IV.2004.00844

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 9. August 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Barbara Heer
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1958 und ohne erlernten Beruf, ging verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach, zuletzt als Schausteller/Verkäufer an einem Grillstand. Am 2. Januar 2002 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Darmverschluss, erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 4/42). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (vgl. Urk. 4/41), holte medizinische Berichte u.a über die vom 9. April bis 4. Juni 2002 dauernde Hospitalisation im X.___ (Urk. 4/23) ein (vgl. Urk. 4/23 bis 4/32) und sprach A.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 4/14) mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 sowie mit Wirkung ab 1. September 2001 rückwirkend eine ganze ordentliche Invalidenrente zu, welche sie bis zum 31. August 2002 befristete (vgl. Urk. 4/11). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.       Vom 4. bis 5. Januar 2003 war A.___ im Y.___ wegen einer Passagestörung unklarer Genese hospitalisiert (Urk. 4/22). Am 3. Dezember 2003 meldete er sich durch die sozialen Dienste der Stadt Zürich erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 4/50). Die IV-Stelle holte in der Folge beim behandelnden Arzt Berichte ein (Urk. 4/19 und 4/20) und liess durch die Berufsberatung einen Einkommensvergleich durchführen (Urk. 4/39). Mit Verfügung vom 24. März 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ebenso wie auf berufliche Massnahmen, da der durchgeführte Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von lediglich 3 % ergebe (Urk. 4/9). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 4. August 2004 ab (Urk. 2). Auf ein am 7. September 2004 gestelltes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen vom 19. Dezember 2002 sowie vom 24. März 2004 trat die IV-Stelle am 27. September 2004 nicht ein (Urk. 4/2).
3.       Gleichzeitig mit dem Wiedererwägungsgesuch hatte A.___, vertreten durch den Rechtsdienst des Sozialdepartements der Stadt Zürich, gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2004 bei der IV-Stelle Beschwerde erhoben, welche diese am 24. November 2004 an das hiesige Gericht weiterleitete. In der Beschwerde (vom 7. September 2004) liess er beantragen, es seien der Einspracheentscheid vom 4. August 2004 und die IV-Verfügung vom 24. März 2004 aufzuheben und es sei die Sache an die Sozialversicherungsanstalt zurückzuweisen, damit diese einen fachärztlichen Bericht zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von A.___ im Zeitpunkt des Verfügungserlasses einhole und die Rentenfrage neu prüfe (Urk. 1 S. 4). Die IV- Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 3), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. November 2004 geschlossen wurde (Urk. 5).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im Einspracheentscheid vom 4. August 2004 werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die Voraussetzungen, den Beginn und Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 29 Abs. 1 IVG), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
         Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich eines Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.2     Die Beschwerdegegnerin ist auf das Rentenbegehren vom 3. Dezember 2003 eingetreten, indem sie Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht an die Hand genommen hat. Es ist deshalb in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall zu beurteilen, ob sich der Grad der Invalidität seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. Dezember 2002 bis zum Einspracheentscheid vom 4. August 2004 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat (BGE 117 V 198 Erw. 3a, mit Hinweis auf BGE 109 V 115 Erw. 2b, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. S. vom 17. September 2002, I 350/01).
2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. August 2004 im Wesentlichen aus, im Oktober 2002 habe der Hausarzt den Beschwerdeführer als mindestens teilweise arbeitsfähig bezeichnet. Im Februar 2004 habe er die Beschwerden und Befunde gegenüber Oktober 2002 als unverändert (Gesundheitszustand "stationär" bzw. "nur unwesentlich verändert") geschildert; er mute dem Beschwerdeführer auch klar eine hauptsächlich sitzende Tätigkeit mit Stehphasen unter zwei Stunden und ohne Gewichte/Heben/Tragen zu. Es gebe keinen Anlass, die medizinische Einschätzung des Hausarztes anzuweifeln. Da die medizinische Aktenlage klar sei, seien weitere medizinische Abkärungen hinfällig (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, um die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, fehle es an einem aktuellen fachärztlichen Bericht. Aus dem Austrittsbericht des Y.___vom 5. Januar 2003 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bei mehrfachen schwerwiegenden Diagnosen zu Beginn des Jahres 2003 notfallmässig und zum wiederholten Mal habe hospitalisiert werden müssen. Seit diesem Bericht bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung sei immerhin mehr als ein Jahr verstrichen, sodass sich eine neue Beurteilung aufdränge, den Beizug eines entsprechenden fachärztlichen Berichts habe auch der Hausarzt empfohlen (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1     Die am 19. Dezember 2002 verfügte Befristung beziehungsweise Aufhebung der ganzen Invalidenrente per 31. August 2002 gründete in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Angaben des X.___ vom 6. Juni 2002. Im entsprechenden Bericht bezeichnete der verantwortliche Arzt den Beschwerdeführer, bei welchem anlässlich der letzten Konsultation vom 27. Mai 2002 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit "grosse abdominale Narbenhernie bei St. n. Laparotomie mit Komplikationen wegen rezidivierenden supralevatorischen Perianalabszessen, ARDS bei Vd a. Aspiration mit Intubation und folgender Traccheotomie sowie SIRS" diagnostiziert worden war (vgl. Urk. 4/24) und der sich seit dem Jahre 2000 verschiedenen chirurgischen Eingriffen am Unterleib hatte unterziehen müssen (vgl. Urk. 4/23) - als in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 4/26).
3.2     Im Rahmen der Neuanmeldung vom 3. Dezember 2003 holte die IV-Stelle beim Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, einen ärztlichen Bericht ein. In seinem Bericht vom 5. Januar 2004 diagnostizierte Dr. B.___ einen "st. n. perirektalem Abszess mit supralvatorischer Lokalisation mit Drainage am 8.8.2002, mit den in den beiliegenden Austrittsberichten beschriebenen Komplikationen". Er bezeichnete den Beschwerdeführer darin in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 27. September 2000 bis 6. Oktober 2002 als zu 100 % und seit dem 7. Oktober 2002 bis auf weiteres als zu 80 % arbeitsunfähig. Er führte aus, er habe dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2002 mitgeteilt, dass dieser seine Arbeit ab dem 7. Oktober 2002 wieder zu 20 % aufnehmen könne. Zum nächsten Kontrolltermin sei der Beschwerdeführer nicht erschienen und sei danach nie mehr in der Sprechstunde gewesen (Urk. 4/20).
         In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Untersuchung des Versicherten beim Hausarzt. In seinem gestützt auf die Untersuchung vom 4. Februar 2004 verfassten Bericht vom 6. Februar 2004 diagnostizierte Dr. B.___ eine Rektumdiastase mit kleiner Narbenhernie bei Status nach Netzeinlage nach Dünndarmsegmentresektion im Juli 2001. Er bezeichnete den Beschwerdeführer darin abermals als seit dem 27. September 2000 bis 6. Oktober 2002 zu 100 % und seit dem 7. Oktober 2002 bis auf weiteres als in seiner angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig. Er führte aus, seit der letzten Konsultation habe sich die Situation nur unwesentlich verändert. Der Beschwerdeführer verspüre nach ein- bis zweistündigem Stehen Schmerzen in der Narbenplatte, vor allem über der Symphyse.
         Zum Belastungsprofil führte Dr. B.___ aus, eine sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zuzumuten. Eine stehende Tätigkeit könne er höchstens während ein bis zwei Stunden ausüben, jedoch ohne Gewichte zu heben. Zur Zeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 4/19).
3.3     Nachdem die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Dr. B.___ am 12. August 2004 um ausführlichere Angaben zu dem von ihm angegebenen Belastungsprofil ersucht hatte, präziserte Dr. B.___ seine Angaben mit Schreiben vom 16. August 2004 wie folgt:
         "1. Umfang der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Schausteller: Ab dem 7. Oktober 2002 80 %"
         2. Mögliche Tätigkeiten: Bei meiner Beurteilung vom 1. Februar 2002 zu Handen der IV-Stelle habe ich festgehalten, dass dem Patienten eine sitzende Haltung während 34-66 % der Zeit zugemutet werden kann, jedoch nach vorne geneigtes Sitzen "manchmal" zumutbar ist.
         3. In welchem Umfang sind diese Verweisungen zumutbar: Die Aussage, dass dem Patienten eine 100%ige Tätigkeit im Sitzen zugemutet werden kann, kann aus meinen Aussagen nicht abgeleitet werden (siehe Bericht vom 1.2.02). Wie in meinem Bericht vom 6. Februar 2004 festgehalten, hat sich die Situation nur unwesentlich verändert, das gilt auch für die Arbeitsbelastbarkeit gemäss Formular vom 1.2.02."(Urk. 4/3/2).
4.      
4.1     Aus den Ausführungen von Dr. B.___ ergibt sich wiederholt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Rentenverfügung vom 19. Dezember 2002 offenbar nicht verschlechtert hat. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, bezeichnet Dr. B.___ den Gesundheitszustand als seit dem 6. Oktober 2002 stationär beziehungsweise führt aus, seit der letzten Konsultation (am 6. Oktober 2002) habe sich die Situation nur unwesentlich verändert (Urk. 4/3/2, Urk. 4/19 S. 2). Dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Verschlechterung erfahren habe, wird sodann auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Im Rahmen des bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Wiedererwägungsgesuches (vom 7. Septem- ber 2004) räumt die Rechtsvertreterin vielmehr selber ein, die Feststellung der IV-Stelle, wonach sich der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit seit Erlass der IV-Verfügung vom 19. Dezember 2002 nicht wesentlich verändert habe, könne so zutreffen (vgl. Urk. 1 S. 3). Nicht entscheidend ist demgegenüber, dass Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit aufgrund des (unverändert gebliebenen) Gesundheitszustandes anders beurteilt als damals der verantwortliche Arzt im Bericht des X.___ vom 6. Juni 2002. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes, welche nach ständiger Rechtsprechung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht erheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
4.2     Aus den Akten ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, dass sich der Grad der Invalidität seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. Dezember 2002 bis zum Einspracheentscheid vom 4. August 2004 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hätte. Damit sind keine ergänzenden Abklärungen angezeigt, und die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).