IV.2004.00848
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 20. September 2005
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2001 war P.___, geboren 1955, mit Wirkung ab 1. Mai 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 81 % eine ganze Rente einschliesslich Zusatzrente für die Ehefrau sowie zwei Kinderrenten zugesprochen worden (Urk. 9/20).
Im Jahre 2003 führte die IV-Stelle eine Revision durch und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2003 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 nunmehr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % eine halbe Härtefallrente zu (Urk. 9/13), nachdem sie bereits mit Verfügung vom 21. November 2003 Fr. 46'999.-- für seit dem 1. Januar 2002 zuviel bezogene Rentenleistungen zurückgefordert hatte (Urk. 9/14).
Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, am 22. November 2003 und am 9. Januar 2004 Einsprache (Urk. 9/10, Urk. 9/12). Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2004 hiess die IV-Stelle die Einsprachen teilweise gut, hob die Verfügungen vom 21. November 2003 auf und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 nunmehr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente zu (Urk. 9/1 und Urk. 9/4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Chopard, am 24. November 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid (Dispositiv Ziff. 4) insoweit aufzuheben, als die Invalidenrente per 1. Dezember 2004 herabgesetzt werde und es sei weiterhin eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 10. Juni 2005 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 14). Nachdem die IV-Stelle keine Duplikschrift eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 1. September 2005 geschlossen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.2 Was die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) über den Zeitpunkt der Anpassung und die Bemessung der Rente sowie die damit im Zusammenhang beachtlichen Grundsätze betrifft, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin zur Rentenherabsetzung hinzuweisen (Urk. 9/6 S. 1).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente zum einen mit einer Verbesserung des Invalideneinkommens. Bei der ursprünglichen Rentenzusprechung habe das Invalideneinkommen jährlich Fr. 23’259.-- betragen. Bei der im 2003 durchgeführten Revision habe sich herausgestellt, dass sich das Invalideneinkommen nunmehr auf Fr. 50'605.-- pro Jahr erhöht habe (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/17 S. 1). Des Weiteren sei in Abweichung von der ersten Rentenzusprechung nicht von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 123'500.-- (vgl. Urk. 9/23 S. 1, Urk. 9/24 S. 1), sondern von Fr. 104'488.-- auszugehen (Urk. 9/6 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer macht zum einen eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, rechtsgenüglich darzulegen, weshalb die Invalidenrente revisionsweise auf 51 % herabzusetzen sei. Sie habe lediglich angegeben, anders als bisher angenommen sei von einer anderen Erwerbssituation auszugehen, wobei aber keine Meldepflichtverletzung vorliege, weshalb die Anpassung nicht rückwirkend erfolgen könne. Mehr könne den Erwägungen der Beschwerdegegnerin zur Herabsetzung nicht entnommen werden. Damit habe die Beschwerdegegnerin den Gehörsanspruch verletzt, weshalb nur schon aus diesem Grund der Entscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, bei Erlass der anfänglichen Rentenverfügung im Jahr 2001 sei die medizinische Situation nicht vollständig abgeklärt worden. Verschiedene Punkte seien noch offen gewesen. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Beurteilung von Dr. med. A.___ vom ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/53). Weitergehende Abklärungen seien in der Folge aber unterblieben, denn aufgrund des errechneten Valideneinkommens habe sich schon bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein Invaliditätsgrad von 81 % und damit der Anspruch auf eine ganze Rente ergeben. Da damals mangels Beschwer kein Anlass für eine Beanstandung bestanden habe, könnten die damals dem Entscheid zu Grunde gelegten medizinischen Annahmen nicht entgegengehalten werden. Vielmehr sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet, im Revisionsverfahren die medizinische Situation nunmehr umfassend abzuklären. Von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit könne nicht ausgegangen werden (Urk. 14 S. 3 ff. Ziff. 2 ff.).
Nebst den genannten Rügen erhob der Beschwerdeführer auch verschiedene Einwände im Zusammenhang mit der Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 8 ff., Urk. 14 S. 7 f. Ziff. 6 f.). Unter Hinweis auf die nachfolgende Erwägung 5 ist es nicht erforderlich, diese Einwände vorliegend einzeln aufzuführen.
3.
3.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 II Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
3.2 Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer dahingehend, dass der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2004 keine näheren Erwägungen zur Rentenherabsetzung enthält. Zu beachten ist aber, dass die gleichzeitig mit dem Einspracheentscheid erlassene Verfügung betreffend Rentenquantitativ auch eine Begründung enthält, in welcher auf die einzelnen Aspekte der Herabsetzung Bezug genommen wurde (vgl. Urk. 9/7). Daraus ergibt sich Sinne der in vorstehender Erwägung 3.1 genannten Rechtsprechung, welche Überlegungen die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zu Grunde legte. Auf der einen Seite erfolgten Ausführungen zur Neufestsetzung des Valideneinkommens und auf der anderen Seite der Hinweis, dass das Invalideneinkommen unverändert bleibe (Urk. 9/6 S. 1). Damit verwies die Beschwerdegegnerin betreffend das Invalideneinkommen auf die Feststellungen in der Revisionsverfügung vom 25. November 2003 (vgl. Urk. 9/13). Auch diese Verfügung versah die Beschwerdegegnerin mit einer rechtsgenüglichen Begründung (vgl. Urk. 9/17), aus welcher hervorgeht, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist nach dem Gesagten nicht gegeben.
4.
4.1 Einzugehen ist des Weiteren auf die Rüge des Beschwerdeführers, die gesundheitlichen Aspekte seien ungenügend abgeklärt worden.
4.2 Für die ursprüngliche Zusprechung einer ganzen Rente mit Verfügung vom 9. November 2001 (vgl. Urk. 9/20) stützte sich die Beschwerdegegnerin zum einen auf den Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 29. Dezember 2000, in welchem dieser ausführte, beim Beschwerdeführer bestehe ein Rückenleiden, zu dessen Einzelheiten beim Kantonsspital R.___ Erkundigungen einzuholen seien, sowie eine Gonarthrose rechts, eine koronare Herzkrankheit mit zum Teil massiven Gefässverengungen und Status nach fünffacher Revaskularisation sowie eine Hyperlipidämie. Von Seiten des Herzleidens wäre der Beschwerdeführer eventuell in der Lage, im Umfang von 50 % einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Allerdings komme er gar nie in den Anstrengungsbereich, der allenfalls Herzprobleme auszulösen vermöchte, da von Seiten des Rücken- und Gelenkleidens jede auch nur halbwegs intensive Tätigkeit unmöglich sei. Hinzu komme eine depressive Verstimmung und eine grosse Ängstlichkeit, was jedem Arbeitsversuch im Wege stehe (Urk. 9/30/1 S. 1 Ziff. 1.2 und S. 2 Ziff. 3 und Ziff. 4.1). Konkret sei der Beschwerdeführer beim Gehen, beim Treppensteigen, beim Stehen und auch beim Sitzen eingeschränkt. Überkopfarbeiten seien nicht mehr möglich und jede Tragbelastung müsse vermieden werden. Beim Stehen träten bereits nach zwei Minuten Rückenschmerzen auf, beim Sitzen nach zehn Minuten. Beim Besteigen eines Gerüstes träten zudem Schmerzen im Thorax auf. Eine berufliche Umstellung sei bei dieser Situation kaum möglich (Urk. 9/30/2). Im Zwischenbericht vom 4. Februar 2001 bestätigte Dr. B.___, dass beim Beschwerdeführer von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 9/29).
4.3 Im Bericht vom 13. April 2001 führte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, aus, der Beschwerdeführer leide an einem lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndrom im Bereich L5/S1 mit Diskushernie und Spondylose sowie Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie an einer koronaren Dreigefässerkrankung bei Status nach fünffachem AC-Bypass am 26. November 1999. Eingeschränkt sei der Beschwerdeführer beim Stehen und Gehen. Eine stehend und/oder gehend auszuübende Tätigkeit sei nicht möglich, denn es träten rasch Beschwerden auf. Eine berufliche Umstellung auf eine sitzend auszuübende Tätigkeit sei erforderlich. Das Problem bestehe diesfalls aber im Anfahrtsweg zur Arbeitsstelle. Für die angestammte Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ob eine sitzende Tätigkeit ganztägig möglich sei, könne er nicht beurteilen. Nach Auskunft des Beschwerdeführers träten auch beim Sitzen schon nach kurzer Zeit Schmerzen auf, so dass er stehen oder herumgehen müsse (Urk. 9/28/1 S. 1 Ziff. 1.5 und S. 2 Ziff. 3, Urk. 9/28/2).
4.4 Im Bericht vom 13. Juli 2003, eingeholt im Revisionsverfahren, bestätigte Dr. C.___ die zuvor gestellte Diagnose sowie die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und wies darauf hin, es liege ein stationärer Zustand vor (Urk. 9/27/1).
4.5 Im Bericht vom 27. Oktober 2003 führte Dr. med. D.___, Allgemeinmedizin FMH, Nachfolger des Hausarztes Dr. C.___, aus, nach Gehstrecken von rund zehn Minuten Dauer träten beim Beschwerdeführer im linken Bein ein Einschlafgefühl auf und dann starke Schmerzen im Bereich infragluteal und im Bereich des Trochanter major. Zusätzlich bestünden tieflumbal mehr oder weniger starke Schmerzen. Beim Liegen bestünden vor allem bei Drehbewegungen Schmerzen, so dass der Beschwerdeführer nachts zirka alle zwei Stunden erwache. Angesichts des vorliegenden lumboradikulären Syndroms sei eine Arbeitstätigkeit im angestammten Beruf ausgeschlossen. Auch die Aufnahme einer anderen Arbeitstätigkeit sei angesichts der schon nach kurzer Bewegungsdauer auftretenden Beschwerden unrealistisch. Der Zustand sei insgesamt stationär und habe sich im Vergleich zur letzten Untersuchung von Dr. C.___ nicht verändert (Urk. 9/26 S. 1 Ziff. 3.2 und S. 3 Ziff. 8).
4.6 Mit Blick auf die erwähnten ärztlichen Berichte ist dem Einwand des Beschwerdeführers beizupflichten. Eine Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden Leiden ist nicht möglich. Alle befragten Ärzte äusserten, dass er seine angestammte Tätigkeit als Maler nicht mehr ausüben könne, dies vorab mit dem Hinweis auf das Rückenleiden. Unter Hinweis auf das Rückenleiden erachteten die Ärzte auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nur in eingeschränktem Mass respektive gar nicht für möglich. Eine fundierte rheumatologische Abklärung fand aber, soweit den Akten entnommen werden kann, nicht statt. Vielmehr beruhen die angegebenen Limiten, zumindest teilweise, offensichtlich auf der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers. Klarerweise der Fall ist dies bei der Beurteilung von Dr. C.___ vom 13. April 2001, in welcher er eindeutig darauf hinwies, es sei fraglich, inwiefern eine sitzende Tätigkeit möglich sei, da nach Auskunft des Beschwerdeführers auch beim Sitzen schon nach kurzer Zeit Beschwerden aufträten (vgl. Urk. 9/28/2). Eine zuverlässige Beurteilung der verbliebenden funktionellen Leistungsfähigkeit ist nach dem Gesagten nicht möglich. Es kann mithin nicht von einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % ausgegangen werden, wie dies die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Zusprechung der ganzen Rente im Jahr 2001 tat (vgl. Urk. 9/22-23). In welchem Umfang der Beschwerdeführer gegebenenfalls seiner bisherigen und in welchem Umfang er zumutbarerweise einer dem Leiden besser angepassten Tätigkeit nachzugehen vermöchte, bedarf der weiteren Abklärung.
4.7 Im Rahmen dieser weiteren Abklärungen ist im Übrigen auch dem Umstand Beachtung zu schenken, dass Dr. B.___ im Bericht vom 29. Dezember 2000 erwähnte, beim Beschwerdeführer liege eine depressive Verstimmung und eine Angstsymptomatik vor (vgl. Urk. 9/30/1 S. 2 Ziff. 4.1). Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, Dr. A.___ habe festgehalten, dass darüber keine fachärztlichen Abklärungen eingeholt worden seien (vgl. Urk. 9/53), jedoch ist zu beachten, dass diesem Punkt bis anhin zu Recht nur eine untergeordnete Bedeutung zugemessen wurde, nachdem keiner der übrigen befragten Ärzte das Vorliegen solcher Symptome bestätigte. Einer Bestätigung, ob Probleme in dieser Hinsicht bestehen oder nicht, bedarf es aber gleichwohl.
4.8 Nicht beigepflichtet werden kann dem Beschwerdeführer darin, dass seit der Rentenzusprechung im Jahr 2001 eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei. In den neuen, im Jahr 2003 eingeholten Arztberichten wurden keine neuen Leiden genannt oder erwähnt, dass sich die bestehenden Leiden verschlimmert hätten. Vielmehr wiesen sowohl Dr. C.___ als auch Dr. D.___ darauf hin, der Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert und sei in den letzten Jahren stationär (vgl. Urk. 9/26 S. 3 Ziff. 8, Urk. 9/27/1 S. 2 Ziff. 7).
5.
5.1 Nicht weiter einzugehen ist vorliegend auf die verschiedenen Einwände im Zusammenhang mit der Einkommensbemessung, denn aufgrund verschiedener Hinweise in den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der E.___ AG, wo er vor Eintritt des Gesundheitsschadens vollzeitlich als Maler angestellt war (vgl. Urk. 9/55 S. 2 Ziff. 9) und hernach weiterhin teilzeitlich administrative Arbeiten verrichtete (vgl. Urk. 9/42 S. 1 Ziff. 7 und S. 2 Ziff. 11), Einsitz in der Geschäftsleitung hat und an der Gesellschaft auch beteiligt ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Arbeitgeberbericht vom 20. Juli 2003 (vgl. Urk. 9/42 S. 1 Ziff. 6-7). Zum anderen führte der Beschwerdeführer in der Replik vom 10. Juni 2005 in diesem Zusammenhang aus, er sei als Geschäftsführer der E.___ AG im Handelregister eingetragen, was tatsächlich zutrifft (vgl. Urk. 8). Er und sein Mitgesellschafter (F.___) verfügten beide über ein gleich grosses Aktienpaket und sie arbeiteten partnerschaftlich zusammen. Auch die bezogenen Löhne seien partnerschaftlich festgelegt worden (Urk. 14 S. 7 Ziff. 7).
5.2 Bei dieser Sachlage fragt es sich, ob der Beschwerdeführer, obschon bei der E.___ AG angestellt, wirtschaftlich nicht als Selbstständigerwerbender einzustufen ist, der trotz Eintritt des Gesundheitsschadens durch Umstellung weiterhin zumindest teilweise im Betrieb tätig sein kann. Der Einkommensvergleich hat zwar auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der Bemessung der Invalidität die Beteiligung des Beschwerdeführers an der E.___ AG, für welche er vor und nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens tätig war, nicht ausser Acht gelassen werden darf. Auch in diesem Punkt erweist sich die Sache als weiter abklärungsbedürftig. Aus den soeben genannten sowie aus den in vorstehender Erwägung 4.6 genannten Gründen ist somit die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’500.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’500.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).