Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00838
IV.2004.00838

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 10. August 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1963 geborene H.___ ist verheiratet und Mutter von fünf 1980 bis 1991 geborenen Kindern, wovon vier noch im elterlichen Haushalt leben. Bis Ende August 1999 war sie stundenweise als Reinigungsangestellte tätig. Daneben besorgte sie den Haushalt. Seit Januar 1999 ist sie infolge Rücken-, Kopf-, Thorax- und Bauchschmerzen sowie depressiver Stimmung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb sie sich am 16. November 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Rente) meldete (Urk. 8/56). Nach Vornahme von medizinischen Abklärungen (Urk. 8/19-27) und einer Abklärung der Behinderung im Haushalt (Urk. 8/54) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. März 2001 ab (Urk. 8/11). Am 21. Januar 2002 meldete sich H.___ erneut zum Bezug einer Invalidenrente wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 8/41). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte von den letzten zwei Arbeitgeberinnen (Urk. 8/39-40) und die Berichte von Dr. med. von A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1. Mai 2002 (Urk. 8/17) sowie des Spitals X.___ vom 18. Juni 2002 ein (Urk. 8/16). Sodann beauftragte sie lic. phil B.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung des Gutachtens vom 5. Juni 2003 (Urk. 8/35 und 8/15) und klärte schliesslich die Behinderung im Haushalt ab (Bericht vom 16. Januar 2004; Urk. 8/33). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2004 die Zusprechung einer Invalidenrente erneut ab (Urk. 8/6). Die Einsprache der Versicherten vom 20. April 2004 (Urk. 8/4) wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen liess H.___ am 22. November 2004 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 10. Januar 2005 geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides (vom 23. März 2004) hinsichtlich des sich bis zum 31. Dezember 2003 verwirklichten Sachverhaltes anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften und hinsichtlich des nachher eingetretenen Sachverhaltes anhand der ab 1. Januar 2004 gültigen Bestimmungen vorzunehmen.

2.
2.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.2     Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen der Invalidenrente und der dazu entwickelten Praxis kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 1-3). Zu ergänzen ist, dass zu den geistigen und psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert gehören. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
         Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist  entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Abweisung des Leistungsbegehrens auf das Gutachten von lic. phil B.___ und Dr. C.___ vom 5. Juni 2003 und ging damit von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 60 % ermittelte sie ein Valideneinkommen von Fr. 12'852.-- und - anhand statistischer Daten - ein Invalideneinkommen von Fr. 10'000.--. Gestützt darauf errechnete sie einen Teilinvaliditätsgrad von 13,2 %. Ihre Abklärung der Behinderung im Haushalt ergab einen Teilinvaliditätsgrad von 16 %, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % führte (Urk. 8/6 S. 2; vgl. auch Urk. 2 S. 3 f.).
         Die Beschwerdeführerin lässt hingegen geltend machen, die finanzielle Situation ihrer Familie sei prekär. Da ihr jüngstes Kind 14 Jahre alt sei und von den übrigen Familienmitgliedern, die entweder arbeitslos seien oder eine Teilzeitstelle hätten, betreut werden könne, sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 1 S. 5 f.). Bei einem anhand statistischer Daten ermittelten Valideneinkommen von Fr. 50'077.-- (100%iges Pensum) für das Jahr 2004 sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 18'317.-- (Leidensabzug von 25 %) betrage der Invaliditätsgrad 63,4 %. Eine solche Einschränkung wäre auch bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von lediglich 60 % rentenbegründend. Der Invaliditätsgrad würde dann 54 % betragen (Urk. 1 S. 7 f.).

4.
4.1     Die rentenabweisende Verfügung vom 6. März 2001 (Urk. 8/11) stützte die IV-Stelle auf das Gutachten der MEDAS vom 4. Dezember 2000 (Urk. 8/19) und den Bericht über die Abklärung der Behinderung im Haushalt vom 23. Juni 2000 (Urk. 8/54).
4.2     Die MEDAS-Gutachter stellten im Wesentlichen die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung bei einem Mangel an körperlicher Bewegung (ICD-10 Z72.3), einer Dysthymie (ICD-10 F34.1), einer hypochondrischen Störung betreffend Herz, Magen-Darm und Nieren, einer Haltungsinsuffizienz des Rückens, einer Polyphagie (ICD-10 R63.2) sowie eines anamnestischen Verdachts auf ein Schlaf-Apnoe-Syndrom. Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe hingegen eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von 25 % (sechs statt acht Stunden; Urk. 8/19 S. 6-8).
         Die Abklärung der Beeinträchtigung im Haushalt ergab gemäss Bericht vom 23. Juni 2000, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt des jüngsten Kindes trotz finanzieller Probleme nie mehr als 40 % erwerbstätig war. Durch die 1999 eingetretene Arbeitslosigkeit des Ehemannes wurde der finanzielle Leistungsdruck verstärkt, weshalb eine Erhöhung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin auf 60 % im Gesundheitsfall wahrscheinlich erschien. Im Übrigen resultierte aus der Abklärung eine Behinderung im Haushalt von 32 % (Urk. 8/54).

5.       Der Psychologe B.___ und Dr. C.___ stellten im Gutachten vom 5. Juni 2003 die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und einer chronifizierten komplexen Schmerzsymptomatik mit einem Panvertebralsyndrom sowie chronischen Kopfschmerzen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit schätzten sie die Beschwerdeführerin als aus psychiatrischer Sicht seit Mitte 2001 nur noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/15 S. 4-5).
         Das Gutachten beruht auf einer umfassenden psychologischen und psychiatrischen Abklärung, ist in Kenntnis der Vorakten verfasst worden und enthält überzeugende und nachvollziehbare Schlussfolgerungen, weshalb es die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen erfüllt (vgl. Ziff. 2.4), mithin darauf abgestellt werden darf. Die Beurteilung der Gutachter wurde übrigens auch von der Beschwerdeführerin übernommen (vgl. Urk. 1 S. 7). Demzufolge ist von einer ab Juni 2001 verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % eines Vollpensums auszugehen.

6.
6.1     Die Verwaltung stufte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbs- und zu 40 % im Haushalt tätig ein. Dabei stützte sie sich auf die Angaben im Bericht vom 6. März 2001 über die Abklärung der Behinderung im Haushalt (Urk. 8/54) und ging davon aus, dass sich seither nichts verändert habe (Urk. 2 S. 4).
         Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie würde ohne gesundheitliche Probleme zu 100 % arbeiten (Urk. 1 S. 5 f.), ist entgegenzuhalten, dass in den Akten keine Anhaltspunkte für eine solche Erhöhung des Arbeitspensums zu finden sind. Vielmehr lassen viele Hinweise darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin trotz der prekären finanziellen Lage ihrer Familie weiterhin nur einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgegangen wäre und daneben den Haushalt besorgt hätte. So sind seit der Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses per Ende August 1999 keine Anstalten zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ersichtlich, obwohl ihr dies aus gesundheitlichen Gründen im Rahmen eines Teilpensums zumutbar gewesen wäre und die finanzielle Lage der Familie in den Jahren 1999 und 2000 infolge der Arbeitslosigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/54 S. 2) noch prekärer war als nach dessen Antritt einer Voll- beziehungsweise Teilzeitstelle (vgl. Urk. 8/33 S. 2 und Urk. 1 S. 5 f.). Überdies weist auch die langjährige Aufgabenteilung unter den Eheleuten darauf hin, dass Haushalt und Kinderbetreuung auch im Gesundheitsfall weitgehend zum Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin gehören. Schliesslich bleibt der zu führende Haushalt trotz der im Laufe der Jahre sich reduzierenden Betreuungsbedürftigkeit der Kinder doch noch recht aufwändig. Aufgrund dieser Aktenlage ist es mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3) nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig gewesen wäre. Die von der Vorinstanz vorgenommene Einstufung der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige erweist sich damit als korrekt.
6.2     Die am 16. Januar 2004 durchgeführte Abklärung vor Ort ergab, dass im Haushaltsbereich unter Berücksichtigung der den übrigen Familienmitgliedern zumutbaren Mithilfe eine Einschränkung von insgesamt 40 % besteht (Urk. 8/33 S. 7). Der Bericht und die aus der Abklärung gezogene Schlussfolgerung sind überzeugend und seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden, weshalb darauf abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung der unbestrittenermassen daneben hypothetisch ausgeübten 60%igen Erwerbstätigkeit ergibt sich somit ein nicht erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von 16 %.
6.3
6.3.1   Bezüglich der Erwerbstätigkeit ist vorliegend für die Vornahme des Einkommensvergleichs auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Juni 2001 abzustellen.
6.3.2   Die Beschwerdeführerin war nach der Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses Ende August 1999 nicht mehr erwerbstätig. Rechtsprechungsgemäss dürfen bei der Bemessung des Valideneinkommens die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juli 2003 in Sachen R., I 793/02, Erw. 4.1). Dabei ist vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
         Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 3'658.-- (inklusive Anteil 13. Monatslohn) für die Erledigung einfacher und repetitiver Aufgaben im Jahre 2000 (LSE 2000 S. 31, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4), der im Jahre 2001 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der massgeblichen Nominallohnentwicklung bei Frauen (2190 im Jahr 2000, 2245 im Jahr 2001; Die Volkswirtschaft, 6-2005, S. 82, Tabellen B 9.2 und B 10.3) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 46'910.85. Bei einem Pensum von 60 % resultiert daraus ein Valideneinkommen von Fr. 28'146.50.
6.3.3   Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung auch hier Tabellenlöhne herangezogen werden.
Ausgehend vom oben ermittelten Jahreseinkommen von Fr. 46'910.85 ergibt sich bei dem der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Arbeitspensum von 50 % (vgl. vorstehend Erw. 5, Schluss) ein Einkommen von Fr. 23'455.45. Die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Selbst wenn vorliegend der höchstmögliche Abzug von 25 % (BGE 125V 80; AHI 2002 S. 62) gerechtfertigt wäre, resultierte entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Denn dann betrüge das Invalideneinkommen Fr. 17'591.60 und die Erwerbseinbusse Fr. 10'554.90, beziehungsweise rund 37,5 %. Bei einem 60%igen Anteil ergäbe sich ein erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 23 %, der summiert mit dem nicht erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 16 % zu einem rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 39 % führte.
Die mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 bestätigte Abweisung des Leistungsbegehrens erweist sich somit im Ergebnis als rechtens.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).