IV.2004.00851

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 8. März 2005
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       O.___, geboren 1969, war vom 19. März 2001 bis Ende Januar 2004 als Maler bei der A.___, Y.___, angestellt, wobei sein letzter Arbeitstag der 26. September 2003 war (Urk. 11/31/1 Ziff. 1 und 4). Er ist verheiratet und Vater von vier Kindern (Urk. 11/34 Ziff. 3.1).
         Der Versicherte erlitt am 25. Oktober 1993 einen Unfall, als er rund einen Meter von einem Gerüst stürzte und sein linkes Kniegelenk medial knickte (Urk. 11/37). Am 30. September 2002 meldete er einen Rückfall (Urk. 11/37, Urk. 7/2).
         Am 26. November 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung Arbeitsvermittlung) an (Urk. 11/34 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte berufliche Abklärungen durch und lud den Versicherten diesbezüglich zu zwei Gesprächen ein (Urk. 11/26; Urk. 11/21; Urk. 20). Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 wies die IV-Stelle das Begehren um Arbeitsvermittlung ab (Urk. 11/9). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Nachdem die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 11/11-14) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/31) eingeholt und einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto beigezogen hatte (Urk. 11/23, Urk. 11/30), prüfte sie auch einen Rentenanspruch und wies diesen mit Verfügung vom 28. Juli 2004 ab (Urk. 11/6/1 = Urk. 11/7). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Shani Asllani, Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen, Frauenfeld, am 3. September 2004 Einsprache mit dem Begehren um Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 19. November 2003 (Urk. 5/11 S. 1). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 27. Oktober 2004 ab (Urk. 11/2 = Urk. 7/1 = Urk. 2).
         Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. November 2004 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente sowie Kinderrenten mit Wirkung ab 19. November 2003; eventualiter beantragte er die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 1). Am 1. Dezember 2004 reichte er eine Begründung der Beschwerde nach (Urk. 6).
         Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Mit Verfügung vom 25. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind im Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Deshalb kann, mit folgenden Ergänzungen, darauf verwiesen werden.
1.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird  (BGE 125 V 413 f.).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und ob gestützt darauf allenfalls Anspruch auf die Zusprechung einer Rente besteht.
         Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zukommt, da darüber rechtskräftig in der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 5. Mai 2004 entschieden wurde (Urk. 11/9, vgl. vorstehend Erw. 1.2).
2.2     Die Beschwerdegegnerin bezog sich auf Einschätzungen der Ärzte der Universitätsklinik Balgrist, Zürich, und des Kreisarztes der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), gemäss welchen der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit keine wesentlichen Einschränkungen erfahre, weswegen kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2 S. 3).
2.3     Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, sein Hausarzt habe ihm seit September 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6 S. 2). Aufgrund seiner minimalsten intellektuellen Bildung und in Anbetracht seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es ihm nie möglich, die gleichen Leistungen wie ein gesunder Mensch zu erbringen. Deswegen sei es ihm auf dem freien Arbeitsmarkt nicht möglich, eine seiner Behinderung angepasste Tätigkeit zu finden. Somit müsse von einer 100%igen Dauerinvalidität ausgegangen werden, weswegen ihm mit sofortiger Wirkung eine ganze Rente auszubezahlen sei.

3.
3.1     Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 12. September 2003 aus, der Beschwerdeführer habe dreimal ein Knietrauma erlitten. 1991 und 1993 seien Teilmeniskektomien und am 3. April 2003 eine vordere Kreuzbandplastik und eine Meniskusteilresektion bei vorhandenen degenerativen Veränderungen vor allem im medialen Kniekompartiment erfolgt (Urk. 11/14/2 S. 3). Nach anfänglich problemloser Rehabilitation seien persistierende Schmerzen im Bereich des medialen Kniegelenkspaltes mit Belastungsintoleranz bei sehr guter Beweglichkeit aufgetreten. Eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Maler habe trotzdem nicht erreicht werden können. Zumutbar sei dem Beschwerdeführer als Maler eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 %. Vollzeitlich zumutbar seien wechselbelastende Tätigkeiten für das linke Knie stehend, gehend oder sitzend, wobei Stehen und Gehen eingeschränkt seien. Nicht repetitive Arbeitsbelastungen von 10 kg seien ebenfalls zumutbar. Unzumutbar seien Knien, Kauern, Bodenarbeiten, häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern, Gehen auf unebenem Untergrund. Ebenfalls unzumutbar seien ausserdem repetitive schnelle und kraftvolle Bewegungen mit dem linken Bein (Urk. 11/14/2 S. 3).
3.2     PD Dr. med. C.___, Teamleiter Kniechirurgie, und Dr. D.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Klinik K.___, führten in ihrem Bericht vom 15. Juni 2004 aus, sie hätten den Beschwerdeführer im Rahmen einer Kniesprechstunde untersucht und das MRI des linken Knies besprochen (Urk. 11/12 S. 1 = Urk. 3/5 S. 1). Dabei diagnostizierten sie eine medialbetonte Gonarthrose am linken Knie (bei Status nach arthroskopisch-assistierter vorderer Kreuzbandrekonstruktion, Nachsektion mediales Meniskushinterhorn am 3. April 2003 und bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie mediales Meniskushinterhorn Knie links 1993) sowie unspezifische Lumbalgien.
3.3     Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Klinik K.___, führten in ihrem Bericht vom 17. Juni 2004 aus, sei hätten den Beschwerdeführer in der Wirbelsäulensprechstunde untersucht und das MRI der Lendenwirbelsäule besprochen (Urk. 11/11 = Urk. 3/2). Sie nannten als Diagnosen eine Diskusprotrusion L5/S1 ohne relevante Kompression von Nervenwurzeln, eine medialbetonte symptomatische Gonarthrose links (bei Status nach Kreuzbandoperation und Resektion medialer Meniskus am 3. April 2003, Status nach Teilmeniskektomie medial links 1993), und eine Übergangsanomalie mit Lumbalisation von S1.
3.4     Dr. G.___, Assistenzarzt, Klinik K.___, nahm in seinem Bericht vom 22. Juni 2004 eine medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vor (Urk. 11/13). Demgemäss sei dem Beschwerdeführer das Tragen und Heben von Gewichten bis zu 25 kg bis Lendenhöhe sehr oft zumutbar. Schwerere Gewichte und das Heben über Brusthöhe sei oft möglich. Treppen steigen und Leitern besteigen seien ihm nur selten, vorgeneigtes sowie längerdauerndes Sitzen und Stehen seien ihm manchmal zumutbar. Derart ausgestaltete Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer ganztags ausüben.
3.5     Dr. med. H.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 1. Juli 2004 aus, der Beschwerdeführer habe ohne Besserungstendenz immer noch Knieschmerzen medial belastungs- und bewegungsabhängig (Urk. 11/10/2 S. 1). Aufgrund der Beurteilung in der Klinik K.___ stellte er die Diagnosen einer Diskusprotrusion L5/S1 ohne relevante Kompression von Nervenwurzeln und einer Übergangsanomalie mit Lumbalisation von S1 sowie einer medialbetonten symptomatischen Gonarthrose links (bei Status nach Kreuzbandoperation und Resektion medialer Meniskus am 3. April 2003 und bei Status nach Teilmeniskektomie medial links 1993). Gegen die Rückenbeschwerden empfahl er eine Physiotherapie und gegen die Kniebeschwerden eine laterale Schuhranderhöhung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. H.___ aus, dem Beschwerdeführer sei ab 16. August 2004 halbtags eine leichte, wechselbelastende Arbeit ohne viel Treppensteigen zumutbar (Urk. 11/10/2 S. 2).
3.6     Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 20. Juli 2004 aus, der Beschwerdeführer sei nach einem Rückfall vom 3. Oktober 2002 bis am 16. August 2004 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 11/10/1 lit. B). Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose links, eine Meniskusläsion links sowie eine Diskusprotrusion L5/S1 (Urk. 11/10/1 lit. A). In Bezug auf die Arbeitsbelastbarkeit führte er aus, dem Beschwerdeführer sei hauptsächlich das Hantieren mit Werkzeugen zumutbar wie auch längerdauerndes Sitzen und Stehen (Urk. 11/10/1 S. 3). Zu vermeiden sei das Heben und Tragen von mittleren bis schweren Lasten, das Knien, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, sowie Arbeiten über Kopf.
         Dr. I.___ führte in seinem Bericht vom 22. November 2004 aus, der Beschwerdeführer habe in den letzten Wochen über zunehmende Rückenschmerzen bei bekannter Diskusprotrusion der Lendenwirbelsäule bedingt durch die Fehlbelastung wegen den Knieschmerzen geklagt (Urk. 3/3 = Urk. 7/7). Da keine neurologischen Ausfälle beständen, würden die Rückenbeschwerden als nicht invalidenversicherungsrelevant beurteilt.

4.
4.1     Aus den Berichten der Ärzte der Klinik K.___ zeigt sich nachvollziehbar der Verlauf des Gesundheitsschadens beim Beschwerdeführer. Die Berichte stimmen hinsichtlich der Diagnosen überein, erläutern die medizinischen Zusammenhänge und beurteilen die medizinische Situation einleuchtend. Zudem setzen sie sich eingehend mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinander. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht darauf abzustellen wäre.
4.2     Dr. H.___ stellte bei seiner Beurteilung ebenfalls auf die in der Klinik K.___ gestellten Diagnosen ab. Auch bezüglich der Beurteilung des weiteren Vorgehens wiederholte er die Ansicht der Ärzte der Klinik K.___. Dr. H.___ äusserte sich nicht direkt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Maler, sondern erwähnte einzig die Zumutbarkeit einer halbtätigen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf leichte, wechselbelastende behinderungsangepasste Tätigkeiten mit Wirkung ab 16. August 2004. Stichhaltige Gründe für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten führte er nicht an. Da sich seine Beurteilung zudem einzig auf eine singuläre Nachuntersuchung stützte, kann nicht auf diesen Bericht abgestellt werden.
4.3     Die Formularberichte des Hausarztes Dr. I.___ sind sehr kurz gehalten und demzufolge nicht umfassend. Sie legen weder die medizinischen Zusammenhänge dar, noch leuchtet die Beurteilung der medizinischen Situation ein. Auch die Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 3. Oktober 2002 bis am 16. August 2004 erscheint nicht ohne weiteres nachvollziehbar, war doch der Beschwerdeführer zwischenzeitlich immer wieder arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/2; vgl. Urk. 11/31/3). Deswegen und aufgrund der Vertrauensstellung von Dr. I.___ gegenüber dem Beschwerdeführer kann höchstens in beschränkter Weise auf seine Berichte abgestellt werden (vgl. Erw. 1.4). 
4.4     Dr. B.___ hatte den Beschwerdeführer bereits im September 2003 untersucht. Im Rahmen seiner Beurteilung stützte er sich auf Vorakten ab (vgl. Urk. 11/14/2 S. 1), erwähnte die geklagten Beschwerden und legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar. Er umschrieb in nachvollziehbarer Weise ein Zumutbarkeitsprofil für behinderungsangepasste Tätigkeiten. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen ein Abstellen auf seinen Bericht sprechen.
4.5     Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ war dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Knieoperation im April 2003, spätestens seit September 2003, die vollzeitige Ausübung einer behinderungsangepassten, wenig kniebelastende Tätigkeit zumutbar (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde wiederholt in der orthopädischen Abteilung der Klinik K.___ untersucht und behandelt. Aus der Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit im Juni 2004 geht ebenfalls hervor, dass dem Beschwerdeführer eine das linke Knie wenig belastende und wechselbelastende Tätigkeit vollzeitig zumutbar ist (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Obwohl diese Einschätzung nicht in jedem Bericht erneut wiederholt wurde, kann darauf abgestellt werden. Denn am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich nichts derart verändert, dass eine Anpassung beziehungsweise Neueinschätzung vonnöten gewesen wäre. Aktenkundig ist zudem, dass kein Arzt für die Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weitere Abklärungen empfahl. Insoweit muss der Gesundheitszustand als genügend abgeklärt erachtet werden.
         Aus diesen Erwägungen erhellt, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Maler nur noch bedingt zugemutet werden kann. Es ist ihm jedoch zuzumuten, einer abwechselnd sitzenden, stehenden und gehenden Tätigkeit, ohne Knien, Kauern und Heben und Tragen von schweren Lasten, uneingeschränkt und somit ganztags nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen.
5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b).
         Der Beschwerdeführer war zuletzt als Maler bei der A.___, Y.___, tätig (Urk. 11/31). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das bei der A.___ erzielbare Einkommen von Fr. 58'123.-- inklusive 13. Monatslohn (Urk. 11/31/3 S. 1, Position 1000). Gemäss Lohnabrechnungen wurde dem Beschwerdeführer in den Monaten April bis November 2002 jeweils ein leicht höherer Monatslohn als im Dezember 2002 und Januar 2003 ausbezahlt (vgl. Urk. 11/31/3 S. 3-10, jeweils Position 1000). Für die Berechnung des Valideneinkommens ist von einem Monatslohn in der Höhe von Fr. 4'741.-- auszugehen, was einem Jahreseinkommen von Fr. 61'633.-- (inklusive 13. Monatslohn) entspricht. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2003 eingetretenen Nominallohnerhöhung von 1,0 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 12/2004, S. 95, Tabelle B 10.2) ergibt dies ein für den Einkommensvergleich massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 62'249.-- im Jahr 2003 (Fr. 61'633.-x 1,01).
5.2     Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf fünf Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt hat (Urk. 11/20 S. 2; Urk. 11/7 S. 2). Aus den Akten ist nicht genau ersichtlich, welche Anforderungen und Bewegungsabläufe die Tätigkeiten erfordern und ob sie im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vgl. vorstehend Erw. 4.5) dieses zu erfüllen vermögen. Deswegen erscheint fraglich, ob das Invalideneinkommen auf dieser Grundlage ermittelt werden kann.
5.3     Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 8/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4     Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle leichteren, knieschonenden und wechselbelastenden Tätigkeiten und dies in einem Vollzeitpensum. Damit stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken. Vielmehr hat er in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete Tätigkeiten in jedem Sektor anzunehmen.
         Es rechtfertigt sich deshalb, aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden: Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 43 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 97/2004 S. 87 Tabelle B.10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 57'806.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014).
5.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
         Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer nur noch für nicht kniebelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Körperposition eingesetzt werden kann, bei denen er keine Gewichte von über rund 15 kg heben und tragen darf, weder Knien noch Kauern sowie keine Leitern besteigen und nicht auf unebenem Grund gehen muss, so dass er auch im Rahmen angepasster Tätigkeiten möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu rechnen hat. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der relativ junge Beschwerdeführer einer Alterskategorie angehört, die noch nicht die höchsten Löhne erzielt (vgl. LSE, S. 55 Tabelle TA9). Dagegen fallen die übrigen Kriterien nicht oder nur in geringem Masse in Betracht.
         Ein Abzug von 10 % erweist sich unter diesen Umständen als angemessen (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 2. November 2000, I 321/99, A. vom 16. Juli 2001, I 293/00, K. vom 8. August 2001, I 539/00, F. vom 14. November 2001, I 683/00, R. vom 18. März 2002, I 33/01, M. vom 18. Juni 2002, I 599/01, O. vom 8. Mai 2003, I 327/01 und W. vom 9. Mai 2003, I 637/02).
         Bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52’025.-- (Fr. 57'806.-- x 0,9).
5.6     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 62'249.-- (vorstehend Erw. 5.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- (vorstehend Erw. 5.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'224.--, was einem Invaliditätsgrad von 16 % entspricht. An diesem Ergebnis änderte dies nichts, wenn ein leicht niedrigeres Valideneinkommen, ausgehend von den Januar- und Dezember-Monatslöhnen (vgl. vorstehend Erw. 5.1), angenommen würde.
         Damit ist besteht kein Anspruch auf eine Rente.
         Der anspruchsverneinende Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- O.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).