IV.2004.00869

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1969 geborene H.___ ist gelernte Kleinkinderzieherin und arbeitete während vier Jahren in diesem Beruf. 1993 wechselte sie als Servicemitarbeiterin in den elterlichen Restaurantbetrieb. Als Folge zweier Unfälle im März 1996 und im Juli 1999, bei welchen jeweils das linke Knie betroffen war, leidet die Versicherte an einer chronischen Patellarsehnen-Tendinitis mit belastungsabhängigen Schmerzen. Seit dem 18. September 2001 wird für die frühere Tätigkeit als Serviceangestellte durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % attestiert (vgl. Bericht von Dr. med. A.___, FMH Chirurgie, vom 10. Juli 2003, Urk. 7/9).
         Am 2. September 2001 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zur Umschulung zur Sozialpädagogin an (Urk. 7/46). Mit Verfügungen vom 18. Februar 2002 (Urk. 7/8) und vom 7. März 2002 (Urk. 7/7) wurden der Versicherten die gewünschte dreijährige Umschulung zur Sozialpädagogin an der Schule Z.___ sowie die entsprechenden Taggelder zugesprochen. Nach Abbruch der Umschulung am 1. Dezember 2002 wurden die beruflichen Massnahmen seitens der Invalidenversicherung vorerst abgeschlossen (Verfügung vom 15. Oktober 2003, Urk. 7/5). Aufgrund einer erneuten Anmeldung am 15. Februar 2004 (Urk. 7/24) befürwortete die Invalidenversicherung eine Umschulung nunmehr zur Leiterin von Tageseinrichtungen für Kinder am Institut Y.___ und leistete Kostengutsprache (Verfügung vom 21. April 2004, Urk. 7/4; Bericht Berufsberatung, Urk. 7/29). Das entsprechende Taggeld inklusive Wartezeittageld ab 21. April 2004 sprach sie mit Verfügung vom 25. Mai 2004 zu (Urk. 7/1, Beschluss vom 21. April 2004, Urk. 7/3). Die Versicherte verlangte hierauf eine Anpassung des Taggeldes an die Teuerung bzw. an den von der ehemaligen Arbeitgeberin bescheinigten höheren Lohn (Schreiben vom 2. Juli 2004, Urk. 7/16/3) sowie gleichlautend an die AHV Ausgleichskasse Gastrosuisse Aarau, Urk. 3/7). Nach Ablehnung einer Erhöhung durch die Ausgleichskasse Gastrosuisse (Urk. 7/14) beantragte die Versicherte am 20. September 2004 (Urk. 7/13) bei der IV-Stelle eine Überprüfung des Taggeldes, welche dieses Schreiben als Einsprache behandelte und mit Entscheid vom 2. November 2004 abwies (Urk. 2).

2. Hiergegen erhob H.___ mit Eingabe vom 1. Dezember 2004 Beschwerde und beantragte eine Erhöhung des Taggeldes aufgrund eines monatlichen Bruttolohnes von Fr. 5'300.-- mit zusätzlichem 13. Monatslohn (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte am 19. Januar 2005 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine versicherte Person hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie (unter anderem) in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) arbeitsunfähig ist (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Muss sie auf den Beginn einer bevorstehenden Eingliederungsmassnahme warten, hat sie - unter den gleichen Voraussetzungen - auch für die Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch beginnt im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung (Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
1.2     Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Es wird ermittelt, indem der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht und dem ermittelten Jahreslohn ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet wird. Der so ermittelte Jahreslohn wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere Erwerbstätigkeit als die zuletzt voll ausgeübte aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser heutigen Tätigkeit erzielt worden wäre.
1.3 Während der Eingliederung ist alle zwei Jahre von Amtes wegen zu prüfen, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkommen geändert hat (Art. 21sexies IVV).

2.       Strittig und zu prüfen ist einzig die Höhe des von der Beschwerdegegnerin ab 21. April 2004 ausgerichteten Taggeldes. Während die Beschwerdegegnerin als Bemessungsgrundlage den an die Teuerung angepassten letzten vor dem Unfall bezogenen Jahreslohn 1998 von Fr. 44'400.-- heranzieht (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/14), beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sie im Jahr 2004 als Servicemitarbeiterin bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Fr. 5'300.-- pro Monat mit zusätzlichem 13. Monatslohn verdienen würde (Urk. 1 und Urk. 16/4).
2.1     In den Jahren 1998 und 1999 betrug der Monatslohn als Servicemitarbeiterin im elterlichen Restaurantbetrieb Fr. 3'700.-- (Arbeitgeberbericht vom 1. Oktober 2001, Urk. 7/44). Der Bericht enthält keine Angaben auf die Frage, wie viel die Beschwerdeführerin "heute" d.h. im Jahr 2001 ohne Gesundheitsschaden verdienen würde (Urk. 7/44 Ziff. 16). Unter Berücksichtigung der Nominal-Lohnentwicklung im Gastgewerbe (2000: 1 %, 2001: 2.4 %, 2002: 1.9 %, 2003: 1.5 %; Die Volkswirtschaft 10-2005, Tabelle B10.2 Zeile G,H) hätte der Monatslohn im Jahr 2004 Fr. 3'958.-- betragen.  Unter Einrechnung des seit 1999 aufgrund des gemäss Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes ab 1999 auszuzahlenden Monatslohnes (Urk. 7/44; L-GAV 98 Art. 12) ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 4'288.--. Dieser Wert entspricht ziemlich genau dem im Jahr 2002 erzielten statistischen Durchschnittslohn von Fr. 4'230.-- pro Monat einer im Gastgewerbe beschäftigten Frau in den höchsten Anforderungsniveaus (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2005 Tabelle B10.1 Zeile 55).
         Eine weitere Lohnsteigerung um rund Fr. 1000.-- pro Monat oder 25 % ist nicht glaubhaft, zumal diese weder von der Arbeitgeberin noch von der Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise begründet wird. Daran ändert auch der Lohnausweis von B.___ nichts, weil daraus nicht ersichtlich ist, für welche Funktion (z.B. Geschäftsführerin) sie diesen Lohn bezieht.
         Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als Serviceangestellte am ursprünglichen Arbeitsort im Jahr 2004 einen Lohn von Fr. 4'288.-- pro Monat (inkl. 13. Monatslohn) entsprechend einem Jahreslohn von Fr. 51'456.-- beziehen würde.
2.2     Die Beschwerdegegnerin legte der Bemessung des Taggeldes den Jahreslohn 1998 von Fr. 44'400.-- zugrunde (Urk. 7/14). Dies ist nicht korrekt, da der letzte, ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn massgebend ist. Ab dem Jahr 1999 wurde - wie erwähnt - ein 13. Monatslohn ausbezahlt, welcher bei der Taggeldberechnung zu berücksichtigen ist.
         Ausgehend von dem unter Erw. 2.1 ermittelten Jahreslohn 2004 ergibt sich ein massgebendes durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 141.-- (Art. 21bis Abs. 3 lit a IVV). Das Taggeld beträgt 80 % davon, was Fr. 112.80 ergibt (Art. 23 Abs. 1 IVG). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist demnach das Taggeld auf Fr. 112.80 festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. November 2004 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 112.80 hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).