Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00840
IV.2004.00840

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann


Urteil vom 1. Februar 2005
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1942, leidet seit 1980 an einem Diabetes mellitus Typ 1, welcher seit 1983 mit Insulinspritzen behandelt wird (vgl. Urk. 7/27 S. 2, Urk. 7/41 S. 1).
        
         Seit 1969 arbeitete der Versicherte bei der A.___, von 1990 bis im Februar 1997 als Leiter der Freizeitanlage (Urk. 7/43 S. 1, Urk. 7/44 S. 1). Nach der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen war der Versicherte zunächst arbeitslos, nahm dann aber im Juni 1997 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Fitness-Berater auf (Urk. 7/41 S. 4 f., Urk. 7/44 S. 1).
         Am 29. April 2002 meldete sich L.___ wegen "Zuckerkrankheit mit Komplikationen" zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/41 S. 5 Ziff. 7.2). Im Zeugnis vom 17. Mai 2002 attestierte der Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 2001 und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2002 (Urk. 7/27 S. 1 lit. B).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche (Urk. 8/37, 8/43-44) und medizinische Abklärungen (Urk. 8/26-27). Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 wies sie das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, der Invaliditätsgrad des Versicherten betrage 33 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 7/19).
         Dagegen erhoben der Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2003 (Urk. 7/17 ) und sein Hausarzt mit Eingabe vom 20. Januar 2003 (Urk. 7/14 = Urk. 7/16) Einsprache, welche die IV-Stelle nach ergänzenden medizinischen Abklärungen und Prüfung der ermittelten Vergleichseinkommen (Urk. 7/30) mit Entscheid vom 30. September 2003 abwies, wobei sie nunmehr einen Invaliditätsgrad von 20 % ermittelte (Urk. 7/10 S. 3).

2.      
2.1     Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. Januar 2004 vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. September 2003 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/8 S. 6 f.).
2.2     In der Folge holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht von Dr. B.___ sowie Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein (Urk. 7/20-22). Am 15. September 2004 verfügte sie, dass dem Versicherten mangels eines rentenerheblichen Invaliditätsgrades keine Rente zuzusprechen sei (Urk. 7/5 S. 2).
         Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 7/3 = Urk. 3/1), welche die IV-Stelle am 1. November 2004 abwies (Urk. 7/1 = Urk. 2).
3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 1. November 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. November 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprechung einer Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 5. Januar 2004 (Urk. 7/8 S. 2 f. Erw. 1.1 ff.) wiedergegeben, weshalb mit den nachstehenden Ergänzungen, darauf verwiesen werden kann.

2.      
2.1     Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Januar 2004 (Urk. 7/8) wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer weder aufgrund des seit Jahres bestehenden Diabetes noch aufgrund der durch diesen hervorgerufenen gastroenterologischen und ophtalmologischen Beschwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben war (vgl. Urk. 7/8 S. 4 ff. Erw. 4.1 ff.). Davon ist auch vorliegend auszugehen.
         Unklar hingegen blieben die allfälligen Auswirkungen der nicht abgeklärten diabetischen Polyneuropathie auf die Arbeitsfähigkeit. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdegegnerin beauftragt, den Beschwerdeführer neurologisch abzuklären (Urk. 7/8 S. 5 f. Erw. 4.4). Diese beauftragte daraufhin Dr. C.___, den Beschwerdeführer zu beurteilen (vgl. Urk. 7/20-21.)

3.      
3.1     Im Verlaufsbericht vom 21. Mai 2004 führte Dr. B.___ gestützt auf seine Untersuchung vom 4. Mai 2004 aus, dass keine Änderung der Diagnose stattgefunden habe. Er diagnostizierte einen Diabetes mellitus Typ II mit diabetischer Retinopathie, an welchem der Beschwerdeführer seit 1983 leide, diabetische Neuropathie, Hypertonie (Verdacht auf beginnende Niereninsuffizienz) und Gastroparese, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 7/22/1 S. 1 Ziff. 2). Die Beschwerden an Augen und Magen seien eher zunehmend. Insgesamt seien sowohl der Verlauf der Krankheit als auch die Prognose ungünstig. Anzustreben sei eine bessere Einstellung des Diabetes, was aber praktisch nicht möglich sei (Urk. 7/22/1 S. 1 Ziff. 3-4). Ferner erachtete Dr.  B.___ berufliche Massnahmen und weitere medizinische Abklärungen nicht als angezeigt. Auch sei der Versicherte bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf regelmässige Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 7/22/1 S. 1 Ziff. 5-7).
3.2     Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 16. Juli 2004 ein schweres polyneuropathisches Syndrom. Anhaltspunkte für eine Encephalopathie würden aber nicht bestehen (Urk. 7/21/1 S. 2 lit. D). Der schwere Diabetes mellitus mit Polyneuropathie und Gastropathie wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus (Urk. 7/21/1 S. 1). Diese Beeinträchtigung habe aus neurologischer Sicht bis auf weiteres eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den zuletzt ausgeübten Beruf von 30 % zur Folge (Urk. 7/21/1 S. 1 lit. A und B). Die Arbeitsfähigkeit könne aber durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 7/21/1 S. 2 lit. C Ziff. 2). Eine Progredienz der Symptomatik könne durch optimale Einstellung des Diabetes mellitus verhindert werden (Urk. 7/21/1 S. 2 lit. D).
         Die Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten dem Versicherten noch zumutbar seien, hielt Dr. C.___ für schwierig; die Frage müsste seiner Ansicht nach im Rahmen einer arbeitstechnischen Abklärung geklärt werden. Er hielt aber zusammenfassend fest, dass bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen würde und er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht attestieren könne (Urk. 7/21/2).
3.3     Die Beschwerdegegnerin ersuchte Dr. C.___ sodann, insbesondere zur Frage, wieweit dem Versicherten aus neurologischer Sicht die Tätigkeit als Englischlehrer zugemutet werden könne, Stellung zu nehmen.
         Dr. C.___ hielt im Verlaufsbericht vom 27. August 2004 fest, dass er aufgrund der Polyneuropathie aus neurologischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit als Englischlehrer nicht attestieren könne. Ergänzend beurteilte er den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär, erklärte, dass seit der letzten Stellungnahme keine Veränderung der Diagnose stattgefunden habe und verwies auf seinen Bericht vom 16. Juli 2004 (Urk. 7/20 S. 1).
3.4     Im Zeugnis vom 27. September 2004 führte Dr. B.___ aus, beim Beschwerdeführer sei seit 1983 ein Diabetes mellitus Typ I bekannt. Seither hätten sich  verschiedene Komplikationen eingestellt, so insbesondere eine bereits 1992 festgestellte Neuropathie, eine diabetische Gastroparese. Zudem bestehe auch eine Hypertonie mit beginnender Nephropathie; es sei auch bereits zu einer diabetischen Retinopathie gekommen (Urk. 7/4 Mitte).
         Zusätzlich sei der Diabetes des Beschwerdeführers schwierig einzustellen. Bei Berücksichtigung der Gesamtsituation sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, auch nicht teilweise (Urk. 7/4).

4.
4.1     Die Würdigung sämtlicher Berichte ergibt, dass hinsichtlich der Diagnose im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen (vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/20-27, Urk. 7/8 S. 3 ff. Erw. 3.1 ff.).
4.2     Betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind einerseits das im Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Januar 2004 festgehaltene Ergebnis (vgl. Urk. 7/8 S. 4 ff. Erw. 4.1 ff.) und anderseits die Beurteilung des Spezialarztes Dr. C.___ in den Berichten vom 16. Juli und 27. August 2004 sowie der Verlaufsbericht und das Zeugnis des Hausarztes Dr. B.___ zu berücksichtigen (Urk. 7/20-22, Urk. 7/4).
         Dr. C.___ stellte im Bericht vom 16. Juli 2004 aus neurologischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in dessen zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fitnessberater fest (Urk. 7/21/1 S. 1 lit. B, Urk. 7/41 S. 4 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/37 S. 1). Ferner attestierte er dem Beschwerdeführer - ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Polyneuropathie - in der Tätigkeit als Englischlehrer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/20 S. 1), während Dr. B.___ im Zeugnis vom 27. September 2004 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 7/4).
4.3     Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Januar 2004 stützte sich auf die fachärztlichen Berichte, obschon das daraus resultierende Ergebnis hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers der Beurteilung des Hausarztes diametral entgegenstand (Urk. 7/8 S. 3 ff. Erw. 3.1 ff.). Vorliegend ist wiederum trotz erheblicher Diskrepanz auf die Beurteilung des Spezialisten, auf diejenige von Dr. C.___, abzustellen und nicht auf den Verlaufsbericht und das Zeugnis des Hausarztes (Urk. 7/4, Urk. 7/20-22), denn nur Dr. C.___ beantwortete die bis anhin offene Frage, ob die diabetische Polyneuropathie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe, rechtsgenügend und abschliessend (vgl. Urk. 7/20-21). Der Hausarzt hingegen fasste in seinen Berichten lediglich noch einmal den bekannten und im Urteil vom 5. Januar 2004 bereits gewürdigten Sachverhalt zusammen. Konkrete Schlussfolgerungen aus neurologischer Sicht fügte er nicht hinzu (Urk. 7/22/1-6, Urk. 7/3).
Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im körperlich anstrengenden Beruf als Fitnessberater in seiner Arbeitsfähigkeit um 30 % eingeschränkt ist, hingegen in der Tätigkeit als Englischlehrer als zu 100 % arbeitsfähig gilt. Zu klären bleibt, welche der Tätigkeiten als angestammte Tätigkeit anzusehen ist und bei welcher Berufsausübung es sich um eine leidensangepasste handelt.

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.2    
5.2.1   Der Beschwerdeführer war seit 1969 bei der A.___ als Mechaniker, seit 1973 als Junior System Controller im Bereich Informatik und seit 1990 bis im Februar 1997 als Gesamtleiter der Freizeitanlage tätig (Urk. 7/43 S. 1, Urk. 7/44 S. 1). Die A.___ kündigte ihm im Februar 1997 aus wirtschaftlichen Gründen (Urk. 7/44 S. 1 und Urk. 7/37 S. 1). Daraufhin bezog der Beschwerdeführer für einige Monate Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/37 S. 1 Mitte) und machte sich im Juni 1997 als Fitnessberater selbständig (Urk. 7/41 S. 4 Ziff. 6.3.1). Im Jahre 2001 gab er die selbständige Erwerbstätigkeit einerseits aus gesundheitlichen, insbesondere aber auch aus wirtschaftlichen Gründen auf (Urk. 7/37 S. 2).
5.2.2   Der Beschwerdeführer war insgesamt 28 Jahre bei der A.___ angestellt. Er arbeitete sich intern vom Mechaniker zum Kaderangestellten hoch und machte Karriere. Im Februar 1997 kündigte ihm seine Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen. Aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und aufgrund der persönlichen Umstände, insbesondere seines Alters, liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer, hätte sich die A.___ nicht in wirtschaftlichen Problemen befunden, weiterhin als Gesamtleiter ihrer Freizeitanlage tätig gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer machte sich nicht aus freiem Willen selbständig; er wurde vielmehr infolge seiner Arbeitslosigkeit zum Umsteigen gezwungen. Aus diesem Grund versuchte er sich während vier Jahren als selbständiger Fitnessberater. Da diese Tätigkeit nicht einträglich war (vgl. Urk. 7/37 S. 1 Mitte), wurde erneut - im Sinne einer weiteren Nachwirkung der Kündigung durch die A.___ - eine Neuorientierung notwendig; er wollte sich zum Englischlehrer ausbilden lassen.
Demgemäss wäre es unsachgemäss, bei der Berechnung des Valideneinkommens auf den hypothetischen Lohn als Englischlehrer abzustellen oder dem Beschwerdeführer die ungünstige Bilanz seiner Tätigkeit als Fitnessberater anzurechnen.
5.3     Zur Bestimmung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Verfügung (Urk. 7/5 S. 2) vom durchschnittlichen Lohn eines Englischlehrers aus, welcher im Stundenlohn arbeitet. Sie stützte sich dabei auf Auskünfte der Handels- und Kaderschule Oerlikon, HSO, und errechnete ein Valideneinkommen für ein Vollpensum von Fr. 57'204.-- (Urk. 7/35).
         Im Einkommensvergleich, der im Rahmen des Einspracheverfahrens vorgenommen wurde, ging die Beschwerdegegnerin hingegen richtigerweise vom bei der A.___ erzielten Einkommen aus und ermittelte als Valideneinkommen im Jahr 2003 Fr. 119'001.80 (Urk. 7/30). 
         Der Beschwerdeführer erzielte als Leiter der Freizeitanlage im Jahr 1996 ein Einkommen von Fr. 109'488.-- (Urk. 7/40 S. 2). Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für die Jahre 1997 bis 2004 (Die Volkswirtschaft, 12/2004 S. 95 Tabelle B 10.2; Die Volkswirtschaft, 7/2000 S. 28 Tabelle B 10.2) resultiert somit ein Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 119'953.-- (Fr. 109'488.-- x 1,005 x 1,007 x 1,003 x 1,013 x 1,025 x 1,018 x 1,014 x 1,007).

5.4     Die Beschwerdegegnerin bezifferte in der angefochtenen Verfügung das Invalideneinkommen mit Fr. 38'136.-- (Urk. 7/5 S. 2). Dabei stützte sie sich wiederum auf den Ansatz der Handels- und Kaderschule Oerlikon, HSO, berücksichtigte aber eine krankheitsbedingte Reduktion der Arbeitsfähigkeit von einem Drittel (vgl. Urk. 7/5 S. 2 und Urk. 7/35).
         Der Beschwerdeführer gilt jedoch als Englischlehrer zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/20 S. 1). Da dieser Beruf seinen gesundheitlichen Beschwerden Rechnung trägt, handelt es um eine behinderungsangepasste Tätigkeit. Damit ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens vom Salär, welches er als Englischlehrer generieren würde, auszugehen.
5.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
Das von Männern im Unterrichtswesen im Jahre 2002 mit Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzenden Tätigkeiten erzielte mittlere Einkommen betrug Fr. 6'097.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Niveau 3), mithin Fr. 73'164.-- im Jahr (Fr. 6'097.-- x 12). An die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 76'273.-- (Fr. 73'164.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von total 1,4 % für das Jahr 2003 und 0,7 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 12/2004 S. 95 Tabelle B 10.2) resultiert ein Jahreslohn für das Jahr 2004 von Fr. 77'882.-- (Fr. 76'273.-- x 1,014 x 1,007).

5.6     Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 119'953.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 77'882.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von 42'071.-- und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 35 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente zu Recht erfolgte.
         Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).