IV.2004.00866

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 19. Oktober 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhut Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

 


Sachverhalt
1.       Die 1957 geborene G.___ arbeitete seit dem 1. März 1996 als Junior-Anlageberaterin bei der A.___ AG. Wegen Umstrukturierungen kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 20. Januar 2003 per Ende April 2003 (Urk. 7/23/2). Danach musste sich G.___ in Behandlung von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begeben und wurde am 14. Februar 2003 arbeitsunfähig. G.___ meldete sich schliesslich wegen Krankheit am 22. Januar 2004 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/28).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den IK-Auszug (Urk. 7/21) sowie den Bericht des Arbeitgebers (Urk.  7/23) bei und veranlasste die Versicherte zur Ergänzung ihrer Angaben (Urk. 7/22). Ferner nahm sie den Bericht des behandelnden Arztes Dr. B.___ sowie die Unterlagen der Taggeldversicherung, namentlich den psychiatrischen Gutachtensbericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Dezember 2003 (Urk. 7/13, 7/24) zu den Akten. Mit Verfügung vom 11. Mai 2004 lehnte sie unter dem Titel „Keine Kostengutsprache für eine Invalidenrente“ das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/11). Dagegen liess die anwaltlich vertretene Versicherte am 9. Juni 2004 Einsprache erheben (Urk. 7/7), worauf die IV-Stelle Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der gutachterlichen Abklärung der Versicherten betraute (Urk. 7/3). Nach Eingang des Gutachtens vom 21. September 2004 (Urk. 7/12) wies die IV-Stelle die Einsprache am 27. Oktober 2004 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004 liess die Versicherte durch ihren Rechtsanwalt am 30. November 2004 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Ergänzung der Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle (Urk. 1). Nach Eingang der auf Beschwerdeabweisung lautenden Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2005 (Urk. 6) wurde der Schriftenwechsel am 20. Januar 2005 geschlossen (Urk. 8).




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) führt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % beziehungsweise 50 % zu einem Anspruch auf eine Viertels- beziehungsweise Zweitelsrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem solchen von mindestens 70 % auf eine ganze Rente.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b).
1.2 Invalidität ist laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).    
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Dr. B.___, bei dem die Beschwerdeführerin seit dem 24. Januar 2003 in Behandlung ist, bescheinigte im Zeugnis vom 13. Oktober 2003 (Urk. 7/24/1) eine seit dem 17. Februar 2003 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er diagnostizierte eine schwere reaktive Depression mit psychosomatischen Begleiterscheinungen. Zu Anamnese und Verlauf wies er darauf hin, dass die Patientin dem durch eine hässliche Trennungs- und Scheidungssituation bewirkten seelischen Druck nicht habe standhalten können und in eine schwere Depression, kombiniert mit Angst- und Panikattacken sowie hartnäckiger Schlafstörung mit Angstgefühlen, verfallen sei. Zudem seien psychosomatische Beschwerden wie Herzschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberarm und Hals, Stechen in der Brust, Schweissausbrüchen, Kopfschmerzen usw. und Konzentrationsunfähigkeit aufgetreten. Die Beschwerdeführerin werde mit Antidepressivum, Tranquilizer, Schlafmittel und Gesprächstherapie behandelt. Sie sei auch dem Kardiologen zur Untersuchung überwiesen worden.
2.2     Der Psychiater Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 15. Dezember 2003 zuhanden der für die Taggeldversicherung zuständigen E.___ Versicherungen aufgrund der ambulanten Befragung der Versicherten und der ihm zur Verfügung stehenden Akten eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F 32.3). Er kam zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit derzeit 100 % betrage. Aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes stellte er hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Arbeitsfähigkeit eine zurückhaltende Diagnose. Er wies jedoch darauf hin, dass schwere und akute Depressionen eher leichter zu behandeln seien als leichte und chronifizierte, so dass grundsätzlich schon innert eines halben Jahres mit Psychotherapie und Optimierung der medikamentösen Therapie eine Verbesserung des Zustandsbildes erreichbar sei (Urk. 7/24/3 S. 14, 16 f.).
         Auf der Depressionskala nach Bech-Rafaelsen, BRMES, lag die Beschwerdeführerin nach Dr. C.___s Erhebungen mit 24 Punkten innerhalb der sich von 15 bis 44 Punkten erstreckenden Bandbreite einer mittelgradigen bis schweren Depression. Dr. C.___ betrachtete dies als Hinweis auf eine eher schwere denn bloss mittelgradige depressive Episode (Urk. 7/24/3 S. 11). Zusammenfassend kam er zu folgender Beurteilung (Urk. 7/24/3 S. 14 ff.):
 "Bei der Versicherten liegt mit der ausgeprägten depressiven Verstimmung, den vielen psychosomatischen Störungen und nicht zuletzt den Wahngedanken eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) vor. Die Wahnideen, insbesondere das Gefühl des Verfolgtwerdens und dass man ihr böswillig und arglistig Unrat vor die Haustüre werfe, sind nicht mehr synthym, also zur Stimmungslage passend, sondern haben parathymen Charakter d.h. sie können mit dem Schweregrad der Depression nicht erklärt werden, so dass differentialdiagnostisch auch an eine schizoaffektive Störung gedacht werden muss, wenngleich die Versicherte mit ihren bald 50 Jahren für den Beginn einer derartigen Erkrankung recht alt ist.
Trotz einiger psychosozialer Stressoren (Trennung von ihrem Ehemann, Arbeitsplatzverlust) darf nicht einfach von einer reaktiven Depression gesprochen werden, da die Schwere der Symptomatik deutlich über depressive Reaktionen hinaus geht, welche definitionsgemäss den Schweregrad einer leichten oder gar mittleren depressiven Episode nicht erreichen. Daher muss die Diagnose einer schweren reaktiven Depression als "Privatdiagnose" bezeichnet werden, da sie keiner Ziffer in der ICD-Klassifikation subsumiert werden kann.
Eine Psychotherapie, wie sie Frau G.___ derzeit erhält, ist sicher nützlich und sinnvoll, kann jedoch bei ihrer momentanen Gesprächsunfähigkeit kaum über eine Stützung und Führung hinausgehen.
Auf jeden Fall ist aber die derzeitige medikamentöse Behandlung eindeutig ungenügend. Die Versicherte nimmt in Reserve den Tranquilizer Temesta sowie 50 bis 75 mg des ältesten aller Antidepressiva, Tofranil, zu sich. Mit einer solchen Dosierung ist kaum eine Verbesserung des schweren Krankheitsbildes der Versicherten zu erwarten. Ob Isoptin, ein Kalziumantagonist zur Stabilisierung des Herzrhythmus und zur Blutdrucksenkung, bei der psychosomatischen Atemnot und den Beklemmungsgefühlen von Frau G.___ indiziert ist, kann offen bleiben. Hingewiesen werden sollte aber auf die mögliche Interaktion zwischen Verapamil, dem Wirkstoff von Isoptin, und Imipramin, dem Wirkstoff von Tofranil, da auch zweiteres in dieser tiefen Dosierung einen chinidinartigen Effekt aufweist und damit ebenfalls zur Senkung des Herzrhythmus bis hin zur Bradykardie führen kann.
Es wäre am besten, wenn man Tofranil schrittweise absetzen und überlappend durch ein modernes Antidepressivum aus der Gruppe der Serotoninwiederaufnahmehemmer ersetzen würde. Die Dosis dieses Antidepressivums sollte möglichst bald gesteigert werden und eventuell ein Antidepressivum aus der Gruppe der selektiven Noradrenalinwiederaufnahmehemmer dazu kombiniert werden. Im übrigen sei auf die einschlägige Literatur verwiesen.
Wegen der Wahnideen der Versicherten sollte mindestens zu Anfang auch ein Neuroleptikum eingesetzt werden, wovon man sich eine deutliche Beruhigung der psychischen Situation der Versicherten versprechen kann, selbst wenn Neuroleptika keine antidepressiven Eigenschaften haben.
Aufgrund des Schweregrades des Krankheitsbilds ist die Versicherte derzeit vollständig arbeitsunfähig, sei es in ihrem angestammten Beruf als Anlageberaterin, sei es in jeder anderen Verweisungstätigkeit. Derzeit ist es schwierig, abzuschätzen, wie lange sie krank resp. arbeitsunfähig bleiben wird. Hier spielt sicher auch der Fortgang des Scheidungsverfahrens eine nicht unwesentliche Rolle."
2.3     Im Schreiben vom 27. April 2004 (Urk. 7/13/4) erklärte Dr. B.___ gegenüber den E.___ Versicherungen, eine Stellungnahme verursache ihm die grössten Schwierigkeiten, stehe er doch zwischen seiner ärztlichen Überzeugung, die letztlich eo ispo den Interessen der Patientin zuwiderlaufe, und dem Wunsch, ihr nicht Unrecht zu tun, sondern zu helfen. Er sei daher gerne bereit, den Psychotherapieversuch weiter zu führen - in der Hoffnung, doch einmal eine Einsicht bei der Patientin zu erwirken, dass sie zu einem neuen Lebenssinn und -inhalt finde, statt sich für die Dauer des noch weiter bestehenden Rechtsstreites nur darauf und auf das ihr bisher Angetane zu fixieren. Sie sei indes für diesen Aspekt völlig refraktär und habe sich in extremer Weise auf das erlittene Unrecht und die Intention eingeengt, sich diesbezüglich schadlos zu halten.
         Trotz der stärker werdenden Fixierung habe sich der Zustand der Versicherten immerhin soweit gebessert, dass sie zur Aufnahme einiger menschlicher Kontakte und zum gelegentlichen ausser-Haus-Gehen habe motiviert werden können. Es habe sich nun eine eigenartige Divergenz zwischen einer ganz leichten Entspannung und einer immer stärker fixierten fast paranoid wirkenden Hassentwicklung etabliert. Es sei eine philosophische Frage, ob man nicht gerade eben diese zweifellos konstitutionell bedingte Fixierung der Patientin als krankhaft und daher auch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit annehmen müsse.
         Zur Diagnose erklärte Dr. B.___, die anfänglich depressive Reaktion sei nunmehr in ein Wut-Hass-Syndrom übergegangen mit neurovegetativer Begleitung, totaler Fixierung auf das zugefügte Unrecht, sich verstärkender egozentrischer Einengung darauf und einer völligen Unfähigkeit, noch irgend einen anderen Lebensaspekt zu sehen. Ferner wies er auf das Bestehen einer schweren hysteriformen Hypochondrie hin, die sich in Schmerzen und Sensationen in jedem Körperbereich äussere. Das typischste Symptom sei hier der klassische "globus hystericus", die Vorstellung der Patientin, eine würgende Kugel im Hals zu haben. Daher habe sie die verschiedensten Ärzte konsultiert. Dr. B.___ erklärte dazu, seiner Überzeugung nach sei die Versicherte nicht eigentlich depressiv. Wohl habe sie durch die unerwartete, brutal-brüske Verhaltensweise ihres Ehemannes, die durch die destruktive Art der Schwiegermutter unterstützt werde und bei der auch Erbfragen sowie die Ablehnung ihrer Herkunft aus Bosnien und ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit von Bedeutung seien, ein sehr schweres Trauma erlitten, das zu einer depressiven Reaktion geführt habe. Im späteren Verlauf habe sie jedoch nicht mehr typisch depressiv reagiert; anstelle einer mit asthenischer Verfassung und Mutlosigkeit verbundenen depressiven Stimmungsbaisse sei sie in eine sich immer mehr verstärkende chronifizierte Wutreaktion hineingeraten. Es dominierten jetzt nicht Hoffnungslosigkeit und Depressivität, sondern Hass- und Rachegedanken, die in Mordvorstellungen mehrfacher Art ausmündeten, so dass im Bewusstsein der Versicherten etwas anderes kaum mehr Platz habe. Zusätzlich verpolitisiere die Patientin das Ganze. Dass sie das Motiv des Rassismus und der Moslemfeindlichkeit derart in den Vordergrund stelle, habe seit einiger Zeit fast eine paranoide Note.
         Dr. B.___ hielt des weiteren fest, dass er anfänglich Antidepressiva vom älteren Typ der SSR, kombiniert mit Tranquilizern, verordnet habe. Später habe er die ersteren reduziert und weitgehend durch Tranquilizer und Hypnotika ersetzt. Diese medikamentöse Therapie sei durch eine zuerst verstehende und unterstützende, dann aber mehr und mehr erklärende und anregend-fordernde Gesprächstherapie begleitet worden. Dabei sei er anfänglich voll auf die Not der Patientin eingegangen und habe dann versucht, sie mehr und mehr auf eine neue Haltung einer weniger subjektiv befangenen Sichtweise hinzuführen. Doch hätten alle seine diesbezüglichen Bemühungen nichts gefruchtet. Das Denken und sämtliche Äusserungen der Patientin drehten sich um die gleiche selbstbezogene Thematik. In dieser "Michael Kohlhas"-artigen Fixierung bleibe die Patientin unbeeinflussbar.
         Abschliessend bemass Dr. B.___ die Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. Februar 2003 mit 100 %. Er wies darauf hin, dass die Versicherte völlig resistent sei gegen jeden Aktivierungsversuch. Es sei daher unvorstellbar, dass sie in dieser Verfassung nur die geringste Tätigkeit wieder aufnehmen wolle beziehungsweise dass ihre Einengung dies zulasse. Es wäre an eine Arbeitstherapie zu denken oder sie sollte zur Wiederaufnahme einer Arbeit veranlasst werden können. Doch stosse man dabei auf völlige Abwehr. Die Patientin wolle nur zu ihrem Recht kommen und ziele auf eine IV-Unterstützung hin.
2.4     Auch gegenüber der IV-Stelle wies Dr. B.___ im Bericht vom 30. April 2004 (Urk. 7/13/3) auf die mit der Beurteilung verbundenen Schwierigkeiten hin. Er wiederholte die im vorangegangenen Bericht enthaltene Diagnose. Auch äusserte er Verständnis für die durch die Scheidungssituation bewirkte Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin. Zweifellos habe sie durch die destruktive Haltung ihres Mannes und durch die letztlich irgendwie damit zusammenhängende Kündigung - ihr Mann sei Direktor der Arbeitgeber-Firma - ein Unrecht erlitten. Auch sei der bisherige Verlauf des Scheidungsprozederes unschön. Die momentane schlechte seelische Verfassung sei unzweifelhaft weitestgehend auf diese Misere zurückzuführen und habe somit rein psychosozialen Charakter. Wenn auch zu Beginn eine durchaus nachvollziehbare depressive Reaktion eingetreten sei, die ernst genommen und behandelt worden sei, so sei die heutige, schon längst chronifizierte Reaktion nicht mehr einfach depressiver Natur. Sie sei vielmehr als sich immer mehr verstärkende Wut- und Hassreaktion, ein trotziges sich-schadlos-halten-Wollen zu charakterisieren. Das Ganze werde durch eine schwere Hypochondrie überlagert, bei der deutliche Zeichen einer bewussten Tendenz zu sehen seien. Das im Vordergrund stehende Scheidungsproblem sei seiner Meinung nach nicht IV-relevant.
         Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. B.___, die Patientin wäre an sich schon heute und auch auf längere Sicht arbeitsfähig, wenn sie nur ihre wuterfüllte Trotzreaktion mit Satisfaktionswünschen aufgeben und sich um eine geistige und praktische Neuorientierung bemühen würde.
2.5     Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin seit Juni 2004 behandelt, bestätigte im Zeugnis vom 6. Juni 2004 (Urk. 7/9), dass sich die Beschwerdeführerin in seiner Behandlung befinde. Sie leide unter einer depressiven Störung mit somatoformen Zuständen und Panikattacken. Dies als Reaktion auf eine persönliche psychische Extremsituation, die durch ihre Scheidung ausgelöst worden sei und nach wie vor andauere. Diagnostisch habe die Patientin mittlerweile eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, wie sie in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der WHO (ICD-10) unter F62.0 beschrieben werde. Diese habe sich bei einer länger bestehenden schweren Belastung aus einer posttraumatischen Anpassungsstörung (ICD-10 F43.1) entwickelt. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
2.6     Dr. D.___, welche die Beschwerdeführerin am 12. Juli und 17. August 2004 untersucht hatte, erwähnte in ihrem Gutachten vom 21. September 2004 (Urk. 7/12) zuhanden der IV-Stelle in der Anamnese unter anderem die als traumatisch erlebte Scheidung, den Ende März 2003 erfolgten Auszug aus dem gemeinsamen Haus und den per Ende April 2003 erfolgten Stellenverlust, ferner die Angst - und Panikattacken und funktionellen Körpersymptome, deretwegen die Versicherte nach März 2003 zweimal kurz habe hospitalisiert werden müssen und ambulant Ärzte verschiedener Fachrichtungen konsultiert habe. Aktuell klage sie über Schmerzen und Ameisenlaufen in der rechten Körperseite, Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm, Rückenschmerzen, Taubheitsgefühle im Gesicht, Kloss im Hals mit Schluckbeschwerden, Gefühl keine Luft zu bekommen, Stimmverlust, Husten auf dem Kehlkopf, starke Schwankungen des Körpergewichts, schlechte Augen, Schwindel, Schlafstörungen mit Tag-Nachtumkehr, Angstzustände, Konzentrationsstörungen und ständiges Grübeln. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens im Jahr 2001 sei sie eine gesunde, kontaktfreudige Frau voll Energie gewesen, die sich in der Bank hochgearbeitet und viele gute Kunden eingebracht, daneben das Haus renoviert, sich um Angehörige gekümmert und ein ausgedehntes Beziehungsnetz gepflegt habe. Die Zeit nach 2001 habe sie mit Hilfe der Arbeitskollegen, mit denen sie über die Scheidungsproblematik habe reden können, recht gut überstanden. Sie habe keinen Psychiater konsultieren, sondern die schwierige Situation selber meistern und kämpfen wollen, wie es ihre Art sei. Der Tag im Januar 2003, als sie unerwartet die Kündigung erhalten habe, sei der schwärzeste ihres Lebens gewesen. Im März 2003 sei sie dann körperlich und psychisch zusammengebrochen. Nun könne sie sich die Zukunft überhaupt nicht mehr vorstellen. Es werde nur noch schlimmer. Sie möge nicht mehr und habe keine Kraft mehr, nachdem sie nun drei Jahre gekämpft habe. Sie lebe zurückgezogen und sozial isoliert. Sie verlasse das Haus nur selten und lasse sich dann von ihrem Bruder begleiten. Den Haushalt besorge grösstenteils ihre Schwester. Sie werde von ihrem Mann und seinem Anwalt schikaniert. Beide würden zudem hinter ihrem Rücken ihre Ärzte negativ beeinflussen. Alle seien böse und würden lügen. Sie traue niemandem mehr. Auch mit ihrem eigenen Anwalt habe sie Schwierigkeiten gehabt. Obwohl sie seit drei Jahren eingebürgert sei, werde sie dauernd als Ausländerin behandelt und diskriminiert.
         Dr. D.___ bezeichnete die Versicherte als kooperativ und äusserlich unauffällig. Sie spreche mit hoher brüchiger Stimme und breche häufig in Weinen aus. Auch schweife sie immer wieder in die Vergangenheit zu den sie sehr kränkenden Ereignissen der Scheidung und des Stellenverlustes ab. Diesbezüglich habe sie ein auffallendes, detailgenaues, fast fotografisches Gedächtnis und scheine vollkommen darauf fixiert zu sein. Sie fühle sich total ungerecht behandelt und verkannt. Auffallend seien das Misstrauen Menschen gegenüber, der Pessimismus, das Hadern, aber auch die Notlage der Versicherten. Im Affekt sei sie leidend, verstimmt, pessimistisch und ängstlich, in Mimik, Gestik und Vitalität deutlich eingeschränkt. Im Denken bestünden ausser der Einengung keine pathologischen Befunde.
         Dr. D.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit mittelschwerer depressiver Episode und Angst gemischt. Dazu führte sie aus, die Anspassungsstörung sei durch den Beginn des Scheidungsverfahrens 2001 und den Stellenverlust 2003 ausgelöst worden, welche die Versicherte als traumatisch erlebt habe. Durch die Konflikte im Rahmen der Scheidung sei sie chronisch überlastet, aber gesundheitlich noch kompensiert gewesen. Der von ihr nicht erwartete Stellenverlust habe sie definitiv überfordert, weshalb der Gesundheitszustand ab Februar 2003 dekompensiert sei und Symptome der Depression, der Angst und zunehmend auch Körperstörungen aufgetreten seien. Durch die Symptome der Anpassungsstörung und den andauernden Stress habe die Versicherte begonnen, weitere Ereignisse aus der Opferperspektive wahrzunehmen, und fühle sich fortwährend neu verletzt. Sie sei sehr stark auf die sie kränkenden Vorfälle fixiert, sei empfindlich, misstrauisch und ängstlich gegenüber allen Menschen. Durch den sozialen Rückzug und die Tag-Nacht-Umkehr sei die Versicherte andauernd mit sich selbst beschäftigt, grüble an der Scheidung herum oder konzentriere sich auf das körperliche Befinden, wodurch sie beides übersteigert wahrnehme.
         Zu den Diagnosen Dr. F.___s erklärte Dr. D.___, ihres Erachtens liege keine posttraumatische Belastungsstörung vor, denn weder das Trauma noch die Symptomatik entsprächen den geforderten Kriterien. Auch liege der Zeitpunkt des Beginns der Anpassungsstörung im Februar/März 2003; laut ICD 10 könne eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Belastung F62.8 jedoch erst nach zwei Jahren der Persönlichkeitsveränderung gestellt werden. Aufgrund der Dauer und Intensität der Erkrankung, die das Leben der Versicherten vollständig diktiere, sei allerdings zu befürchten, dass sich die aktuelle Anpassungsstörung zu einer Persönlichkeitsstörung weiterentwickle. Die Prognose sei daher eher schlecht und werde mit zunehmender Dauer der Krankheit immer ungünstiger. Dennoch sollte versucht werden, mit intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung inklusive Psychopharmaka eine Besserung und Reintegration ins berufliche und soziale Leben zu erreichen. Bei weiterem Stagnieren des Befundes sei eine stationäre Therapie indiziert.
         Die Gutachterin kam zum Schluss, es liege seit Februar 2003 ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor, durch das die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit wäre bei der Versicherten wünsch- und vorstellbar. Sehe man sie jedoch in ihrem Leiden vor sich und orientiere man sich am Ist-Zustand, so sei klar, das sie aktuell nicht erwerbsfähig sei. Eine intensive ambulante und stationäre Therapie könne den Gesundheitszustand verbessern und die Arbeitsfähigkeit steigern. Danach würde eine Reintegration ins Berufsleben via einen geschützten Arbeitsplatz als zumutbar erscheinen. Bis zur Besserung brauche es jedoch viel Zeit und therapeutisches Geschick, um die Versicherte soweit zu bringen, statt in die Vergangenheit in die Zukunft zu schauen. Auch hänge der Erfolg stark von der Motivation der Versicherten für die therapeutischen Massnahmen und den prämorbid vorhandenen Ressourcen ab, wobei diesbezüglich aufgrund der Anamnese auf ein gutes Potential zu schliessen sei.
2.7     Dr. med. H.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) erklärte am 26. Oktober 2004 zur Dr. D.___s Gutachten, es fände sich darin keine Krankheitsanamnese, sondern eine Reihe psychosozialer Probleme, die zu einer Anpassungsstörung geführt hätten. Anpassungsstörungen dauerten üblicherweise einige Monate und besserten sich dann. Es werde im Gutachten keine psychische Störung beschrieben, die der nach Art. 4 Abs. 2 IVG erforderlichen Art und Schwere entspreche (Urk 7/4 S. 2f.).
2.8     Dr. F.___ wies in seiner Stellungnahme vom 21. November 2004 (Urk. 3/4) darauf hin, dass Dr. D.___s Krankheitsanamnese erst ab dem Jahr 2001 beginne und die psychische Entwicklung der Explorandin in der Kindheit fehle. Berücksichtige man jedoch ihre Schwierigkeiten mit der Anpassung nach der Emigration in die Schweiz im Jahr 1968, die Scheidung der Eltern, die Ereignisse in der Adoleszenz, ihre Partnerschaften und die Bewährung im Arbeitsleben, so sei die aktuelle psychische Krankheit auf eine Retraumatisierung auf dem Hintergrund der Lebensgeschichte zurückzuführen und sei nicht bloss als Folge der psychsozialen Umstände zu bewerten. Eine Anpassungsstörung dauere bis zu zwei Jahre und länger. Bei ungünstigen Faktoren, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorherrschten, gehe sie in eine andauernde Persönlichkeitsstörung über.

3.
3.1     Wenn die IV-Stelle im Einspracheentscheid davon aus geht, im Gutachten Dr. D.___s werde keine psychische Störung beschrieben, die der nach Art. 4 Abs. 2 IVG erforderlichen Art und Schwere entspreche (Urk. 2 S. 3), so verkennt sie, dass die Gutachterin immerhin eine Anpassungsstörung mit mittelschwerer depressiver Episode und Angst gemischt diagnostiziert, diesem psychischen Gesundheitsschaden einen Krankheitswert zuerkennt und daraus mit überzeugender Begründung eine seit Februar 2003 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % ableitet. Wohl kann die psychische Krankheit als Reaktion auf die psychosozialen Probleme der Beschwerdeführerin betrachtet werden. Doch findet sie darin keine hinreichende Erklärung. Immerhin hatte die Beschwerdeführerin die von Dr. F.___ erwähnten traumatischen Kindheitserlebnisse und namentlich den ebenso erlebten Beginn des Scheidungsverfahrens während längerer Zeit kompensieren können, bis es Anfangs 2003 zum Ausbruch einer eigentlichen psychischen Krankheit kam, nämlich der von Dr. B.___ anfänglich diagnostizierten, mit Angst- und Panikattacken kombinierten schweren Depression. Deren Schweregrad blieb - bei etwas veränderter Diagnose - zumindest bis zur Begutachtung durch Dr. C.___ Ende 2003 bestehen.
         Dass Dr. B.___ schliesslich am Krankheitswert der Symptomatik zweifelte, mag sich mit allgemeinen prognostischen Überlegungen, wie sie auch Dr. C.___ anstellte, oder auch mit dem fehlenden Erfolg der therapeutischen Bemühungen erklären, wobei diese Dr. C.___ zumindest in medikamentöser Hinsicht keineswegs als adäquat erschienen. Entgegen der Auffassung des RAD kann denn auch aus dem Ablauf der bei Anpassungsstörungen üblichen Dauer von einigen Monaten nicht zwingend auf eine Besserung der Gesundheitsstörung oder auf die Unrichtigkeit der diesbezüglichen Diagnose geschlossen werden, zumal die maximale Dauer einer Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion nach ICD-10 F43.21 immerhin zwei Jahren beträgt und - anders als vorliegend - nur ein leichter depressiver Zustand vorausgesetzt wird (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis, 3. A., Bern 2004, S. 122).
         Dr. B.___s Auffassung, die Beschwerdeführerin wäre an sich schon heute und auch auf längere Sicht arbeitsfähig, wenn sie nur ihre wuterfüllte Trotzreaktion mit Satisfaktionswünschen aufgeben und sich um eine geistige und praktische Neuorientierung bemühen würde, wird weder von dessen Nachfolger Dr. F.___ noch von der Gutachterin geteilt. Diese geht im Gegenteil davon aus, dass eine Reintegration in die Arbeitswelt höchstens nach langdauernden geeigneten therapeutischen Bemühungen und über einen geschützten Arbeitsplatz denkbar sei.
3.2     Somit erweist sich Dr. D.___s Gutachten, das in Kenntnis der medizinischen Akten, unter Berücksichtigung der telefonischen Angaben Dr. B.___s und Dr. F.___s (Urk. 7/12 S. 2) und der Ergebnisse eigener Untersuchungen der Beschwerdeführerin abgegeben wurde, in jeder Hinsicht als überzeugend. Folglich ist vom Bestehen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens seit dem 17. Februar 2003 und einer damit einhergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
         Da die von der Gutachterin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sich auf alle Tätigkeiten bezieht, stellt sich die Frage nach dem bei einer zumutbaren Tätigkeit erzielbaren Einkommen nicht und erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs. Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist, die mit dem Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit am 17. Februar 2003 einsetzte, muss daher von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden.
         Die Beschwerdeführerin hat daher ab Februar 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

4.       Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich obsiegt, ist ihr gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:


1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Oktober 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).