Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 21. September 2005
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Helsana-advocare
Zürichstrasse 130, Postfach, 8081 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 E.___, geboren 1969, gelernter Elektromonteur, arbeitete vom 14. Juli 2000 bis 30. April 2001 als Kältemonteur bei der A.___ AG, B.___ (Urk. 8/29 Ziff. 6.2, Urk. 8/24 Ziff. 1, Ziff. 5). Ab 18. Juni 2001 bezog er bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Arbeitslosenentschädigung und wurde am 24. Juli 2003 ausgesteuert (Urk. 8/21). Am 10. Dezember 2003 meldete er sich wegen starken Depressionen und psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/29 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 8/9-11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/24) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/22) ein.
1.2 Mit Verfügung vom 1. Juli 2004 (Urk. 8/7 = Urk. 3) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. Dagegen erhob dieser, vertreten durch die Helsana-advocare, Zürich, am 10. August 2004 Einsprache (Urk. 8/13/2 = Urk. 8/6), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 16. November 2004 abwies (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. November 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die Helsana-advocare, am 24. November 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 26. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig sind der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die ärztlichen Angaben davon aus, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung keinen andauernden Gesundheitsschaden begründe. In den medizinischen Unterlagen würden weder Befunde einer schweren Depression erwähnt noch festgehalten, dass eine vorbestehende Depression zum Drogenabusus geführt habe. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 2 S. 3).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er leide seit seiner Aussteuerung am 24. Juli 2003 unter starken Depressionen und psychischen Beschwerden, welche seine Arbeitsfähigkeit zu 100 % beeinträchtigten (Urk. 1 S. 2). Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung schliesse einen andauernden Gesundheitsschaden nicht aus (Urk. 1 S. 3). Seine seit August 2003 bestehende Arbeitsunfähigkeit sei nicht vorwiegend auf sein Abhängigkeitsverhalten, sondern auf seine gesundheitlichen Probleme zurückzuführen (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik C.___ vom 15. März 2003 (Urk. 8/11/1), wo sich der Beschwerdeführer vom 29. Januar bis 18. März 2003 zur stationären Behandlung aufhielt, wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 8/11/1 S. 1):
- Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom F13.2
- Störung durch Opiate, Teilnahme an ärztlich überwachtem Methadonprogramm F11.22
- Polytoxikomanie F19.2 (Kokain, THC, Alkohol, Nikotin)
- Anamnestisch rezidivierende depressive Störung
- Status nach Hepatitis A, B und C
Der Beschwerdeführer habe keinen Methadonentzug durchführen wollen; es sei ein gestufter Valiumabbau vorgenommen worden (Urk. 8/11/1 S. 1)
3.2 Vom 13. Juni bis 19. August 2003 hielt sich der Beschwerdeführer erneut in der Psychiatrischen Klinik C.___ auf. Im Austrittsbericht vom 23. September 2003 (Urk. 8/11/2) diagnostizierten Dr. med. D.___, Oberarzt, und med. pract. F.___, Assistenzärztin, eine Polytoxikomanie (Heroin, Flunitrazepam), Teilnahme am Methadonprogramm (F19.22) und anamnestisch einen Status nach Hepatitis A, B und C (Urk. 8/11/2 S. 1). Der Beschwerdeführer sei zuletzt vom 29. Januar bis 18. März 2003 im Hause hospitalisiert gewesen und habe damals einen erfolgreichen Benzodiazepinentzug durchgeführt. Er konsumiere seit dem 14. Lebensjahr Heroin und Kokain sowie täglich Cannabis und 40 Zigaretten, in geringen Mengen Alkohol (Urk. 8/11/2 S. 1).
Der psychopathologische Befund bei Aufnahme habe keine Hinweise für Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen ergeben. Im Affekt wirke der Beschwerdeführer ratlos, deprimiert, traurig und innerlich unruhig. Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig, es beständen keine Schlafstörungen und keine Suizidalität (Urk. 8/11/2 S. 2). Er sei nach erfolgreich abgeschlossenem Benzodiazepinentzug nach zweimonatigem Aufenthalt in regelrechtem Allgemeinzustand und mit der Absicht, sich in ambulante psychotherapeutische Behandlung zu begeben, aus der Klinik ausgetreten (Urk. 8/11/2 S. 2).
3.3 Dr. med. G.___, praktischer Arzt, diagnostizierte mit Bericht vom 25. April 2004 eine Polytoxikomanie, eine rezidivierende depressive Störung und einen Status nach Hepatitis A, B und C (Urk. 8/10/1 lit. A, lit. D Ziff. 1). Als Monteur sei der Beschwerdeführer seit 19. September 2003 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/10/1 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei sich verschlechternd, seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht angezeigt (Urk. 8/10/1 lit. C Ziff. 1-2, Ziff. 6). Seit 2003 hätten mehrere Entzugsversuche stattgefunden und seien Krisensituationen entstanden. Zwei Mal sei ein stationärer Entzug in der Psychiatrischen Klinik C.___ erfolgt, es habe jedoch immer wieder Rückfälle gegeben. Alles in allem sei der Verlauf bei therapierestistenter Polytoxikomanie unerfreulich, gepaart mit chronischer, ausgeprägter Depression. Der Beschwerdeführer befinde sich in Psychotherapie bei Dr. med. H.___. Bezüglich der Abstinenz und der Arbeitsfähigkeit sei die Prognose schlecht (Urk. 8/10/1 lit. D Ziff. 3-5, Ziff. 7).
Im Formular Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung vom 25. April 2004 (Urk. 8/10/2) hielt Dr. G.___ hinsichtlich der physischen Funktionen leichtes bis mittelschweres Heben und Tragen (bis 25 kg) für sehr oft (zirka 5 1/2 bis 8 Stunden pro Tag), schweres Tragen bis Lendenhöhe und Heben über Brusthöhe für oft (3 bis rund 5 1/4 Stunden pro Tag) zumutbar. Jegliches Hantieren mit Werkzeugen sowie das vorgeneigte Sitzen, Stehen, Knien und das Kniebeugen sei sehr oft, Arbeiten über Kopfhöhe und Rotation seien oft zumutbar. Länger dauerndes Stehen, Gehen, Treppen und Leitern steigen sei sehr oft, länger dauerndes Sitzen oft zumutbar. Das Gleichgewicht und das Balancieren seien eingeschränkt (Urk. 8/10/2 S. 2). Die psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) seien eingeschränkt, es bestehe eine schwere depressive, chronifizierte Störung. Dr. G.___ hielt keine Tätigkeit mehr für zumutbar (Urk. 8/10/2 S. 2).
3.4 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 30. Mai 2004 (Urk. 8/9/2) eine seit 20 Jahren bestehende Polytoxikomanie, zeitweise mit Heroin, Kokain, Benzodiazepinen und Cannabis. Der Beschwerdeführer sei bei ihm seit November 2003 in regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und erhalte eine medikamentöse antidepressive Therapie, eine kontrollierte Abgabe von Benzodiazepinen und regelmässige psychotherapeutische Gespräche. Eine Invalidenrente würde eine Entwicklung zu einer besseren emotionalen, finanziellen und sozialen Integration sowie die Selbständigkeit fördern (Urk. 8/9/2 S. 1). Da er bisher nicht für ein längeres stationäres Drogenentzugsprogramm habe motiviert werden können, könnte mit Hilfe der Invalidenversicherung eine gewisse Chance zur Reintegration bestehen (Urk. 8/9/2 S. 2).
In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit etwa 3 Jahren vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/9/1 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig, seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 8/9/1 lit. C Ziff. 1-2). Zur Zeit sei im angestammten Beruf keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/9/3 S. 2).
4.
4.1 Dr. G.___ diagnostizierte mit Bericht vom 25. April 2004 nebst der Polytoxikomanie und dem Status nach Hepatitis A, B und C eine rezidivierende depressive Störung (Urk. 8/10/1 lit. A). Eine Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/10/2 S. 2). Dr. G.___ hielt jedoch im Formular Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung eine Fülle physischer Funktionen für möglich (Urk. 8/10/2). Angesichts dieser Einschätzung und des Umstandes, dass Dr. G.___ als Allgemeinmediziner die psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilen kann, vermag es nicht zu überzeugen, dass diesem keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar wäre. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht durch medizinische Massnahmen wie Psychotherapie und Entzug verbessert werden könnte (vgl. Urk. 8/10/1 lit. C Ziff. 2). Auf die Angaben von Dr. G.___ kann deshalb mangels genügender Begründung nicht abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
4.2 Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Mai 2005 eine Polytoxikomanie, jedoch keine Depression (vgl. Urk. 8/9/2 S. 1). Zwar erhielt der Beschwerdeführer nach Angaben von Dr. H.___ nebst der psychotherapeutischen Behandlung und der kontrollierten Abgabe von Benzodiazepinen auch eine antidepressive Medikation (Urk. 8/9/2 S. 1 Mitte), mangels Diagnose kann deshalb jedoch noch keine depressive Störung angenommen werden. Aus dem Bericht von Dr. H.___ ist zu schliessen, dass der Zustand des Beschwerdeführers auf seine Polytoxikomanie und seine mangelnde Integration (Urk. 8/9/2 S. 1) zurückzuführen ist. Sein Gesundheitszustand ist jedoch nach Einschätzung von Dr. H.___ besserungsfähig und seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 8/9/1 lit. C Ziff. 1-2).
4.3 Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik C.___ vom 15. März 2003 (Urk. 8/11/1) wurde lediglich anamnestisch und somit gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers eine rezidivierende depressive Störung erfasst (Urk. 8/11/1 S. 1). Die stationäre Behandlung erfolgte denn auch primär aus Entzugs- und nicht aus Depressionsgründen (vgl. Urk. 8/10/lit. D Ziff. 3-5). Im Austrittsbericht vom 23. September 2003 (Urk. 8/11/2) über den zweiten stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde zwar festgehalten, dass der psychopathologische Befund der Beschwerdeführer im Affekt ratlos, deprimiert, traurig und innerlich unruhig wirke (Urk. 8/11/2 S. 2), eine depressive Störung wurde jedoch nicht mehr erwähnt und fand auch keinen Eingang in die Diagnose. Den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Arbeitsunfähigkeit seit August 2003 bestehe und nicht vorwiegend auf sein Abhängigkeitsverhalten, sondern auf seine gesundheitlichen Probleme zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 4), kann nicht gefolgt werden, trat er doch nach erfolgreich abgeschlossenem Benzodiazepinentzug und zweimonatigem Aufenthalt - vom 13. Juni bis 19. August 2003 - in regelrechtem Allgemeinzustand aus der Klinik aus (Urk. 8/11/2 S. 2).
4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers medizinisch nicht ausgewiesen ist. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass; selbst wenn eine rezidivierende depressive Störung mit Krankheitswert bejaht werden könnte, so wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3 c) zuzumuten, eine allfällige dadurch entstehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit abzuwenden (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Dies folgt auch aus der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. H.___, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen verbessert werden könnte (Urk. 8/9/1 lit. C Ziff. 2). Was das langjährige Suchtverhalten des Beschwerdeführers angeht, so ist mangels eines medizinischen Nachweises der Depression nicht weiter zu prüfen, ob die Sucht deren Auslöser oder Ursache ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
5. Zusammengefasst erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs und damit der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana-advocare
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).