IV.2004.00855

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 24. Oktober 2005
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     I.___, geboren 1947, arbeitete seit 1991 als Betriebsmitarbeiter bei der A.___ S.A. in ___ (Urk. 7/140 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 10. November 1999 erlitt er einen Auffahrunfall (vgl. 7/17 S. 1). Am 17. November 2000 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/148 Ziff. 7.8).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 7/18) ein, veranlasste berufliche Massnahmen (Urk. 7/121), ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken Basel (MEDAS; Urk. 7/17) und einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/146, Urk. 7/93). Weiter zog sie einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/140) bei. Mit Verfügung vom 18. November 2003 (Urk. 7/76) sprach die schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine Invalidenrente von 48 % zu, worauf sie diese Verfügung aufgrund eines aussergerichtlichen Vergleichs mit Verfügung vom 15. März 2004 dahin abänderte, dass sie dem Versicherten nunmehr eine Invalidenrente von 55 % mit Wirkung ab 1. Juni 2003 zusprach (Urk. 7/57/2). Mit Verfügung vom 20. August 2004 (Urk. 7/7) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2000 zu. Die vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, gegen die Verfügung vom 20. August 2004 am 20. September 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. Oktober 2004 (Urk. 7/1 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2004 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Kempf, mit Eingabe vom 25. November 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2005 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 21. Januar 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 8). Am 22. August 2005 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, vom 31. Mai 2005 (Urk. 10) ein. Der IV-Stelle wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 11). Diese reichte innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. Urk. 11-12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 2 ff.).
1.2  Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Anspruchs auf eine ganze Rente im Wesentlichen damit, dass auf die Beurteilung der Gutachter der MEDAS abzustellen sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten unfallfremden Leiden (Coxarthrose, Gonarthrosen an beiden Knien, Schmerzen in den Handgelenken und Fingern) hätten zu keinen Diagnosen im MEDAS-Gutachten geführt. Entsprechend hätten diese auch nicht zu einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit geführt. Aufgrund der Vorakten liege zwar ein Verdacht auf eine beginnende Coxarthrose und Gonarthrose vor. Der MEDAS-Rheumatologe bestätige dies jedoch nicht. Aufgrund des Gutachtens sei vom Vorliegen reiner Unfallfolgen auszugehen. Das nach der Begutachtung aufgetretene Karpaltunnelsyndrom zeitige keine Relevanz für die Beurteilung des Invaliditätsgrades. Schliesslich sei eine schwere komorbide psychische Störung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung nicht aktenkundig und werde derzeit offensichtlich auch nicht behandelt (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, im Gegensatz zum Unfallversicherungsverfahren seien vorliegend auch die unfallfremden, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Ausserdem erwähne das MEDAS-Gutachten einen von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, geäusserten Verdacht auf eine beginnende Coxarthrose und Gonarthrose sowie eine somatoforme Schmerzstörung. Diese Leiden - wie auch die übrigen seit der Begutachtung eingetretenen, von Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, geäusserten Gesundheitsverschlechterungen wie Handgelenks- und Kniebeschwerden - seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden (vgl. Urk. 1 S. 3 ff).

3.
3.1     Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 7. Januar 2001 die Diagnose eines Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Schleudertrauma mit Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS), einer altersbedingten Spondylose der LWS und Schulterschmerzen (Urk. 7/18/1 S. 2 Ziff. 3). In seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer seit 11. November 1999 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/18/1 S. 1 Ziff. 1.5, Urk. 7/18/2 lit. e). In einer seiner Behinderung angepassten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit, mit der Möglichkeit, sich immer bewegen zu können sei ihm eine stundenweise Tätigkeit, je nach Befinden, ab Januar 2001 zumutbar (Urk. 7/18/2 lit. d-e).
3.2     Die Ärzte der MEDAS stellten in ihrem am 15. Oktober 2002 zuhanden der SUVA erstellten Gutachten (Urk. 7/17; mit rheumatologischem, psychiatrischem und neurologischem Teilgutachten, Urk. 7/17 S. 7 ff. Ziff. 4 sowie Fragenkatalog der SUVA, Urk. 7/17 S. 12 Ziff. 6.1.7) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/17 S. 11 Ziff. 5.1):
„1.  Status nach HWS-Distorsionstrauma am 10.11.99 (ICD-10: S13.4) mit
- chronischen Spannungskopfschmerzen (ICD-10: G44.2)
- minimem Zervikalsyndrom (ICD-10: M54.2) und nuchalen Tendomyopathien
 2.  Chronisches lumbovertebrales Syndrom (ICD-10: M54.4) bei/mit:
- degenerativen Veränderungen der LWS
- Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance
- ohne radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom
 3.  Dreimalige vasovagale Synkope (schmerzgetriggert; ICD-10: R55).“
         Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden Probleme in der primären Bezugsgruppe (Erkrankung der Ehefrau; ICD-10: Z63.6) genannt (Urk. 7/17 S. 11 Ziff. 5.2). Die Gutachter berichteten, es könnten keine psychiatrischen Erkrankungen nach ICD-10 diagnostiziert werden. Die neurologische und rheumatologische Exploration hätten Beschwerden ergeben, wie sie oft nach einer HWS-Distorsion vorkämen. Es bestünden Spannungskopfschmerzen, die zervikogen getriggert würden und Nackenschmerzen, die mit Tendomyopathien, im Rahmen eines minimen zervikalen Syndroms vereinbar seien. Ein radikuläres Reiz- oder Ausfallyndrom bestehe nicht. Die Kollapszustände interpretierten sie am ehesten im Rahmen von vasovagalen Synkopen, die durch die Schmerzen ausgelöst würden. Weiter bestünden ein lumbovertebrales Syndrom, dessen Ursache sie im Vorliegen von degenerativen Verändungen sähen. Weiter bestünden ausgedehnte muskuläre Verspannungen, welche die Schmerzen unterhielten. Auch an der LWS liessen sich keine Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom erheben. Es bestünden positive Waddell-Zeichen als Hinweis auf eine nicht organische Ursache der Schmerzen. Dieser Befund beweise jedoch nicht, dass die Schmerzen psychisch bedingt sein müssten, sondern seien ein Hinweis auf eine mögliche Symptomausweitung. In diesem Sinne liege kein Widerspruch zwischen der psychiatrischen und der rheumatologischen Beurteilung vor (Urk. 7/17 S. 11 f. Ziff. 6.1.1).
         Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Gutachter fest, aus polydisziplinärer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine solche von 50 %. Sie werteten die neurologischen und rheumatologischen Befunde nicht additiv, da in beiden Beurteilungen die Einschränkungen vor allem schmerzbedingt seien. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass es am 10. November 1999 zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von über 20 % gekommen sei (Urk. 7/17 S. 12 Ziff. 6.1.2-3). Für eine angepasste, körperlich maximal mittelschwer belastende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Die Einschränkung resultiere aus den neurologischen Befunden und Diagnosen. Als angepasste Tätigkeit gelte eine solche ohne Hebebelastungen über 15 kg, ohne Zwangshaltungen, ohne vornübergebeugte Verrichtungen, ohne längerdauernde, rein stehende, rein sitzende Tätigkeiten und ohne repetitive rumpforientierte Stereotypen sowie Überkopfarbeiten (Urk. 7/17 S. 12 Ziff. 6.1.4).
         Eine antidepressive Therapie könne einen positiven Einfluss auf die Schmerzmodulation und die geltend gemachten Schlafstörungen haben. Weiter sei die Fortführung eines Bewegungsprogrammes zu begrüssen. Die Therapie sollte über Monate durchgeführt werden, um einen Effekt zu erzielen (Urk. 7/17 S. 12 Ziff. 6.1.5).
3.3     Am 11. November 2004 hielt Dr. D.___ zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fest, er habe im Dezember 2003 das rechte und das linke Knie des Beschwerdeführers geröntgt. Dabei habe sich eine leichtgradige arthrotische Veränderung gezeigt. Von den Hüften habe er nie Röntgenbilder angefertigt. Es sei ihm auch nicht bekannt, dass diese auswärts geröntgt worden seien. Gemäss dem Bericht von Dr. med. F.___, FMH Neurologie, vom Februar 2004 leide der Beschwerdeführer an einem leichtgradigen Karpaltunnelsyndrom rechts. Diese Beschwerden wirkten sich nicht arbeitslimitierend aus. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seien die Rückenbeschwerden seit der Begutachtung etwa gleich geblieben. Verschlechtert hätten sich die Handgelenks- und die Kniebeschwerden. Diese hätten jedoch kaum Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 3/5).
3.4     Dr. B.___ berichtete am 31. Mai 2005, der Beschwerdeführer beklage Schmerzen über der dorsalen Schulterkuppe auch im Ruhezustand. In seiner Beurteilung ging Dr. B.___ davon aus, dass die rechte Schulter passiv und auch aktiv praktisch seitengleich beweglich sei. Es bestünden klinische Zeichen eines subacromialen Impingements, welches sich in Aussenrotation verstärke. Es bestünden keine Hinweise auf kapsulär bedingte Bewegungseinschränkungen. Anamnestisch könnte ein Zustand nach Frozen Shoulder bestehen. Bisher seien die Schulterbeschwerden allerdings nicht erwähnt worden. Eine erhebliche (kapsuläre) Einsteifung in den vergangenen Monaten und/oder Jahren sei demnach unwahrscheinlich. Somit laute die wahrscheinliche Diagnose: Subacromiales Impingementsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette vor allem im ventralen Bereich. Hinweise auf Verletzungsfolgen fänden sich nicht. Eine Ruptur der Rotatorenmanschette lasse sich aufgrund der klinischen Untersuchung nicht definitiv ausschliessen (Urk. 10).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass das MEDAS-Gutachten vom 15. Oktober 2002 (Urk. 7/17) mit rheumatologischem (Urk. 7/17 S. 7 f. Ziff. 4.1), psychiatrischem (Urk. 7/17 S. 8 f. Ziff. 4.2) und neurologischem (Urk. 7/17 S. 10 Ziff. 4.3) Teilgutachten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 7/17 S. 7 ff. Ziff. 3.3 und Ziff. 4), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 7/17 S. 6 Ziff. 3.2.1) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (vgl. Urk. 7/17 S. 11 f. Ziff. 6). Schliesslich wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 7/17 S. 2 ff. Ziff. 2 und 3), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Insbesondere hat sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - trotz der neuen beziehungsweise veränderten Diagnosen der leichtgradig arthrotischen Veränderungen in den Knien, der Verschlechterung der Handgelenksbeschwerden, des leichtgradigen Karpaltunnelsyndroms rechts (vgl. Urk. 3/5) und der wahrscheinlichen Diagnose eines subacromialen Impingementsyndroms bei degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette (vgl. Urk. 10) - seit der Begutachtung vom September/Oktober 2002 nicht verschlechtert.
         Der frühere Hausarzt Dr. E.___ gab eine anderslautende Einschätzung ab (Urk. 7/18/1 S. 1 Ziff. 1.5, Urk. 7/18/2 lit. e), die jedoch die Ausführungen der MEDAS-Gutachter nicht in Frage zu stellen vermag. Dr. E.___ kam bei im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen zur Ansicht, dem Beschwerdeführer sei nur noch eine stundenweise Tätigkeit, je nach Befinden, zumutbar. Diese Arbeit sollte körperlich leicht sein und die Möglichkeit aufweisen, sich immer wieder bewegen zu können. Aus seinen Ausführungen geht jedoch nicht hervor, weshalb dem an einem Status nach HWS-Distorsionstrauma und einem chronischen Lumbovertebralsyndrom leidenden Beschwerdeführer eine solche, körperlich leichte Tätigkeit mit Bewegungsmöglichkeiten nur nach seinem subjektiven Empfinden zumutbar sein sollte. Seine Einschätzung vermag mithin nicht zu überzeugen und legt den Schluss nahe, dass er überwiegend auf die geklagten Leiden des Beschwerdeführers abstellte. Ferner handelt es sich bei Dr. E.___ um den früheren Hausarzt des Beschwerdeführers, weshalb seine Beurteilung aufgrund seiner Vertrauensstellung (vgl. vorstehend Erw. 1.3), ohnehin relativierend zu berücksichtigen ist.
         Zudem lassen die nach der MEDAS-Begutachtung erstatteten Beurteilungen durch Dr. D.___ und Dr. B.___ nicht darauf schliessen, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Begutachtung verschlechtert hätte. Dr. D.___ berichtete am 11. November 2004, dass leichtgradige arthrotische Veränderungen in den Knien feststellbar seien und aufgrund der medizinischen Akten ein leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts vorliege. Diese Beschwerden erachtete er aber als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend. Seit der Begutachtung durch die MEDAS hätten sich lediglich die Handgelenks- und die Kniebeschwerden verschlechtert, welche aber kaum Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten (Urk. 3/5). Dr. B.___ stellte im Mai 2005 die Diagnose eines wahrscheinlichen subacromialen Impingementsyndroms bei degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette vor allem im ventralen Bereich, nahm aber zu dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Stellung (Urk. 10). Da Dr. D.___ lediglich von einer Verschlechterung der Handgelenks- und Kniebeschwerden ohne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sprach, wobei gemäss Aussage des Beschwerdeführers die Rückenbeschwerden seit der MEDAS-Begutachtung etwa gleich geblieben seien, mithin keine Schulterbeschwerden erwähnte (vgl. Urk. 3/5), und die Untersuchung durch Dr. B.___ am 25. Mai 2005 erfolgte, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides von Seiten der Schulter her keine zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestand.
         Sodann kommt der Einschätzung des Beschwerdeführers selbst, dass ihn die dauernden Schmerzen daran hinderten, eine kontinuierliche Tätigkeit auszuüben (Urk. 7/17 S. 7 Ziff. 3.2.5), im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung keine Beweiskraft zu, insbesondere vermag sie nicht die fachärztlichen Beurteilungen in Zweifel zu ziehen.
4.2     Dem Einwand des Beschwerdeführers, es seien auch unfallfremde Beschwerden zu berücksichtigen, insbesondere habe sich seit der MEDAS-Begutachtung der Verdacht auf eine Coxarthrose und eine Gonarthrose am linken Knie erhärtet und es sei eine Arthrose am rechten Knie festgestellt worden (vgl. Urk. 1 S. 5 unten), ist entgegenzuhalten, dass Dr. D.___ zwar aufgrund der von ihm im Dezember 2003 angefertigten Röntgenaufnahmen leichtgradige arthrotische Veränderungen in den Knien feststellte (Urk. 3/5). Jedoch attestierte er aufgrund dieser veränderten Diagnose keine über die durch die Ärzte der MEDAS hinausgehende Arbeitsunfähigkeit. Dass er von den Hüften keine Röntgenbilder anfertigte, obwohl ihm diesbezüglich keine bildgebenden Unterlagen vorlagen, weist darauf hin, dass er eine solche Untersuchung nicht für notwendig befand.
         Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, auch die somatoforme Schmerzstörung könnte sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Diese, wie auch deren Verschlechterung seit der Begutachtung durch die MEDAS, seien nicht abgeklärt worden. Diese könne aber - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - durchaus rentenbegründend sein (vgl. Urk. 1 S. 5 f.). Der im Bericht von Dr. C.___ vom 24. Mai 2000 erwähnte Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (vgl. Urk. 7/17 S. 4) fand in den von den Experten der MEDAS gestellten Diagnosen keinen Eingang (vgl. Urk. 7/17 S. 11 Ziff. 5). Dr. med. G.___, Oberarzt Psychiatrische Universitätspoliklinik, welcher das psychiatrische Fachgutachten vom 2. September 2002 erstattete, hielt fest, dass differentialdiagnostisch allenfalls eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diskutiert werden könne, doch fehle das Kriterium eines schweren, andauernden und quälenden Schmerzes, und es bestünden andererseits neurologische Diagnosen. Die diskrepanten Befunden zwischen den angegebenen Beschwerden, der allgemeinen Alltagsbewältigung und dem psychopathologischen Befund wiesen eher in Richtung einer Symptomausweitung nach LN Matheson (Urk. 7/17 S. 9 Ziff. 4.2). Dr. G.___ hielt aber fest, es könnten keine psychiatrischen Erkrankungen nach ICD-10 diagnostiziert werden (Urk. 7/17 S. 8 Ziff. 4.2; S. 11 Ziff. 6.1.1). Aufgrund mangelnder Anhaltspunkte einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert ist das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung nicht ausgewiesen. In diesem Sinne erübrigen sich auch die Prüfung der Auswirkungen derselben auf die Arbeitsfähigkeit und die Berücksichtigung einer allfälligen Verschlechterung seit der Begutachtung durch die Experten der MEDAS.

5.
5.1     Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse.
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände verdient hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3).
         Der Beschwerdeführer war vor seinem Unfall vom 10. November 1999 als Betriebsmitarbeiter bei der A.___ S.A. in ___ tätig (Urk. 7/140). Es ist davon auszugehen, dass er auch weiterhin als Betriebsmitarbeiter tätig gewesen wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das bei der A.___ S.A. zuletzt erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Gemäss Auskunft der A.___ S.A. erzielte der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis Oktober 1999, mithin vor dem Unfall am 10. November 1999, einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 6’138.-- (Fr. 5'775.-- + Fr. 6’636.-- + 6'256.-- + Fr. 6'447.-- + Fr. 6’054.-- + 6'723.-- + 6'212.-- + 6'024.-- + 5'630.-- + 5'623.--: 10 vgl. Urk. 7/140 Ziff. 20). Zudem wurden dem Beschwerdeführer ein 13. Monatslohn von Fr. 5'005.-- und ein Bonus von Fr. 3'635.-- ausgerichtet (vgl. Urk. 7/140 Ziff. 20). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,3 % für das Jahr 2000 (Die Volkswirtschaft, 6/2005 S. 83 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Valideneinkommen für das Jahr 2000 (allfälliger Rentenbeginn) - unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns und eines Bonus von Fr. 8'640.-- (Fr. 5'005.-- + Fr. 3'635.--) - von Fr. 83’366.-- (Fr. 6’138.-- x 12 + Fr. 8'640.-- x 1,013).
5.3     Die Beschwerdegegnerin ging von einem hypothetischen Invalideneinkommen - bei einer angenommenen Arbeitsfähigkeit von 75 % - von Fr. 41’800.-- aus (Urk. 7/11 S. 1; Urk. 7/12 S. 3).
5.4     Nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens auch Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
         Aufgrund der Aktenlage hat der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens mehrere Arbeitsversuche am alten Arbeitsplatz vorgenommen, die alle scheiterten (vgl. Urk. 7/17 S. 5 f.). Eine neue Erwerbstätigkeit hat er nicht aufgenommen. Er bezog vielmehr nach dem Unfall vom 10. November 1999 über längere Zeit Unfall- beziehungsweise Krankentaggelder (vgl. Urk. 7/140 S. 4 ff.).
         Daher ist auf die Tabellenlöhne abzustellen. Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Vorliegend kann sodann angesichts der zu berücksichtigenden medizinischen Faktoren ganz allgemein festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer immer noch ein weites Feld von Erwerbsmöglichkeiten offen steht, auch wenn sich die Stellensuche als schwierig erweist. Körperlich mittelschwere Tätigkeiten sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus zu finden. Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine versicherte Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, I 176/98).
5.5     Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2000 auf monatlich Fr. 4’437.-- (LSE 2000, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2002, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2000 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2005, S. 82 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2000 von Fr. 4’637.-- (Fr. 4’437.--: 40 x 41,8) pro Monat beziehungsweise von Fr. 55'644.-- (Fr. 4’637.-- x 12) pro Jahr. Bei einem Arbeitspensum von 75 % entspricht dies einem Jahresgehalt für das Jahr 2000 von Fr. 41'733.-- (Fr. 55'644.-- x 0,75).
         Nach der Rechtsprechung gilt es sodann zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
         Der Beschwerdeführer kann anstatt der bisherigen körperlich schweren Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter nur noch körperlich mittelschwere Tätigkeiten verrichten (vgl. Urk. 7/17 S. 12 Ziff. 6.1.4), die in der Regel weniger gut entlöhnt werden. Zudem kann er nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein kann, was bei Männern eine geringere Entlöhnung als bei Vollzeitbeschäftigung zur Folge haben kann (LSE 2000, Tabelle 9, S. 24, Niveau 4). Daher rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %. Das Invalideneinkommen beträgt damit im Jahr 2000 Fr. 37'560.-- (Fr. 41'733.-- x 0,9).
5.6  Ausgehend von einem Valideneinkommen für das Jahr 2000 von Fr. 83'366.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 37'560.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 45'806.--. Daher resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 55 %, weshalb ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen ist.

6.       Der Rentenbeginn wurde von der Beschwerdegegnerin auf den 1. November 2000 festgelegt. Der Beschwerdeführer hat dagegen nichts vorgebracht. Dieser wurde denn auch zu Recht auf den 1. November 2000 festgesetzt, nachdem die Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer seit seinem Unfall am 10. November 1999 bestand.

7.       Die Zusprache einer halben Invalidenrente erweist sich somit im Ergebnis als korrekt, und die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.  Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).