allerdings müsse einschränkend festgehalten werden, dass hauptsächlich die Dekonditionierung, die in den letzten drei Jahren eingetreten sei, dafür verantwortlich sei, so dass eigentlich kein Grund vorliege, weshalb seit dem 6. Januar 2000 eine relevante Einschränkung in der angestammten Tätigkeit bestehen sollte (Urk. 11/15/3 S. 18 Ziff. 6.1.2).
Zur Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten befanden die Gutachter, der Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 10 kg und ohne repetitive Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in Zwangspositionen, monotone und repetitive Bewegungen oder Haltungen, ganztägig ohne Leistungseinschränkung zumutbar (Urk. 11/15/3 S. 17 f. Ziff. 6.1.2).
Im Haushalt könne aufgrund der teilweise vorkommenden, ungünstigen Belastungen oder Tätigkeiten, wie solche, die der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar seien, von einer Einschränkung von 20 bis 30 % ausgegangen werden (Urk. 11/15/3 S. 18 Ziff. 6.1.2).
Weiter führten die Gutachter aus, internistisch könnten keine Diagnosen gestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit relevant beeinflussten. Gleichwohl seien dringend medizinische Massnahmen angezeigt (Urk. 11/15/3 S. 18 Mitte Ziff. 6.1.2).
Aus psychiatrischer Sicht könne bei der Beschwerdeführerin weder eine affektive Störung noch eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Unbesehen von der ICD-Einordnung liege eine Entwicklung körperlicher Beschwerden aus psychischen Gründen vor, wobei die Befunde aus psychiatrischer Sicht gering seien. Die Untersuchung habe bis auf die zahlreichen angegebenen körperlichen Beschwerden einen unauffälligen psychischen Status ergeben. Der Beschwerdeführerin sei durchaus die Willensanspannung zur Ausübung einer ganztags ohne Leistungseinschränkung einer den allfälligen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zumutbar (Urk. 11/15/3 S. 18 Mitte Ziff. 6.1.2).
In der Konsensbesprechung kamen die Ärzte zum Schluss, dass bei der jungen Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung vorliege, die sich bereits verfestigt habe. Dieser stünden die objektivierbaren Befunde aus somatischer und psychiatrischer Sicht gegenüber (Urk. 11/15/3 S. 18 Ziff. 6.1.2).
Bei der Selbsteinschätzung bestehe eine ausgeprägte, nicht nachvollziehbare Diskrepanz zu den objektiven Befunden. Die Beschwerdeführerin erachte sich als nicht mehr als arbeitsfähig. Dafür könnten aber keine Krankheitsgründe geltend gemacht werden. Es müssten wohl invaliditätsfremde Gründe wie die sprachlichen, beruflichen und schulischen Voraussetzungen sowie der sekundäre Krankheitsgewinn in Form der Tatsachen, dass sie so keiner körperlich beschwerlichen Erwerbstätigkeit nachgehen und auch im Haushalt fast vollständig entlastet werde, zur Erklärung dieser Differenz herangezogen werden (Urk. 11/15/3 S. 18 unten Ziff. 6.1.3).
Obwohl bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht im Vordergrund stehend, seien aus internistischer Sicht eindeutig Massnahmen zur Erhaltung des mittel- und langfristigen Gesundheitszustandes vordringlich. Die Beschwerdeführerin müsse unbedingt eine deutliche Gewichtsreduktion durchführen, da sich die weiteren Facetten des metabolischen Syndroms bereits deutlich bemerkbar machten. In diesem Zusammenhang sei auf den leicht erhöhten HbA1c-Wert zu verweisen und auch die subjektive Symptomatik der Pollakisurie der Explorandin, die ebenfalls suggestiv auf einen beginnenden Diabetes mellitus hinwiesen. Es müsse also eine Diabetes-Diagnostik betrieben werden mit zweimaliger Nüchtern-Blutzuckermessung und Wiederholung des HbA1c-Wertes. Eventuell könnte mit der unbedingt notwendigen Gewichtsreduktion und einer Diätbehandlung das Problem wieder in den Griff bekommen werden, auch die sich anbahnende arterielle Hypertonie. Diese Massnahme sei für den Verlauf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in den nächsten Jahren, auch bezüglich des Medikamentenbedarfes und des allgemeinen Gesundheitszustandes von grosser Relevanz, auch wenn dies kurzfristig für die Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sei (Urk. 11/15/3 S. 19 Ziff. 6.1.5).
Aus rheumatologischer Sicht sei grundsätzlich eine reaktivierende, kräftigende Physiotherapie beziehungsweise ein allgemeines Heimtraining zu empfehlen, was jedoch von der Beschwerdeführerin kaum umgesetzt werden dürfte. Im Weiteren sei aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht die Teilnahme an einer ambulanten Schmerzgruppe zu empfehlen. Zudem sei aus psychiatrischer Sicht die Abgabe eines schlafanstossenden Antidepressivums zu empfehlen, das die leichten Schlafstörungen der Beschwerdeführerin und zusätzlich die Schmerzperzeption günstig beeinflusste. Aber auch von diesen Massnahmen sei keine Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 11/15/3 S. 19 Ziff. 6.1.5).
Aufgrund der Selbsteinschätzung und der Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin könnten trotz des jungen Alters keine glaubhaften beruflichen Massnahmen vorgeschlagen werden. Es bleibe einzig, die Rentenfrage vor dem Hintergrund der in diesem Gutachten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Grundsätzlich könnte sich die Beschwerdeführerin auch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum für leichte, adaptierte Tätigkeiten anmelden. Diesbezüglich sei jedoch zu befürchten, dass sie sich beim ersten Arbeitseinsatz als nicht eingliederungsfähig erweisen würde und entsprechend keine Leistungen mehr beziehen könnte. Zu prüfen sei die Rentenfrage im Rahmen einer medizinisch-theoretischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/15/3 S. 19 f. Ziff. 6.1.6).
Zusammenfassend hielten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführerin seien körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe im Zeitpunkt der Beurteilung eine leichte Einschränkung, die allerdings beim Eintreten der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Ursache dieser Einschränkung nicht mit Sicherheit nachvollziehbar sei. Verschiedene medizinische Massnahmen seien unbedingt zur Durchführung zu empfehlen, ohne dass die Arbeitsfähigkeit dadurch verbessert werden könne. Diese dienten jedoch der nachhaltigen Besserung des Gesundheitszustandes. Berufliche Massnahmen könnten keine vorgeschlagen werden (Urk. 11/15/3 S. 20 Ziff. 6.1.7).
3.6 Nach Erlass der den Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 13. Januar 2004 (Urk. 11/10) hielt der Hausarzt Dr. B.___ am 5. Februar 2004 fest, die Beschwerdeführerin stehe seit 1997 in seiner Behandlung. Seit 1999/2000 sei eine stetige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu beobachten und sie sei nicht mehr in der Lage, den Anforderungen im eigenen Haushalt gerecht zu werden. Sie sei bei den kleinsten körperlichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen. Entsprechend sei sowohl die psychische als auch die physische Belastbarkeit "vollständig zusammengebrochen". Als Zusammenfassung von vielen einzelnen Diagnosepunkten aus den spezialärztlichen Berichten sei ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin an einer Fibromyalgie leide. Es bestehe seit 22. Juni 2000 bis in weite Zukunft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, da sich die Symptomatik trotz intensiver Therapie laufend verschlechtert habe (Urk. 11/7).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass das ABI-Gutachten vom 26. Juni 2003 (Urk. 11/15/3) mit rheumatologischem (Urk. 11/15/3 S. 7 ff. Ziff. 4.1) und psychiatrischem (Urk. 11/15/3 S. 12 ff. Ziff. 4.2) Teilgutachten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 11/15/3 S. 5 ff Ziff. 3) berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 11/15/3 S. 5 Ziff. 3.2.1) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. Urk. 11/15/3 S. 18 Ziff. 6.1.3). Schliesslich wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 11/15/3 S. 2 ff. Ziff. 2), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Verkauf, in welcher sie teilweise schwere Lasten heben und ungünstige Bewegungen machen musste, hauptsächlich aufgrund ihrer Dekonditionierung, zu 30 % arbeitsunfähig ist. Jedoch besteht aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 10 kg und ohne repetitive Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in Zwangspositionen, monotone und repetitive Bewegungen oder Haltungen (vgl. vorstehend Erw. 3.5).
4.2 Von den sich abschliessend zur Arbeitsfähigkeit äussernden Beurteilungen stimmt die Einschätzung durch die ABI-Gutachter in Übereinstimmung mit derjenigen durch Dr. C.___ vom 24. April 2001 und denjenigen der Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals Q.___ vom 10. Juli 2001 und vom 16. April 2002 überein. Dr. C.___ erachtete die Beschwerdeführerin zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin als eingeschränkt, jedoch sei ihr in einer ihren Leiden angepassten Tätigkeit, mit regelmässigen Positionswechseln und unter Vermeidung von Heben von Lasten über 10 kg eine Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 11/21/2 lit. b-c und lit. e). Die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals Q.___ gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab September 2001 in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit der Möglichkeit einer Wechselbelastung zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/23/3 S. 1 lit. d, Urk. 11/18/1 S. 3 lit. a).
Einzig der Hausarzt Dr. B.___ gab in seinen Berichten vom 13. August 2001 (Urk. 11/20) und vom 5. Februar 2004 eine anderslautende Einschätzung ab (Urk. 11/9). Diese Beurteilungen vermögen jedoch die Ausführungen der ABI-Gutachter nicht in Frage zu stellen. Dr. B.___ stellte - während er in seinem Bericht vom 23. März 2001 noch die Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms links, eines multiplen vegetativen Stigmata mit extrem verminderter Belastbarkeit und gastritische Beschwerden stellte (vgl. Urk. 11/22/1 S. 2 Ziff. 3) - am 5. Februar 2004 keine eigenen Diagnosen mehr, sondern ging vielmehr davon aus, es sei als "Zusammenfassung von vielen einzelnen Diagnosenpunkten für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Fibromyalgie unter anderem ausschlaggebend" (Urk. 11/7). Es findet sich jedoch im genannten Bericht keine nähere Begründung für diese „zusammenfassende Diagnose“ wie auch für die Feststellung, seit der Geburt des zweiten Kindes weise die Beschwerdeführerin eine stetige Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einen Zusammenbruch der psychischen und physischen Belastbarkeit auf. Weiter unterschied Dr. B.___ nicht zwischen der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und derjenigen in einer - für die Ermittlung des Invaliditätsgrades massgebenden - leidensangepassten Tätigkeit. Schliesslich weisen die Beurteilungen durch Dr. B.___ Widersprüche auf. Während er zuhanden der Arbeitslosenversicherung der Beschwerdeführerin ab 17. Juli 2001 in einer angepassten, körperlich leichten, sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, alle 20 E.___uten aufzustehen, sowie ohne Feuchtigkeit, Kälte und Rückendrehungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte (Urk. 11/20), ging er in seinem Bericht vom 5. Februar 2004 davon aus, diese sei ab 22. Juni 2000 bis in weite Zukunft zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/7).
Sodann kommt der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin selbst, sie sei seit der Geburt des zweiten Kindes am 22. Juni 2000 ununterbrochenen arbeitsunfähig (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung keine Beweiskraft zu; insbesondere vermag sie die fachärztlichen Beurteilungen nicht in Zweifel zu ziehen.
4.3 Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, sowohl aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 5. Februar 2004 (Urk. 11/7), als auch aus dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2004 (Urk. 11/11 S. 1) gehe hervor, dass sie aus verschiedenen Gründen wie einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom, extrem verminderter Belastbarkeit, gastritischen Beschwerden und einer chronischen Schmerzproblematik ab Februar beziehungsweise Juni 2000 zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 1 S. 4 f.), ist festzustellen, dass diese Annahme der Beschwerdegegnerin die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betraf, Dr. B.___, wie erwähnt, gar nicht zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit unterschied.
Sodann kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Argument, die Beschwerdegegnerin habe aus dem ABI-Gutachten nur den für sie günstigen Passus herausgegriffen und Experten hätten ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf Seiten 19/20 Ziffer 6.1.6 relativiert (vgl. Urk. 1 S. 5), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gutachter haben in ihrer Einschätzung die objektiv zumutbare Arbeitsfähigkeit umschrieben, und ergänzend dazu, aber deutlich als solche erkennbar, Ausführungen zur Situation unter Einbezug der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin gemacht.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, auch aus dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin gehe hervor, dass sich die Rückenschmerzen nach der Geburt des zweiten Kindes massiv verschlechtert hätten und dass zumindest seit dann, mithin dem 22. Juni 2000, eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vgl. Urk. 1 S. 5). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Abklärungsbericht vom 6. November 2001 beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin selbst (vgl. Urk. 11/35 S. 1 Ziff. 1). Ferner dient der Abklärungsbericht - unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen - der Beurteilung der Einschränkung im Aufgabenbereich, die mittels eines Betätigungsvergleichs festgesetzt wird. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist ärztliche Aufgabe.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 10 kg und ohne repetitive Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in Zwangspositionen, monotone und repetitive Bewegungen oder Haltungen aufweist.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig ein (Urk. 11/10 S. 2). Diese Qualifizierung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.). Es ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, die eine andere Beurteilung der Statusfrage nahe legen würden. Daher ist bei der Invaliditätsbemessung von der Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % und einem entsprechenden Rest von 20 % Haushalttätigkeit auszugehen.
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 einen Monatslohn von Fr. 3’100.-- erzielt habe (Urk. 11/39/1 Ziff. 12 und Ziff. 16). Aufgrund dessen berechnete sie - unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes - ein massgebliches Jahreseinkommen für das Jahr 2001 bei einem Arbeitspensum von 80 % von Fr. 32’240.-- (Fr. 3'100.--.-- x 13 x 0,8; Urk. 11/26 S. 1, Urk. 11/10 S. 2). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1999 und 2000 keinen 13. Monatslohn, aber eine Gratifikation ausbezahlt erhielt (vgl. Urk. 11/39/1 Ziff. 20), kann jedoch nicht ohne weiteres auf die Angaben der Arbeitgeberin abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin keinen 13. Monatslohn, dafür jeweils eine Gratifikation ausbezahlt erhielt. In den Jahren 1999 und 2000 betrug die durchschnittliche Gratifikation Fr. 2'156.85 (Fr. 1'349.78 + Fr. 2'963.92 : 2; vgl. Urk. 11/39/1 Ziff. 20). Daher sind für das Jahr 2001 Fr. 39’357.-- (Fr. 3’100.-- x 12 + Fr. 2'157.--) und entsprechend bei einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % Fr. 31'486.-- (Fr. 39'357.-- x 0,8) als Valideneinkommen einzusetzen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf vier Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt hat (Urk. 11/28/1-4). Es handelt sich dabei um Tätigkeiten mit Tragbelastungen bis höchstens 5 kg, teils mit vorgeneigtem Sitzen und Stehen und abwechselnd sitzend und stehend auszuübende, mit seltenen Überkopfarbeiten und Gehbelastungen von über 50 Metern. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 4.4) können sowohl das Erfordernis einer körperlich leichten, als auch diejenigen einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 10 kg und ohne repetitive Überkopfarbeiten grundsätzlich als erfüllt betrachtet werden. Da gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 472 mit Hinweisen) fünf DAP-Profile vorliegen müssen, damit auf diese abgestellt werden kann, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die vier ausgewählten Tätigkeiten exakt dem Anforderungsprofil entsprechen.
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2004 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2005 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
Gemäss der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne errechnet werden kann.
5.5 Das im Jahr 2000 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'658.-- (LSE 2000 Tabelle TA 1 Total, Niveau 4). Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 2001 von 2,5 % (Die Volkswirtschaft, 9/2005 S. 91 Tabelle B 10.2) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt dies ein für das Jahr 2001 massgebendes Einkommen von Fr. 3’909.-- pro Monat (Fr. 3'658.-- x 1,025 : 40,0 x 41,7), mithin für das Jahr 2001 ein Invalideneinkommen von Fr. 46'908.-- (Fr. 3'909.-- x 12). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit und einem Erwerbsanteil von 80 % errechnet sich ein Jahreseinkommen 2001 von Fr. 37'526.-- (Fr. 46'908.-- x 0,8).
5.6 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
Vorliegend rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn, da keiner der zu einem Abzug führenden Umstände gegeben ist. Der Beschwerdeführerin sind daher Fr. 37'526.-- als Invalideneinkommen anzurechnen.
5.7 Bei einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 31'486.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) und einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 37'526.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.6) liegt das Invalideneinkommen über dem Valideneinkommen. Daher besteht im Erwerbsbereich keine Einschränkung.
6. Die Invalidität im Haushaltsbereich ermittelt sich nach dem Betätigungsvergleich. Der von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit gültig ab 1. Januar 2001, Rz 3090 ff.) eingeholte Abklärungsbericht im Haushalt stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI-Praxis 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Am 6. November 2001 wurde eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt. Die zuständige Sachbearbeiterin hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 25 % festgestellt. Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 6. November 2001 (Urk. 11/35) befasste sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und enthält die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen. Er ist hinsichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar, entspricht den an ihn gestellten Anforderungen, so dass darauf abgestellt werden kann. Mithin ist im Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 25 % auszugehen.
7. Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad aus der Einschränkung des Anteils der Haushalttätigkeit (25 % x 20 % = 5 %) und der Einschränkung des Anteils der Erwerbstätigkeit zusammen (0 % x 80 % = 0 %), was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 5 % (5 % + 0 %) ergibt.
Damit ist der rentenbegründende E.___destwert von 40 % nicht erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Mit Schreiben vom 28. September 2005 macht Rechtsanwalt Dr. Baur Aufwendungen von insgesamt 7,83 Stunden und Auslagen von Fr. 120.40 geltend (Urk. 15). Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand als, an oberster Grenze liegend, gerade noch vertretbar, so dass die Entschädigung demnach auf Fr. 1'814.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Dübendorf, wird mit Fr. 1'814.55 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
sowie:
- an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).