Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00841
IV.2004.00841

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 31. August 2005
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Regula Schwaller
Frankengasse 6, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1955, arbeitete von 1986 bis November 1998 als Geleisebauer bei der A.___. Danach war er bis Ende März 2000 arbeitslos. Ab April 2000 bis Ende Juli 2002 war er bei verschiedenen Reinigungsfirmen angestellt. Seit November 2001 leidet er an rechtsbetonten Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein und ist deswegen seit 28. Juni 2002 arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/11 S. 2, Urk. 10/13 S. 2, Urk. 10/15).
         Am 22. April 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente und eventualiter die Gewährung beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Urk. 10/41). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 10/14-15, Urk. 10/35-36) und liess den Versicherten rheumatologisch begutachten (Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Rheumatologie, vom 19. Januar 2004 mit dem ergänzenden Bericht vom 20. Februar 2004, Urk. 10/13 und Urk. 10/26). Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 lehnte die IV-Stelle die beantragten beruflichen Massnahmen ab mit der Begründung, der Versicherte fühle sich gemäss eigenen Angaben zur Zeit nicht in der Lage, solche anzugehen (Urk. 10/9). Ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 8 % wies sie mit Verfügung vom 3. Juni 2004 (Urk. 10/8) auch das Rentenbegehren ab. Gegen den ablehnenden Rentenbescheid erhob der Versicherte, vertreten durch Regula Schwaller, Einsprache (Urk. 10/6), die mit Entscheid vom 25. Oktober 2004 (Urk. 2) abgewiesen wurde.

2.       Dagegen erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Regula Schwaller,  unter Beilage diverser Arztberichte mit Eingabe vom 23. November 2004 Beschwerde mit den Anträgen, es sei in Aufhebung des Entscheides vom 25. Oktober 2004 die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, allenfalls sei die berufliche Belastbarkeit in einer geschützten Werkstatt abklären zu lassen (Urk. 1, Urk. 3/1-10). Mit Schreiben vom 24. November 2004 reichte er einen Bericht des C.___ vom 18. November 2004 nach (Urk. 5, Urk. 6/1-2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 17. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11). Mit Eingaben vom 17. Februar 2005 beziehungsweise vom 19. Mai 2005 wurden dem Gericht ein Bericht des Röntgeninstituts D.___ betreffend ein Magnetic Resonance Imaging (ohne Datum) sowie ein Bericht des C.___ vom 3. Mai 2005 eingereicht (Urk. 12, Urk. 13, Urk. 16, Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2).
         Vorliegend gilt es, einen frühestens ab Juni 2003 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) bestehenden Rentenanspruch zu prüfen, weshalb bezüglich der Rentenentstehung die gesetzlichen Regelungen in den Fassungen, wie sie bis 31. Dezember 2003 in Kraft standen, massgebend sind. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides gelangen die revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV zur Anwendung.

2.       Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).

3.      
3.1     Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die IV-Stelle geht gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aus. Eine rechtserhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen verneint sie (Urk. 2, Urk. 10/1, Urk. 10/7-8). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die Arbeitsfähigkeit sei sowohl aus physischen als auch aus psychischen Gründen eingeschränkt. Dabei stützt er sich neben dem rheumatologischen Gutachten auf den psychiatrischen Bericht von Dr. E.___ sowie auf weitere, von ihm eingereichte Arztberichte (Urk. 1, Urk. 10/6).
3.2
3.2.1   Gemäss Gutachten von Dr. B.___ vom 19. Januar 2004 leidet der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Übergangsanomalie mit Sakralisation von L5 und Stummelrippe Th12, breitbasiger Diskushernie des untersten freien Segments rechts mit möglicher Kompression der subartikulär foraminär abgehenden Nervenwurzeltasche, Fehlform und Fehlhaltung mit verlängerter Brustkyphose und tiefer Lendenlordose und massiver muskulärer Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur sowie weiter an einem cervicospondylogenen Syndrom bei vorwiegend myofaszialer Schmerzproblematik bei diskreten degenerativen Veränderungen C3-7 (Urk. 10/13 S. 6). In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit führte Dr. B.___ aus, für eine körperlich mittelschwere bis schwere Arbeit sei der Beschwerdeführer in Anbetracht der schlechten muskulären Konditionierung arbeitsunfähig (Urk. 10/13 S. 7). Nachdem sie sich im Gutachten zunächst nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit geäussert hatte, erklärte Dr. B.___ in einem ergänzenden Bericht vom 20. Februar 2004, eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne anhaltendes Sitzen oder Stehen und ohne stereotype Haltung sei halbtags zumutbar. Bei gegebener Motivation seitens des Beschwerdeführers sei durch ein Rehabilitations-Training rein theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit erreichbar (Urk. 10/26).
3.2.2   Grundsätzlich kann auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 19. Januar 2004 abgestellt werden, zumal es auf allseitigen Untersuchungen beruht, die medizinischen Vorakten wie auch die geltend gemachten Beschwerden berücksichtigt und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird durch den Bericht C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 18. November 2004 bestätigt. Darin wird dem Beschwerdeführer eine Physiotherapie empfohlen und ihm für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vorerst eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 6/1). Von einer abweichenden Arbeitsfähigkeit ging Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, im Bericht vom 30. April 2004 aus. Sie erachtete eine leichte Arbeit während zwei bis drei Stunden pro Tag als zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit sah sie ausser durch die Rückenproblematik auch durch eine am 28. Juni 2002 erlittene Schnittverletzung des Digitus III an der linken Hand beeinträchtigt (Urk. 10/15). Gemäss den behandelnden Ärzten des C.___ wirkt sich diese Handverletzung jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 10/14). Der Bericht von Dr. F.___ vermag daher die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachterin Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Nicht beachtlich ist der Bericht des Spitals Triemli vom 3. Mai 2005, worin dem Beschwerdeführer vom 28. April bis 18. Juli 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (Urk. 16), zumal er sich auf einen nach dem Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt bezieht (vgl. BGE 129 V 356 Erw. 1 mit Hinweisen). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a IVV).
3.2.3   Nach dem Gesagten ist auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachterin Dr. B.___ abzustellen. Entgegen der IV-Stelle kann gestützt darauf jedoch nicht ohne Weiteres von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 10/7-8), denn eine solche besteht allenfalls erst nach Absolvierung eines Rehabilitations-Trainings. Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Es ist zwar richtig, dass im Gutachten auf die Selbstlimitierung und die fragliche Motivations- und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers hingewiesen wird (Urk. 10/13 S. 7). In der Einsprache betonte er jedoch seine Bereitschaft zur Teilnahme an einem entsprechenden Programm (Urk. 10/6).
         Zum Rehabilitations-Training ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass eine invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter der Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 8. Januar 2004, I 336/03, Erw. 6.3). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
         Bei einem Rehabilitations-Training handelt es sich zweifellos um eine zumutbare Massnahme. Sollte der Beschwerdeführer das ihm Zumutbare zum Erfolg der Massnahme nicht beitragen und die nötige Kooperation zum Gelingen des Rehabilitations-Trainings verweigern, so hat die IV-Stelle nach dem Gesagten ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen, bevor dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit angerechnet kann.
         Die Sache ist somit hinsichtlich der somatischen Einschränkung zur Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, zur anschliessenden Neubeurteilung und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3.3
3.3.1   Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 2. August 2004 aus, das psychische Erleben und Verhalten des Beschwerdeführers sei massgeblich von seinem Schmerzempfinden bestimmt. Das Ausmass der erlebten und dargestellten Beschwerden könne jedoch nicht adäquat mit einer umschriebenen demonstrierbaren Organläsion erklärt werden. Dementsprechend diagnostizierte Dr. E.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10). Aus psychiatrischer Sicht erachtete er den Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, leidensangepassten Tätigkeit als zu höchstens 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/11).
3.3.2   Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert aus rechtlicher Sicht zwar Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3).
         Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Zu nennen bezüglich dieser Kriterien sind namentlich eine auffällige vorbestehende Persönlichkeitsstruktur, eine auf Chronifizierung hindeutende, mehrjährige Krankheitsgeschichte mit stationärer oder progredienter Symptomatik, das Scheitern einer lege artis durchgeführten Behandlung, eine chronische körperliche Begleiterkrankung, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]), schliesslich ein Verlust der sozialen Integration (Ehescheidung, Arbeitsplatzverlust, sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen) im Verlauf der psychischen Erkrankung. Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; entscheidmassgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 16. Juni 2004, I 611/03, Erw. 1.3.).
3.3.3   Wie die IV-Stelle richtig erkannt hat (Urk. 2, Urk. 10/1), sind die Voraussetzungen zur Annahme einer Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung nicht gegeben. Psychische oder körperliche Begleiterkrankungen zur bestehenden Rückenproblematik liegen nicht vor. Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn oder für einen Verlust der sozialen Integration sind nicht vorhanden. Zwar liegt gemäss Gutachten von Dr. E.___ eine gewisse Therapieresistenz vor, zudem besteht ein mehrjähriger Verlauf der Rückenproblematik. Indes hat die rheumatologische Gutachterin Dr. B.___ nachdrücklich ein Rehabilitations-Training empfohlen, und solange die therapeutischen Massnahmen nicht ausgeschöpft sind, fehlt es an der nötigen Intensität und Dauer, damit diese Kriterien zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könnten. Dr. E.___ begründete denn auch die Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % ausser mit der Chronifizierung der Beschwerden mit der fehlenden Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Umschulung aufgrund seiner mangelnden Schulbildung, seiner Intelligenz und der einfachen Persönlichkeitsstruktur. Im Übrigen verwies er auf die prekäre psychosoziale Situation (Urk. 10/11 S. 3). Dabei handelt es primär um invaliditätsfremde, psychosoziale und soziokulturelle Faktoren, die keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu bewirken vermögen (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
3.3.4   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die psychischen Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen.

4.       Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, zur anschliessenden Neubeurteilung und zu erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwert-steuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).