IV.2004.00859
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 24. Oktober 2005
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
diese vertreten durch Dr. med. H.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der am 16. März 2002 geborene N.___ leidet seit Geburt an angeborenen cerebralen Lähmungen, leichten cerebralen Bewegungsstörungen, angeborenen tapetoretinalen Degenerationen sowie angeborenen Refraktionsanomalien entsprechend den Geburtsgebrechen Nr. 390, 395, 422 und 427 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; Urk. 11/16/1 lit. B; Urk. 11/4 S. 1). Nebst der Gewährung medizinischer Massnahmen (Urk. 11/14; Urk. 11/11; Urk. 11/2-3) leistete die Invalidenversicherung Kostengutsprache für heilpädagogische Früherziehung (Urk. 11/12) und veranlasste eine Abklärung betreffend eines allfälligen Anspruchs auf Hilflosigkeit (Urk. 11/28).
Mit Verfügung vom 18. März 2004 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 11/6a = Urk. 3/3). Die gegen diese Verfügung am 15. April 2004 von der Mutter des Versicherten, vertreten durch Dr. med. H.___, FMH Pädiatrie, D.___, erhobene Einsprache (Urk. 11/6 = Urk. 3/2) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. Oktober 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob die Mutter des Versicherten, weiterhin vertreten durch Dr. med. H.___, am 25. November 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gewährung einer Hilflosenentschädigung, eventualiter Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 1 = Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2005 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung und deren Bemessung (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 35 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass es um einen allfälligen Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund hochgradiger Sehschwäche beziehungsweise einer schweren Sinnesschädigung gehe. Bei Minderjährigen sei die Dritthilfe aber erst anzurechnen, wenn sie nicht mehr aufgrund der altersentsprechenden Entwicklung ohnehin notwendig sei. Bei hochgradig Sehschwachen sei die Dritthilfe aufgrund der Sehschwäche erst ab dem 6. Lebensjahr als nicht altersgemäss zu betrachten; der Schweregrad der Sehschwäche sei deshalb vor dem 6. Lebensjahr nicht massgebend. Auch in den übrigen Lebensverrichtungen handle es sich um eine altersgemässe Kontrolle, Anleitung und Unterstützung (Urk. 2 S. 4).
Im Zeitpunkt der Abklärung, am 16. März 2004, sei der Beschwerdeführer zweijährig gewesen. Im Vergleich mit einem gleichaltrigen nichtbehinderten Kind sei er in keinem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung auf zusätzliche, nicht altersgemässe regelmässige und erhebliche Hilfe einer Drittperson angewiesen gewesen. Das Erfordernis, wonach ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall bei hochgradig Sehschwachen ab dem 6. Lebensjahr bestehe, sei nicht erfüllt (Urk. 2 S. 4). Vom Ergebnis des Abklärungsberichts vom 18. März 2004 vor Ort könne nicht abgewichen werden (Urk. 10).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass neben der Sehbehinderung ein allgemeiner, beträchtlicher Entwicklungsrückstand bei einem Entwicklungsquotienten von unter 50 bestehe, der sowohl vom behandelnden Entwicklungspädiater wie der behandelnden Heilpädagogin diagnostiziert worden sei. Zudem bräuchten extrem sehbehinderte Kleinkinder kontinuierlichen Kontakt, da das Gefühl von Nähe nicht über den Blickkontakt hergestellt werden könne. Der Entwicklungsrückstand könne in den verschiedenen Teilaspekten der Entwicklung medizinisch quantifiziert werden. Es liege ein beträchtlicher zusätzlicher Mehraufwand vor (Urk. 1 = Urk. 6).
3.
3.1 Mit Bericht vom 3. Juli 2002 (Urk. 11/23) diagnostizierte Dr. med. B.___, Augenärztin FMH, eine Netzhautdystrophie infolge okulokutanem Albinismus mit Nystagmus beidseits, exzentrischer Fixation beidseits, hochgradiger Amblyopie beidseits und Hyperopie beidseits (Urk. 11/23 lit. D). Es lägen die Geburtsgebrechen Nr. 422, 425 und 417 vor (Urk. 11/23 lit. B). Der Visus sei aufgrund des Alters des Versicherten mit den konventionellen Methoden noch nicht bestimmbar (Urk. 11/23 lit. D). Es bestehe kein behinderungsbedingter Mehraufwand im Vergleich zu einem gleichaltrigen Nichtbehinderten (Urk. 11/23 lit. C Ziff. 5).
3.2 Am 20. November 2002 diagnostizierte Dr. H.___ einen okulokutanen Albinismus, einen Verdacht auf delayed visual maturation sowie leichte cerebrale Bewegungsstörungen bei Hypertonus. Es lägen die Geburtsgebrechen Nr. 422, 425 und 395 vor (Urk. 11/21 lit. A-B). Es bestehe ein behinderungsbedingter Mehraufwand im Vergleich zu einem gleichaltrigen Nichtbehinderten (Urk. 11/21 lit. C Ziff. 5). Der Beschwerdeführer trage eine spezielle Brille, es liege ein Pendelnystagismus mit möglicher Fixation eines Gegenstandes sowie ein generalisierter Hypertonus in allen Extremitäten vor. In Bauchlage rudere er häufig mit den Armen, ohne sich abzustützen, in Rückenlage führe er fahrige Bewegungen von Armen und Beinen bei Hypertonus und verstärkten Reflexen, vor allem der Beine, aus (Urk. 11/21 lit. D Ziff. 5). Vorgesehen sei eine regelmässige physiotherapeutische Förderung, damit habe bereits eine deutliche Verbesserung des Bewegungsmusters erreicht werden können. Die Prognose sei daher erfreulicherweise günstig (Urk. 11/21 lit. D Ziff. 7).
3.3 Die Ärzte der Augenklinik am Universitätsspital D.___ (Augenklinik) diagnostizierten mit Bericht vom 19. März 2003 (Urk. 11/20) einen okulokutanen Albinismus mit horizontalem Pendelnystagmus und eine verzögerte visuelle Reifung (Urk. 11/20 lit. A). Es bestehe ein behinderungsbedingter Mehraufwand im Vergleich zu einem gleichaltrigen Nichtbehinderten; das Ausmass des Mehraufwands könne nicht abschliessend beurteilt werden. Es sei davon auszugehen, dass sich dieser Mehraufwand in Zukunft eher vergrössern werde. Ein genauer Zeitpunkt, seit wann der Mehraufwand bestehe, könne nicht angegeben werden (Urk. 11/20 lit. C Ziff. 5). Die letzte Kontrolle habe der Refraktionsbestimmung in Cycloplegie gedient. Die Untersuchung sei mangels Fixation erheblich erschwert gewesen. Währenddessen habe sich eine wechselnde Exotropie und Esotropie gezeigt; es habe nicht beurteilt werden können, mit welchem Auge vorwiegend fixiert worden sei. Es habe ein horizontaler Pendelnystagmus in allen Blickrichtungen bestanden, die Frequenz sei niedrig, die Amplitude gross gewesen. Der Beschwerdeführer sei an grösseren Gegenständen interessiert gewesen und sei ihnen mit den Augen gefolgt, eine Fixationsaufnahme sei jedoch nur kurzzeitig erfolgt. Dies spreche für die Verdachtsdiagnose einer verzögerten visuellen Reifung (Urk. 11/20 lit. D Ziff. 5). Eine Prognose könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden (Urk. 11/20 lit. D Ziff. 7).
Mit einem weiteren Bericht vom 17. Juni 2004 (Urk. 11/18) wiederholten die Ärzte der Augenklinik ihre bereits gestellte Diagnose (Urk. 11/18 lit. A). Ein korrigierter Fernvisus habe nicht dokumentiert werden können, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erfolgten Konsultationen noch ein Baby gewesen sei (Urk. 11/18 S. 1).
3.4 Am 16. März 2004 fand die Abklärung des Beschwerdeführers betreffend Hilflosigkeit statt. Mit Bericht vom 18. März 2004 (Urk. 11/28) hielt die Abklärungsperson fest, dass beim Gespräch der Beschwerdeführer, welcher während der Abklärung geschlafen habe, dessen Mutter sowie die heilpädagogische Früherzieherin des Beschwerdeführers anwesend gewesen seien. Gemäss Angaben der Mutter bestehe beim Beschwerdeführer ein Entwicklungsrückstand von zirka 8 Monaten (Urk. 11/28 S. 1).
Das An- und Auskleiden erfolge altersentsprechend vollständig durch eine Drittperson. Der Beschwerdeführer helfe bei Aufforderung gut mit, indem er der Mutter die Arme und Beine entgegenstrecke. Im Bereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei er selbständig, könne frei sitzen sowie allein vom Boden aufstehen (Urk. 11/28 S. 1).
Die Mahlzeiten würden ihm altersentsprechend noch alle eingegeben. Aufgrund seiner starken Sehbehinderung sei er in der Wahrnehmung eingeschränkt und könne keine gezielte Bewegung ausführen. Die Hand müsse beim Essen von einer Drittperson geführt werden, da er alleine den Mund nicht treffen würde. Die Körperpflege erfolge altersentsprechend vollständig durch eine Drittperson. Die Reinigung nach Verrichtung der Notdurft erfolge durch eine Drittperson, der Beschwerdeführer trage altersentsprechend Tag und Nacht Pampers (Urk. 11/28 S. 2).
Betreffend Fortbewegung und die Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer frei herumgehen und ohne die Hilfe einer Drittperson eine Treppe bewältigen könne. Aufgrund seiner starken Seheinschränkung bewege er sich langsam und tastend vorwärts. Er verstehe Deutsch und Französisch und drücke sich verbal nur in wenigen Worten aus. Er gehe nicht auf andere Kinder zu. Gemäss Angaben der Mutter lebe er in seiner eigenen Welt und es sei schwierig, ihn zu erreichen. Zur Frage, ob wegen einer Sinnesschädigung, zum Beispiel einer Sehschwäche, oder eines körperlichen Gebrechens für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte Dritthilfe benötigt werde, schrieb die Abklärungsperson „entfällt“ (Urk. 11/28 S. 2).
Der invaliditätsbedingte Mehraufwand betrage 30 Minuten pro Tag: Die Mutter führe mit dem Beschwerdeführer etwa 1 1/2 Stunden pro Tag in den Alltag miteinbezogen verschiedene Übungen gemäss Anweisung der Physiotherapeutin durch. Anrechenbar seien 30 Minuten, da es sich eher um spielerische als therapeutische Übungen handle. Weiter führe die Mutter täglich verschiedene Übungen gemäss Anweisung der heilpädagogischen Früherzieherin durch. Dieser Zeitaufwand könne nicht angerechnet werden, da es sich um pädagogische Massnahmen handle (Urk. 11/28 S. 3).
Die persönliche, intensive Überwachung sei altersentsprechend. Eine besonders intensive Überwachung entfalle. Für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen bestehe ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 4 Minuten pro Tag (Urk. 11/28 S. 3)
Insgesamt betrage der Mehraufwand pro Tag 34 Minuten. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt und in keinem Bereich auf die regelmässige Hilfe einer Drittperson angewiesen, weshalb kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe. Bei einem Mehraufwand von 34 Minuten pro Tag bestehe auch kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Die Mutter des Beschwerdeführers sei vor Ort informiert worden (Urk. 11/28 S. 3).
3.5 Mit Bericht vom 7. Juli 2004 (Urk. 11/17) führte Dr. B.___ aus, es bestehe kein behinderungsbedingter Mehraufwand im Vergleich zu einem gleichaltrigen Nichtbehinderten (Urk. 11/17 lit. C Ziff. 5). Ein mit Kinderbildern oder Reihenoptotypen bestimmter Visus sei aufgrund der hochgradigen Sehbehinderung nicht nachweisbar; der Beschwerdeführer verfolge mit der Brille mit jedem Auge separat beurteilt 3 cm grosse konturenreiche Figuren im Abstand von 25 cm (Urk. 11/17 lit. D Ziff. 6). Die Prognose sei bei Behandlung bis Abschluss des Wachstums gut (Urk. 11/17 lit. D Ziff. 7).
3.6 Am 23. Juli 2004 diagnostizierte Dr. H.___ einen okulokutanen Albinismus mit delayed visual maturation, eine leichte, aber eindeutige ataktische Cerebralparese und einen allgemeinen Entwicklungsrückstand (Urk. 11/16 lit. A). Es lägen die Geburtsgebrechen Nr. 422, 425, 395 sowie neu 390 vor (Urk. 11/16 lit. B). Es bestehe ein behinderungsbedingter Mehraufwand im Vergleich zu einem gleichaltrigen Nichtbehinderten (Urk. 11/16 lit. C Ziff. 5). Hinsichtlich der angegebenen Beschwerden führte Dr. H.___ aus, dass für die Familie des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt seine starke Hyperaktivität im Vordergrund stehe. Habe man anfänglich angenommen, dass diese im Rahmen der schweren Sehbehinderung bestehe, werde heute immer klarer, dass es sich um einen allgemeinen Entwicklungsrückstand handle, der zu Überforderungssituationen führe. Die Entwicklungsstörung betreffe sowohl die Motorik, wo eine leichte, aber eindeutige ataktische Cerebralparese vorliege, wie auch kognitive Anteile, wobei man vorsichtig sein müsse, weil sowohl die Sehbehinderung wie die motorischen Auffälligkeiten den kognitiven Entwicklungsstand eines zweijährigen Kindes schwierig einschätzbar machten (Urk. 11/16 lit. D Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer könne frei gehen, habe dabei aber einen schwankenden Gang, der durch die Sehbehinderung nicht erklärt werden könne. Der Tonus sei passiv tief und aktiv deutlich erhöht. Die Reflexe seien sehr lebhaft. Die Feinmotorik sei deutlich dysmetrisch, zum Teil zittrig, was nicht durch die Sehbehinderung erklärt werden könne. In der Untersuchung zeigten sich zudem taktile Teilleistungsschwächen. Der Beschwerdeführer sei extrem schmerzunempfindlich und suche direkt starke taktile Reize. Daneben beständen eindeutige vestibuläre Teilleistungsschwächen im Rahmen der ataktischen Cerebralparese (Urk. 11/16 lit. D Ziff. 5). Der Beschwerdeführer sei sicher immer besser integrierbar (Urk. 11/16 lit. D Ziff. 7).
4.
4.1 Rechtsprechungsgemäss ist bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
4.2 Die Abklärung des Beschwerdeführers fand am 16. März 2004 statt (vgl. Urk. 11/28 S. 1). Zu diesem Zeitpunkt lagen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich einer allfälligen Hilflosigkeit folgende ärztliche Beurteilungen vor:
Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 3. Juli 2002 (Urk. 11/23) bestand kein behinderungsbedingter Mehraufwand im Vergleich zu einem gleichaltrigen Nichtbehinderten (Urk. 11/23 lit. C Ziff. 5). Gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 22. November 2002 (Urk. 11/21) bestand ein behinderungsbedingter Mehraufwand im Vergleich zu einem gleichaltrigen Nichtbehinderten (Urk. 11/21 lit. C Ziff. 5). Nach Beurteilung der Ärzte der Augenklinik vom 19. März 2003 (Urk. 11/20) bestand ein behinderungsbedingter Mehraufwand im Vergleich zu einem gleichaltrigen Nichtbehinderten; das Ausmass des Mehraufwands könne nicht abschliessend beurteilt werden. Es sei davon auszugehen, dass sich dieser Mehraufwand in Zukunft eher vergrössern werde. Ein genauer Zeitpunkt, seit wann der Mehraufwand bestehe, könne nicht angegeben werden (Urk. 11/20 lit. C Ziff. 5).
Die medizinischen Angaben zu einer allfälligen Hilflosigkeit des Beschwerdeführers waren somit im Zeitpunkt der Abklärung am 16. März 2004 mindestens ein Jahr alt; eine ergänzende Zusammenarbeit zur Erarbeitung der medizinischen Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit fand nicht statt. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wurden zur Beurteilung der Frage, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner körperlichen und geistigen Funktion behinderungsbedingt eingeschränkt ist, nach Lage der Akten nicht konsultiert. Angesichts der Ausführungen der Ärzte der Augenklinik, wonach ein behinderungsbedingter Mehraufwand im Vergleich zu einem gleichaltrigen Nichtbehinderten bestehe, aber das Ausmass des Mehraufwands nicht abschliessend beurteilt werden könne und davon auszugehen sei, dass sich dieser Mehraufwand in Zukunft eher vergrössern werde, war das Ausmass der behinderungsbedingten Einschränkung des Beschwerdeführers unklar. Entsprechend wäre eine Rückfrage an die medizinischen Fachpersonen notwendig gewesen. Dies insbesondere, da der aktuellste Arztbericht im Zeitpunkt der Abklärung ein Jahr zurücklag und bei einem Kleinkind innerhalb eines Jahres erfahrungsgemäss grosse Veränderungen in der Entwicklung stattfinden.
4.3 In seiner Einsprache vom 15. April 2004 (Urk. 11/6) hielt der behandelnde Arzt Dr. H.___ als Vertreter des Beschwerdeführers fest, es liege eine beträchtliche bis schwere Hilflosigkeit vor. Der Beschwerdeführer zeige einen okulokutanen Albinismus, wobei der messbare Nahvisus unter 0,1 liege, einen allgemeinen Entwicklungsrückstand und eine motorische Hyperaktivität. Trotz intensiver Heilpädagogik sei er sowohl auf Hilfe Dritter wie besonders auf intensive persönliche Überwachung angewiesen. Von den alltäglichen Lebensverrichtungen sei er höchstens beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen altersgerecht autonom, alle anderen Bereiche zeigten einen erhöhten Entwicklungsrückstand. Dr. H.___ führte aus, er kenne den Beschwerdeführer seit seinem vierten Lebensmonat. Er habe in seiner ganzen entwicklungspädiatrischen Praxis kaum ein Kind gesehen, das infolge der starken Sehbehinderung und der Hyperaktivität betreuerisch so anspruchsvoll sei. Beim Besuch der Abklärperson sei der Beschwerdeführer nach einem langen Schlaf in einem ausnahmsweise aussergewöhnlich ruhigen und kooperativen Zustand gewesen, was aber dem sehr wohl bekannten Alltag mitnichten entspreche. Dafür ständen beliebig viele Aussagen von betreuenden Personen zur Verfügung (Urk. 11/6 S. 1 f.).
In der Folge holte die Beschwerdegegnerin von den Ärzten der Augenklinik einen neuen Bericht ein, um die Leistungspflicht betreffend Hilflosigkeit abzuklären. Dabei wurde nach dem Visus gefragt (vgl. Urk. 11/25 S. 1). Die Ärzte der Augenklinik verwiesen in ihrem entsprechenden Bericht vom 17. Juni 2004 (Urk. 11/18) auf die Angaben von Dr. B.___. Hinsichtlich der allgemeinen Fragen, die auch einen allfälligen Mehraufwand im Vergleich zu einem gleichaltrigen Nichtbehinderten umfassen (lit. C des Beurteilungsformulars der Beschwerdegegnerin), verwiesen die Ärzte der Augenklinik auf ihren Bericht vom 19. März 2003 (vgl. Urk. 11/18 lit. C). Somit war immer noch davon auszugehen, dass ein Mehraufwand bestehe, dieser aber nicht abschliessend beurteilt werden könne und sich in Zukunft eher vergrössern werde (Urk. 11/20 lit. C Ziff. 5).
Dr. B.___ führte mit Bericht vom 7. Juli 2004 (Urk. 11/17) aus, es bestehe kein behinderungsbedingter Mehraufwand im Vergleich zu einem gleichaltrigen Nichtbehinderten (Urk. 11/17 lit. C Ziff. 5). Der Visus sei aufgrund der hochgradigen Sehbehinderung nicht bestimmbar (Urk. 11/17 lit. D Ziff. 6). Dr. H.___ hielt mit Bericht vom 23. Juli 2004 sodann fest, es bestehe ein behinderungsbedingter Mehraufwand im Vergleich zu einem gleichaltrigen Nichtbehinderten (Urk. 11/16 lit. C Ziff. 5), und wies darauf hin, dass eine Hyperaktivität im Vordergrund stehe. Habe man ursprünglich angenommen, dass diese im Rahmen der schweren Sehstörung bestanden habe, werde heute immer klarer, dass es sich um einen allgemeinen Entwicklungsrückstand handle (Urk. 11/16 lit. D Ziff. 4).
4.4 Mittels diesen nachträglich eingeholten Berichten wurden die ursprünglich bestehenden medizinischen Unklarheiten nicht beseitigt, da die Frage, ob ein behinderungsbedingter Mehraufwand besteht, weiterhin unterschiedlich beurteilt wurde: Dr. B.___ verneinte, die Ärzte der Augenklinik und Dr. H.___ bejahten sie. Inwiefern und infolge welcher Leiden der Beschwerdeführer in seinen körperlichen und geistigen Funktionen eingeschränkt ist, blieb ebenfalls unklar; insbesondere wurde die von Dr. H.___ angeführte Begründung, wonach ein erheblicher Entwicklungsrückstand und Hyperaktivität vorliege, nicht weiter abgeklärt. Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst hielt am 18. Oktober 2004 lediglich fest, dass die Sehbehinderung hochgradig und so bedeutend sei, dass man den Visus praktisch nicht bestimmen könne. Über die Hilflosenentschädigung könne er nichts sagen (Urk. 11/25 S. 2). Aus den Angaben von Dr. H.___ geht jedoch hervor, dass die Sehbehinderung des Beschwerdeführers nicht den einzigen Grund für einen allfälligen Mehraufwand bildet. Dies und nicht zuletzt der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Abklärung geschlafen hat (vgl. Urk. 11/28 S. 1), weshalb gemäss Dr. H.___ nicht die wahre Alltagssituation gezeigt wurde (Urk. 3/2 S. 2), spricht ebenfalls gegen den Beweiswert des Abklärungsberichts vom 18. März 2004. Dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Kleinkind handelt, bei dem altersgemäss ohnehin eine intensive Betreuung und Überwachung notwendig ist, vermag daran nichts zu ändern: Zwar ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Dieser Vergleich kann jedoch erst vorgenommen werden, wenn die Behinderung und der dadurch bedingte Mehraufwand genügend abgeklärt sind.
5.
5.1 Aus dem Gesagten folgt, dass der massgebende Sachverhalt, nämlich die behinderungsbedingte Einschränkung des Beschwerdeführers in seinen körperlichen und geistigen Funktionen sowie deren Auswirkung auf alltägliche Lebensverrichtungen, insgesamt nicht genügend abgeklärt wurde. Auf den Abklärungsbericht vom 18. März 2004 (Urk. 11/28) kann deshalb nicht abgestellt werden; dieser stellte keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Dass gemäss Randziffer 8063 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) in Verbindung mit den Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Anhang III zum KSIH, S. 187) eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit erst ab sechs Jahren in Frage kommt, vermag im Übrigen als Begründung der Abweisung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung nicht ohne weiteres zu genügen: Einerseits sind die Richtlinien als Orientierungswerte zu verstehen und flexibel zu handhaben (Einleitung der Richtlinien, S. 183). Andererseits bildet die Sehbehinderung des Beschwerdeführers nach Lage der Akten gerade nicht seine alleinige gesundheitliche Einschränkung; diese bleibt abzuklären.
5.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.3 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und unter Einholung einer aussagekräftigen ärztlichen Beurteilung, die sämtliche gesundheitliche Leiden des Beschwerdeführers berücksichtigt und sich zu deren Auswirkungen auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, insbesondere im Vergleich zu einem minderjährigen Nichtbehinderten, zu äussern hat, sowie eines darauf gestützten neuen Abklärungsberichts den Sachverhalt neu beurteilt und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. med. H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).