Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 24. Oktober 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Zürich Harry F. Nötzli
Wyler Wolf Luchsinger Nötzli Rechtsanwälte
Stadthausquai 1, Postfach 3022, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1952, Mutter dreier heute erwachsener Kinder, war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1992 als Hausfrau tätig (Urk. 7/28 Ziff. 4.1 und Ziff. 6.4.1). Die Versicherte leidet an einer posttraumatischen Gonarthrose links und erlitt anlässlich eines Unfalls im Jahre 1999 eine Knieverletzung. Sie meldete sich am 25. Mai 2002 zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte bei (Urk. 7/16-21) und liess die Beeinträchtigung der Versicherten im Haushalt abklären (Urk. 7/23 = Urk. 3/10). Mit Verfügung vom 16. März 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad 15 % betrage (Urk. 7/5). Die von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Harry Nötzli, Zürich, dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wurde mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004 abgewiesen (Urk. 7/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Nötzli, mit Eingabe vom 29. November 2004 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Einholung eines Gutachtens zur Bestimmung ihrer Einschränkung in der Haushaltführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 20. Januar 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht die mangelnde Begründungsdichte der Verfügung vom 16. März 2004 (Urk. 7/5). Diese stelle in einem einzigen Satz fest, dass die Abklärungen im Haushalt eine 15%ige Einschränkung ergeben hätten. Es sei damit jedoch nicht dargetan, bei welchen Tätigkeiten sie beeinträchtigt wäre; eben so wenig sei begründet worden, wie hoch die Einschränkung in Bezug auf die einzelnen Tätigkeiten im Haushalt tatsächlich sei. Damit habe sie die der Verfügung zu Grund liegenden Motive nicht nachvollziehen können. Der Abklärungsbericht sei ihr erst nach Einspracheerhebung zugestellt worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.1).
1.2 Dieser Einwand ist vorweg zu prüfen, denn dass Verfügungen zu begründen sind, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die verfügende Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es sind an die Begründungsdichte höhere Anforderungen zu stellen, wenn der Entscheid wesentlich auf einer Ermessensbetätigung beruht, wenn er in ein verfassungsmässiges Recht eingreift oder wenn komplexe Fragen zu beantworten sind. Dabei muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt nicht in Betracht gezogen hat (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 23).
1.4 Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die angefochtene Verfügung vom 16. März 2004 (Urk. 7/5) nur sehr dürftig begründet ist, und die Beschwerdegegnerin damit ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen ist.
Im Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004 (Urk. 2) hat die Verwaltung dann ausführlicher dargelegt, weshalb der Invaliditätsgrad lediglich 15 % betrage. Sodann wurde der Beschwerdeführerin im Anschluss an ihre Einsprache der Abklärungsbericht Haushalt (Urk. 7/23) zugestellt. Damit hat die Verwaltung, wenn auch verspätet, die erforderliche Begründung geliefert. Eine Rückweisung der Sache zur gehörigen Begründung der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht mehr, würde sie doch lediglich zu einer Verzögerung des Verfahrens führen, die mit dem gleichrangigen Interesse der Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Möglichkeit, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Damit darf die allenfalls festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs als im Gerichtsverfahren geheilt betrachtet werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Juli 2001 in Sachen A., I 293/00 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität bei Nichterwerbstätigen (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung), den Beginn des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin; unbestritten und aufgrund der Akten ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. Urk. 7/17/7 S. 2) ist deren Qualifikation als Nichterwerbstätige. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin stelle zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ausschliesslich auf die Haushaltabklärung vom 5. März 2004 ab und nehme alle anderen Beweismittel, die deutlich gegen die Annahme eines Invaliditätsgrades von lediglich 15 % sprächen, nicht zur Kenntnis (Urk. 1 S. 4 Ziff. III/1). Die Schlussfolgerungen des Haushaltabklärungsberichts könnten nicht mit den ärztlichen Befunden in Einklang gebracht werden und würden sich als nicht nachvollziehbar erweisen (Urk. 1 S. 6 Ziff. III/2 lit. g).
3.2 Sowohl Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin (Bericht vom 6. August 2002, Urk. 7/21/1 S. 1 lit. A), als auch die konsultierte Ärztin der B.___ Klinik (Bericht vom 16. Juli 2002, Urk. 7/21/2 = Urk. 3/7) sowie der ebenfalls zugezogene Arzt der orthopädischen Universitätsklinik C.___ (Bericht vom 26. August 2002, Urk. 7/20/2; Bericht vom 22. Januar 2002, Urk. 3/4) diagnostizierten eine posttraumatische Gonarthrose links bei Status nach Osteosynthese einer lateralen Tibiakopfimpressionsfraktur am 9.1.00 und Status nach Kniearthroskopie, subtotaler, medialer und lateraler Teilmeniskektomie und Metallentfernung.
3.3 In seinem Bericht vom 18. März 2002 zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin leide stark unter den Schmerzen im linken Kniegelenk. Nach der letzten Operation habe sich der Allgemeinzustand des Knies etwas verbessert, dennoch sei aufgrund der MRI-Untersuchung noch ein wesentlicher Defekt im Knie nachzuweisen, welcher nie ausheilen werde. Allgemein könne von einer generalisierten Arthrose des Kniegelenks ausgegangen werden. Zudem bestünden auch psychische Störungen bedingt durch die Schmerzen, aber auch durch die Einschränkungen im Haushalt und bei den Freizeitaktivitäten. Durch die Schmerzen sei die Beschwerdeführerin weitgehend immobil und könne so an vielen Anlässen nicht mehr teilnehmen; somit habe sich eine gewisse depressive Grundstimmung entwickelt. Aufgrund dieser massiven Einschränkung des Kniegelenks sei sie im Haushalt zu maximal 30 % arbeitsfähig (Urk. 3/6 S. 1 f. Ziff. 1 und 6). An seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt hielt Dr. A.___ auch in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2002 fest (Urk. 3/8 S. 2).
3.4 Am 4. Juni 2003 wurde bei der Beschwerdeführerin eine neuropsychologische Abklärung im Stadtspital D.___, "Y.___", Klinik für Geriatrie und Rehabilitation, durchgeführt (Urk. 7/17/7, Urk. 7/18/2). Die untersuchende Neuropsychologin hielt fest, dass die Beurteilung der Testergebnisse sehr vorsichtig durchgeführt werden müsse, da die Untersuchung mit Hilfe der Tochter als Übersetzerin und mit kulturfremdem Material durchgeführt worden sei. Im neuropsychologischen Ausfallsprofil hätten sich einige Besonderheiten gezeigt, die weniger auf eine Gedächtnisstörung als auf eine Aufmerksamkeitsstörung hinweisen würden. Es bestünden zudem Anzeichen auf eine reaktive Depression, ausgelöst durch die massiven Einschränkungen im Alltag (Urk. 7/17/7 S. 3 unten, Urk. 7/18/2 S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin leide an einer leichten kognitiven Störung (keine Gedächtnisstörung, deutliche Aufmerksamkeitsstörung und diskrete visuelle Wahrnehmungsstörung), welche ätiologisch einerseits der mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom zugeordnet werde; andererseits könne ein posttraumatisches neuropsychologisches Defizit nicht ausgeschlossen werden (Urk. 7/17/7 S. 4).
3.5 In seinem Bericht vom 11. Juni 2003 diagnostizierte Dr. A.___ zusätzlich eine Gedächtnisstörung und berichtete, die Beschwerdeführerin habe nach wie vor starke Schmerzen im linken Kniegelenk (Urk. 7/18/1 S. 1 Ziff. 2). Posttraumatisch habe sich eine Gonarthrose links entwickelt, die eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit bewirke. Trotz einer Arthroskopie hätten sich die Beschwerden nicht wesentlich verbessert, weshalb eine Totalprothese empfohlen worden sei. Zusätzlich sei eine Gedächtnisstörung aufgetreten. Die Beschwerdeführerin könne sich oft nicht mehr an banale Sachen erinnern und vergesse im Haushalt sehr viel, wodurch sie auch in ihrer Selbständigkeit stark eingeschränkt sei (Urk. 7/18/1 S. 1 Ziff. 3). Sie sei teilweise bei Hauhaltaufgaben auf die Hilfe von ihren Angehörigen angewiesen. Dies betreffe beispielsweise Tätigkeiten wie Betten, Staubsaugen, Tragen von leichten Gegenständen im Haus, Holen von Getränken aus dem Keller und Waschen. Hingegen sei sie beim Kochen, Essen und Ankleiden nicht auf die Hilfe von Fremdpersonen angewiesen (Urk. 7/18/1 S. 1 Ziff. 6). Am 27. Juni 2003 verwies Dr. A.___ sowohl bezüglich der Diagnose als auch hinsichtlich der Einschränkungen im Haushalt auf seinen Bericht von 11. Juni 2003 (Urk. 7/17/1).
3.6 Die zuständige Abklärerin der Beschwerdegegnerin führte am 28. Januar 2004 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch und ermittelte eine Einschränkung von 15 % (Urk. 7/23).
4.
4.1 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
4.2 Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson, ihrer Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteile des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
4.3 Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei psychischen Leiden oder bei unglaubwürdigen oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteile des EVG in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1, in Sachen S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, in Sachen J. vom 10. Februar 2003, I 505/02, Erw. 3.2, in Sachen S. vom 10. Dezember 2002, I 690/01, Erw. 6, in Sachen T. vom 18. Oktober 2002, I 737/01, Erw. 3.1).
4.4 Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle führte am 28. Januar 2004 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch (Urk. 7/23). Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich von 15 % festgestellt. Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 5. März 2004 befasste sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschrieb die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen. Sodann ist er hinsichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar. Vorliegend sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Dass der Hausarzt Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf maximal 30 % geschätzt hat, lässt nicht auf eine mangelhafte Erhebung der Behinderung im Haushalt im Rahmen des Abklärungsberichtes schliessen. Vielmehr wurden die von Dr. A.___ in seinem Bericht vom 11. Juni 2003 gemachten Einschränkungen bezüglich der Tätigkeiten Betten, Staubsaugen, Tragen von Gegenständen und Waschen (Urk. 7/18/ S. 1 Ziff. 6) auch im Haushaltbericht als Einschränkungen in den Bereichen Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen sowie Wäsche- und Kleiderpflege berücksichtigt (Urk. 7/23 S. 4 f. Ziff. 6.3-6.5). Überdies wurde auch im Bereich Ernährung eine Einschränkung anerkannt (Urk. 7/23 S. 4 Ziff. 6.2), obwohl Dr. A.___ ausgeführt hatte, die Beschwerdeführerin sei beim Kochen und Essen nicht auf die Hilfe von Fremdpersonen angewiesen (Urk. 7/18/1). Mithin erscheint die Haushaltabklärung auch im Vergleich zur Einschätzung des Hausarztes plausibel, wobei das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.5 Als unbegründet erweisen sich sodann die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Gewichtung der Bereiche (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4).
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat für die Invaliditätsbemessung bei im Haushalt tätigen Versicherten Verwaltungsweisungen erlassen, welche die bei der Beurteilung zu berücksichtigenden Aufgabenbereiche nennen und hiefür prozentuale Anteile festlegen (KSIH Rz 3095). Während die früheren Weisungen (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1985) für die einzelnen Tätigkeitsbereiche feste Ansätze vorsahen, sehen die seit 1. Januar 2000 gültigen neuen Weisungen Mindest- und Höchstansätze vor, innerhalb welcher die Anteile der einzelnen Bereiche festzusetzen sind. Das EVG hat zu den früheren Weisungen festgestellt, dass diese auf einer sachgemässen Abwägung der aus Gesetzmässigkeit und Rechtsgleichheit sich ergebenden Erfordernisse einerseits sowie der Notwendigkeit verwaltungsmässiger Praktikabilität anderseits beruhen und als gesetzeskonform zu betrachten sind (ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Dies gilt umso mehr für die neuen Weisungen, welche für die einzelnen Tätigkeitsbereiche variable Ansätze vorsehen und damit eine vermehrte Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zulassen. Es besteht kein Grund, die auf Fachkenntnissen der hiefür zuständigen Institutionen beruhenden Richtwerte in Frage zu stellen (Urteil des EVG vom 4. September 2001 in Sachen S., I 175/01, Erw. 5a).
Im vorliegenden Fall liegen die angenommenen Anteile der einzelnen Aufgabenbereiche durchwegs im Rahmen der in den Verwaltungsweisungen vorgesehenen Prozentbereiche. Besonderheiten, welche ein ausnahmsweises Abgehen hievon zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich.
4.6 Was die Einwände gegen die Einschränkung in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 4), so besteht - wie vorstehend unter Ziff. 4.4 dargelegt - kein Grund, die von der dafür besonders befähigten Abklärungsperson unter Berücksichtigung der individuellen Haushaltssituation sorgfältig, schlüssig und nachvollziehbar eruierten Einschränkungen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wurde auch die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Schadensminderung berücksichtigt. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b,). Nach der Rechtsprechung des EVG gilt dieser Grundsatz auch bei der Bestimmung der relevanten Einschränkung im häuslichen Tätigkeitsbereich. Die Beschwerdeführerin muss daher im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die übliche Mithilfe der anderen Familienangehörigen in Anspruch nehmen (ZAK 1984 S. 139). Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann und zwei volljährigen Töchtern (geboren 1980 und 1974) in einem gemeinsamen Haushalt (Urk. 7/23 S. 3 Ziff. 4). Es ist ihr deshalb sowie im Hinblick auf die familiären Unterstützungspflichten (Art. 272 des Zivilgesetzbuches) zumutbar, ihre Angehörigen zur Mithilfe im Haushalt und zur Entlastung heranzuziehen. Es sind dies Massnahmen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergriffe, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin wurden denn auch richtigerweise die Mithilfe des Ehemannes und der Töchter beim Ermitteln der einzelnen Einschränkungen berücksichtigt (Urk. 7/23 S. 4 Ziff. 6).
Nach dem Gesagten ist von einer Einschränkung von 15 % im Haushaltbereich auszugehen und damit von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % auszugehen.
4.7 Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend Erw. 4.3) bedarf es nach der Rechtsprechung für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei psychischen Leiden oder bei unglaubwürdigen oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat. Nachdem die Feststellungen im Haushaltbericht - wie dargelegt - nicht in unerklärbarem Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehen, stellt sich abschliessend die Frage, ob das von der Beschwerdeführerin beantragte medizinische Gutachten zur Bestimmung der Einschränkung im Haushalt aufgrund der im neuropsychologischen Bericht erwähnten depressiven Episode (Urk. 7/17/7) einzuholen ist.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die psychische Einschränkung bei der Beschwerdeführerin von untergeordneter Bedeutung ist. Die Diagnose der depressiven Episode wurde zwar anlässlich der neuropsychologischen Abklärung im Stadtspital D.___ gestellt (Urk. 7/17/7 S. 1), jedoch vom Hausarzt der Beschwerdeführerin in seinen darauf folgenden Verlaufsberichten nicht übernommen (Urk. 7/17/1, Urk. 7/18/1), obwohl er den neuropsychologischen Bericht beigelegt hatte. Auch die Beschwerdeführerin selbst begründete ihre Einschränkung im Haushalt vorwiegend mit somatischen Beschwerden. Daraus erhellt, dass die psychische Komponente vorliegend nicht derart erheblich ist, dass die Haushaltabklärung für sich alleine zur Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin ungenügend ist.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004 als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Zürich Dr. Harry F. Nötzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).