Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00860
IV.2004.00860

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Sturzenegger


Urteil vom 4. April 2005
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1963, ist gelernter Karosseriespengler. Er arbeitete zuletzt seit dem 2. Mai 2000 als Hilfsmaler bei der A.___ (Urk. 11/43), bis er am 7. September 2001 einen Bandscheibenvorfall im Halswirbelbereich erlitt (vgl. Urk. 11/46 Ziff. 7.2-3). Am 6. Juni 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 11/46 Ziff. 7.8). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte beigezogen (Urk. 11/10-14), eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) veranlasst (Urk. 11/9), berufliche Abklärungen vorgenommen sowie einen Bericht der Arbeitgeberin beigezogen (Urk. 11/43) und einen Zusammenzug der individuellen Konti veranlasst hatte (Urk. 11/42), gewährte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Mai 2003 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Stellenvermittlung (Urk. 11/7). Interne (Urk. 11/34, Urk. 11/29) wie auch externe Vermittlungsaufträge (Urk. 11/27) wurden erteilt, und es fanden diverse Berufsberatungsgespräche mit dem Versicherten durch die IV-Stelle statt. Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da es trotz ihrer Bemühungen nicht gelungen sei, den Versicherten innert einer angemessenen Frist in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 11/6).
         Am 18. Juni 2004 stellte der Versicherte ein Gesuch um Umschulung im Beruflichen Trainingszentrum Zürich (BTZ) im Bereich Buchbinderei (Urk. 11/26). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 23. September 2004 den Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung (Urk. 11/5 = Urk. 3/2). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 11/4). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 28. Oktober 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 11/2).
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. November 2004 Beschwerde und beantragte, es sei ihm Kostengutsprache für eine Umschulung oder allenfalls eine IV-Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2 = Urk. 3/3 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Mit Verfügung vom 1. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13). Am 28. Februar 2005 fand eine Referentenaudienz mit persönlicher Befragung des Versicherten statt (Prot. S. 4 ff.).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1      Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 f.).
         In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegenstand zählende - Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99 Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a).
1.3     Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war, vorliegend Oktober 2004. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b).
1.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.6     Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und, ob er einen Anspruch auf Umschulung auszulösen vermag. Über das beschwerdeweise geltend gemachte Rentenbegehren wurde nicht verfügt (vgl. vorstehend Erw. 1.2), weswegen dieses grundsätzlich nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet. Ein Rentenanspruch würde erst dann bestehen, wenn ein minimaler Invaliditätsgrad von 40 % vorläge (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei gemäss medizinischer Sachlage in einer behindertenangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/9). Ausgehend vom letzten erzielten Stundenlohn in der Höhe von Fr. 27.-- ergebe sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 52'170.--. Im Vergleich zu einem Durchschnittslohneinkommen als Hilfsarbeiter sowie unter Abzug eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % resultiere eine theoretische Lohneinbusse, welche unter 20 % liege und demzufolge keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen begründe (Urk. 2 S. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer wandte dagegen sinngemäss ein, bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei nicht sein Einkommen als angelernter Maler, sondern das Valideneinkommen eines gelernten Karosseriespenglers beizuziehen (Urk. 1 S. 2). Zudem machte er geltend, dass bei der Berechnung seines Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von 10 % unangemessen sei (Urk. 1 S. 1 unten). Abschliessend rügte der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes, da ihm während beinahe zwei Jahren zugesichert worden sei, er hätte einen Anspruch auf eine Umschulung (Urk. 1 S. 1).

3.
3.1     Dr. med. B.___, Facharzt für Medizinische Radiologie FMH, Medizinisch Radiologisches Institut, Klinik T.___, U.___, führte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2001 aus, beim Beschwerdeführer liege eine kleine linksseitige medio-laterale bis foraminelle Diskushernie auf Höhe C6/7 vor, die wahrscheinlich den Eingang zum Foramen intervertebrale linksseitig verlege (Urk. 11/14). Rechtsseitig bestehe eine kleine medio-laterale Diskushernie, die klinisch bedeutungslos sein dürfte (Urk. 11/14).
3.2     PD Dr. med. C.___, Facharzt Neurochirurgie FMH, und Dr. med. D.___, Fachärztin Rheumatologie FMH, Klinik S.___, V.___, führten in ihrem Bericht vom 4. März 2002 aus, beim Beschwerdeführer beständen seit September 2001 cervikale Rückenbeschwerden mit intermittierender Cervikobrachialgie links (Urk. 11/12 S. 2 unten). Die zur Zeit bestehenden cervikalen Beschwerden interpretierten sie im Rahmen der bildgebenden nachgewiesenen Osteochondrosen C5/6/7. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe aufgrund der Schmerzsymptomatik und der degenerativen Halswirbelsäulenveränderung keine Operationsindikation. Sie stellten die Diagnosen einer nicht kompressiven Osteochondrose C5/6/7 sowie eines Sulcus ulnaris Syndroms linksseitig (Urk. 11/12 S. 1). Sie empfahlen eine konservative physiotherapeutische muskuläre Rekonditionierung. 
3.3     Dr. med. E.___, Facharzt für Medizinische Radiologie FMH, Medizinisch Radiologisches Institut, Klinik T.___, U.___, führte in seinem Bericht vom 9. September 2002 aus, es bestehe eine Diskushernie C5/6 nach medio-lateral rechts mit leichter Duralsackeindellung sowie eine ligamentär bedingte leichte Eindellung des Duralsackes auf Höhe C6/7 (Urk. 11/13). Verglichen mit der Untersuchung vom Oktober 2001 (vgl. Urk. 11/14) habe sich der radiologische Befund auf Höhe von C6/7 deutlich verbessert.
3.4     Dr. med. F.___, Facharzt Innere Medizin/Rheumatologie FMH, Dr. med. G.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation Rheumatologie FMH, und H.___, Physiotherapeutin, Zentrum W.___ (W.___), führten in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2002 aus, sie hätten den Beschwerdeführer mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung (FOMA) untersucht (Urk. 11/9 S. 1). Als Diagnose nannten sie (Urk. 11/9 S. 1 f.):
         -  chronisches cervicospondylogenes Syndrom links
               -      leichte Osteochondrose C5 bis C7
               -      diskrete linksseitige mediolaterale Diskushernie C6/7, aktuell ohne       Hinweis für Nervenwurzelkompression
               -      Diskusprotrusion C5/6 mediolateral rechts mit leichter             Duralsackeindellung
               -      Dysästhesie im Bereich C8 links bei anamnestisch Sulcus nervi ulnaris       Syndrom links
               -      linksbetonte myofasciale Schmerzproblematik
         Die Zumutbarkeit einer Arbeit als Maler beurteilten sie wegen des häufigen Überkopfhantierens sowie des einhändigen Tragens im schweren Gewichtsbereich als nicht mehr gegeben (Urk. 11/9 S. 4 unten). Im mittelschweren Gewichtsbereich lasse sich der Beschwerdeführer jedoch belasten und zeige in den statischen Tests keine wesentlichen Defizite. Sie empfahlen eine Arbeit im mittelschweren Tätigkeitsbereich unter Vermeidung häufigen Hantierens über Kopf (Urk. 11/9 S. 4).
3.5     Dr. med. I.___, Facharzt Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 16. Juli 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Diskushernie C5/6/7 mit einer persistierenden, radikulären Symptomatik vor allem links, eine Osteochondrose C5/6/7 sowie ein Sulcus ulnaris Syndrom links (Urk. 11/11 lit. A.). Der Beschwerdeführer sei seit dem 7. September 2001 und auf Weiteres als Maler mit Arbeiten über Kopf zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/11 lit. B und S. 2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer keine schweren Gewichte bis Lendenhöhe und keine Gewichte über 5 kg über Brusthöhe heben müsse, sowie keine Überkopfarbeiten und nur selten Rotationen, vorübergeneigtes Sitzen und Stehen auszuüben hätte, sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/10 S. 3 f.)
3.6     Dr. med. J.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 29. Januar 2005 aus, der Beschwerdeführer habe ihn erstmals am 29. November 2004 konsultiert (Urk. 12 S. 1). Er habe sich in einer depressiven Verstimmung befunden, welche seine Arbeitsfähigkeit mindestens teilweise einschränke (ca. 50 % arbeitsunfähig seit November 2004; Urk. 12 S. 1). Der Beschwerdeführer habe an typischen Symptomen wie Schlafstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit, gedrückter Stimmung sowie pessimistischen Gedanken bezüglich seiner beruflichen Zukunft gelitten. Zudem habe der Beschwerdeführer über Schmerzen im Magen-Darmbereich geklagt, welche zum Syndrom eines Reizdarms passten.

4.
4.1     Die Beurteilung mittels FOMA durch die Gutachter des Zentrums W.___ steht mit den übrigen medizinischen Akten im Wesentlichen in Übereinstimmung (vgl. vorstehend Erw. 3.1-3, 3.5). So erachtete auch Dr. I.___ eine mittelschwere Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne Heben von schweren Gewichten als uneingeschränkt zumutbar (vgl. vorstehend Erw. 3.5). Der Bericht der Gutachter des Zentrums W.___ ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Er wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 9/11 S. 6 ff.), leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und berücksichtigt die effektive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 9/11 S. 9 ff.). Die im Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen, wonach die diagnostizierten Leiden den Beschwerdeführer nicht wesentlich einschränken, so dass seine Arbeitsfähigkeit in mittelschweren Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten 100 % beträgt (Urk. 11/9 S. 4), sind nachvollziehbar und daher überzeugend. Das Gutachten erfüllt mithin die praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.7-8) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.
4.2     Der Bericht von Dr. J.___ ist fachspezifisch begrenzt und somit nicht umfassend. Zum einen wird darin die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers nach Erlass des Einspracheentscheids umschrieben, somit in einem Zeitraum, der grundsätzlich für das vorliegende Verfahren irrelevant wäre (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Zum anderen vermag der Bericht die Schlussfolgerung, weswegen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund "einer depressiven Verstimmung" bestehe, nicht einleuchtend darzutun. Dr. J.___ äussert sich nicht, inwiefern sich die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit auswirkt und ob sich dies generell auf jede Arbeit oder nur auf bestimmte Tätigkeiten bezieht. Er schlägt weder eine Therapie noch die Einnahme von Medikamenten zur möglichen Verbesserung des Gesundheitszustandes vor. Im Übrigen wurde die Diagnose "einer depressiven Verstimmung" entgegen der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht im zwingenden Rahmen eines anerkannten medizinischen Klassifikationssystems gestellt (vgl. BGE 130 V 399 Erw. 3.3.3). Demzufolge kann auf diesen Bericht nicht abgestellt werden.
         Zusammenfassend ist somit die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer aus somatischer wie auch aus psychologischer Sicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in körperlich mittelschweren Tätigkeiten ohne häufige Überkopfarbeiten ausgegangen.

5.
5.1     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
         Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b). Der Beschwerdeführer war zuletzt als Hilfsmaler bei der A.___ tätig (Urk. 11/43). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das dort erzielbare Einkommen bei einem Stundenlohn von Fr. 27.-- (Urk. 11/34 Ziff. 12 und 16), was einem Jahreslohn von Fr. 52'170.-- entspreche (Urk. 2 S. 2).
5.2     Bei der Berechnung des Valideneinkommens ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Karosseriespengler einen Fähigkeitsausweis erworben hatte (Urk. 11/36 S. 3) und dies sein gelernter Beruf ist (vgl. Urk. 11/46 Ziff. 6.2). Deswegen rechtfertigt sich zur Plausibilitätsprüfung eine Überprüfung des eben errechneten Valideneinkommens anhand der Tabellenlöhne. Dies ist insbesondere dort angezeigt, wo die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 8/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Als gelernter Karosseriespengler (Urk. 11/36 S. 3) verfügt der Beschwerdeführer über Fach- wie auch Berufserfahrungen (Urk. 11/42). Deswegen ist vom Niveau 3 der Tabelle auszugehen. Die Löhne im Sektor Handel, Reparatur Automobile betragen im Jahr Fr. 57'708.-- (Fr. 4'809.-- x 12; LSE 2002, S. 43 TA, Handel, Reparatur Automobile, Niveau 3), welches der durchschnittlichen Arbeitszeit angepasst für das Jahr 2002 Fr. 60'161.-- beträgt (Fr. 57'708.-- : 40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung resultiert daraus ein Valideneinkommen von Fr. 61'063.-- (Fr. 60'161.-- x 1,015).
5.3     Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle mittelschweren Tätigkeiten ohne häufige Überkopfarbeiten; und dies in einem Vollzeitpensum. Damit stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken.
         Es rechtfertigt sich deshalb, aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden: Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 31 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 3/2005 S. 95 Tabelle B.10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 57'806.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014).
5.4     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale    einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer nur noch für mittelschwere Arbeiten ohne häufige Überkopftätigkeiten eingesetzt werden kann, so dass er auch im Rahmen angepasster Tätigkeiten möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu rechnen hat. Dagegen fallen die übrigen Kriterien nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Namentlich besteht kein Grund zur Vornahme von Abzügen unter Berücksichtigung des Lebens- und Dienstalters.
         Ein Abzug von 10 % erweist sich unter diesen Umständen als angemessen (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 2. November 2000, I 321/99, A. vom 16. Juli 2001, I 293/00, K. vom 8. August 2001, I 539/00, F. vom 14. November 2001, I 683/00, R. vom 18. März 2002, I 33/01, M. vom 18. Juni 2002, I 599/01, O. vom 8. Mai 2003, I 327/01 und W. vom 9. Mai 2003, I 637/02).
         Bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52’025.-- (Fr. 57'806.-- x 0,9).
5.5     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 61'063.-- (vorstehend Erw. 5.2) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- (vorstehend Erw. 5.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'038.--, was einem Invaliditätsgrad von höchstens 15 % entspricht. Würde man für das Invalideneinkommen (wie das Valideneinkommen) ebenfalls die Löhne von Niveau 3 für gelernte Tätigkeiten einsetzen, wäre der massgebende Invaliditätsgrad tiefer.
         Damit besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung (vgl. vorstehend Erw. 1.6).
         Es wird ergänzend auf die Schadensminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG) des Beschwerdeführers hingewiesen. Nachdem ihm bereits vielfältige Leistungen in Form intensiver Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung zuteil wurden, ist er gehalten, aus eigenem Antrieb alles ihm Zumutbare beizutragen, um sich wieder im Erwerbsleben einzugliedern.

6. Beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer geltend, während zweier Jahre habe man ihm gesagt, er hätte einen Anspruch auf Umschulung. Sollte er damit geltend machen, er sei falsch informiert worden, gilt folgendes:
          Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; Der blosse Verbrauch von Geldmitteln gilt nicht als Disposition (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. Erw. 3b)
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat.
         Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Gespräche mit Herrn K.___, IV-Stelle, zur Auffassung gelangte, er habe Anspruch auf eine Umschulung, so fehlt es zur Annahme einer Verletzung des Vertrauensprinzips an der kumulativen Voraussetzung von getroffenen Dispositionen, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Aktenkundig ist zudem, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 2003 einzig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zugesprochen wurde, nicht jedoch auf weitergehende berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 11/7). Dies geht ebenfalls aus der Verfügung vom 28. Juni 2004 hervor, gemäss welcher nach Abschluss der Arbeitsvermittlung weitere Leistungsansprüche noch geprüft würden (Urk. 11/6), welche sodann erst durch die diesem Verfahren zugrundeliegende Verfügung vom 23. September 2003 geprüft und verneint wurden (Urk. 11/5). Ein Handeln gegen Treu und Glauben ist darin nicht ersichtlich.
         Zusammenfassend erweist sich der anspruchsverneinende Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).