Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00871
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IV.2004.00871
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 9. November 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste
Rechtsdienst, Elisabeth Rüegg
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1960, kam im Jahr 1990 aus politischen Gründen aus dem Kosovo in die Schweiz und arbeitete ab dem 29. Oktober 1990 bei den A.___ als Office-Mitarbeiter in der Mensa der B.___. Da er nur noch zu speziellen Zeiten arbeiten wollte, um sich besser dem Fussballspiel widmen zu können, löste die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis wegen ungenügender Arbeitshaltung per 30. November 1993 auf (Urk. 9/47) und der Versicherte bezog in der Folge Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Am 2. Oktober 1994 erlitt er beim Fussball Spielen ein Innenrotationstrauma am rechten Kniegelenk. Die C.___ erbrachte die obligatorischen Versicherungsleistungen für diesen Unfall (Urk. 9/50). Wegen der durch den Unfall erlittenen Schädigungen (vordere Kreuzbandruptur rechts, Korbhenkel-Läsion des medialen Meniskus rechts sowie Status nach Teilresektion des medialen Meniskus rechts
)
meldete sich der Versicherte am 13. Juni 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 9/48). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der C.___ (Urk. 9/50) bei und holte die Arztberichte von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 26. Juni 1996 (Urk. 9/25 unter Beilage von Berichten des Departements Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, des Spitals E.___ vom 30. November 1994, 6. Juni 1995 und 22. Mai 1995) und vom Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, des Spitals E.___ vom 29. Juli 1996 (Urk. 9/24) ein. Die Berufsberatung der IV-Stelle nahm Abklärungen über die Wiedereingliederungsmöglichkeiten vor (vgl. Bericht vom 18. Oktober 1996, Urk. 9/44). Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 1996 teilte die IV-Stelle K.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er wegen den Folgen seines Sportunfalls vom 2. Oktober 1994 bis zum 31. Dezember 1995 ohne wesentlichen Unterbruch in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Ab dem 1. Januar 1996 sei ihm dagegen eine behinderungsangepasste sitzende Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar. Deshalb stehe ihm für die Zeit vom 2. Oktober 1995 bis zum 30. März 1996 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/19). Der Versicherte liess gegen diesen Vorbescheid am 29. November 1996 diverse Einwände erheben (Urk. 9/18). Die IV-Stelle beauftragte die Rehaklinik F.___ mit der Vornahme einer stationären beruflichen Abklärung des Versicherten (vgl. Abschlussbericht vom 9. September 1997, Urk. 9/33). Mit Verfügung vom 27. Oktober 1998 hielt die IV-Stelle daran fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 31. März 1996 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zustehe (Urk. 9/14). Nachdem K.___ gegen diese Verfügung am 26. November 1998 (Urk. 9/8/3) hatte Beschwerde beim hiesigen Gericht erheben lassen, überprüfte die IV-Stelle anhand des von der C.___ in Auftrag gegebenen Gutachtens von Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 30. Januar 1997 (Urk. 9/23) den Rentenanspruch von Neuem und kam zum Ergebnis, dass der Versicherte bis zum 31. Dezember 1997 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Dementsprechend sprach sie ihm mit Verfügungen vom 16. März 1999 auch für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 31. Dezember 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/7). Da die IV-Stelle damit den in der Beschwerde gestellten Anträgen des Versicherten vollumfänglich nachgekommen war, zog dieser seine Beschwerde zurück, und das Verfahren wurde mit Verfügung vom 24. Februar 1999 als erledigt abgeschrieben (Urk. 9/5).
1.2 Am 14. Mai 2002 teilte das Sozialdepartement der Stadt Zürich der IV-Stelle mit, es habe sich in den vergangenen Jahren seit Oktober 1997 gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand von K.___ tendenziell verschlechtert habe. Er sei von seiner Hausärztin Dr. D.___ deshalb wiederholt zeitweise als zu 50 % oder zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt worden. Eine erneute Knieoperation lehne der Versicherte ab, da ihm das Risiko eines weiteren Misserfolgs zu hoch erscheine. Unter diesen Umständen dränge sich eine Neubeurteilung seines Zustands auf. Es sei davon auszugehen, dass er seit längerer Zeit massiv in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb über den Rentenanspruch neu zu befinden sei (Urk. 8/18). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. D.___ vom 6. September 2002 (Urk. 8/8) und der Klinik H.___ vom 7. Oktober 2002 (Urk. 8/7, unter Beilage von Berichten vom 12. Juli 2002 und 16. August 2002) ein. Sodann liess sie bei Dr. G.___ das Gutachten vom 23. Juni 2003 erstellen (Urk. 8/6). Mit Verfügung vom 26. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten, da der Invaliditätsgrad nur 32 % betrage (Urk. 8/5b). Die gegen diese Verfügung am 29. März 2004 (Urk. 8/5a) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. November 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/1) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess K.___ durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich am 2. Dezember 2004 Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2):
"Es seien der Einspracheentscheid vom 1. November 2004 und die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, nach ergänzenden medizinischen Abklärungen neu zu entscheiden."
Die IV-Stelle verzichtete am 6. Januar 2005 auf Stellungnahme zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
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/
3
Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, der Heilungsverlauf an seinem rechten Kniegelenk nach einem zuerst recht banal aussehenden Sportunfall müsse als ausgesprochen unbefriedigend bezeichnet werden. Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, insbesondere sei das Gutachten von Dr. G.___ in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu unpräzise. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen den Angaben im Gutachten nicht als Hausmann aktiv sei. Weil er nämlich auf Gehhilfen angewiesen sei, könne er sämtliche Haushaltstätigkeiten, welche im Stehen oder Gehen zu erledigen seien, kaum ausüben. Vielmehr sei lediglich allenfalls bei der Kinderbetreuung eine wirkungsvolle Mithilfe möglich. Somit sei die von Dr. G.___ angegebene Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht realisierbar. Ausserdem entbehre die Beurteilung auch der erforderlichen Genauigkeit, indem eine Arbeitsfähigkeit zwischen 50 % und 100 % angegeben und die zumutbaren Verweisungstätigkeiten nur unzureichend bezeichnet würden. Schliesslich werde auch bestritten, dass dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Stellen offen stünden. Es bestehe heute auf dem Arbeitsmarkt keine Nachfrage mehr nach behinderten Mitarbeitern, weshalb lediglich noch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt denkbar sei. Jedenfalls sei aber beim Invalideneinkommen ein Abzug von 25 % vorzunehmen, da zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer lediglich noch ein Teilzeitpensum ausüben könne und zudem vermehrt Pausen benötige (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, ohne Berücksichtigung der subjektiven Elemente sei es dem Beschwerdeführer möglich, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Pensum von nahezu 100 % auszuüben. Der Beschwerdeführer könne mithin mit einer Präsenz von 100 % bei häufigeren Pausen ein Einkommen von 75 % erzielen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer noch relativ jung sei und ausser am rechten Knie keine weiteren Beeinträchtigungen aufweise, sei ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb einer geschützten Werkstätte zumutbar (Urk. 2).
3.
3.1 Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 26. Juni 1996 (Urk. 9/25) leidet der Beschwerdeführer unter einer vorderen Kreuzbandruptur rechts, einer Korbhenkel-Läsion des medialen Meniskus rechts sowie einem Status nach Laser-Teilresektion des medialen Meniskus rechts. In seiner angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe sei der Beschwerdeführer sei dem 13. März 1996 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer sitzenden Tätigkeit mit gelegentlichem Stehen und Gehen bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 100 %.
3.2 Dr. G.___ hielt in seinem Gutachten vom 30. Januar 1997 (Urk. 9/23) fest, es bestehe beim Beschwerdeführer ein Status nach Distorsion des rechten Knies mit Restbeschwerden, leicht schmerzhafter Teilankylose, ein Status nach dreimaliger Arthroskopie mit Teilmeniskektomie und Resektion des VKB, ein Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links sowie ein Verdacht auf reaktive Depression bei schwieriger psychosozialer Situation (ehemaliger Asylsuchender, arbeitslos, grosse Familie). Anlässlich eines Fussballmatchs vor zwei Jahren sei es zu einer erheblichen Distorsion des rechten Knies gekommen, welche eine stärkere Schwellung zur Folge gehabt habe. Es hätten in der Folge Läsionen am medialen Meniskus und vorderen Kreuzband festgestellt werden können. Leider sei der Verlauf bei andauernder Schwellung und Schmerzen nicht befriedigend gewesen. So sei nach sechs Monaten eine zweite Arthroskopie erfolgt, wobei noch eine mediale Korbhenkelläsion behandelt worden sei. Leider habe der Beschwerdeführer daraufhin die Durchführung einer stationären Rehabilitationskur verweigert. Die Situation sei nach wie vor unbefriedigend, aber bevor die Indikation zu einem weiteren chirurgischen Eingriff diskutiert werden könne, müsse eine intensive und kontrollierte Rehabilitation, verbunden mit einer Stockentwöhnung, durchgeführt werden. Als Office-Mitarbeiter sei der Beschwerdeführer immer noch vollständig arbeitsunfähig. Es handle sich jedoch therapeutisch nicht um einen Endzustand.
3.3 Die von Dr. G.___ als notwendig bezeichnete stationäre Rehabilitation wurde vom 11. Juni bis zum 2. September 1997 in der Rehaklinik F.___ durchgeführt. Laut Austrittsbericht vom 1. Oktober 1997 (Urk. 9/11) war es während des langen Aufenthaltes nicht möglich, einen therapeutischen Zugang zum Patienten zu finden. Die Stockentfernung sei erreicht worden, hingegen hätten Taping, Novodyn und Ultraschall keine Verbesserung gebracht. Entspannung hätte es durch das warme Wasser während der Rückengymnastik gegeben. Die aktive Beweglichkeit des rechten Knies habe tageweise differiert mit allgemeiner Tendenz der Verschlechterung bei unveränderten Massnahmen. Bei der aktiven Kniebeugung und -streckung habe ebenfalls keine Verbesserung erreicht werden können. Insgesamt habe sich im Befinden des Beschwerdeführers während des 11wöchigen Aufenthaltes keine signifikante Änderung ergeben. Die ebenfalls durchgeführte berufliche Abklärung (vgl. auch Urk. 9/33) habe eine Eignung des Beschwerdeführers für feine handwerkliche und maschinelle Tätigkeiten aufgezeigt. Seine Fingergeschicklichkeit sei lobenswert. Weil der Beschwerdeführer aber eine berufliche Integration abgelehnt habe, hätten keine beruflichen Massnahmen empfohlen werden können. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine mediale und laterale Meniskusläsion am rechten Knie mit vorderer Kreuzbandruptur aufweise. Er verspüre belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen am rechten Knie und klage über eine Bewegungseinschränkung. Gehen auf unebenem Gelände sei erschwert. Treppen und Schwellen könne der Beschwerdeführer überwinden, repetitiv sei dies aber nicht zumutbar. Einzelne Stunden pro Tag könne der Beschwerdeführer gehen und stehen, er brauche aber dazwischen Pausen. In sitzender Position sei der Beschwerdeführer limitiert, weil er die Position wechseln müsse. Das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg sei möglich und repetitiv zumutbar. Gesamthaft sei somit eine wechselbelastende, vorwiegend sitzende, leichte Tätigkeit, ganztags, mit Pausen, zumutbar.
3.4 Am 23. Juni 2003 (Urk. 8/6) erstattete Dr. G.___ ein weiteres Gutachten. Darin hielt er fest, bei unveränderter Diagnose klage der Beschwerdeführer über fortdauernde Probleme mit dem rechten Knie, vor allem belastungsabhängigen Schmerzen auf der Medialseite. Es bestehe auch eine Wetterfühligkeit. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr knien und nicht treppab gehen. Das Knie sei jedoch nur selten geschwollen. Keine Probleme bereiteten das linke Knie und der linke Arm. Einmal pro Monat gehe er zu seiner Hausärztin. Diese verschreibe ihm unter anderem Ponstan, welches er regelmässig einnehme. Daneben leide er auch häufig unter Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, sei nervös und könne nicht gut schlafen. Er werde seit dem Jahre 2000 vom Sozialamt unterstützt. Seine Frau arbeite jetzt zu 100 % in einem Restaurant, während er sich um den Haushalt und die Betreuung der vier Kinder (15, 13, 11 und 9 Jahre alt) kümmere. Er könne sich nicht vorstellen, wieder auf seinem früheren Beruf zu arbeiten. Das rechte Knie sei im Vergleich zur Gegenseite symmetrisch, ruhig und kaum verdickt. Im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels bestehe eine residuelle Muskelatrophie. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks sei sichtbar eingeschränkt (v.a. Streckausfall). Forcierte Flexion und Extension verursachten diffuse Schmerzen im ganzen Gelenk. Das Gelenk sei in Streckung stabil, in Flexion bestehe eine mässige anteromediale und anterolaterale Instabilität mit positivem Pivot-shift. Bei aktiven und passiven Bewegungen liessen sich im Kniegelenk medial, lateral und dorsal Schmerzen auslösen. Es bestehe kein freier Gelenkserguss, jedoch ein rundum leicht verdickter Kapselbandapparat. Insgesamt handle es sich um eine spezielle gesundheitliche Problematik, welche vor allem das rechte Knie betreffe. Die 2002 am linken Handgelenk erlittene Verletzung wirke sich dagegen derzeit nicht störend aus. Der Heilungsverlauf am Knie müsse als ausgesprochen unbefriedigend bezeichnet werden, was vor allem darauf zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer über längere Zeiträume einer konsequenten Betreuung und Führung entglitten zu sein scheine. Heute habe man es mit einer radiologisch bereits deutlich manifesten, klinisch auch mit einer gewissen Instabilität und erheblichen Bewegungseinschränkung einhergehenden Gonarthrose zu tun. Der Beschwerdeführer habe die Hoffnung auf eine Besserung des Zustands seines rechten Kniegelenks aufgegeben, weshalb die Behandlungsmöglichkeiten ziemlich eingeschränkt seien. Von weiteren Operationen könnten zwar prinzipiell Besserungen erwartet werden, der Beschwerdeführer lehne dies aber strikte ab, und offensichtlich sei auch kein Chirurg bereit, unter diesen Umständen das Risiko einzugehen, zumal sicher keine Beschwerdefreiheit garantiert werden könne. In letzter Zeit habe sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers insoweit geändert, als seine Frau jetzt einer Erwerbstätigkeit nachgehe und er sich um den Haushalt und die Kinderbetreuung kümmere. Dafür und in jeder anderen leichteren, wechselnden und Ruhepausen erlaubenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis gegen 100 %.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen den Verfügungen vom 16. März 1999 und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. November 2004 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Dabei ist anzumerken, dass es sich bei den Verfügungen vom 16. März 1999 zwar grundsätzlich nicht um rentenabweisende Verfügungen handelte. Die Befristung des Anspruchs auf eine Rente bis zum 31. Dezember 1997 bedeutet aber gleichzeitig dessen Verneinung ab dem 1. Januar 1998 und insbesondere auch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses.
4.2 Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. G.___ wenig präzise ist und in Frage steht, ob es sich bei Haushalttätigkeiten um leichtere, wechselnde Tätigkeiten handelt. Aufgrund des relativ grossen Anteils an stehenden und gehenden Tätigkeiten erscheint die Haushaltführung für den Beschwerdeführer nämlich eher ungeeignet, wobei anzumerken ist, dass davon auszugehen ist, dass er im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre und ein Einkommensvergleich anhand einer dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Erwerbstätigkeit vorzunehmen ist, während der Arbeitsfähigkeit im Haushalt für den Rentenanspruch keine Bedeutung zukommt.
Immerhin vermag das Gutachten von Dr. G.___ aber bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers durchwegs zu überzeugen. Es berücksichtigt die Vorakten, beruht auf umfassenden eigenen Untersuchungen und die Diagnose ist nachvollziehbar, weshalb insoweit darauf abgestellt werden kann.
4.3 Der Vergleich zwischen dem im Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 1. Oktober 1997 (Urk. 8/11) und dem im Gutachten von Dr. G.___ vom 23. Juni 2003 (Urk. 8/6) umschriebenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt, dass keine wesentliche Veränderung, insbesondere keine Verschlechterung, stattgefunden hat. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird nach wie vor einzig durch die unfallbedingten Schädigungen in seinem rechten Knie beeinträchtigt. In objektiver Hinsicht hat sich der Zustand des Knies nicht verändert. Die Bewegungseinschränkungen haben nicht weiter zugenommen und auch der Muskelumfang ist gleich geblieben. Zum Schmerzempfinden des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diesbezüglich bereits während dem Aufenthalt in der Rehaklinik F.___ keine Besserung erzielt werden konnte. Der Beschwerdeführer empfand subjektiv auch nach Durchführung der an sich wirkungsvollen Rehabilitationsmassnahmen keine Linderung der Schmerzen, wobei es anzumerken gilt, dass insgesamt nicht nachvollziehbar ist, warum nach dem eigentlich banalen Sportunfall kein besserer Heilungsverlauf erzielt werden konnte. Im Weiteren lehnte der Beschwerdeführer im Jahr 1997 die Durchführung beruflicher Massnahmen ab. Er hätte die Möglichkeit gehabt, zur Eingliederung im Service-Zentrum I.___ eine sehr leichte Arbeit vorwiegend sitzend auszuüben, wollte diese aber nicht annehmen, weil er sich aufgrund seiner Schmerzen nicht arbeitsfähig fühlte (vgl. Urk. 9/33 S. 4). Es hat sich mithin seit Erlass der leistungsverweigernden Verfügung vom 16. März 1999 nichts daran geändert, dass der Beschwerdeführer trotz objektiv bestehender Arbeitsfähigkeit wegen seinen Schmerzen im rechten Knie keiner bzw. keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen will. Dabei leidet er primär unter belastungsabhängigen Schmerzen, welche sich auf das rechte Knie beschränken. Somit ist es ihm ohne weiteres möglich, eine sitzende Tätigkeit, bei welcher er hin und wieder Pausen einschalten kann, ganztags auszuüben, da damit das Knie nicht belastet wird und sich somit seine Schmerzen in keiner Art und Weise verschlimmern. Im Gegenteil ist zu erwarten, dass durch einen erfolgreichen Einsatz der gesunden Körperteile die Fixierung auf das versehrte rechte Knie und damit auch das Schmerzempfinden abnimmt. Dass der Beschwerdeführer offenbar die vom RAV vermittelten Tätigkeiten im Hausdienst eines Heims für Asylsuchende mit Arbeit auf vier Stockwerken nur während zwei Monaten zu 100 % und die weitgehend im Stehen auszuübenden Reparaturen von Haushaltgeräten nur eine Woche verrichten konnte (Urk. 8/6 S. 2), vermag daran nichts zu ändern, handelte es sich dabei doch nicht um behinderungsangepasste, sitzende Tätigkeiten.
5. Insgesamt ergibt sich demnach, dass sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen den Verfügungen vom 16. März 1999 und dem nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. November 2004 nicht verschlechtert hat, jedenfalls nicht in anspruchsrelevanter Weise. Es trifft zwar zu, dass es für behinderte Menschen bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation schwierig ist, eine Erwerbstätigkeit zu finden, was aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerade nicht dazu führt, dass die Invalidenversicherung leistungspflichtig wird. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht vielmehr nur dann, wenn es einer versicherten Person auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt gesundheitsbedingt nicht möglich ist, eine Arbeitsstelle zu finden. Wenn derzeit das Angebot an Stellen für behinderte Menschen gering ist, liegt das daran, dass gar kein ausgeglichener Arbeitsmarkt vorhanden ist. Hinsichtlich der Problematik des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand allein, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischenplatz angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führt (Urteil S. vom 21. Dezember 2001, I 680/00 und I 714/00, Erw. 4 am Ende) und dass der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarkts auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. Januar 2003 in Sachen P., U 425/00 Erw. 4.4). Die Beschwerdegegnerin hat im Ergebnis den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich Zentrale Ressourcendienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).