Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 27. Dezember 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1951 geborene S.___, verheiratet und Mutter dreier erwachsener sowie zweier minderjähriger Kinder, reiste 1989 in die Schweiz ein, war - mit Ausnahme der Jahre 1990 und 1991 - nicht erwerbstätig und bezog in den Jahren 2001 und 2002 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/15/2 S. 7, Urk. 7/29, Urk. 7/30). Vom 1. Mai 2002 bis zu ihrer Entlassung aus gesundheitlichen Gründen per 31. Mai 2003 arbeitete sie in einem Teilzeitpensum als Abwascherin und Küchenhilfe bei A.___ (Urk. 3/2 S. 3, Urk. 7/28 S. 1). Die Versicherte leidet an Rücken-, Nacken-, Fuss- und Kopfschmerzen sowie an psychischen Beschwerden (Urk. 7/17/1 S. 2, Urk. 7/18 S. 1, Urk. 7/30 S. 5).
Am 3. Mai 2003 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/30). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Arbeitgeberbericht der A.___ (Urk. 7/28) sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 7/17/1-2, Urk. 7/18/1-2, Urk. 7/19/1-2, Urk. 7/20) und liess die Versicherte durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut B.___ (nachfolgend: ABI) begutachten (Gutachten vom 4. Juni 2004, Urk. 7/15/2). Mit Verfügung vom 4. August 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ab mit der Begründung, der Gesamtinvaliditätsgrad liege unter 40 % (Urk. 7/10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. September 2004 (Urk. 7/9), ergänzt durch das Schreiben vom 12. Oktober 2004 (Urk. 7/14), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 3. November 2004 ebenfalls ab (Urk. 2). Mit Verfügung vom 5. November 2004 verneinte die IV-Stelle sodann den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und wies das entsprechende Begehren ab (Urk. 7/4).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, mit Eingabe vom 1. Dezember 2004 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
" 1. Der Einspracheentscheid vom 3. November 2004 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei das ABI-Gutachten vom 4. Juni 2004 wegen Befangen- heit aus den Akten zu weisen.
4. Subeventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zur weite- ren Abklärung zurückzuweisen.
5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes zu bewilligen."
In der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2003 bei der Invalidenversicherung zum hier strittigen Rentenbezug angemeldet hat, ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat, weshalb entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesem Zeitpunkt auf die Normen der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 12. September 2005, I 315/05, Erw. 1.2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 4. August 2004 als zu 40 % teilerwerbstätig und ging gestützt auf das ABI-Gutachten vom 4. Juni 2004 von einer 20%igen Einschränkung und folglich von einem unter 40 % liegenden Gesamtinvaliditätsgrad aus, was sie in ihrem Einspracheentscheid vom 3. November 2004 bestätigte (Urk. 2, Urk. 7/10, Urk. 7/15/2).
Die Beschwerdeführerin hingegen führte aus, sie wäre im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 3). Überdies könne nicht auf das ABI-Gutachten abgestellt werden. Es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 und S. 5 - S. 11).
Strittig und zu prüfen ist somit die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin und ob für die Ermittlung des Invaliditätsgrades auf das ABI-Gutachten vom 4. Juni 2004 abgestellt werden kann.
3.2
3.2.1 Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 4. August 2004 und in ihrem Einspracheentscheid vom 3. November 2004 als zu 40 % erwerbstätig und als zu 60 % im Haushalt tätig, weil sie ab Mai 2002 zu 40 % bei A.___ gearbeitet habe und erst seit dem 5. November 2002 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Wenn sie zu 100 % hätte arbeiten wollen, hätte sie bereits im Mai 2002 eine entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen können (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7/10). In ihrer Beschwerdeantwort führte die IV-Stelle schliesslich aus, es könne offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin als teilerwerbs- oder vollerwerbstätig einzustufen sei, da die Beeinträchtigung im Erwerbsbereich lediglich 20 % betrage (Urk. 6 S. 1).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie würde einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn keine gesundheitlichen Einschränkungen bestünden. Zwar habe sie in der Vergangenheit tatsächlich lediglich zu 50 % gearbeitet. Das habe aber nicht ihrem freien Wunsch entsprochen, sondern es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, mehr zu arbeiten, da sie bereits im Mai 2002 gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Die Kinder mit Jahrgang 1990 und 1992 seien während des Tages nicht mehr auf elterliche Betreuung angewiesen. Dazu komme, dass ihr Ehemann ebenfalls arbeitsunfähig und den ganzen Tag zu Hause sei und einen Teil der Hausarbeit übernehmen könne. Sie sei nie gefragt worden, wie viele Stellenprozente sie im Gesundheitsfalle arbeiten würde (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 7/14 S. 2 f.). Wenn schon hätte von einer 50%igen Teilerwerbstätigkeit und einer 50%igen Tätigkeit im Haushalt ausgegangen werden müssen, da sie in Tat und Wahrheit 50 % gearbeitet habe und dieser Beschäftigungsgrad im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgehalten sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin in ihrem Arbeitgeberbericht betreffend die Anzahl pro Woche gearbeiteter Stunden falsche Angaben gemacht habe, wohl weil das Arbeitsverhältnis im Streit aufgelöst worden sei. Auch im ABI-Gutachten sei von dieser Aufteilung ausgegangen worden (Urk. 1 S. 4 f.).
3.2.2 Gestützt auf den Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin mit A.___ vom 23. April 2002 (Urk. 7/31/1) sowie auf den Zulagenentscheid der Ausgleichskasse AHV C.___ vom 11. Juli 2002 (Urk. 7/31/3) ist - entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 2 S. 2 f.) - für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation zumindest von einer 50%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle auszugehen. Im Arbeitsvertrag wird die Arbeitszeit mit zirka 20 Stunden pro Woche (50 %) beziffert (Urk. 7/31/1). Zudem werden für die Ausrichtung einer vollen Kinderzulage 80 oder mehr Arbeitsstunden pro Monat vorausgesetzt, womit pro Woche durchschnittlich 20 Arbeitsstunden zu leisten sind. Da der Beschwerdeführerin für ihre beiden minderjährigen Kinder je eine volle Kinderzulage zugebilligt worden war (Urk. 7/31/3), kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin durchschnittlich 20 Arbeitsstunden pro Woche arbeitete, was einem 50-%-Pensum entspricht. Auch dem ABI-Gutachten vom 4. Juni 2004 sowie diversen Arztberichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % erwerbstätig war (Urk. 7/15/2 S. 7, Urk. 7/17/1 S. 2, Urk. 7/19/3 S. 1). Es ist somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % bei A.___ tätig war. Die von der Arbeitgeberin in ihrem Arbeitgeberbericht vom 26. Mai 2003 aufgeführten 17,5 Stunden pro Woche stellen eine unbegründete Abweichung vom Arbeitsvertrag sowie vom Zulagenentscheid der Ausgleichskasse AHV C.___ dar (Urk. 7/28 S. 2, Urk. 7/31/1, Urk. 7/31/3), und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Arbeitgeberin darin bereits die krankheitsbedingten Absenzen der Beschwerdeführerin berücksichtigte. Es ist somit nicht darauf abzustellen.
3.2.3 Im Übrigen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die IV-Stelle Abklärungen in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation vorgenommen hat. Auch anlässlich der Begutachtung durch das ABI erfolgte keine Auseinandersetzung oder Befragung zu diesem Punkt. Vielmehr zogen die Gutachter Schlussfolgerungen aufgrund der bisherigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihrer familiären Situation (Urk. 7/15/2 S. 18 f.).
Betreffend die von der IV-Stelle vertretene Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin bereits im Mai 2002 eine 100%ige Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können, wenn sie zu 100 % hätte arbeiten wollen, weil sie erst seit dem 5. November 2002 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 2 S. 2 f.), ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3. Mai 2003 tatsächlich selber angab, erst seit dem 5. November 2002 krankheitsbedingt beeinträchtigt zu sein (Urk. 7/30 S. 5). Auch im ABI-Gutachten vom 4. Juni 2004 wird eine krankheitsbedingte Einschränkung erst ab November 2002 (Urk. 7/15/2 S. 18) attestiert, was darauf hindeuten könnte, dass es im April 2002 tatsächlich dem Wunsch der Beschwerdeführerin entsprach, nur zu 50 % erwerbstätig zu sein. Dies lässt sich jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sagen, zumal die Beschwerdeführerin ebenfalls in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3. Mai 2003 angab, sie habe einen Teil der Schmerzen schon seit langem (Urk. 7/30 S. 6), und ihre Leiden ausserdem in verschiedenen Arztberichten als bereits seit längerer Zeit andauernd bezeichnet worden sind. So wurde im Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, vom 29. November 2003 erwähnt, dass das Panvertebralsyndrom seit 1995 und die Depression seit Jahren bestünden (Urk. 7/18/1 S. 1). Im Arztbericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals E.___ vom 18. Dezember 2002 wurde sodann aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens 7 Jahren an chronisch rezidivierenden thorakovertebralen Schmerzen leide (Urk. 7/19/3 S. 1). Schliesslich wurde im Psychiatrisch-Psychosozialen Konsilium der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals F.___ vom 11. Juni 2003 erwähnt, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren über chronische Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates klage (Urk. 7/19/6 S. 1).
3.2.4 Zusammenfassend ist somit unklar, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle erwerbstätig gewesen wäre, weshalb weitere Abklärungen nötig sind. Dabei drängt sich auch ein Nachfragen bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) auf, welche womöglich über die von der Beschwerdeführerin gewünschten Stellenprozente beziehungsweise deren damalige Vermittlungsfähigkeit Auskunft geben könnte. Überdies wären allfällige neue Erkenntnisse betreffend den Beginn der gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Neubeurteilung zu berücksichtigen (vgl. Erw. 3.4.4).
3.3
3.3.1 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2004 basiert in medizinischer Hinsicht auf dem ABI-Gutachten vom 4. Juni 2004 (Urk. 2, Urk. 7/15/2). Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/15/2 S. 17):
1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- Symptomatik im Rahmen der Diagnose 3.
2. Neurotisch depressive Störung (ICD-10: F34.1)
3. Unspezifisches chronisches Schmerzsyndrom mit chronischem thorakolumbovertebralem Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5)
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance vom Schulter- und Beckengürteltyp
- Osteochondrose und mediale Diskushernie L4/5 (MRI-LWS vom 1.12.02)
- allgemeine muskuläre Dekonditionierung
In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzstörung eine den somatischen Einschränkungen angepasste ganztägige Tätigkeit zumutbar sei. Aufgrund der geringgradigen depressiven Symptomatik bestehe eine Leistungseinschränkung von maximal 20 %. Medizinisch-theoretisch seien der Beschwerdeführerin somit körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztägig zumutbar mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 %. Diese 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit könne ab November 2002 angenommen werden (Urk. 7/15/2 S. 18 - S. 21).
3.3.2 In Bezug auf die somatischen Beschwerden ist das ABI-Gutachten vom 4. Juni 2004 (Urk. 7/15/2) umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die medizinischen Vorakten wie auch die geltend gemachten Beschwerden. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, BGE 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
Die im ABI-Gutachten in somatischer Hinsicht aufgeführten Diagnosen stimmen zudem im Wesentlichen mit denjenigen im beigezogenen Arztbericht der Rheumaklinik des Spitals F.___ vom 28. März 2003 (Urk. 7/19/4 S. 1), im eingeholten Arztbericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und Hausarzt der Beschwerdeführerin, vom 1. August 2003 (Urk. 7/19/1 S. 1), im beigezogenen Arztbericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 24. November 2003 (Urk. 7/16/2 S. 7), im eingeholten Arztbericht von Dr. D.___ vom 29. November 2003 (Urk. 7/18/1 S. 1) sowie im beigezogenen Arztbericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals E.___ vom 18. Dezember 2002 (Urk. 7/19/3 S. 1) überein und sind zudem unbestritten (Urk. 1 S. 8, Urk. 2). Daher kann darauf abgestellt werden. Ebenso kann, weil dem ABI-Gutachten in somatischer Hinsicht volle Beweiskraft zukommt, davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht zu 100 % in einer leidensangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit arbeitsfähig ist, wobei dies auch der Einschätzung in diversen weiteren Arztberichten entspricht (Urk. 7/15/2 S. 12 und S. 18, Urk. 7/16/2 S. 9, Urk. 7/18/1 S. 2, Urk. 7/18/2, Urk. 7/19/2).
3.3.3 In psychischer Hinsicht kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) leidet, zumal diese Diagnose ebenfalls unbestritten ist (Urk. 1 S. 8, Urk. 2, Urk. 7/15/2 S. 17, Urk. 7/16/1 S. 3, Urk. 7/17/1 S. 1, Urk. 7/19/6 S. 1).
Was die weiteren psychiatrischen Diagnosen betrifft, wurden verschiedene Auffassungen vertreten. Im ABI-Gutachten vom 4. Juni 2004 wurde eine neurotisch depressive Störung (ICD-10: F34.1) diagnostiziert (Urk. 7/15/2 S. 17). Dahingegen führte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2003 nebst dem Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei länger andauerndem konversiven neurotischen Geschehen (ICD-10: F41.8) die folgenden Diagnosen auf: Neurasthenie (ICD-10: F48.0), Dysthymie (ICD-10: F34.1), Verdacht auf klimakterisches Psychosyndrom (ICD-10: N95.1) sowie unreife, frühkindlich kümmerentwickelte, einfach strukturierte Persönlichkeit (ICD-10: F60.8) (Urk. 7/16/1 S. 3). Im Arztbericht des Ambulatoriums J.___ vom 4. Dezember 2003, im Arztbericht von Dr. G.___ vom 1. August 2003 sowie im Psychiatrisch-Psychosozialen Konsilium der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals F.___ vom 11. Juni 2003 wurden hingegen Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) bei Verdacht auf Status nach posttraumatischer Belastungsstörung mit Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62) genannt (Urk. 7/17/1 S. 1, Urk. 7/19/1 S. 1, Urk. 7/19/6 S. 1). Schliesslich wurden im Arztbericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals E.___ vom 18. Dezember 2002, im Arztbericht der Rheumaklinik des Spitals F.___ vom 28. März 2003 sowie im Arztbericht von Dr. D.___ vom 29. November 2003 Depression beziehungsweise Verdacht auf depressive Verstimmung/Entwicklung aufgeführt (Urk. 7/18/1 S. 1, Urk. 7/19/3 S. 1, Urk. 7/19/4 S. 1).
3.4
3.4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in : Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
3.4.2 Die ABI-Gutachter kamen in ihrem Konsensgespräch zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten medizinisch-theoretisch ganztägig zumutbar seien mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 % aufgrund der geringgradigen depressiven Symptomatik (Urk. 7/15/2 S. 18). Diese Einschätzung wurde - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) - grundsätzlich umfassend begründet (Urk. 7/15/2 S. 17 - S. 20) und beruht auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin trotz einer Komorbidität (neurotisch depressive Störung, Urk. 7/15/2 S. 17), welche ihre Leistungsfähigkeit einschränkt, in der Lage ist, ihre Schmerzen zu überwinden. Diesbezüglich führte Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie, im Rahmen seiner psychiatrischen Beurteilung aus, dass die Beschwerdeführerin an einer neurotischen Problematik im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung leide. Diese Störung sei grundsätzlich behandelbar, erfordere aber eine aktive Mithilfe der Versicherten, was sie bis heute jedoch nicht eingesehen habe. Sie verhalte sich im Gegenteil äusserst passiv und abwartend. Es könnten der Versicherten vermehrt Anstrengungen zugemutet werden, um ihre Beschwerden zu überwinden und einer Tätigkeit nachzugehen, auch wenn glaubhaft eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 7/15/2 S. 16).
Diese Einschätzung im ABI-Gutachten vom 4. Juni 2004 steht im Gegensatz zur Einschätzung von Dr. I.___ im beigezogenen Gutachten vom 13. Dezember 2003 (Urk. 7/16/1). Darin führte Dr. I.___ aus, dass in der neurotisierenden frühkindlichen Kümmerentwicklung (Waisenhaus-Kind-Syndrom) die bei der somatoformen Schmerzstörung erforderliche Komorbidität zu sehen sei, welche durch die lebensgeschichtliche Entwicklung der Beschwerdeführerin verstärkt und zementiert worden sei. Die Arbeitsfähigkeit in einem komprehensiven Milieu sei aus psychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch und objektiv für leichtere Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Es sei jedoch wegen der bewusstseinsfernen konversiven Symptomatik mit Schwierigkeiten bei einer allfälligen beruflichen Wiedereingliederung zu rechnen. Die hinter dieser Symptomatik stehende, krankheitserhaltende Motivation, für welche ein Aufgeben der somatischen Krankheit gleichzustellen wäre mit dem Verlust des bewusstseinsfernen Schutzschildes gegenüber lebensgeschichtlich bedingten Überforderungsgefühlen, sei kaum geeignet für eine diesen Problemkomplex verarbeitende Psychotherapie. Dabei sei entscheidend, dass die kognitiven Ressourcen der Versicherten für eine solche Therapie nicht ausreichen würden. Man müsse unter Umständen mit einer Zementierung des jetzigen Zustandes rechnen (Urk. 7/16/1 S. 3 f.).
3.4.3 Dr. K.___ bejahte zwar die Überwindbarkeit der Beschwerden (Urk. 7/15/2 S. 16). Er setzte sich jedoch nicht mit der davon abweichenden Einschätzung von Dr. I.___ (Urk. 7/16/1 S. 3) auseinander und nahm insbesondere zur Problematik der Gewalterfahrungen beziehungsweise von deren Folgen für die (Un-) Überwindbarkeit der Schmerzen im ABI-Gutachten vom 4. Juni 2004 nur ungenügend Stellung. So ist nicht ersichtlich, ob und wie die von der Beschwerdeführerin anlässlich seiner psychiatrischen Untersuchung vom 27. April 2004 vorgebrachten Erlebnisse (Vergewaltigung durch vier Polizisten, Gewalterlebnisse im Waisenhaus; Urk. 7/15/2 S. 13 f.) berücksichtigt wurden. Sodann führte er in seiner psychiatrischen Beurteilung auf, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie leide unter schlechten Träumen, bei einer Untersuchung vor einigen Monaten habe sie solche jedoch verneint, ebenso dass sie irgendwie misshandelt worden sei (Urk. 7/15/2 S. 15 f.). Es ist anzunehmen, dass sich Dr. K.___ auf das beigezogene Gutachten von Dr. H.___ vom 24. November 2003 bezieht, gemäss welchem die Beschwerdeführerin "aktuelle Albträume bzw. Träume mit früheren Traumaerinnerungen" verneinte (Urk. 7/16/2 S. 6). Es bestehen hiezu aber auch andere Ausführungen. So wurde bereits im Psychiatrisch-Psychosozialen Konsilium der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals F.___ vom 11. Juni 2003 erwähnt, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis mit sexuellen Übergriffen erlebt habe, von welchem sie immer wieder träume (Urk. 7/19/6 S. 1). Zudem wurde im Arztbericht des Ambulatoriums J.___ vom 4. Dezember 2003 aufgeführt, dass Erinnerungen an Gewalterfahrungen bestehen würden (Urk. 7/17/1 S. 2). Dass Dr. K.___ sich nicht mit diesen Ausführungen auseinandersetzte, sondern lediglich festhielt, die Beschwerdeführerin habe Träume bei anderer Gelegenheit verneint, wobei er darüber hinwegging, dass sie das Bestehen "aktueller" Träume verneinte, erscheint als erheblicher Mangel.
Ausserdem erwähnte die Beschwerdeführerin - entgegen der Ansicht von Dr. K.___ (Urk. 7/15/2 S. 16) - anlässlich der Begutachtung durch Dr. H.___ sehr wohl, dass es zu Misshandlungen gekommen sei. So wurde in jenem Gutachten vom 24. November 2003 dargelegt, dass die Kindheit für die Beschwerdeführerin eine sehr schlimme Zeit gewesen sei, über die sie nicht sprechen möchte und bei deren Erinnerungen sie nervös und schweissig werde. Im Jahre 1989 habe die Polizei sodann an ihr und ihrem Sohn Vergeltung ausgeübt, sei zu Hause aufgetaucht, habe gedroht und auch vor körperlicher Gewaltanwendung nicht zurückgeschreckt (Urk. 7/16/2 S. 2). Ausserdem wurde, wie bereits erwähnt, im Psychiatrisch-Psychosozialen Konsilium der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals F.___ vom 11. Juni 2003 aufgeführt, die Beschwerdeführerin habe ein traumatisierendes Erlebnis mit sexuellen Übergriffen erlebt (Urk. 7/19/6 S. 1). Sodann wurde im Arztbericht des Ambulatoriums J.___ vom 4. Dezember 2003 erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Heim Gewalterfahrungen gemacht habe und Erinnerungen an Gewalterfahrungen vor 14 Jahren bestünden (Urk. 7/17/1 S. 2). Schliesslich erkannte Dr. G.___ in seinem Arztbericht vom 1. August 2003 eine depressive Verstimmung wegen der Erlebnisse im Krieg (Urk. 7/19/1 S. 2).
Eine Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen durch Dr. K.___ drängte sich insbesondere deshalb auf, weil es möglicherweise aufgrund dieser Erlebnisse zu einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung gekommen ist, welcher, wie von Dr. I.___ geschildert, die Schmerzüberwindung unzumutbar machen könnte (Urk. 7/16/1 S. 3 f.; vgl. BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).
3.4.4 In Bezug auf die bei der somatoformen Schmerzstörung zentrale Frage der Überwindbarkeit der Schmerzen (vgl. Erw. 3.4.1) wurden somit widersprüchliche Ausführungen gemacht (Urk. 7/15/2, Urk. 7/16/1). Zum einen bestehen Unklarheiten betreffend eine allfällige relevante psychische Komorbidität, da nebst der somatoformen Schmerzstörung in den Arztberichten diverse weitere Diagnosen gestellt wurden (vgl. Erw. 3.3.3), deren Einfluss auf die Überwindbarkeit der Schmerzen nicht klar ist. Zum anderen erfolgte im ABI-Gutachten vom 4. Juni 2004 keine Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung der Überwindbarkeit durch Dr. I.___ (Urk. 7/15/2 S. 19). Im Übrigen erscheinen die Ausführungen von Dr. K.___ im ABI-Gutachten vom 4. Juni 2004 in Bezug auf die allfälligen Gewalterlebnisse beziehungsweise deren Folgen für die Überwindung der Beschwerden und Schmerzen als nicht ausreichend. Es kann somit hinsichtlich dieser Fragen nicht auf das ABI-Gutachten vom 4. Juni 2004 (Urk. 7/15/2) abgestellt werden.
Es sind daher aufgrund dieser Unklarheiten zusätzliche Abklärungen nötig, weshalb die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Die an die fachärztliche Person zu richtenden Fragen sind dahingehend zu formulieren, dass diese begründetermassen darlegt, ob neben einer Somatisierungsstörung allenfalls eine erhebliche, schwere, dauerhafte, weitere psychische Erkrankung im Sinne einer Komorbidität vorliegt, oder ob es bei der Beschwerdeführerin zu einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung gekommen ist beziehungsweise ob allenfalls im Sinne der übrigen erwähnten Kriterien (vgl. Erw. 3.4.1; BGE 130 V 354 Erw. 2.2.3) von einer psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, die sie daran hindert, einer Arbeit nachzugehen und die Schmerzen zu überwinden (BGE 130 V 352 ff.). Ausserdem hat sich die fachärztliche Person dazu zu äussern, seit wann die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
3.5 Da die Sache bereits aus anderen Gründen an die IV-Stelle zurückgewiesen werden muss (vgl. Erw. 3.4), kann die Frage, ob die ABI-Gutachter voreingenommen und befangen gewesen seien, weil sie die Hausärzte und behandelnden Psychiater pauschal abgewertet hätten, beziehungsweise weil sie den Arztbericht des Ambulatoriums J.___ vom 4. Dezember 2003, in welchem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, als widersprüchlich bezeichnet hätten (Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 7/14 S. 7 f.), grundsätzlich offen gelassen werden.
Trotzdem ist festzuhalten, dass die für das ABI-Gutachten zuständigen Gutachter (Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie und Dr. K.___) nicht als befangen oder voreingenommen bezeichnet werden können. Insbesondere kann die Einschätzung der ABI-Gutachter, dass die vom Ambulatorium J.___ in ihrem Arztbericht vom 4. Dezember 2003 aufgrund einer depressiven Symptomatik attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ein Widerspruch in sich selbst darstelle, nicht als Zeichen der Voreingenommenheit gedeutet werden. Vielmehr machten die Gutachter damit deutlich, dass aus ihrer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Depression erst bei einem schwersten depressiven Zustandsbild gegeben ist, welches eine stationäre Behandlung nötig machen würde (Urk. 7/15/2 S. 19 f.). Diese Einschätzung steht im Einklang mit derjenigen der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, wonach es sehr unwahrscheinlich ist, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., S. 143). Zudem ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit keine Voraussetzung für eine ganze Invalidenrente ist, da sich der Invaliditätsgrad bei Erwerbstätigen nach der Einkommenseinbusse richtet, ein Invaliditätsgrad von 70 % für eine ganze Invalidenrente ausreicht (Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG) und schliesslich die Verwaltung (beziehungsweise das Gericht) auch die Frage der Verwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit zu beantworten hat. Ausserdem können die Ausführungen im ABI-Gutachten vom 4. Juni 2004, wonach bei Hausärzten und behandelnden Psychiatern die Tendenz bestehe, die Selbsteinschätzung der Versicherten mit der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen, in keiner Weise als abwertend beurteilt werden. Dies insbesondere deshalb, weil die ABI-Gutachter begründeterweise darlegten, weshalb sie zu diesem Schluss kamen und ausserdem darauf hinwiesen, dass die Einschätzung vor allem für monodisziplinär behandelnde Ärzte schwierig sei (Urk. 7/19/2 S. 20). Es handelt sich somit um Versuche zu erklären, weshalb unterschiedliche Schlussfolgerungen betreffend die Arbeitsfähigkeit gezogen werden können, was im Rahmen der Auseinandersetzung mit abweichenden ärztlichen Einschätzungen durchaus erwünscht ist. Eine solche Auseinandersetzung mit den Vorakten stellt keinen besonderen Umstand im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, welcher das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Untersuchung und Beurteilung der Beschwerdeführerin durch die ABI-Gutachter objektiv als begründet erscheinen liesse (BGE 122 V 162 Erw. 1c).
3.6 Zusammenfassend erweist sich die Sache somit nicht als spruchreif und bedarf zusätzlicher Abklärungen. Dabei hat die IV-Stelle zum einen Abklärungen in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin vorzunehmen, wie in Erw. 3.2.4 erwähnt. Zum anderen haben in Bezug auf die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin zusätzliche Abklärungen zu erfolgen (vgl. Erw. 3.4.4). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2004 ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme der erwähnten Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen.
4. Im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen betreffend die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht durch die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2 f.). Im Übrigen sind der IV-Stelle keine Kosten wegen Mutwilligkeit im Sinne von § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufzuerlegen, da die Beschwerdeführerin nicht durch die IV-Stelle zur leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessführung veranlasst wurde und die Begründung des Einspracheentscheids der IV-Stelle vom 3. November 2004 nicht als leichtsinniges oder mutwilliges Handeln bezeichnet werden kann (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 zu § 33).
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Infolge des Ausgangs des Verfahrens muss über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht beschlossen werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).