Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 18. August 2005
in Sachen
I.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann
Bellerivestrasse 59, Postfach 8034, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. I.___, geboren 1965, war von 1991 bis 30. April 2001 als Handarbeitslehrerin bei der Gemeindeverwaltung A.___ sowie als Lehrerin an der Fortbildungsschule A.___ beschäftigt (Urk. 8/35 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 5-7 sowie S. 3 Mitte, Urk. 8/31 S. 2 Mitte) und meldete sich am 26. August 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/38). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/11/2 und 8/11/3, Urk. 8/12) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/35) ein, zog Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/34, Urk. 8/37) bei und führte eine Haushaltabklärung durch (Urk. 8/28).
Mit Verfügung vom 3. Mai 2004 wies die IV-Stelle den Anspruch auf Invalidenrente ab (Urk. 8/7), nachdem am 31. Oktober 2003 bereits das Begehren um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen unangefochten abgewiesen worden war (Urk. 8/10). Die gegen die Verfügung vom 3. Mai 2004 am 13. Juli 2004 erhobene Einsprache (Urk. 3 = Urk. 8/19) wies die IV-Stelle am 22. Oktober 2004 ebenfalls ab, da trotz erhöhtem Invaliditätsgrad keine Rentenleistungen zu erbringen seien (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr, Zürich, am 24. November 2004 Beschwerde mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab August 2002 eine Dreiviertels-, eventualiter eine halbe Rente zu entrichten, allenfalls sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Verzichtserklärung bezüglich Replik und Mitteilung der neuen Vertreterin, Rechtsanwältin Marina Kreutzmann, Zürich, vom 2. Februar 2005 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Februar 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 28 Abs. 2bis IVG) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
1.5 Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG ist bei nicht erwerbstätigen Versicherten ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
1.7 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.8 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
1.9 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen und zu Recht die gemischte Methode angewandt. Im Beschwerdeverfahren strittig ist die Bestimmung des Anteils der Erwerbstätigkeit wie auch der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Bereichen.
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall im Rahmen von 34 % erwerbstätig und im Umfang von 66 % im Haushalt tätig gewesen (Urk. 2 S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin dagegen macht geltend, sie würde im Gesundheitsfalle eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % ausüben und wäre somit lediglich noch im Umfang von 50 % im Haushalt tätig gewesen. Hinsichtlich des Invaliditätsgrades errechnet die Beschwerdegegnerin einen solchen von 28,6 % (Urk. 2 S. 5 Mitte), wogegen die Beschwerdeführerin einen Invaliditätsgrad von insgesamt 66,5 bis 71 % behauptet (Urk. 1 S. 14 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Pensum von durchschnittlich rund 40 % ausgeübt und mit ihrem Ehemann zudem vereinbart habe, nach Beginn der Schulpflicht der Tochter B.___, geboren am 11. Mai 1996, zu 50 % erwerbstätig zu sein (Urk. 1 S. 4 oben).
Beim Abklärungsgespräch sei sie informiert worden, dass im Bericht der Berufsberatung stehe, sie wäre bei Gesundheit weiterhin zu 34 % erwerbstätig. Darauf habe sie geantwortet, dass dies für sie ein enormer Stress wäre und sie sich enorm organisieren müsse dafür, dies jedoch machen würde (Urk. 1 S. 4 unten). Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe sie im ersten Semester elf und im zweiten Semester neun Lektionen pro Woche, durchschnittlich somit zehn Lektionen pro Woche gearbeitet. Hinzu seien circa zwanzig Lektionen pro Jahr an der Fortbildungsschule A.___ gekommen. Bei rund 39 Schulwochen pro Jahr habe dies zusätzlich eine halbe Lektion pro Woche ergeben. Ein volles Pensum einer Handarbeitslehrerin bestehe aus 26 Lektionen pro Woche, weshalb rund 10,5 Lektionen einem Pensum von 40 % entsprechen würden (Urk. 1 S. 5 oben).
Von der Haushaltabklärung sei kein Protokoll erstellt worden, gleichwohl werde ein vierzeiliger Wortlaut zitiert, mit welchem sie geantwortet haben solle. Dieser Wortlaut treffe jedoch nicht zu. Es sei nicht glaubhaft, dass die abklärende Person mehr als ein halbes Jahr nach dem Gespräch den exakten Wortlaut einer vierzeiligen Antwort habe memorieren können. Zudem wäre die Antwort unlogisch, da sie ja bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu mehr als 34 % erwerbstätig gewesen sei (Urk. 1 S. 6). Auch die Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum aus familiären Gründen nicht erhöhen könne, treffe nicht zu (Urk. 1 S. 6 unten). Vielmehr habe sie nur eine vollzeitliche Umschulung aus familiären Gründen nicht absolvieren können. Da ihr erklärt worden sei, dass sie, sofern sie familiär und zeitlich in der Lage wäre, den Antrag für eine solche Umschulung erneuern könne, habe sie keine Einsprache gegen die abweisende Verfügung betreffend berufliche Massnahmen ergriffen (Urk. 1 S. 7 oben). Daraus könne somit nicht abgeleitet werden, dass sie nicht mit einem Pensum von 50 % erwerbstätig wäre. Sofern die Möglichkeit einer Umschulung mit einem Pensum von 50 % möglich wäre, wäre sie mit diesem bereits jetzt sehr gerne einverstanden. Sollte an den Darstellungen über die Abmachung mit ihrem Ehemann für die Zeit nach Beginn der Schulpflicht der Tochter gezweifelt werden, wäre jener als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 1 S. 7 Mitte).
Ihre Auskünfte im Abklärungsbericht würden sich auf die Zeit des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, Mitte 2001, und somit auf einen Zeitpunkt vor Einschulung der Tochter beziehen. Die Vereinbarung der Erwerbstätigkeit von 50 % beziehe sich demgegenüber auf die Zeit nach Beginn der Schulpflicht der Tochter (Urk. 1 S. 8 oben).
Im Einspracheentscheid würden ihr stehende oder sitzende Tätigkeiten an einem Empfang oder Telefon mit wenig PC-Arbeit, welche nicht über längere Zeit gemacht werden müsste, sowie Telefonmarketing angerechnet (Urk. 1 S. 9). Das Invalideneinkommen in einer dermassen behinderungsangepassten Tätigkeit bestimme sich nach LSE Sektor Dienstleistungen, Nr. 51 Handelsvermittlung, Anforderungsniveau 3, Median, Fr. 5'040.-- bzw. umgerechnet auf eine 42-Stunden-Woche und auf einen Jahreslohn bei einem Pensum von 34 % Fr. 21'590.--. Dies sei nicht haltbar, da sie nach dem Lehrabschluss als Damenschneiderin die Berufsmittelschule absolviert, nach einer weiteren dreijährigen Ausbildung am Arbeitslehrerinnenseminar das Fähigkeitszeugnis als Handarbeitslehrerin erworben habe und seit 1988 entsprechend tätig gewesen sei. Die seitens der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Tätigkeiten seien dieser Ausbildung, der Berufstätigkeit sowie ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten nicht angemessen und zumutbar. Vielmehr habe sie Anspruch auf eine Umschulung in eine adäquate Tätigkeit, welche jedoch derzeit nicht mit der familiären Situation vereinbar sei (Urk. 1 S. 9 f.). Es dürfe ihr jedoch kein Nachteil daraus entstehen, dass die Berufsberatung ihr bislang keine solche Umschulungsmöglichkeit habe aufzeigen können. Weiter werde in den seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tätigkeiten kein Lohn nach Anforderungsniveau 3, sondern ein solcher nach Anforderungsniveau 4 bezahlt (Urk. 1 S. 10 Mitte).
Auch die im Einspracheentscheid festgestellte Einschränkung im Haushaltbereich von 17,5 % sei wesentlich zu tief (Urk. 1 S. 11 oben). Sofern hinsichtlich der Invalidität im Haushalt nicht ein unabhängiges Gutachten eingeholt werde, sei auf die ärztliche Feststellung der gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen abzustellen, hilfsweise auf die Stellungnahme der Berufsberatung (Urk. 1 S. 11 Mitte). Daraus folge eine Einschränkung in der Haushaltführung von 33 % bis 42 %.
2.3 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Standpunkt im Wesentlichen auf die Angaben im Bericht über Haushaltabklärung vom 30. März 2004, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle weiterhin im Rahmen von 34 % als Werklehrerin gearbeitet hätte (Urk. 8/28 S. 2 Ziff. 2.5).
Im angefochtenen Einspracheentscheid führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe vor Eintritt der Behinderung mit einem Pensum von neun Wochenlektionen gearbeitet, was einem Pensum von 34 % entspreche (Urk. 2 S. 2 unten). In der Vernehmlassung ging sie demgegenüber davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein Pensum von 40 % erbrachte (Urk. 7 S. 2 oben). Grundsätzlich bestehe ein Anspruch auf Umschulung, doch habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie aus familiären Gründen das Arbeitspensum nicht erhöhen könne und deshalb keine Umschulung in Betracht ziehe (Urk. 2 S. 2 unten).
Beim Abklärungsgespräch sei die Beschwerdeführerin informiert worden, dass im Bericht der Berufsberatung stünde, sie wäre bei Gesundheit zu 34 % erwerbstätig, worauf sie die im Protokoll enthaltene Antwort gegeben habe (Urk. 2 S. 3 oben).
Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich des Invalideneinkommens die in der Verfügung vorgeschlagenen Ideen entwickelt (Urk. 2 S. 4 oben). Ohne Umschulungsmassnahmen seien Empfang / Telefon, stehende oder sitzende Tätigkeiten mit wenig PC-Arbeit, welche nicht über längere Zeit gemacht werden müsse, möglich. Die Möglichkeit von Positionswechseln sei bei solchen Tätigkeiten gegeben, da individuell zwischen sitzender und stehender Körperhaltung gewechselt werden könne. Zumutbar wäre auch Telefonmarketing. Bei einem Pensum von 34 % ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 21'590.-- pro Jahr (Urk. 2 S. 4 Mitte).
Hinsichtlich des Haushalts sei es zumutbar, dass die Hausarbeiten in Etappen und langsam mit Pausen ausgeführt werden. Eine gewisse Mithilfe des Ehemannes sei normal und werde schadenmindernd angerechnet, zumal die Beschwerdeführerin auch bei Gesundheit erwerbstätig wäre (Urk. 2 S. 4 unten). Zusammengefasst sei im Haushalt von einer Einschränkung von 17,5 % auszugehen (Urk. 2 S. 5 oben).
Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 28,6 % bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 34 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 5 Mitte).
In der Vernehmlassung wurde weiter ausgeführt, dass keine konkreten Anhaltspunkte beständen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin heute zu 50 % erwerbstätig wäre (Urk. 7 S. 2 oben). Selbst bei einer Erwerbstätigkeit im Umfange von 50 % bestünde jedoch kein Rentenanspruch (Urk. 7 S. 2 Mitte).
3.
3.1 Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kann auf die eingeholten Arztberichte (Arztberichte von Dr. med. C.___, Urk. 8/11/2 und 8/11/3, sowie Bericht der Ärzte der D.___, ___, Urk. 8/12) verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass die erwerbliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als Handarbeits- bzw. Werklehrerin vollumfänglich entfallen ist (Urk. 8/11/2 S. 2 f., Urk. 8/11/3 S. 4 und Urk. 8/12 S. 4 unten). Es bestehe der Verdacht auf ein Schmerzsyndrom im Bereich einer Sehne und der knöchernen Struktur des vorderen Schultergelenkes rechts (Urk. 8/11/3 S. 4 unten). In behinderungsangepasster Tätigkeit, einer körperlich nicht belastenden Arbeit mit Heben von Lasten bis maximal 2 kg bis etwa Brusthöhe, ohne Schlag-, Vibrations- und Impulsbelastungen, ohne Kälte- und Nässeexposition, ohne lange Haltearbeiten und lange, unveränderte Zwangshaltungen sowie mit regelmässigen Lagewechseln und Ruhepausen (Urk. 8/12 S. 2 oben), sei die Beschwerdeführerin jedoch vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 8/12 S. 4 unten).
3.2 Umstritten ist der Grad der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall. Angesichts der Formulierung im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 oben) ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nicht selber gesagt hat, dass sie bei Gesundheit weiterhin zu 34 % als Werklehrerin arbeiten würde (Urk. 8/28 S. 2 Ziff. 2.5). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie angab, im gleichen Rahmen wie bei Eintritt des Gesundheitsschadens erwerbstätig zu sein.
In der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen gab die Beschwerdeführerin selber an, neun Lektionen pro Woche zu erteilen (Urk. 8/38 S. 4 Ziff. 6.3.1). Anlässlich des ersten Gesprächs bei der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2003 äusserte sie ebenfalls, neun Lektionen pro Woche zu unterrichten (Urk. 8/31 S. 2 Mitte). Hinweise, wonach sie zehn Wochenlektionen erteilt haben soll, lassen sich dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung nicht entnehmen (Urk. 8/31). Dem Arbeitgeberbericht lassen sich keine Anhaltspunkte bezüglich der geleisteten Zahl der Wochenlektionen entnehmen (Urk. 8/35). Aus den beiden Auszügen des individuellen Kontos der Beschwerdeführerin ergibt sich ebenfalls nichts dergleichen (Urk. 8/34 S. 1, Urk. 8/37). Weder in der Beschwerde- noch in der Einspracheschrift wurden unabhängige Beweismittel zur Frage, ob mehr als die angegebenen neun Wochenlektionen geleistet worden sind, offeriert (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 3 S. 2). Aufgrund der klaren, der Beschwerdegegnerin vorliegenden Angaben war diese nämlich nicht verpflichtet, den Sachverhalt gestützt auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin diesbezüglich weiter abzuklären. Die in den Eingaben der Beschwerdeführerin als Beweis erwähnte Aussage des Ehemannes der Versicherten kann nicht als objektiv betrachtet werden, da dieser der Beschwerdeführerin zu nahe steht (Urk. 1 S. 7 unten und Urk. 3 S. 2 Mitte ). Es liegen keine objektiven Bestätigungen, beispielsweise der Gemeindeverwaltung A.___, vor. Gestützt auf den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nur neun und nicht, wie erst in der Einspracheschrift erstmals behauptet, mehr als neun Wochenlektionen erbrachte.
Im Arbeitgeberbericht wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an der Fortbildungsschule A.___ während einem bis zwei Kursen pro Jahr ca. zehn bis zwanzig Lektionen, im Mittel somit fünfzehn Lektionen zusätzlich erteilt habe (Urk. 8/35 S. 3). Bei durchschnittlich 39 Schulwochen pro Jahr entspricht dies aufgerundet zusätzlichen 0,4 Wochenlektionen.
Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung durchschnittlich 9,4 Wochenlektionen unterrichtete. Gemäss § 7 der Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LS 412.311), in Kraft seit 1. Oktober 2000, sind 26 Wochenlektionen Pflicht für eine vollbeschäftigte Lehrperson im Fach Handarbeit und Hauswirtschaft. Dies dürfte auch für das Fach Werken gelten. Die geleisteten 9,4 Wochenlektionen entsprechen somit einem Pensum von gerundet 36 %, wovon im Folgenden auszugehen ist. Demzufolge beläuft sich der Haushaltanteil (inkl. die ehrenamtliche Tätigkeit, vgl. Urk. 8/28 S. 5) auf 64 %.
3.3 In der Einspracheschrift wurde erstmals vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die Absicht gehabt habe, nach Eintritt der Tochter B.___ in die Schulpflicht ihre Erwerbstätigkeit auf 50 % erhöhen zu wollen (Urk. 3 S. 2 Mitte). An diesem Vorbringen wurde in der Beschwerde festgehalten (Urk. 1 S. 4).
Im Zeitpunkt, als die Haushaltabklärung durchgeführt wurde (Februar 2004, Urk. 8/28 S. 1), war die Tochter der Beschwerdeführerin bereits eingeschult (Urk. 8/28 S. 2 unten). Gemäss Einspracheschrift will die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs gesagt haben, dass sie mindestens im gleichen Umfang wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens erwerbstätig sein würde (Urk. 3 S. 2 Mitte). Von dieser Aussage wird ausgegangen (vgl. vorstehende Ziff. 3.2 Abs. 1). Nicht bestritten wird die Aussage, dass die Beschwerdeführerin geäussert habe, ihren Stundenplan demjenigen ihrer Tochter anzupassen (Urk. 8/28 S. 2 Ziff. 2.5 am Schluss). Daraus folgt, dass das hypothetische Arbeitspensum nach Eintritt der Tochter in die Schule Gegenstand des Abklärungsgesprächs bildete. Dem Abklärungsbericht lassen sich jedoch keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Tochter in die Schulpflicht ihr Pensum auf 50 % erhöhen wollte; und solches wird auch weder in der Einsprache- noch in der Beschwerdeschrift ausgeführt. Hinweise auf entsprechende Vorabklärungen oder dergleichen, insbesondere bei der Schulgemeinde A.___ oder an einem anderen Ort, werden nicht erwähnt. Dies wäre jedoch bei einer für die Zukunft beabsichtigten Pensumserhöhung wohl frühzeitig erforderlich gewesen. Das nachträgliche, einspracheweise Vorbringen des per Schulbeginn der Tochter erhöhten Pensums vermag daher gestützt auf den Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu überzeugen. Somit besteht kein Grund, von den für die Vornahme des Einkommensvergleichs massgebenden Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, vorliegend den Verhältnisse nach Ablauf des Wartejahres im Jahre 2002 (Urk. 8/38 S. 5 Ziff. 6.6.1), abzuweichen.
3.4 Weiterer Streitpunkt bildet die Bestimmung des Invalideneinkommens im Rahmen des Anteils der Erwerbstätigkeit, wogegen das Valideneinkommen unbestrittenermassen auf Fr. 43'316.-- beziffert wird.
3.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können gemäss Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei darf auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 82, Tab. B 9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.4.2 Angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführerin wie auch der aktuell fehlenden Möglichkeit einer Umschulung in eine qualifiziertere Tätigkeit kann ausschliesslich von einer Tätigkeit gemäss Anforderungsniveau 4 der erwähnten Tabelle ausgegangen werden. Das mittlere von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahre 2002 Fr. 3'820.-- pro Monat (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 45840.-- pro Jahr (Fr. 3820.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 82, Tab. B 9.2) sowie an das Arbeitspensum von 36 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 17204.-- (Fr. 45840.-- : 40,0 x 41,7 x 0,36).
Angesichts der beruflichen Qualifikationen der Beschwerdeführerin könnte auch der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4 Mitte) gefolgt und das für Grosshandel und Handelsvermittlung (Nr. 51) bei Frauen massgebende Einkommen gemäss Anforderungsniveau 3 (Fr. 5'040.-- pro Monat) angewandt werden. In diesem Falle würde sich, selbst unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges, voraussichtlich ein höheres Invalideneinkommen ergeben, was wiederum zu einem insgesamt niedrigeren Invaliditätsgrad und damit zu einem aus Sicht der Beschwerdeführerin ungünstigeren Ergebnis führen würde.
3.4.3 Vorliegend ist wegen des verhältnismässig kleinen Arbeitspensums, welches eine über die gesamte Woche verteilte und hinsichtlich körperlicher sowie gesundheitlicher Belange abwechslungsreiche Tätigkeit ermöglicht, kein übermässiger Pausenbedarf seitens der Beschwerdeführerin angezeigt. Weiter sollte die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Ausbildung unschwer in der Lage sein, die vorstehenden Aufgabenbereiche im Rahmen des tiefsten Anforderungsniveaus erfüllen zu können. Somit ist anzunehmen, dass sie im Verhältnis zu den vorstehend erwähnten Durchschnittslöhnen nicht mit zusätzlich reduzierten Lohnansätzen zu rechnen hat, weshalb ein Abzug vom vorstehend errechneten Invalideneinkommen nicht gerechtfertigt erscheint.
3.4.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 43'316.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 17204.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 26112.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 60 % entspricht. Umgerechnet auf den Anteil der Erwerbstätigkeit von 34 % ergibt sich im Teilbereich Erwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von 20,4 %.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin lebte zur Zeit der Haushaltsabklärung (Februar 2004) gemeinsam mit ihrem Ehegatten Peter, geboren 1959, welcher als Gewerbeschullehrer tätig war, und der Tochter B.___, geboren 1996, damals Schülerin der ersten Klasse, im gleichen Haushalt, wobei der Mann zwei Mahlzeiten und die Tochter sämtliche drei Mahlzeiten zu Hause einnahmen (Haushaltsabklärung vom 30. März 2004, Urk. 8/28 S. 2 Ziff. 4). Jeden Freitag ass zusätzlich ein Sechstklässler bei der Beschwerdeführerin zu Mittag. Die Familie wohnt in einem Mehrfamilienhaus (Bauernhausteil, Urk. 3 S. 5 unten) mit üblicher Komfortausstattung, insbesondere Geschirrspülautomat und Tumbler. Die Wohnung ist auf drei Etagen verteilt (Urk. 8/28 S. 3).
4.2 Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden folgende Einschränkungen ermittelt (vgl. Urk. 8/28 Ziff. 6):
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