Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 9. Februar 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch W.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1952, arbeitete von 1990 bis 30. Juni 1994 als Köchin im Restaurant A.___ in ___ (vgl. Urk. 7/40; Urk. 7/48/2 und Urk. 7/55 Ziff. 5.3.1). Vom 1. Juli 1994 bis Ende Januar 1996 bezog sie Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 7/40). Von Mai bis Dezember 1996 war sie zuerst als Teilzeitaushilfe, später auf Abruf in den Restaurants C.___ und D.___ in ___ tätig (vgl. Urk. 7/40, Urk. 7/49 S. 2). Am 12. März 2001 meldete sich die Versicherte erstmals wegen Schmerzen in den Füssen und Beschwerden beim Gehen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 7/49).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/12/1-2, Urk. 7/23-32) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/48/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/15) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Juli 2001 einen Rentenanspruch (Urk. 7/13). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Januar 2003 ab (Prozess Nr. IV.2001.0500). Dagegen erhob die Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 7/11).
1.2 Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 23. Juli 2003 (Urk. 7/9) festgestellt hatte, dass - auch unter Berücksichtigung des grösstmöglichen behinderungsbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen in Höhe von 25 % - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40 % resultiere, das EVG die Versicherte aber darauf hingewiesen hatte, dass die Berichte der Klinik E.___ und die darin erstmals erwähnten Rückenschmerzen allenfalls Grundlage einer Neuanmeldung sein könnten (Urk. 7/9 S. 3 f. Erw. 2.2), meldete sich die Versicherte am 17. April 2004 erneut zum Rentenbezug an (Urk. 7/41 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 7/21, Urk. 7/22/1-3) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut (Urk. 7/6 = Urk. 7/39 = Urk. 3). Die gegen die Verfügung vom 7. Juli 2004 (Urk. 7/6) am 11. August 2004 erhobene Einsprache der Versicherten (vgl. Urk. 1 und Urk. 7/5), wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 4. November 2004 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. November 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich die Verhältnisse seit der Verfügung vom 31. Juli 2001 nicht in anspruchsbeeinflussender Weise verändert hätten. In der Zwischenzeit sei vor allem keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Nach wie vor bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer der Behinderung der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit. Weitere medizinische Abklärungen drängten sich gemäss Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes nicht auf (Urk. 2 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin seien seit der letzten Verfügung wesentliche Veränderungen eingetreten. Sogar das EVG habe in seinem Urteil vom 23. Juli 2003 (Urk. 7/9) festgehalten, dass zwar im Zeitpunkt der Verfügung vom 31. Juli 2001 keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, dass die Beschwerdeführerin aber aufgrund der neu hinzugekommenen Rückenleiden gemäss den Arztberichten der Universitätsklinik E.___ vom Juli und August 2002 ein neues Gesuch für eine Invalidenrente stellen könne. Die Beschwerdeführerin sei zudem der Ansicht, dass die von der Universitätsklinik E.___ empfohlenen ergänzenden medizinischen Abklärungen durchzuführen seien (vgl. Urk. 1 S. 1 f.).
3. Strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat beziehungsweise ob weitere medizinische Abklärungen durchzuführen sind.
3.1 Nachdem die Verfügung vom 31. Juli 2001 (Urk. 7/13) mit Urteil des EVG vom 23. Juli 2003 (Urk. 7/9) bestätigt wurde, ist zu prüfen, ob seit dieser Verfügung bis zum heute strittigen Einspracheentscheid vom 4. November 2004 (Urk. 2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3.2 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf die Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumaerkrankungen vom 22. März 2001 (Urk. 7/12/1-2) und Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 28. März 2001 (Urk. 7/25/1-2).
Während Dr. F.___ ein Calcaneussyndrom diagnostizierte (Urk. 7/12/1 S. 2 Ziff. 3), stellte Dr. G.___ die Diagnose einer chronischen Tendoperiostose mit Auswirkung eines Fersensporns links und einer chronischen Tendoperiostose im Bereiche der rechten Ferse bei bestehendem Senk-Spreizfuss (Urk. 7/25/1 S. 2 Ziff. 3). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt Dr. F.___ fest, dass er die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig erachte (Urk. 7/12/2). Dr. G.___ führte hierzu aus, dass der von der Beschwerdeführerin ausgeübte, stehende Beruf aufgrund der Fussbeschwerden denkbar ungünstig sei, weshalb eine berufliche Umstellung auf eine körperlich leichtere, vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit sicherlich von Nutzen wäre (Urk. 7/25/2 lit. b-c). In einer solchen behinderungsangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit unter Vermeidung von grösseren Gehstrecken, Exposition an Nässe und Tragbelastungen, sei ihr eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar (Urk. 7/25/2 lit. d-e).
3.3 Aufgrund der Neuanmeldung vom 17. April 2004 holte die Beschwerdegegnerin Berichte von Dr. med. H.___, Oberarzt, Universitätsklinik E.___, vom 24. Oktober 2002 (Urk. 7/22/1-3) und von Dr. med. I.___, Teamleiter technische Orthopädie, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik E.___ (Urk. 7/21) ein.
3.3.1 Dr. H.___ stellte am 24. Oktober 2002 folgende Diagnosen (Urk. 7/22/1 S. 1 lit. A):
"- Fascitis plantaris beidseits
- Fersensporn beidseits
- Status nach Metatarsalfraktur rechts 5/01 (anamnestisch)
- Beginnender Senk-/Spreizfuss links
- Lumbosacrale Rückenschmerzen."
Er erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Köchin zu 100 % arbeitsunfähig und hielt fest, dass bei gutem Ansprechen der Schuhversorgung die Ausübung einer überwiegend, aber nicht ausschliesslich sitzenden Tätigkeit denkbar wäre (Urk. 7/22/2).
3.3.2 Dr. I.___ und Dr. J.___ stellten am 27. Mai 2004 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. H.___ (vgl. Urk. 7/21 lit. A). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilten sie nicht und hielten diesbezüglich lediglich fest, dass eine solche von ihnen nie attestiert worden sei. Es sei bereits im Bericht vom 24. Oktober 2002 bestätigt worden, dass die Beschwerdeführerin als Köchin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Weitere Kontrollen hätten bezüglich der Fusspathologie nicht mehr stattgefunden. Bezüglich der Wirbelsäulenschädigung sei von ihnen ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden (Urk. 7/21 lit. B). Es liege ein komplexes Schmerzbild vor. Da sie selbst in die Behandlung involviert seien, würden sie eine externe Begutachtung zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit empfehlen (Urk. 7/21 lit. C Ziff. 6).
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage kann nicht festgestellt werden, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu 2001 insgesamt verschlechtert hat. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, ob sich die nunmehr erwähnten Rückenbeschwerden auf deren Arbeitsfähigkeit auswirkten.
4.2 Bezüglich der gestellten Diagnosen liegen weitgehend übereinstimmende Beurteilungen der Ärzte vor (vgl. Urk. 7/21 lit. A, Urk. 7/22/1 S. 1 lit. A).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Köchin nicht mehr zumutbar ist. In diesem Sinne attestierte Dr. H.___ der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Köchin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/22/2). Dr. I.___ und Dr. J.___ hielten fest, dass sie zwar nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Im Bericht vom 24. Oktober 2002 sei aber bereits bestätigt worden, dass die Beschwerdeführerin als Köchin zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/21 lit. B).
Aufgrund der medizinischen Akten kann die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht beurteilt werden. Während Dr. H.___ diesbezüglich lediglich festhielt, bei gutem Ansprechen auf die Schuhversorgung sei eine Anstellung in einer überwiegend, aber nicht ausschliesslich sitzenden Tätigkeit denkbar, sich aber zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer solchen angepassten Tätigkeit nicht eindeutig äusserte (Urk. 7/22/2), beurteilten Dr. I.___ und Dr. J.___ diese Frage nicht. Sie empfahlen vielmehr, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von anderen, die Beschwerdeführerin nicht behandelnden Ärzten vorgenommen würde (Urk. 7/21 lit. C Ziff. 6).
4.3 Der entscheiderhebliche Sachverhalt bezüglich der massgebenden Fragen, inwieweit insbesondere die von den Ärzten der Universitätsklinik E.___ nunmehr erwähnten Rückenbeschwerden die Gesundheit der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen vermögen sowie wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführerin insgesamt auf deren Arbeitsfähigkeit auszuwirken vermögen, lässt sich nach dem Gesagten aufgrund der vorliegenden medizinischen Beurteilungen nicht abschliessend beurteilen.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese einen medizinischen Bericht oder ein Gutachten zum Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, insbesondere unter Berücksichtigung der neu erwähnten Rückenbeschwerden, und zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Verweisungstätigkeit einhole und hernach neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).