IV.2004.00857
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch S.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1954, erlitt am 14. November 1996 als Lenker eines Lieferwagens einen Verkehrsunfall, bei dem er sich ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, SUVA, übernahm die Heilbehandlung und richtete dem Versicherten bis zum 30. April 1999 ein Taggeld aus. Seine angestammte Tätigkeit als Gebäudereiniger bei der A.___ hatte er nach einem vollständigen Unterbruch am 17. März 1997 zu 50 % wieder aufgenommen. Ab 19. Juni 1997 war er erneut zu 100 % arbeitsunfähig. Auf den 31. Januar 1998 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Eine gegen die Einstellung der Taggeldleistungen der SUVA vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Dezember 2000 mit der Begründung ab, es liege kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung im Vordergrund stehenden psychischen Störungen und dem Unfall vom 14. November 1996 mehr vor (Prozess UV.1999.00251). Seit 1. September 2000 ist der Versicherte als Gartenarbeiter bei B.___ angestellt und leistet ein wöchentliches Pensum von rund 18 Stunden (Urk. 10/20 und Urk. 10/80).
Am 1. Dezember 1997 hatte sich F.___ auf Grund der HWS-Distorsion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/140 und 10/141). Mit Verfügungen vom 9. März 2001 (Urk. 10/25 und 10/26) gewährte ihm die Sozialversicherungsanstalt, SVA, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle genannt), für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 30. April 1998 eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % und ab 1. Mai 1998 eine bis zum 30. September 1998 befristete halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 51 %. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen insoweit aufhob, als damit die ganze Rente per 1. Mai 1998 herabgesetzt und die anschliessende halbe Rente auf den 30. September 1998 befristet wurde, und es wies die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht zurück (Urk. 10/19 S. 10 Erw. 4d).
2. In Nachachtung dieses Urteils ordnete die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle C.___ (nachfolgend: MEDAS) ein Gutachten an (Urk. 10/17), das am 10. Juli 2003 erstellt wurde (Urk. 10/63-68). Sodann waren bei der IV-Stelle die Berichte des Dr. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 2. September 2002 (Urk. 10/68) und der Dr. E.___, Fachärztin FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 3. März 2003 (Urk. 10/67) eingegangen. Ferner zog die IV-Stelle den am 19. September 2003 ausgefüllten Fragebogen des aktuellen Arbeitgebers bei (Urk. 10/80). Daraufhin eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Februar 2004 (Urk. 10/7 = Urk. 7/9, Urk. 7/8), ab 1. November 1997 bis zum 31. Januar 1998 werde ihm eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 51 % ausgerichtet. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 10/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 25. Oktober 2004 (Urk. 10/1 = Urk. 2) ab.
3. Dagegen liess F.___, vertreten durch R. Schwaller, Rechtsberatung/Vertretung, mit Eingabe vom 25. November 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren erheben, es sei ihm über den 31. Januar 1998 hinaus mindestens eine halbe Härtefallrente auszurichten, eventualiter seien die Akten zur Ergänzung und Neuentscheidung über den Rentenanspruch zurückzuweisen. In der Beschwerdeantwort hielt die IV-Stelle unter Hinweis auf die ausführliche Begründung am Einspracheentscheid fest (Urk. 9). Am 13. Januar 2005 verfügte das Gericht den Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien, die eingereichten und beigezogenen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob dem Beschwerdeführer über den 31. Januar 1998 hinaus ein Rentenanspruch zusteht.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 130 V 329). Es ist daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (für die Zeiträume bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003) auf die damals geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) abzustellen, die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs - Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und - bezüglich der Höhe eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2004) sowie - bezüglich der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 445).
1.2
1.2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Seit 1. Januar 2003 respektive 2004 wird die Invalidität als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit definiert (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.2.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02) (BGE 129 V 222, 128 V 174).
1.2.5 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.2.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
2.
2.1 Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer über den 31. Januar 1998 hinaus eine halbe, eine Viertels- eventualiter eine halbe Härtefallrente auszurichten ist. Während sich die IV-Stelle auf die Ergebnisse der MEDAS-Begutachtung abstützt (Urk. 10/8 und Urk. 2), wird in der Beschwerde auf diverse im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichte Arztberichte verwiesen, die dem Beschwerdeführer eine höhere Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
2.2 In seinem Rückweisungsurteil vom 27. Februar 2002 (Urk. 10/19 Erw. 4 in fine) bestätigte das hiesige Gericht die damals angefochtenen Verfügungen insoweit, als diese dem Beschwerdeführer für die Zeit ab November 1997 bis 30. April 1998 eine ganze Rente gewährten (Dispositiv-Ziffer Nr. 1; vgl. ferner Erw. 4d). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Soweit die Rentenverfügung vom 10. Februar 2004 und der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004 ab 1. November 1997 bis zum 31. Januar 1998 einen Rentenanspruch nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 51 % statuieren und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente vom 1. Februar bis Ende April 1998 verneinen, erweisen sie sich als nichtig und auf die Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten.
2.3 Das Bestehen eines ganzen Rentenanspruches für die Zeit ab November 1997 begründete das hiesige Gericht damit, dass beim Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartezeit seit dem Unfall vom 14. November 1996 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von über 66 2/3 % vorgelegen hatte und er am angestammten Arbeitsplatz eine Tätigkeit verrichtete, die angesichts der damals noch nicht geklärten Schwindelanfälle, die ihn daran hinderten, Gerüste und Leitern zu besteigen, nicht mit den medizinischen Vorgaben übereinstimmte. Das Gericht schloss sich der Beurteilung von Dr. G.___ vom 13. Januar 1998 (Urk. 10/75) an, der eine weitere Beschäftigung bei der A.___ als dem Beschwerdeführer nicht zumutbar erachtete. Ab 1. Februar 1998 stand der Beschwerdeführer nicht mehr in diesem Arbeitsverhältnis (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 13. Januar 1998, Urk. 10/124). Ab diesem Zeitpunkt ging das Gericht im besagten Urteil von einer, bezogen auf die somatischen Unfallfolgen, die HWS-Distorsionsbeschwerden, 100%igen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit aus (Urk. 10/19 S. 9 Erw. 4a). Angesichts der neu hinzugetretenen Symptomatik im Lumbalbereich und der psychischen Problematik, die im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens keine Beachtung gefunden hatten, schloss das Gericht indes nicht aus, dass weitere gesundheitsbeeinflussende Faktoren vorlägen, die sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnten.
Mit der Abklärung dieser Frage wurde die MEDAS beauftragt.
3.
3.1
3.1.1 Vom 12. bis zum 14. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer in der MEDAS internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht. Aus internistischer Sicht ergab die Untersuchung vom 14. Mai 2003 durch Dr. H.___ keine pathologischen Befunde (Urk. 10/63 S. 9 Ziff. 3.3).
Im rheumatologischen Fachgutachten vom 12. Mai 2003 (Urk. 10/66) erklärte der fallverantwortliche Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. I.___, die anfänglich beim Beschwerdeführer zervikal und im Schulterbereich aufgetretene Schmerzproblematik habe sich im Verlauf der Jahre auf den Lumbalbereich ausgedehnt. Abgesehen von degenerativen Achsenskelettveränderungen beständen indes keine sonstigen Befunde, die die Entwicklung der de facto-Behinderung zu erklären vermöchten. Bei einer solchen Konstellation bestehe nach mehrheitlichem gutachterlichem Konsens wohl eine verminderte Belastbarkeit, jedoch höchstens eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für entsprechend angepasste Arbeiten. In seiner früheren Tätigkeit als Reiniger mit repetitivem Bücken und repetitiver rückenbelastender Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Demgegenüber bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit entsprechend 5 Stunden pro Tag in körperlich leichten, nicht rückenbelastenden Tätigkeiten ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 5 bis 7 kg, ohne repetitiv zu verrichtende Tätigkeitsanteile in gebückter oder Überkopf-Stellung, ohne Vibrationsexposition und ohne Notwendigkeit zu repetitiv torquierenden Körperhaltungen. Die bisherige Tätigkeit scheine diesem Anforderungsprofil weitgehend zu entsprechen.
Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierten Oberarzt Dr. J.___ und Assistenzarzt Dr. K.___ eine depressive Episode leichtgradiger Ausprägung mit Akzentuierung von körperbezogenen Ängsten (ICD-10 F32.0) und führten aus, der Beschwerdeführer habe den Verkehrsunfall als einschneidendes Ereignis erlebt, in dessen Folge sich eine Vielzahl von negativen Konsequenzen gezeigt habe, die mit Gefühlen der Einschränkung bezüglich der körperlichen und der psychischen Gesundheit, einer Reduktion der sozialen Interaktion und einem Gefühl der Enttäuschung und des Ungerecht-behandelt-Werdens einher gegangen seien. Die bisherigen Behandlungen hätten aus der Sicht des Beschwerdeführers keinen positiven Einfluss auf die Symptomatik gehabt. Gleichzeitig beständen multiple körperbezogene Ängste in Bezug auf die Schädigung von Hirnstrukturen infolge des HWS-Schleudertraumas. Hinzu komme die Erfahrung mit den Unfallfolgen seiner Ehefrau, bei der eine ähnliche therapieresistente körperliche und psychische Symptomatik aufgetreten sei, und dies verstärke wiederum beim Beschwerdeführer das eigene Krankheitserleben und die Chronifizierungstendenz. Als positiv sei indes zu werten, dass sich der Beschwerdeführer durch ein aktives Bewegungsprogramm aktiv bemühe, die Symptomatik zu beeinflussen und trotz der ihn beeinträchtigenden Beschwerden teilzeitig arbeite. Aus rein psychiatrischer Sicht sei er für eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit bei der aktuell bestehenden depressiven Störung zu 25 % eingeschränkt (Urk. 10/65 S. 8 f.).
Oberärztin Dr. L.___ und Assistenzärztin Dr. M.___ äusserten aus neurologischer Sicht in ihrem Teilgutachten den Verdacht auf ein rechtsbetontes C4-Irritationssyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen. Sodann hielten sie ein rechtsbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne sensomotorisches radikuläres Ausfallsyndrom fest. Als weitere Befunde erwähnten die beiden Neurologinnen aktuell nicht quantifizierbare Konzentrations- und Gedächtnisstörungen unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch Kopfschmerzen im Rahmen der Depression bei chronischen Schmerzen sowie, differentialdiagnostisch Drehschwindelbeschwerden. Die einlässliche neurologische Untersuchung des Schädels, der Hirnnerven, der Extremitäten und des Bewegungsapparates ergaben laut Gutachten keine relevanten Befunde. Wegen schlechter Compliance konnte die Beweglichkeit der Halswirbelsäule nicht geprüft werden. Als druckdolent erwiesen sich einzig die Dornfortsätze der Halswirbelsäule und im lumbalen Bereich fand sich ein paravertebraler Hartspann. Den Verdacht auf ein Irritationsphänomen C4 schöpften die Neurologinnen aus den MR-tomographisch nachgewiesenen (Aufnahmen vom 19. Februar 2003) degenerativen Veränderungen der HWS, stellten diesen jedoch mit dem Hinweis darauf in Frage, dass die beklagten Beschwerden über das Versorgungsgebiet der Nervenwurzel C4 hinaus gingen. Die angegebenen lumbal betonten Rückenschmerzen führten die Neurologinnen übereinstimmend mit der rheumatologischen Beurteilung auf degenerative Veränderungen im Bereich der Lumbalwirbelsäule (LWS) zurück, während sie keine Hinweise auf ein sensomotorisches radikuläres Ausfallsyndrom fanden. Für die vom Beschwerdeführer geschilderten Missempfindungen mit Hitzesensationen fehle aus neurologischer Sicht ein organisches pathologisches Substrat. Selbst eine eingehende otoneurologische Untersuchung habe keine organische Ursache für die Schwindelbeschwerden erkennen lassen (Urk. 10/64 S. 4-6).
3.1.2 Im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, welche Befunde sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten, gelangten die involvierten Fachärzte zu folgenden Diagnosen:
1. Status nach Verkehrsunfall mit frontal-/schrägseitiger Kollision am 14.11.1996 mit HWS-Distorsion,
- chronifiziertes zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit unspezifischer Schmerzausstrahlung in den rechten Arm (ICD-10 M53.1),
- DD: Irritationssyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen rechtsbetont, insbesondere Bandscheibenprotrusion C3/4 mit Recessusstenosen beidseits denkbar, jedoch aktuell keine sensomotorischen radikulären Ausfälle,
- Konsekutiv migräniforme Kopfschmerzen;
2. Depressive Episode leichtgradiger Ausprägung mit Akzentuierung von körperbezogenen Ängsten (ICD.10 F32.0).
3. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (rechtsbetont)(ICD.10 M.54.4)
- ohne sensomotorisches radikuläres Ausfallsyndrom bei
- degenerativen Bandscheibenveränderungen.
Im Rahmen ihrer interdisziplinären Konsens-Konferenz vom 4. Juni 2003 schlossen sich die Experten der fachspezifischen rheumatologischen Beurteilung an, laut der bei Fehlen von klinischen oder radiomorphologischen Befunden, die das Beschwerdebild zu umschreiben und adäquat zu erklären vermöchten, eine höchstens leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für entsprechend angepasste Tätigkeit anerkannt werden könne. Dies treffe beim Beschwerdeführer zu, seien doch die geklagten Beschwerden nicht mit einer umschriebenen demonstrierbaren Organläsion erklärbar. Auch sei aus der Literatur bekannt, dass häufig extra-muskuloskelettäre Faktoren unterschiedlicher, einschliesslich psychosozialer Herkunft, den Verlauf von Schmerzintensität und De-facto-Invalidisierung mit beeinflussen könnten. Im angestammten Beruf bescheinigten ihm die Experten eine weiterhin anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für Tätigkeiten, wie sie im rheumatologischen Teilgutachten beschrieben wurden (vorne Erw. 3.1.1), wird dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert, entsprechend etwa 5 Stunden pro Tag. Die Reduktion der zumutbaren Arbeitsfähigkeit um 30 % begründeten die Experten mit der Notwendigkeit vermehrter Pausen und einer verminderten Arbeitsgeschwindigkeit auf Grund der degenerativen Achsenskelettveränderungen. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte 25%ige Einschränkung sei bei dieser Schätzung bereits enthalten. Sodann bestätigten die Fachärzte, dass die aktuell in der Gärtnerei verrichtete Tätigkeit diesem Anforderungsprofil entspreche, so dass auch hier von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 10/63 S. 19-20).
Zur Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielten die Experten fest, die nach dem Unfall erfolgte Wiederaufnahme der früheren Reinigungstätigkeit im Teilpensum habe ab Sommer 1997 einen erneuten Krankheitsschub ausgelöst. Die ihm seitens der SUVA aus unfallrechtlicher Sicht attestierte volle Arbeitsfähigkeit habe der Beschwerdeführer hauptsächlich wegen der gestörten Schmerzverarbeitung und der depressiven psychischen Reaktion nicht umsetzen können. Auf Grund des Krankheitsverlaufes habe seit Sommer 1997 für die bis anhin ausgeübte Tätigkeit effektiv keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Zufolge der psychischen Fehlverarbeitung sei ihm indes die beschriebene Arbeitsfähigkeit bereits zumutbar gewesen (Urk. 10/63 S. 20 Ziff. 6.1.2-4).
3.2
3.2.1 Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. In der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ist es einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen, die auch vom Laien auf Grund der vorangehenden Darstellung der Symptomatik nachvollzogen werden können. Deshalb kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vorne Erw. 1.2.6).
3.2.2 Daran vermögen die im Einspracheverfahren eingereichten medizinischen Berichte nichts zu ändern. Denn diese lagen den MEDAS-Experten anlässlich ihrer Begutachtung vor und sie setzten sich damit auseinander.
Die von Dr. E.___ im Attest vom 3. März 2003 (Urk. 10/67 = Urk. 6/8) unter Hinweis auf den radiologischen Bericht der N.___ vom 19. Februar 2003 (Urk. 6/7) gestellte Diagnose divergiert von derjenigen der MEDAS insoweit, als Dr. E.___ im Zervikalbereich eine radikuläre Reizsymptomatik, im Lumbalbereich eine Einengung des linken Foramina intervertebralia erhob und auf eine 40%ige Arbeitsfähigkeit schloss (Urk. 10/67 = Urk. 6/8). Dazu führten die MEDAS-Experten aus, dass Dr. E.___ die Argumente für die Radikularität der Schmerzsymptomatik nicht dargelegt habe. Die im Zervikal- und Lumbalbereich beschriebenen radiomorphologischen degenerativen Achsenskelettveränderungen seien bekannt. Weiter hielten die MEDAS-Experten fest, dass es aus der Literatur bekannt sei, dass die Gewichtung derartiger radiomorphologischer Auffälligkeiten im Einzelfall bezüglich Relevanz für die klinische Symptomatik sehr schwierig und deren Korrelation mit der klinischen Symptomatik oft schlecht sei. Unter Hinweis auf die Erhebungen der neurologischen Untersuchung, wonach das angegebene Schmerzgebiet weit über das Dermatom hinausgriff, hielten die MEDAS-Ärzte daran fest, dass eine Wurzelreizung zwar denkbar, jedoch nicht eindeutig sei. Diese Auffassung leuchtet ein, denn den Neurologinnen lag anlässlich ihrer Abklärung der erwähnte radiologische Bericht der N.___ vor (vgl. hierzu Urk. 10/64 S. 2 unten). Ihre klinische Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgte unter Beachtung der darin enthaltenen Befunde und diese flossen auch in die abschliessende Beurteilung des Krankheitsbildes ein (vgl. hierzu Urk. 10/64 S. 5 Ziff. 8).
Auch der Bericht von Dr. D.___ vom 2. September 2002 (Urk. 10/68 = Urk. 6/6) war den MEDAS-Experten bekannt (vgl. hierzu Urk. 10/64 S. 2, allerdings mit falscher Wiedergabe des Datums, Urk. 10/63 S. 18). Insoweit Dr. D.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, kann ihm nicht gefolgt werden, weil sich der Neurologe bei dieser Bemessung durch die ausserhalb seines Fachbereiches liegende psychische Problematik der Schmerzverarbeitungs- und Anpassungsstörung leiten liess, während er einen unauffälligen neurologischen Befund konstatierte.
Wie dem Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. O.___, vom 12. Juli 2004 (Urk. 6/12) zu entnehmen ist, steht der Beschwerdeführer seit 13. März 2003 zusammen mit seiner Ehefrau bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung. Seine Diagnose lautete auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10; F45.4) und er bescheinigte dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von höchstens 30 % für körperlich leichte und leidensadaptierte Tätigkeiten. Diese Bemessung der Arbeitsfähigkeit divergiert in erheblichem Mass von derjenigen der MEDAS-Experten. Doch kann darauf nicht abgestellt werden. Denn Dr. O.___ beschreibt in diesem Attest dieselben Befunde wie sie im psychiatrischen Fachgutachten erhoben wurden und auch mit denjenigen aus den psychiatrischen Vorakten übereinstimmen (vgl. hierzu die Zusammenfassung der psychiatrischen Vorakten in Urk. 10/65 S. 2 und 3, insbesondere des psychosomatischen Konsiliums, P.___, vom 3. Oktober 1997 und des psychiatrischen Gutachtens Dr. Q.___ und R.___ vom 21. Juni 2000). Auch darin wurden eine unterschwellig anklagende Haltung, eine weitschweifige Beschwerdenschilderung, eine vermehrte Anspannung und innere Unruhe, objektiv nicht nachweisbare Konzentrationsstörungen bei klarem formalem Gedankengang sowie eine Gewichtsabnahme von 5 kg in den vorangehenden fünf Jahren notiert. Einzig die von Dr. O.___ geäusserten "vagen suizidalen Gedanken" finden weder in den Vorakten noch im MEDAS-Gutachten einen Rückhalt, wo eine suizidale Haltung explizit verneint wurde (Urk. 10/65 S. 8).
Da jedoch Dr. O.___ ausdrücklich festhält, sowohl die somatischen als auch die psychischen Beschwerden hätten sich seit dem Unfall qualitativ nicht wesentlich verändert (Urk. 6/12 S. 4), ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass es sich um eine unterschiedliche Würdigung derselben Symptomatik handelt. Dafür spricht auch der Umstand, dass die MEDAS-Psychiater die bei Dr. O.___ eingeholten fremdanamnestischen Angaben (vgl. Urk. 10/65 S. 7 lit. c) in ihre Beurteilung einfliessen liessen. Auch der Hinweis von Dr. O.___, dass der Beschwerdeführer auf die medikamentöse antidepressive Behandlung gut anspreche (Urk. 6/12 S. 3 unten), stimmt mit der therapeutischen Indikation im MEDAS-Gutachten überein, laut der dadurch auch eine günstige Wirkung auf die Schmerzperzeption zu erwarten sei (Urk. 10/65 S. 9). Bei dieser Sachlage vermag die unterschiedliche Bemessung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. O.___ die Beurteilung durch das MEDAS-Gutachten nicht umzustossen, zumal der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 15. Februar 2005, I 513/04, Erw. 3.4 mit Hinweisen).
3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer ab Februar 1998 unter Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen im Bereich der Halswirbelsäule, der degenerativ bedingten Veränderungen im Lumbalbereich und der psychischen Problematik eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %, entsprechend einer täglichen Arbeitszeit von 5 Stunden, bezogen auf eine körperlich leichte, nicht rückenbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 5 bis 7 kg, ohne repetitiv zu verrichtende Tätigkeitsanteile in gebückter oder Überkopf-Stellung, ohne Vibrationsexposition und ohne Notwendigkeit zu repetitiv torquierenden Körperhaltungen, bestand. Weiter ist auf Grund der einhelligen ärztlichen Auffassung davon auszugehen, dass die bei B.___ am 1. September 2000 aufgenommene Erwerbstätigkeit den medizinischen Vorgaben entspricht.
3.3 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.3.1 Auf die in der Einsprache erhobenen Einwände des Beschwerdeführers hin (Urk. 10/6) kam die Beschwerdegegnerin auf die ursprüngliche Bemessung des Valideneinkommens zurück. Anstelle von Fr. 47'992.50 (vgl. hierzu Verfügungsteil 2 S. 3, Urk. 10/8) setzte sie den Betrag von Fr. 49'562.-- (Urk. 2 S. 4 Ziff. 8) ein. Ob diese Berechnung zutrifft, kann offen gelassen werden. Denn die Beschwerdegegnerin ermittelte die beiden hypothetischen Einkommen für das Jahr 2003, den Zeitpunkt auf welchen sie den Einkommensvergleich vornahm (Urk. 2 S. 4 Ziff. 8). Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Aufhebung der ganzen Rente ab 1. Mai 1998 rechtens war, weshalb für den Einkommensvergleich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahre 1998 abzustellen ist (vorne Erw. 1.2.4 in analoger Anwendung).
3.3.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Angaben der A.___ im Fragebogen vom 13. Januar 1998 (Urk. 10/124). Demnach hätte der Beschwerdeführer seit 1. November 1996 bis zum aktuellen Zeitpunkt ohne Gesundheitsschaden einschliesslich einer Spesenpauschale von Fr. 200.-- im Monat Fr. 3'800.--verdient (Urk. 10/124 Ziff. 12-16). Da ein 13. Monatslohn weder ausbezahlt wurde noch vorgesehen war (Urk. 10/124 Ziff. 20), resultiert für 1998 ein Jahreseinkommen von Fr. 45'600.-- (Fr. 3'800.-- x 12). Diese Berechnung blieb unbestritten, weshalb darauf abzustellen ist.
3.3.3 Wie erwähnt, verlor der Beschwerdeführer Ende Januar 1998 seinen Arbeitsplatz bei der A.___. Das mutmasslich erzielbare Invalideneinkommen ist demzufolge nach Massgabe der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Ausgehend vom monatlichen Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor von Fr. 4'268.-- (LSE 1998, S. 25) ergibt sich auf der Basis einer den medizinischen Vorgaben entsprechenden 25stündigen Arbeitszeit ein Jahreseinkommen Fr. 32'010.-(Fr. 4'268.-- x 12 : 40 x 25).
Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität respektive Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Auf Grund seiner Schmerzproblematik im Rückenbereich und der psychischen Verfassung kann der Beschwerdeführer bloss noch teilzeitlich in einfachen und repetitiven Tätigkeiten unter Beachtung bestimmter Auflagen tätig sein. Unter Berücksichtigung sämtlicher lohnwirksamen Faktoren wie Bildungsstand, Alter, und Nationalität (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) erweist sich ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen. Daraus resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 28'809.-- (Fr. 32'010.50 - 10 %). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 45'600.-- ergibt sich eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 16'791.--, die einem Invaliditätsgrad von rund 37 % entspricht.
Dies hat zur Folge, dass nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt dieser leistungsrelevanten Verbesserung der erwerblichen Umstände (Art. 88a Abs. 1 IVV; vorne Erw. 1.2.5), mithin ab 1. Mai 1998, kein Rentenanspruch mehr bestand. Soweit mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ein Rentenanspruch ab 1. Mai 1998 verneint wird, erweist er sich als korrekt. Die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen.
3.3.4 Am 1. September 2000 trat der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei B.___ an (Urk. 10/80). Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2001 (Urk. 10/27) wurde eine wöchentliche Arbeitszeit von 22 Stunden, entsprechend 50 % der dort damals üblichen Arbeitszeit von 44 Stunden, bei einem Stundenansatz von Fr. 20.90, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsvergütung (Fr. 17.40 + 8,33 % + 8,33 % + 3,4 %) vereinbart. Wie den Angaben des Arbeitgebers vom 19. September 2003 (Urk. 10/80) zu entnehmen ist, arbeitete der Beschwerdeführer von Anfang an rund 4 ½ Stunden an vier Tagen pro Woche. Diese Tätigkeit entspricht zwar den medizinischen Vorgaben (vorne Erw. 3.1.2), doch verwertet der Beschwerdeführer die ihm zugemutete Restarbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht, weil er dabei ein Wochenpensum von lediglich 18 anstatt der vorgegebenen 25 Stunden leistet. Aus diesem Grunde kann für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf diese beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, sondern es sind wiederum die Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens im Jahre 2001 ist auf die Nominallohnentwicklung im Bereich G, H, Handel, Reparatur, Gastgewerbe, abzustellen, denn bei der Reinigungstätigkeit des Beschwerdeführers handelte es sich um eine Dienstleistung (Die Volkswirtschaft 10/2005 Tabelle B10.2 S. 83). Demnach resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 47'350.-- (Fr. 45'600 + 0,4 %, + 1,0 %, + 2,4 %).
Ausgehend vom im Jahr 2000 geltenden monatlichen Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor von Fr. 4'437.-- (LSE 2000, S. 31) ergibt sich bei einer 25stündigen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung von 2000 auf 2001 angepasst (Die Volkswirtschaft 10/2005 Tabelle B10.2 S. 83) ein Jahreseinkommen von Fr. 34'109.45 (Fr. 4'437.-- x 12 : 40 x 25 + 2,5 %). Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 30'698.50. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 47'350.-- ergibt sich eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 16'651.50, die einem Invaliditätsgrad von rund 35 % entspricht.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Berechnungsweise auf der Grundlage des von der Beschwerdegegnerin für 2003 ermittelten Valideneinkommens von Fr. 49'562.-- (Urk. 10/12). Ausgehend vom im Jahr 2002 geltenden monatlichen Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor von Fr. 4'557.-- (LSE 2002, S. 43) ergibt sich bei einer 25stündigen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung von 2002 auf 2003 von 1,4 % angepasst (Die Volkswirtschaft 10/2005 Tabelle B10.2 S. 83) ein Jahreseinkommen von Fr. 34'656.-- (Fr. 4'557.-- x 12 : 40 x 25 + 1,4 %). Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 31'190.40. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 49'562.-- resultiert eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 18'371.60, die einem Invaliditätsgrad von rund 37 % entspricht.
3.3.5 Selbst unter Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer günstigsten Variante, wonach die zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht auf der Basis von 70 %, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat, sondern nach Massgabe der zumutbaren täglichen Arbeitszeit von 5 Stunden, die gemessen am üblichen Wochenpensum von 41,8 respektive 41,7 (Die Volkswirtschaft 10/2005 Tabelle B9.2 S. 82) um rund 10 % tiefer liegt, festgelegt wird, resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Da bis zum Erlass des Einspracheentscheides keine leistungsrelevante Veränderungen aktenkundig sind, bleibt es bei der Aufhebung der Invalidenrente auf den 30. April 1998.
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2004 und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004, soweit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente für die Zeit ab 1. November 1997 bis zum 30. April 1998 verneinen, nichtig sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).