Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00864
IV.2004.00864

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Schnellmann


Urteil vom 22. September 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1955, arbeitete von 1984 bis Mitte 1990 in einem Vollzeitpensum und von da an bis 1999 in einem 50%-Pensum als Mitarbeiterin in der Handkonfektion bei der A.___ in ___ (Urk. 9/66 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.2, 6.3.1, Urk. 9/59/1 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 6, Urk. 9/50 S. 3 Ziff. 29). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 31. Oktober 1999 aus wirtschaftlichen und strukturellen Gründen aufgelöst (Urk. 9/59/1 S. 1 Ziff. 3, Urk. 9/59/2). Am 10. Oktober 2000 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung sodann zum Rentenbezug an (Urk. 9/66 S. 7, S. 6 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ein (Urk. 9/20-23, Urk. 9/28-29, Urk. 9/32-39), veranlasste eine Begutachtung durch das B.___ (Urk. 9/19), und holte Berichte und Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 9/41, Urk. 9/50, Urk. 9/59/1-2) sowie einen Auszug aus den individuellen Konto ein (Urk. 9/52, Urk. 9/60/2). Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2000 eine halbe Rente zu und legte den Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2004 fest (Urk. 9/10). Dagegen erhob die Versicherte am 14. Juni 2004, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Einsprache (Urk. 9/9). Ferner erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 8. Oktober 2004, in welcher der Rentenanspruch vom 1. November 2000 bis zum 31. Mai 2004 festgelegt wurde (Urk. 9/5, Urk. 9/12). Auch dagegen erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Eingabe vom 12. November 2004 Einsprache (Urk. 9/2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, am 29. November 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides, die Zusprechung einer Dreiviertel-Rente ab Oktober 1999 sowie die erneute Begutachtung der Versicherten (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 29. März 2005 die beantragte unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17). Auf Nachfrage des Gerichts erklärte die IV-Stelle, dass sich der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004 sowohl auf die Verfügung vom 8. Juni 2004 als auch auf diejenige vom 8. Oktober 2004 beziehe; ein zweiter Einspracheentscheid sei nicht erlassen worden (Urk. 19, vgl. auch Urk. 9/40).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.       Strittig und zu prüfen sind der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und die Verwendbarkeit des MEDAS-Gutachtens bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie der Rentenbeginn.
         Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, das MEDAS-Gutachten erfülle sämtliche Voraussetzungen für dessen beweisrechtliche Verwendbarkeit. Ferner sei die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fabrikarbeiterin höchstens als mittelschwere Arbeit zu qualifizieren. Beim Invalideneinkommen sei kein Lohnabzug vorzunehmen. Zudem liege keine verspätete Anmeldung vor (Urk. 2 S. 3 f.).
         Die Beschwerdeführerin hingegen macht geltend, das MEDAS-Gutachten weise Mängel auf, da es die Frage, ob eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit bereits seit 1990 vorgelegen hätte, nicht beantworte und die Teilkonsilien der einzelnen Gutachter keine Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit enthalten würden (Urk. 1 S. 8). Zudem bestritt sie die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit im Gutachten, insbesondere dass sie in einer körperlich schweren Tätigkeit zu 30 % und in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sein solle (Urk. 1 S. 5 ff.). Auch sei sie mit der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Einkommensgrundlage nicht einverstanden (Urk. 1 S. 13).

3.
3.1     Dr. med. C.___, Oberarzt des J.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. November 2000 eine leichtgradig depressive Episode bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung (Urk. 9/35/1 S. 2 Ziff. 3).
         Er beurteilte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie in ihrer Tätigkeit als Fabrikarbeiterin seit dem 26. November 1999 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ferner vermöge sie die normalen Haushaltsarbeiten nur langsam und mit Mühe zu erledigen (Urk. 9/35/1 S. 2 Ziff. 2, Urk. 9/35/2 lit. b). Aufgrund des bisherigen Verlaufes mit langdauernder Schmerz- und Depressionssymptomatik sowie der geringen Belastbarkeit sei auch auf längere Sicht nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 9/35/1 S. 2 Ziff. 2, Urk. 9/35/2 lit. c).
         Im September 1999 habe die Beschwerdeführerin wegen diffuser lumbaler Rückenschmerzen den Hausarzt aufgesucht. Sie habe unter einem Druck im Kopf, Herzklopfen und Tachykardien sowie Sehstörungen ohne pathologischen Befund gelitten (Urk. 9/35/1 S. 2 Ziff. 4.1 unten). Sie klage seit Beginn der Behandlung über einen Energiemangel, rasche Ermüdbarkeit durch die Haushaltstätigkeit, häufigen Schwindel und Rückenschmerzen. Ferner sei sie durch die langdauernde Krankheit ihres Ehemannes belastet (Urk. 9/35/1 S. 2 Ziff. 4.2). Es habe über lange Zeit nur wenig Besserung erreicht werden können. Seit anfangs März 1999 habe unter hochdosierter, antidepressiver Behandlung eine langsame Aufhellung erreicht werden können. Insgesamt bestehe trotz Besserung der anfangs vorherrschenden depressiven Symptomatik die hartnäckige Schmerzsymptomatik mit rascher Ermüdbarkeit weiter; diese sei trotz mehrfacher Umstellung und adäquat ausdosierter antidepressiver Medikation therapieresistent (Urk. 9/35/1 S. 3 Ziff. 4.3).
3.2     Im Bericht vom 21. November 2000 diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, eine chronische Depression und chronische rezidivierende Cervicobrachialgien (Urk. 9/36/1 S. 2 Ziff. 3).
         Der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin bestehe seit ungefähr 1990 (Urk. 9/36/1 S. 1 Ziff. 1.2). Seit dem 17. November 1999 läge bei ihr im bisherigen Beruf keine Arbeitsfähigkeit mehr vor (Urk. 9/36/1 S. 1 Ziff. 1.4 f.). Die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch die Depression, welche sich im Herbst 1999 bemerkbar gemacht habe und aktuell im J.___ behandelt werde (Urk. 9/36/1 S. 2 Ziff. 4.1), bedingt, obwohl seit den letzten Monaten zunehmend auch die Cervicobrachialgien Probleme bereiten würden; deshalb sei die Beschwerdeführerin mit den üblichen Hausarbeiten schon bis an die Grenze gefordert. Zudem würde ihr Umfeld - der Ehemann beziehe wegen Rückenproblemen eine Rente der Invalidenversicherung - die Arbeitsfähigkeit nicht besonders fördern (Urk. 9/36/1 S. 2 Ziff. 4.1 unten).
3.3     Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumakrankheiten, welcher die Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2000 bis zum 16. Januar 2001 behandelte, nannte in seinem Bericht vom 18. April 2001 die folgenden Diagnosen (Urk. 9/28 S. 1 Ziff. 3):
         - Chronisches cervicovertebrales Syndrom bei Tendomyosen
         - Verdacht auf Fibromyalgie
         - Panvertebralsyndrom, aktuell cervicovertebrales Syndrom im             Vordergrund bei degenerativen Veränderungen der Halswirbel- und     der Lendenwirbelsäule
         Der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin bestehe schon seit zehn bis fünfzehn Jahren (Urk. 9/28 S. 1 Ziff. 1.2).
         In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bestehe seit dem 17. November 1999 bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 9/28 S. 1 Ziff. 1.5). Darin habe betreffend die Körperhaltung zuwenig Abwechslung bestanden (Urk. 9/29/2 lit. b). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte körperliche Tätigkeiten (abwechselnd stehend beziehungsweise sitzend ohne das Heben von Gewichten über zehn Kilogramm) zu 50 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 9/29/2 lit. c, e). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei jedoch direkt durch den Psychiater vorzunehmen (Urk. 9/28 S. 3).
         Bei der Beschwerdeführerin liege nachweisbar ein generalisierter Schmerzzustand vor, gegenwärtig leide sie insbesondere unter Nacken- und Schulterschmerzen mit klinisch entsprechenden Tendomyosen, leichter Wirbelsäulenfehlhaltung und haubenförmigen Kopf- und Nackenschmerzen im Sinne von Spannungskopfschmerzen. Daneben bestehe überall an den Sehnen- und Muskelübergangen eine Druckdolenz im Sinne einer Fibromyalgie. Die im November 1999 aufgenommene, ambulante psychiatrische Behandlung sei im Dezember 2000 abgeschlossen worden. Diagnostisch sei eine abgeklungene, leichte depressive Episode mit Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung beschrieben worden (Urk. 9/28 S. 3 unten).
         Die durchgeführten rheumatologischen Untersuchungen zeigten keine Zeichen einer aktuellen entzündlich-rheumatischen Erkrankung auf. Es bestünden diskrete degenerative Veränderungen (lumbal und zervikal) sowie generalisierte Schmerzen an der Rückenmuskulatur sowie an den Oberschenkeln und den Oberarmen. Diese Befunde würden für eine generalisierte Fibromyalgie sprechen (Urk. 9/28 S. 3 unten).
3.4     In seinem Bericht vom 5. Februar 2002 diagnostizierte Dr. G.___ sodann ein rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom bei geringer Fehlform der Wirbelsäule sowie eine Fibromyalgie (Urk. 9/22 S. 1).
         Seit der letzten Untersuchung im Januar 2001 bestünden nun auch Schmerzen im Nacken, in der Schulter und in den Ellenbogengelenken. Zeitweilig würden der Beschwerdeführerin in der Nacht die Finger einschlafen, worauf sie dann erwache (Urk. 9/22 S. 1). Zur Zeit würden lumbale Schmerzen dominieren; beim Aufwärtsgehen bestünden Knieschmerzen (Urk. 9/22 S. 1 unten).
         Es sei der Beschwerdeführerin möglich zu kochen und einzukaufen. Das Staubsaugen erledige teilweise der Ehemann. Ingesamt bestünde im Haushaltsbereich eine Leistungsfähigkeit von 80 %, in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 50 % (Urk. 9/22 S. 1 unten).
3.5     Im Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung vom 1. Juli 2003 stellten Dr. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. I.___, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, zusammenfassend die folgenden Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/19 S. 18 Ziff. 4.1):
         - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit leichter affektiver       Komponente
         - Generalisiertes Schmerzsyndrom
         Als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie (Urk. 9/19
         S. 18 Ziff. 4.2):
         - chronische Cephalea
         - Anamnestisch leichtes Carpartunnelsyndrom beidseits möglich
         - Präadipositas (BMI 27)
         - Atopie mit Pollenhypersensibilisierung
         Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahr 1984 Schmerzen im Bewegungsapparat beklagt habe. Die Arbeitstätigkeit habe sie im Jahre 1992 auf 50 % reduziert. Ab 1998 sei die Schmerzproblematik dann eskaliert, sodass die Beschwerdeführerin häufig habe krank geschrieben werden müssen (Urk. 9/19 S. 19 oben).
         Insgesamt beurteilten die Gutachter den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt: Im somatischen Bereich sei ein generalisiertes Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Zudem sei eine degenerative Veränderung der Hals- und der Lendenwirbelsäule sowie eine Fehlhaltung der Wirbelsäule bekannt. Aus neurologischer Sicht hätten keine Hinweise für eine Radikulopathie festgestellt werden können; möglicherweise bestehe auf beiden Seiten ein leichtes Carpaltunnelsyndrom, allerdings seien heute die Provokationsteste negativ gewesen. Im internistischen Bereich sei bei der Beschwerdeführerin lediglich eine Präadipositas diagnostiziert worden. Die Blutuntersuchung habe keine weiteren pathologischen Befunde ergeben. Aufgrund der somatischen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführerin in einer körperlich schweren Tätigkeit eingeschränkt (Urk. 9/19 S. 19 Mitte).
         Aus psychiatrischer Sicht sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Es bestehe ein generalisiertes Schmerzsyndrom, welches in der beklagten Intensität kein organisches Korrelat habe. Ursächliche Faktoren im Sinne einer psychosozialen Belastungssituation dürften sowohl in der ausgesprochenen Kündigung als auch in der ambivalenten Einstellung der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Rückkehr nach Italien liegen. Darüber hinaus würden auch invaliditätsfremde Faktoren und ein deutlicher Krankheitsgewinn bestehen. Auch zeige sich die Beschwerdeführerin mit der aktuell beklagten Arbeitsunfähigkeit nicht unzufrieden. Ihre familiäre Situation werde weiter durch die Erkrankung des Gatten beeinträchtigt. All dies habe zu einer gewissen depressiven Dekompensation geführt, welche seit 1999 mit Thymoleptika behandelt werde. Heute bestehe bei der Beschwerdeführerin höchstens ein als leicht einzustufendes affektives Leiden, welches die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht wesentlich einschränke. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund des Schmerzleidens eingeschränkt (Urk. 9/19 S. 19 f.).
         Aus all diesen Gründen schätzten die Begutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer schweren körperlichen Tätigkeit auf 30 %, während ihr in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zugemutet werden könne (Urk. 9/19 S. 20).
4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen. Unterschiede ergeben sich lediglich in der Beurteilung des Schweregrades der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vgl. Erw. 3.1 ff. vorstehend).
4.2    
4.2.1   Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist zwischen der angestammten Arbeit und einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu unterscheiden.
         In Bezug auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Arbeit als Fabrikarbeiterin äusserten sich die untersuchenden Ärzte übereinstimmend dahingehend, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl. Erw. 3.1 ff. vorstehend). Lediglich die Ärzte des B.___ schätzten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer körperlich schweren Tätigkeit auf 30 %, wobei zu beachten ist, dass die Arbeitgeberin die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin lediglich als leicht bezeichnete (Urk. 9/41). Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihr die begutachtenden Ärzte hinsichtlich ihrer angestammten Tätigkeit sogar eine Arbeitsfähigkeit von über 30 % zugemutet hätten. Diesbezüglich sind dem Gutachten jedoch keine konkreten Angaben zu entnehmen, was nicht weiter von Belang ist, da zur Berechnung des Invaliditätsgrads einer versicherten Person lediglich die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit entscheidend ist. Daher erübrigen sich weitere Ausführungen zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Fabrikarbeiterin.
4.2.2   Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit äusserten sich Dr. C.___ des J.___, der Rheumatologe Dr. G.___, welcher die Beschwerdeführerin über längere Zeit betreute, sowie das MEDAS-Gutachten (vgl. Erw. 3.1, 3.3-3.5 vorstehend).
4.2.3   Dr. C.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit während der depressiven Episode auf 0 % (vgl. Erw. 3.1 vorstehend). Da nach Abschluss der psychiatrischen Behandlung am J.___ im Jahre 2000 aktuellere Berichte erstellt wurden, welche der psychischen Komponente des Krankheitsbildes ebenfalls Rechnung tragen, kann heute nicht mehr auf die Beurteilung von Dr. C.___ abgestellt werden.
4.2.4   Die im Weiteren verfügbaren Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stimmen - zumindest auf den ersten Blick - nicht überein. Während der Rheumatologe Dr. G.___ in seinem ersten Bericht vom 18. April 2001 aus rein rheumatologischer Sicht (unter Ausklammerung der psychiatrischen Komponente) in einer abwechselnd sitzenden beziehungsweise stehenden Tätigkeit (ohne Heben von Gewichten über 10 kg) von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausging (Urk. 9/29/2), hielten die MEDAS-Gutachter eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von insgesamt 50 %, mithin unter Berücksichtigung der Einschränkung aus psychiatrischer Sicht, als zumutbar (vgl. Erw. 3.5 vorstehend).
         Diese Diskrepanz wird aber durch die Beurteilung von Dr. G.___ in seinem neusten Bericht vom 5. Februar 2002 relativiert. Darin schätzte er die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt als zu 80 % arbeitsfähig ein (vgl. Erw. 3.4 vorstehend). Da die Arbeit im Haushalt durchaus mit einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit verglichen werden kann, besteht zwischen der Einschätzung der Gutachter und derjenigen des Rheumatologen nur vermeintlich ein Widerspruch, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (mindestens) in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit auszugehen ist.
4.3     Zu prüfen bleibt aber, ob das vorliegende MEDAS-Gutachten die Voraussetzungen betreffend die beweisrechtliche Verwertbarkeit erfüllt (vgl. Erw. 1.2). Die Begutachtung des B.___ vom 1. Juli 2003 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet.
         Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Gutachten formelle Mängel aufweise, da sich nicht sämtliche begutachtenden Ärzte in ihren fachspezifischen Konsilien zur Arbeitsfähigkeit geäussert hätten (Urk. 1 S. 8 Mitte), ist entgegenzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass neurologisch lediglich Diagnosen ohne Krankheitswert genannt wurden (vgl. Urk. 9/19 S. 18 f.), es sich für den Neurologen erübrigte, sich explizit zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu äussern. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die internistische Untersuchung (vgl. Urk. 9/19 S. 19). Ferner wurden die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Gesamtbeurteilung durch die ‚Kommission für medizinische Begutachtung’, welcher sämtliche Fachärzte beiwohnten, festgelegt (vgl. Urk. 9/19 S. 18), was unmissverständlich dafür spricht, dass sie mit der Gesamtbeurteilung (vgl. Urk. 9/19 S. 18 ff. Ziff. 5) einverstanden waren.
         Zum weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, das Gutachten sei ungültig, da es sich nicht über den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auslasse, ist anzufügen, dass die Gutachter diesbezüglich auf die vorhandenen Arztberichte abstellten und deshalb implizit den Beginn der Arbeitsunfähigkeit per November 1999 ansetzten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits vor November 1999 an gesundheitlichen Beschwerden litt, wurde im Gutachten (wie auch in den übrigen Arztberichten) durchaus berücksichtigt, doch ist Krankheit nicht mit Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen.
         Aus all diesen Gründen kann entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die im MEDAS-Gutachten vorgenommene Beurteilung abgestellt werden, wobei allerdings die durch die Rechtsprechung hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien zu berücksichtigen sind.
4.4    
4.4.1   Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein vermag in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken (BGE 130 V 352, Ingress). Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen).
         Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen).
4.4.2   In den obgenannten Berichten finden sich Anhaltspunkte, welche auf eine erhebliche psychische Belastung der Beschwerdeführerin hinweisen. So bejahte der begutachtende Psychiater sowohl das Vorliegen einer emotionalen Belastungssituation wie auch das Vorhandensein eines chronischen Schmerzsyndroms (Urk. 9/19 S. 16). Zudem stellte sich bei der Beschwerdeführerin trotz zweijähriger Psychotherapie keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ein; vielmehr kam es zu einer Chronifizierung der Beschwerden. Obschon die Beschwerdeführerin heute lediglich als leicht depressiv eingestuft wird, leidet sie unter einer raschen Ermüdbarkeit und Kraftlosigkeit. Ferner steht ein seit zehn Jahren bestehendes Krankheitsbild mit progredientem Verlauf und ohne längere Remission zur Diskussion, welches aus medizinischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat (Urk. 9/19 S. 17).
         Bei all diesen Faktoren handelt es sich um qualifizierte Kriterien, welche eine gewisse Intensität aufweisen, so insbesondere bei dem seit ungefähr zehn Jahren bestehenden Krankheitsbild. Deshalb rechtfertigt es sich, da eine gewisse Intensität und Konstanz zu bejahen ist, zugunsten der Beschwerdeführerin von einer Komorbidität auszugehen.
4.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist und keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich sind.

5.
5.1     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 128 V 174 Erw. 4a) ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns - beziehungsweise Revisionszeitpunkts - abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie aber prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen.
         Der Beschwerdeführerin wurde in ihrer angestammten Tätigkeit als Fabrikangestellte, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr Gesundheitsschaden seit ungefähr zehn Jahren vorbestand, seit dem 17. beziehungsweise 26. November 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres attestiert (vgl. Erw. 3.1 ff.). Somit ist unter Berücksichtigung des Wartejahres vorliegend der Beginn der Rente - davon ging die Beschwerdegegnerin richtigerweise auch aus (vgl. Urk. 9/5) - auf den 1. November 2000 festzulegen, und es sind für eine Berechnung die Verhältnisse des Jahres 2000 massgebend.
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 9/50 S. 3 Ziff. 29 unten). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens (Urk. 2) auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach die Versicherte in gesundem Zustand im Jahre 2004 ein Jahreseinkommen von Fr. 49'400.-- bezogen hätte (Urk.  9/41). Da aber wie vorab dargelegt von den Verhältnissen des Jahres 2000 auszugehen ist, resultiert unter Berücksichtigung des von der Arbeitgeberin für das Jahr 2001 angegebenen Monatslohnes von Fr. 3'770.-- (vgl. Urk. 9/59/1 S. 2 Ziff. 16), eines 13. Monatslohns (Urk. 9/64 S. 2 unten) und einer nominellen Lohnentwicklung von 2,5 % für das Jahr 2001 (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8/2005 S. 99 Tabelle B 10.2) ein Valideneinkommen für das Jahr 2000 von Fr.  47'814.50 (Fr.  49'010.-- : 1,025).
5.3 Ausgehend von den Angaben der Arbeitgeberin aus dem Jahre 2004, wonach die Beschwerdeführerin in einem Arbeitspensum von 50 % Fr. 1'900.-- pro Monat verdient hätte und es sich bei ihrer bisherigen Arbeit um eine leichte Tätigkeit gehandelt habe (vgl. Urk. 9/41), bezifferte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen mit Fr. 24'700.-- (vgl. Urk. 2).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4     Da einerseits die Verhältnisse des Jahres 2000 massgebend sind und auf der anderen Seite die Berücksichtigung der Tabellenlöhne für die Beschwerdeführerin vorteilhafter ausfällt als das Abstellen auf ihren bisherigen Lohn, dient vorliegend die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) des Jahres 2000 als Grundlage zur Berechnung des Invalideneinkommens.
         Das im Jahr 2000 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3’658.-- (LSE 2000 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 43'896.-- im Jahr (Fr. 3’658.-- x 12). An die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 45'761.60 (Fr. 43’896.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert daher ein Invalideneinkommen für das Jahr 2000 von Fr. 22'880.--.
5.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen, denn die leidensangepasste Tätigkeit entspricht weitgehend der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Ferner ist die Beschwerdeführerin auch lohnmässig durch ein Teilzeitpensum von 50 % nicht benachteiligt; dies zeigen die Ausführungen der Arbeitgeberin (Urk. 9/41).
5.6 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 47'814.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 22'880.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 24'934.50 und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 52 %. Damit ist lediglich ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen, weshalb sich der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004 als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).