Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00872
IV.2004.00872

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 28. November 2005
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nach Einsicht in
         den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Oktober 2004 (Urk. 2), mit dem in Bestätigung der Verfügung vom 16. Februar 2004 (Urk. 9/5) gegenüber O.___ die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung abgelehnt wurde,
         die dagegen gerichtete Beschwerde des O.___ vom 2. Dezember 2004 mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung für mindestens eine leichte Hilflosigkeit zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1) sowie in die übrigen Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf, dass
         der 1962 geborene O.___ wegen der Folgen verschiedener Unfälle seit April 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 7/9) sowie seit März 2003 eine ebenfalls auf einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit beruhende Komplementärrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezieht (Urk. 9/25),
         O.___ am 25. November 2003 im Fragebogen betreffend Rentenrevision eine Hilflosigkeit geltend machte (Urk. 9/23), worauf die IV-Stelle beim Hausarzt, Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diesbezügliche Angaben einholte (Urk. 9/12) und den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 3. September 2004 (Urk. 9/19) veranlasste;
in Erwägung, dass
         gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben,
         gemäss Art. 9 ATSG als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf, wobei diese Umschreibung der Hilflosigkeit von derjenigen in dem bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen aArt. 42 Abs. 2 IVG dahingehend abweicht, dass anstelle von "Invalidität" nunmehr eine "Beeinträchtigung der Gesundheit" vorausgesetzt wird, sich jedoch nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts diese geringfügige Änderung nicht auswirkt (vgl. Urteile in Sachen E. vom 9. August 2004, H 66/04, in Sachen L. vom 2. Juni 2004 Erw. 2.2.2, I 127/04, und in Sachen D. vom 1. April 2004 Erw. 1, I 815/03),
         unterschieden wird zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (aArt. 36 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in der bis Ende 2003 geltenden Fassung, Art. 42 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), wobei praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme massgebend sind (vgl. BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a),
         nach den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG sowie Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV im Bereich der Invalidenversicherung auch eine Person als hilflos gilt, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, wobei laut Art. 38 Abs. 1 IVV in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung ein derartiger Bedarf dann vorliegt, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c),
         mit der lebenspraktischen Begleitung mithin verhindert werden soll, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, Rz. 8040),
         jedoch laut Art. 38 Abs. 2 IVV in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung bei einer ausschliesslichen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit aufgrund eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung eine Hilflosigkeit nur angenommen wird, wenn gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente besteht,
         nach Art. 37 Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung beziehungsweise dem bis Ende 2003 gültig gewesenen aArt. 36 Abs. 3 IVV die Hilflosigkeit als leicht gilt, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d),
         laut Art. 42 Abs. 3 Satz 3 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung eine leichte Hilflosigkeit auch dann vorliegt, wenn eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist,
         der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 35 Abs. 1 IVV am ersten Tag des Monats entsteht, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) sinngemäss Anwendung finden (vgl. BGE 125 V 258 f. Erw. 3a mit Hinweisen);
in weiterer Erwägung, dass
         der Beschwerdeführer laut Gutachten des Spitals B.___ vom 27. Juni 2003 unter einem chronifizierten cervicocephalen und cervicospondylogenen Schmerz-Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance, bei Status nach HWS-Akzelerations-Trauma am 25. April 2000 mit seither chronischer Cervicocephalgie, nicht systematisiertem Schwindel und leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Defiziten, unter persistierenden Schulter-Schmerzen rechts aufgrund eines durch den nicht systematisierten Schwindel bedingten Sturzes am 26. Dezember 2000, unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, unter einem Status nach Benett-Fraktur Os metacarpale I der rechten Hand zufolge eines am 25. September 2000 bei einem plötzlichen Schwindelanfall erlittenen Treppensturzes sowie unter einer schweren depressiven Episode leidet (Urk. 9/13 S. 4, 8, 14),
         der in der Beschwerde angeführte Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Gesundheitsstörungen eine ganze Invalidenrente bezieht und ihm der Unfallversicherer eine Integritätsentschädigung zusprach (Urk. 1 S. 1), bezüglich der Frage der Hilflosigkeit keinen Aufschluss gibt, vielmehr massgebend ist, ob er in einzelnen Lebensbereichen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf, allenfalls ob er dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist,
         in der Beschwerde diesbezüglich die an der rechten Arbeitshand bestehenden Unfallfolgen, die dem Versicherten das sich selber Ankleiden, die Körperpflege, die selbständige Nahrungszubereitung und das Essen ohne Dritthilfe verunmöglichten, eine Sprachstörung, deretwegen er bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf regelmässige und erhebliche Dienstleistungen Dritter angewiesen sei, ein besonders aufwändiger Pflegeaufwand im Zusammenhang mit der eingeschränkten Sexualfunktion sowie die Notwendigkeit der dauernden persönlichen Überwachung wegen der mit den Schwindelanfällen verbundenen Sturzgefahr und wegen akuter Suizidalität angeführt werden (Urk. 1 S. 3 f.), ohne dass dies näher dargelegt oder belegt würde,
         Hausarzt Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, in seinem Bericht vom Februar 2004 die Frage nach einem Bedarf nach regelmässiger und erheblicher Hilfe bezüglich sämtlicher Lebensverrichtungen verneinte und lediglich zur Rubrik An- und Auskleiden sowie Körperpflege zeitweilige Hilfeleistungen durch die Gattin anführte (Urk. 9/12),
         der Beschwerdeführer, der im Fragebogen betreffend Rentenrevision am 25. November 2003 ausschliesslich eine Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden geltend gemacht hatte (Urk. 9/23 Ziff. 3), anlässlich der Erhebung vom 1. September 2004 in Anwesenheit seiner Ehefrau ebenfalls erklärte, er benötige beim An- und Auskleiden nicht regelmässig, aber manchmal - beispielsweise bei Wetterumschwung - ihre Hilfe, ebenso bei der Körperpflege, um den Rücken zu waschen oder um in die Badewanne zu steigen; beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei er grundsätzlich selbständig, doch könne es vorkommen, dass ihm die Ehefrau auch in diesem Lebensbereich helfe; beim Essen und bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sei er selbständig; es bestehe keine Inkontinenz und die Medikamenteneinnahme erfolge selbständig (Urk. 7/19),
         bezüglich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte im Abklärungsbericht (Urk. 7/19) festgehalten wird, der Beschwerdeführer könne alleine Spaziergänge ins Freie unternehmen; auch fahre er Auto, wenn er nicht viele Tabletten genommen habe,
         im übrigen aus dem Abklärungsbericht hervorgeht, dass der Versicherte in den Ferien mit seinem Auto nach C.___ reiste, wobei er und sein Sohn sich beim Fahren abgelöst hätten,
         der Abklärungsbericht hinsichtlich seines Beweiswerts den geltenden Anforderungen (BGE 130 V 61 f. Erw. 6.1 und 6.2) genügt, weshalb darauf ohne weiteres abgestellt werden kann, dies umso mehr als er durch die übrigen Akten nicht in Frage gestellt wird; namentlich bei der neuropsychologischen Abklärung im Spital B.___ im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung vom 15. Februar 2002 wurde lediglich eine verbale Abrufschwäche, jedoch kein Anzeichen für die in der Beschwerde geltend gemachte Sprachstörung erkannt (Urk. 7/36/109 S. 2); auch vermag die im psychiatrischen Teilgutachten konstatierte latente Suizidalität (Urk. 7/36/113 S, 8) höchstens in akuten Phasen eine eigentliche Überwachungsbedürftigkeit zu begründen,
         demnach bezüglich keines Lebensbereiches eine Hilflosigkeit besteht und auch kein Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen ist, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid unter Berücksichtigung der Rechtslage vor und nach Inkrafttreten der 4. IVG-Revision als rechtens erweist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).