IV.2004.00856

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 11. Februar 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, R.___
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     D.___, geboren 1966, arbeitete seit 1. Januar 1999 als Produktionsmitarbeiter bei der A.___ AG, ___ (Urk. 8/24 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 27. April 2002 kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen per Ende Juni 2002 (Urk. 8/34). Vom 1. Juli 2002 bis 11. März 2003 bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/23) und seit 1. April 2003 Leistungen der Sozialhilfe (vgl. Urk. 8/19). Der Versicherte meldete sich am 22. Oktober 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 8/27 Ziff. 7.8).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/9-13) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/24) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 8/25). Mit Verfügung vom 26. Juli 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Suchtverhalten begründet sei, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 8/5 = Urk. 8/7 = Urk. 8/16 = Urk. 3).
         Am 1. September 2004 erhob der Versicherte, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst, Einsprache (Urk. 8/4) gegen die Verfügung vom 26. Juli 2004 (Urk. 8/5), die er am 15. September 2004 ergänzend begründete (Urk. 8/2). Mit Entscheid vom 26. Oktober 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst, mit Eingabe vom 25. November 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete am 17. Januar 2005 auf eine Stellungnahme (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1  Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) anerkannt werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.5  Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob organische und psychische Leiden des Beschwerdeführers auf dessen Alkoholsucht zurückzuführen sind oder diese verursacht haben.
2.1     Am 29. März 2002 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig in der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals K.___ behandelt. Dr. med. B.___, Assistenzärztin, und cand. med. C.___, Unterassistent, stellten die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms, aktuell Ethylintoxikation bei gleichzeitiger Antabuseinnahme (Urk. 8/13 S. 1). Der Beschwerdeführer sei wegen einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes nach gleichzeitiger Einnahme von Ethyl und Antabus in die Notfallstation gekommen. Der Eintritt sei mit GCS (Glasgow Coma Scale) 15 und kardiopulmonal kompensiert erfolgt, die Ergebnisse der tachykardiologischen Laboruntersuchung seien aber unauffällig gewesen. Ein psychiatrisches Konsilium habe eine leichte alkoholbedingte Sedation mit fahriger Motorik gezeigt. Ansonsten sei der Zustand des Beschwerdeführers aber unauffällig gewesen. Es bestehe keine akute Suizidalitätsgefahr. In Zukunft sei eine direkte Abgabe von Antabus durch den Hausarzt zu empfehlen. Im Weiteren wurde eine türkischsprachige Psychotherapie als angezeigt erachtet (Urk. 8/13 S. 1).
2.2     Vom 13. bis 16. April 2002 war der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___ hospitalisiert. Dr. med. E.___, Oberärztin, und med. pract. F.___, Assistenzarzt, stellten in ihrem Bericht vom 2. Mai 2002 folgende Schlussdiagnosen (Urk. 8/12 S. 1):
           "-  Akuter exogener Reaktionstyp bei Verdacht auf hirnorganische                   Wesensveränderung (ICD-10: F 05.8)
           -  Chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom mit vermutlich fortgesetztem     Äthylkonsum trotz Behandlung mit Antabus (ICD-10: F 10.201), Status         nach Synkope im Rahmen einer Äthylintoxikation bei gleichzeitiger         Antabuseinnahme am 29.3.02 (ICD-10: F 10.02)."
         Der Beschwerdeführer sei ihnen wegen eines deliranten Zustandsbildes zugewiesen worden; differentialdiagnostisch antabusbedingt. Gemäss ihren Recherchen komme Antabus als Auslöser eines Delirs nicht in Frage. Alkohol habe der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit ungefähr einer Woche nicht mehr getrunken. Aufgrund der Erscheinungen wie Wesensveränderung, Distanzlosigkeit, mnestische Defizite und Auffassungsstörungen gingen sie am ehesten von einer Frontalhirnschädigung im Rahmen des chronischen Alkoholabusus aus. Sie beurteilten das Zustandsbild bei Eintritt entsprechend als akuten exogenen Reaktionstyp bei Verdacht auf eine hirnorganische Wesensveränderung. Da sich sein Zustand im Laufe der nur zweitägigen Hospitalisation deutlich gebessert habe, wobei infolge der Medikamenteverweigerung durch den Beschwerdeführer lediglich eine Reizabschirmung stattgefunden habe, sei bereits am 16. April 2002 auf dessen Drängen und gegen ärztlichen Ratschlag bei fehlender unmittelbarer Selbst- oder Fremdgefährdung die Entlassung erfolgt (Urk. 8/12 S. 2).
2.3     Am 11. März 2003 trat der Beschwerdeführer erneut in die Psychiatrische Universitätsklinik ein, brach die beabsichtigte Entzugsbehandlung jedoch bereits am 13. März 2003 wieder ab (Urk. 8/11).
2.4     Der Hausarzt (vgl. Urk. 8/27 Ziff. 7.5.1), Dr. med. G.___, Allgemeinpraxis, stellte in seinem Bericht vom 26. Juni 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/9/3 S. 1 lit. A):

           "-  Längere depressive Störung bestehend seit circa 10 Jahren
           -  Chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom bestehend seit circa 10 Jahren
           -  Status nach akutem exogenem Reaktionstyp bei Verdacht auf               hirnorganische Wesensveränderungen."
         Der Beschwerdeführer wirke depressiv und machtlos und rieche zum Teil stark nach Alkohol. Der übrige internistische Status sei unauffällig. Subjektiv bestünden ausgeprägte Konzentrationsstörungen. Im formalen Denken sei er verlangsamt, grüble über die eigene Hoffnungslosigkeit und verschiedene körperliche Beschwerden sowie vermehrte Nervosität, Gespanntheit und leichte Reizbarkeit (Urk. 8/9/3 S. 3 Ziff. 3). Er sei für eine Psychotherapie nicht zugänglich und die Depressivität habe sich bereits chronifiziert. Zudem bestehe eine hartnäckige Alkoholabhängigkeit. Daher sei die Prognose eher ungünstig. Der Beschwerdeführer sei kurz- oder mittelfristig weder arbeits- noch eingliederungsfähig. Der Beschwerdeführer würde trotz allem eine kurze psychiatrische Begutachtung in der Psychiatrischen Klinik des Universitätsspitals vorschlagen, da der Beschwerdeführer dort mehrmals hospitalisiert gewesen sei (Urk. 8/9/3 S. 3 Ziff. 7).

3.
3.1     Die Ärzte gingen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer Alkoholabhängigkeit leidet (Urk. 8/9/3 S. 1 lit. A, Urk. 8/12 S. 1, Urk. 8/13 S. 1). Zudem liegen weitere Diagnosen sowohl in organischer als auch in psychischer Hinsicht vor (Urk. 8/9/3 S. 1 lit. A, Urk. 8/12 S. 1). Bezüglich der über die Alkoholabhängigkeit hinausgehenden Diagnosen gingen sowohl die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___ als auch der Hausarzt, Dr. G.___, davon aus, dass ein Verdacht auf hirnorganische Wesensveränderung bestehe (Urk. 8/9/3 S. 1 lit. A, Urk. 8/12 S. 1).
         Dr. G.___ stellte zusätzlich in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer seit zehn Jahren bestehenden depressiven Störung (Urk. 8/9/3 S. 1 lit. A).

4.
4.1     Zu prüfen ist zunächst, ob die Alkoholsucht die Folge eines bereits vorbestandenen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert darstellt. Diese Frage kann nicht beantwortet werden. Denn aus den medizinischen Akten geht nicht hervor, ob die seit zehn Jahren bestehende depressive Störung zur Alkoholsucht führte. Zudem wurde diese Diagnose in psychiatrischer Hinsicht (vgl. Urk. 8/9/3 S. 1 lit. A) vom Hausarzt des Beschwerdeführers und nicht von einem Facharzt für Psychiatrie gestellt.
         Diese Aktenlage lässt daher - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3) - nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei aufgrund von Arbeitslosigkeit und Eheproblemen der Trunksucht verfallen - wobei diese psychosozialen Probleme wohl auch zu einer gewissen depressiven Anpassungsstörung geführt hätten - und in diesem Sinne könne nicht von einer von der Sucht verselbständigten invalidisierenden psychischen Störung gesprochen werden.
4.2     Zudem wurde nicht abgeklärt, ob es sich bei dem genannten Verdacht auf eine hirnorganische Wesensveränderung um einen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert handelt und wenn ja, ob dieser Folge der Alkoholsucht ist und eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen vermag.
         Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3) lässt die Nichterwähnung der Verdachtsdiagnose einer hirnorganischen Wesensveränderung im Bericht über die Hospitalisation vom 11. bis 13. März 2003 nicht den Schluss zu, der entsprechende Verdacht sei diagnostisch entkräftet worden, denn im entsprechenden Bericht wurde lediglich der Hausarzt des Beschwerdeführers über den gescheiterten Entzugsversuch ins Bild gesetzt.
4.3     Bei dieser gesundheitlichen Situation ist nicht ausgeschlossen, dass psychische Beschwerden die Alkoholsucht verursacht haben oder dass die Alkoholabhängigkeit zu einer hirnorganischen Wesensveränderung geführt hat, was die Beschwerdegegnerin mittels weiterer Abklärungen zu prüfen haben wird. Dabei ist vorab abzuklären, ob die vom Hausarzt diagnostizierte, seit zehn Jahren bestehende depressive Störung auch fachärztlich zu bestätigen ist und, ob der fragliche Verdacht auf hirnorganische Wesensveränderung bestätigt wird und, wenn ja, ob es sich dabei um einen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit handelt. Anschliessend wird sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rente und berufliche Massnahmen neu zu befinden haben.
4.4  Schliesslich bleibt die Frage im Raum, ob dem Beschwerdeführer nicht eine ärztlich schon mehrfach empfohlene (und jeweils wieder vorzeitig abgebrochene) Therapie zuzumuten ist (vgl. Urk. 8/11, 8/12). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, sind allfällige Leistungen - insbesondere auch zumutbare Eingliederungsmassnahmen - erst nach einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG zu verweigern.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.   Zustellung gegen Empfangsschein an:
           -   Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienst
           -   Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie    von Urk. 7
           -   Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).