Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 29. Juni 2005
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. L.___, geboren 1948, erlitt am 5. Mai 1991 einen Hirnstamminfarkt (Urk. 8/32). Sie meldete sich am 29. Oktober 1991 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/53 Ziff. 6.8). Mit Verfügung vom 7. Dezember 1993 wurde ihr mit Wirkung ab 1. Mai 1992 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 8/18-19). Am 10. März 1999 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/52 Ziff. 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Arztbericht bei (Urk. 8/26). Gestützt darauf erliess sie am 20. April 1999 einen Vorbescheid, in welchem sie einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneinte, da die Versicherte einzig im Bereich Körperpflege auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 26. Mai 1999 bestätigte sie ihren ablehnenden Vorbescheid (Urk. 8/13). Am 28. Juni 2001 und am 18. Februar 2002 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/50, Urk. 8/51). Die IV-Stelle wies beide Begehren ab, da sich die Hilflosigkeit gegenüber den letzten Abklärungen nicht verändert hätte (Urk. 8/10, Urk. 10).
Am 7. September 2004 beantragte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, bei der IV-Stelle die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung sowie einer Zusatzrente für ihren Ehemann (Urk. 8/7 S. 2). Mit Verfügung vom 16. September 2004 trat die IV-Stelle auf das Gesuch um Hilflosenentschädigung nicht ein (Urk. 8/6). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, am 20. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 8/5), welche durch die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2004 abgewiesen wurde (Urk. 8/4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, am 25. November 2004 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1.1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zurückzuweisen.
1.2 Es sei eine schwere Hilflosenentschädigung zuzuspre- chen.
1.3 Es sei eine Zusatzrente für den Ehemann zuzusprechen.
1.4 Der Unterzeichnete sei zum unentgeltlichen Rechts- beistand beizugeben.
1.5 Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Beschwer- degegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 22. Februar 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entschied zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.) Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird; BGE 125 V 413 f.).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkten des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 Erw. 2b, 116 V 266 Erw. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a).
1.4 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.5).
2. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem Gesuch vom 7. September 2004 die Zusprechung einer Zusatzrente für ihren Ehegatten (Urk. 8/7 S. 2). In der Nichteintretensverfügung vom 16. September 2004 verfügte die Beschwerdegegnerin einzig über den Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/6); bezüglich der Zusatzrente wurde im Verfügungsteil nicht Stellung bezogen. Die Beschwerdeführerin wurde vielmehr darauf hingewiesen, dass das Gesuch um eine Zusatzrente für den Ehegatten an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet worden sei. Somit fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Eine allfällige Ausdehnung des Streitgegenstands auf diese Frage ist mangels engem Sachzusammenhang zu verneinen (vgl. BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen), weswegen auf das Begehren um Zusprechung einer Zusatzrente nicht einzutreten ist. Zu erwähnen bleibt die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Zusatzrente anzuhalten.
3.
3.1 Strittig ist, ob seit Erlass der Verfügung vom 26. Mai 1999 (Urk. 8/13) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, welche eine Veränderung ihrer Hilflosigkeit zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ersten ablehnenden Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung vom 26. Mai 1999 (Urk. 8/13) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 26. Oktober 2004 (Urk. 2; vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen; BGE 130 V 71 Erw. 3.2).
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass bei Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 26. Mai 1999 einzig im Bereich der Körperpflege eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin vorlag. Die Bedürftigkeit habe sich gemäss den Abklärungen in den Jahren 2001 und 2002 nicht verändert. Mit der erneuten Anmeldung im September 2004 seien diesbezüglich keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden. Deswegen trat sie auf das erneute Gesuch vom 7. September 2004 nicht ein (Urk. 2 S. 2).
3.3 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass sie an erheblichen Gleichgewichtsstörungen, Beinschmerzen und den Beschwerden, aufgrund welcher sie Vollinvalide sei, leide. Deswegen sei sie bei den Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen (Urk. 8/7 S. 3 Ziff. 2.1). Es sei uneinsichtig, ihr neu eingereichtes Gesuch nicht zu behandeln, zumal eine Hilflosenentschädigung noch nicht ordnungsgemäss geprüft worden sei (Urk. 8/5 S. 3 Ziff. 2.1-2.2, Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.1). Die unterlassene Abklärung vor Ort stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und damit zusammenhängend des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.1).
4.
4.1 Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 12. April 1999 aus, die Beschwerdeführerin leide an einem Wallenberg-Syndrom links mit persistierender Festsymptomatik (seit 1991), Adipositas und Klimakterium praecox (Urk. 8/26 Ziff. 2). In Bezug auf die Hilflosigkeit führte Dr. Unterrassner aus, die Beschwerdeführerin brauche die Hilfe ihres Ehemannes einzig bei der Körperpflege (Waschen, Baden/Duschen; Urk. 8/26 S. 3 Ziff. 4). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Mai 1999 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/13).
4.2 In seinem Bericht vom 27. Juli 2001 führte Dr. A.___ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 8/24 S. 1 Ziff. 1) und sie sei bei der Körperpflege (Waschen, Baden/Duschen) auf Dritthilfe angewiesen (Urk. 8/24 S. 3 Ziff. 4).
Im Bericht vom 15. April 2002 stellte er erneut einen stationären Gesundheitszustand sowie das Betätigen von Dritthilfe nur im Bereich der Körperpflege fest (Urk. 8/23 S. 1 Ziff. 1, Urk. 8/23 S. 3 Ziff. 4).
Die genannten Berichte veranlassten die Beschwerdegegnerin jeweils zur erneuten Abweisung des Gesuches um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/10 und Urk. 10).
5. Die Beschwerdeführerin machte weder in ihrem Gesuch um Hilflosenentschädigung vom 7. September 2004 (Urk. 8/7) oder in ihrer Einsprache vom 20. Oktober 2004 (Urk. 8/5) oder in der Beschwerde vom 25. November 2004 (Urk. 1) geltend, inwiefern beziehungsweise in welchen Bereichen neben jenem der Körperpflege sie seit 1999 dauernd auf Dritthilfe angewiesen sei. Sie verwies einzig auf ihre seit 1991 bestehenden Leiden, aufgrund welcher ihr eine ganze Rente ausgerichtet werde; allfällige Ausführungen, welche als Anzeichen auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hindeuten könnten, machte sie nicht geltend; auch sind solche Anzeichen nicht aktenkundig. Eine weitergehende Angewiesenheit auf Dritthilfe bei alltäglichen Lebensverrichtung als jene im Bereich der Körperpflege vermochte die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzutun (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
Da die Beschwerdeführerin keinerlei Veränderung ihres Gesundheitszustandes vorbrachte, war von einer Fristansetzung zum Beibringen von (weiteren) Beweismitteln ebenso abzusehen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) wie von einer Anordnung ergänzender Abklärungen. Demzufolge sticht der Vorwurf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und somit des rechtlichen Gehörs ins Leere.
Nach dem Dargelegten lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
6. Die Beschwerdeführerin stellte das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht aussichtslos erscheint.
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführerin musste bereits aufgrund des Einspracheentscheids vom 26. Oktober 2004 klar sein, dass ihr Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung offensichtlich unbegründet ist. Ohne glaubhafte Geltendmachung einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes musste sie mit einer Abweisung ihrer Beschwerde rechnen; somit ist das Verfahren als aussichtslos anzusehen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).