Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 25. Juli 2005
in Sachen
I.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. I.___, geboren 1979, erwarb nach dem Besuch der Primar- und Realschule nach einer Berufslehre vom 19. August 1996 bis 18. August 1999 bei der Bäckerei-Konditorei X.___ den Fähigkeitsausweis als Bäckerin-Konditorin (Urk. 7/43, Urk. 7/42, Urk. 7/39). Anschliessend arbeitete sie weiterhin in ihrem Beruf. So war sie vom 2. Januar bis 31. Dezember 2000 als Bäckerin bei Y.___ Backwaren AG, vom 1. Januar bis 28. Februar 2001 als Konditorin beim Z.___ Grossmarkt und ab dem 1. März 2001 bis 5. März 2002 erneut als Bäckerin bei Y.___ Backwaren AG tätig (Urk. 7/37-38, Urk. 7/40). Wegen einer Mehlstauballergie mit Asthma bronchiale konnte die Versicherte den angestammten Beruf nicht mehr ausüben (Urk. 7/12, Urk. 7/25, Urk. 7/37).
Am 8. März 2002 meldete sich I.___ bei der Invalidenversicherung zur Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 7/43 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Bericht des Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 5. April 2002 (Urk. 7/12) ein und liess die Versicherte durch ihre Berufsberatung abklären (Urk. 7/25). Die Winterthur-Versicherungen richteten der Versicherten Unfalltaggelder im Rahmen der Nichteignungsverfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 26. September 2002 (Urk. 7/11) aus. Diese Leistungen wurden per Ende September eingestellt, da I.___ per 1. Oktober 2002 eine neue Arbeitsstelle antrat. Sie war zunächst temporär und ab dem 1. Januar 2003 als Festangestellte beim Q.___ als Mitarbeiterin Transport tätig (Urk. 7/25 S. 5, Urk. 7/24/3). Am 25. September kündigte ihr die Arbeitgeberin auf den 31. Dezember 2003 (Urk. 7/24/1). Zwischenzeitlich hatte sie am 15. März 2003 mit einer kaufmännischen Ausbildung (Bürofachdiplom VSH) an der Handels- und Kaderschule R.___ begonnen, welche sie bis 4. März 2004 berufsbegleitend als Eintageshandelsschule und ab 5. März 2004 bis 16. Juli 2005 als Tageshandelsschule Variante A (vollzeitliche Ausbildung mit Praktikum) absolvierte (Urk. 7/17/1-3, Urk. 7/21, Urk. 7/26, Urk. 7/41). Dafür sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. Januar 2003 (Urk. 7/8), welche infolge des Wechsels zur Vollzeitausbildung (Urk. 7/19) durch die Verfügung vom 10. März 2004 (Urk. 7/6) ersetzt wurde, berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer beruflichen Neuausbildung zu. Mit separater Verfügung vom 1. April 2004 (Urk. 7/5) wurde der Versicherten für die Dauer der vollzeitlichen Eingliederungsmassnahme ein Invalidentaggeld (sogenanntes "kleines" Taggeld) in der Höhe von Fr. 123.60 gewährt. Die dagegen am 20. April 2004 (Urk. 7/18) erhobene Einsprache wurde, nachdem der Fall dem IV-internen Rechtsdienst unterbreitet worden war (Urk. 7/2), mit Entscheid vom 4. November 2004 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid liess I.___, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte (Urk. 3), mit Eingabe vom 2. Dezember 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Der Einsprache-Entscheid vom 20. April 2004 (richtig: 4. November 2004) sei aufzuheben, und es sei die von der Beschwerdeführerin begonnene Ausbildung (Tageshandelsschule) als Umschulung statt als erstmalige berufliche Ausbildung zu qualifizieren.
2. Entsprechend seien der Beschwerdeführerin Taggeldleistungen gemäss Art. 23 IVG zuzusprechen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt. In der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2005 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 10. Februar 2005 (Urk. 10) liess die Versicherte unter Beilage einer Telefonnotiz (Urk. 11/2) hinsichtlich des Gesprächs mit Dr. A.___ vom 10. Februar 2005 an ihrem Standpunkt festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. April 2005 (Urk. 14) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 4 IVG).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c Satz 1 IVG erfolgt eine Gleichstellung mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung auch im Fall einer beruflichen Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann.
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Invalid im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG ist eine versicherte Person, deren Gesundheitsschaden von einer Art und Schwere ist, dass ihr die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit unmöglich oder unzumutbar wird, so dass sich, unter der weiteren Voraussetzung dieser Bestimmung, eine Neuausbildung aufdrängt. Invalidität im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG liegt in der Regel dann vor, wenn der versicherten Person im Rahmen einer die Erwerbstätigkeit verbessernden Weiterausbildung gesundheitsbedingt erhebliche Mehrkosten entstehen, ferner wenn die versicherte Person trotz erworbener erstmaliger beruflicher Ausbildung erwerblich wesentlich beeinträchtigt bleibt, so dass sich - anders als im Gesundheitsfall - eine weitere berufliche Ausbildung als notwendig erweist (nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 29. September 1993, I 436/92)
1.4 Die versicherte Person hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden.
Bemessungsgrundlage der Taggelder bei Umschulung bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 21 IVV, sogenanntes "grosses" Taggeld). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde. Sie beträgt jedoch nicht weniger als 30 Prozent und nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Absatz 1 IVG.
Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, erhalten höchstens 30 Prozent des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 24 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 22 IVV). Der Bundesrat setzt die Höhe des Taggeldes fest (sogenanntes "kleines" Taggeld). Die Grundentschädigung für Versicherte, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren, beträgt 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG.
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Im Bericht vom 5. April 2002 (Urk. 7/12) diagnostizierte Dr. A.___ eine langjährige Mehlallergie mit perennialem Asthma bronchiale. Eine fachliche Abklärung sei wegen des offensichtlichen Zusammenhangs des Asthmas mit der Mehlexposition nicht erfolgt. Im Weiteren wies er darauf hin, dass eine spontane Besserung und eine Symptomfreiheit in den Ferien und bei anderen Arbeiten gegeben sei. Die Beschwerdeführerin habe 1994 im Zusammenhang mit Hasenhaaren erstmals über allergische Ausschläge geklagt. Im Jahr 1997 sei es zu einer starken Reaktion auf einen Bienenstich gekommen, und 1998 sei erstmals ein allergisches Asthma bronchiale aufgetreten, welches seither chronisch sei mit bronchitischen Exacerbationen in Zeiten von höheren beruflichen Kontakten mit Mehl. Momentan leide die Versicherte an chronischem trockenem Husten und an vor allem in der Nacht auftretendem Augenbrennen. Der Hausarzt attestierte der Versicherten im angestammten Beruf als Bäckerin/Konditorin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 11. März 2002 bis auf Weiteres. Hingegen erachtete er die Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als ganztags arbeitsfähig. Angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin und zur Verhütung von Spätschäden sei eine berufliche Umstellung unbedingt notwendig.
2.2 Im Bericht vom 9. November 2004 (Urk. 7/10) führte Dr. A.___ aus, dass er oft sehe, dass Kinder und Jugendliche mit rezidivierenden Bronchitiden und Asthma allergenbelastete Berufe ergreifen. Dabei sei es auch möglich, dass sich die Beschwerden in der Folge nicht verstärkten, sondern zurückbildeten. Im Weiteren kam der Hausarzt zum Schluss, dass die Berufswahl der Versicherten nicht als leichtfertig oder gar vorsätzlich irreführend betrachtet werden könne. Sie habe in diesen Jahren zahlreiche sehr unangenehme, gesundheitliche Verschlechterungen durchstehen müssen.
2.3 Aus der von der Rechtsvertreterin der Versicherten hinsichtlich des Gesprächs mit Dr. A.___ vom 10. Februar 2005 verfassten Telefonnotiz (Urk. 11/2) ergibt sich, dass während der Lehre noch keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass längerfristig ein Berufswechsel nötig sein werde. Zwar seien bereits in jenem Zeitpunkt asthmoide Bronchitiden vorhanden gewesen, jedoch habe es damals danach ausgesehen, dass die Versicherte den Beruf als Bäckerin längerfristig werde ausüben können. Der pulmonale Gesundheitszustand während der Lehre sei nicht schlecht gewesen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin von April bis Oktober 2000 an einer langwierigen Bindehautentzündung gelitten, und ab März 2002 habe sich die Lungensituation verschlechtert, weshalb die Versicherte ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig geschrieben worden sei.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die kaufmännische Ausbildung der Versicherten als erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG) oder als Umschulung (Art. 17 Abs.1 IVG) zu qualifizieren ist und ob der Beschwerdeführerin ein sogenanntes "grosses" oder ein "kleines" Taggeld zusteht.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt (Urk. 2), die begonnene kaufmännische Ausbildung an der R.___ falle nicht unter Art. 17 IVG, sondern unter Art. 16 IVG, weshalb die Versicherte für die Zeit vom 5. März 2004 bis 16. Juli 2005 lediglich Anspruch auf ein "kleines" Taggeld habe. Die Annahme einer beruflichen Neuausbildung begründete sie damit, dass gemäss dem Bericht des Dr. A.___ vom 5. April 2002 die leistungsspezifische Invalidität - vor Abschluss der Lehre - im Jahr 1998 eingetreten sei, sei doch in jenem Jahr bei der Beschwerdeführerin erstmals ein allergisches Asthma mit chronischem Verlauf diagnostiziert worden (Urk. 7/12).
3.3 Demgegenüber lässt die Versicherte im Wesentlichen geltend machen, dass zwar im Jahr 1998 das Asthma festgestellt worden sei. Allerdings sei diese Diagnose erst 2001 auf den Mehlstaub zurückgeführt und ihr die sofortige Aufgabe des angestammten Berufs als Bäckerin empfohlen worden. Der Invaliditätseintritt sei somit auf das Jahr 2001 festzusetzen (Urk. 1 S. 3). Gemäss ihren Ausführungen in der Replik (Urk. 10 S. 2 f.) hat sich eine Berufsumstellung erst im März 2003 aufgedrängt, nachdem sich der pneumologische Gesundheitszustand ab März 2002 anhaltend verschlechtert gehabt habe. Dr. A.___ habe ihr in der angestammten Tätigkeit ab 11. März 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, weshalb der Eintritt des Versicherungsfalles auf diesen Zeitpunkt festzusetzen sei. Dementsprechend sei die laufende berufliche Massnahme als Umschulung zu qualifizieren und ihr ein "grosses" Taggeld auszurichten.
4.
4.1 Im Hinblick auf die dargelegten Taggeldbemessungsvorschriften (vgl. Erw. 1.4) kommt der Qualifikation einer Eingliederungsmassnahme (Erw. 1.3) ausschlaggebende Bedeutung zu. Daher ist es unerlässlich, die Leistungsansprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG voneinander abzugrenzen. Diesbezüglich kommt es nach Gesetz und Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der leistungsspezifischen Invalidität bereits effektiv erwerbstätig gewesen ist oder nicht. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 118 V 14 Erw. 1c/cc erkannte, gilt nur diejenige berufliche Ausbildung als Umschulung und fällt damit unter Art. 17 IVG, welche die Invalidenversicherung einer schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (vgl. Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 168 Fn 734) - erwerbstätig gewesenen versicherten Person nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet; ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein (AHI 2000 S. 190 f. Erw. 2a). Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung der Umschulung einerseits von der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG andererseits erreicht (BGE 118 V 14 Erw. 1c/cc; AHI 1997 S. 164 Erw. 2c ff.).
Ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen ganzen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 110 V 263, 118 V 13 Erw. 1c/aa mit Hinweisen; AHI 2002 S. 102 Erw. 4a mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997 S. 125). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil G. vom 23. Februar 1999 (AHI 2000 S. 189) in Präzisierung der zitierten Rechtsprechung festgehalten hat, ist für die Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 und Art. 17 nicht entscheidend, ob eine versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch erwerbstätig ist oder nicht; vielmehr kommt es einzig darauf an, ob sie nach Abschluss ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung jemals ein im Sinne der Rechtsprechung relevantes Einkommen erzielte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 29. Oktober 2003, I 301/02).
4.2 Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht des Dr. A.___ vom 5. April 2002 (Urk. 7/12) von einem Invaliditätseintritt bereits während der Lehre im Jahre 1998 ausging und demgemäss der Versicherten ausgehend von einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ein sogenanntes "kleines" Taggeld zugesprochen hat (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/5), so kann dieser Auffassung beim derzeitigen Aktenstand nicht gefolgt werden. Allein aus der Aussage des Dr. A.___, 1998 sei erstmals ein allergisches Asthma bronchiale aufgetreten, das in der Folge einen chronischen Verlauf genommen habe, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht auf den Invaliditätseintritt geschlossen werden. Vielmehr ist aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage davon auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt noch nicht so weit abgeklärt ist, dass entschieden werden kann, in welchem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin der Versicherungsfall eingetreten ist.
Was den Bericht des Dr. A.___ vom 5. April 2002 (Urk. 7/12) anbelangt, vermag dieser den von der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage (vgl. Erw. 1.5) nicht zu genügen. Vorab ist festzuhalten, dass er als Nicht-Lungenspezialist nicht in der Lage ist, die von der Versicherten geklagten asthmatischen Beschwerden abschliessend zu beurteilen und sich insbesondere dazu zu äussern, seit wann diese Beschwerden die Arbeitsfähigkeit massgeblich einschränkten. So sind im erwähnten Bericht keine Angaben zu finden, ob und wann er die Versicherte abgeklärt hat und auf welchen medizinischen Untersuchungen seine Beurteilung beruht. Im Weiteren setzte Dr. A.___ den Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf auf den 11. März 2002 fest, ohne diesen Zeitpunkt näher zu begründen. Damit vermag die hausärztliche Beurteilung nicht zu überzeugen.
Andererseits erlauben auch die übrigen Akten keine abschliessende Beurteilung der Frage, wann der Versicherungsfall eingetreten ist. So wurde die Versicherte gemäss der Nichteignungsverfügung der SUVA vom 26. September 2002 (Urk. 7/11) ab sofort für die Tätigkeit als Bäckerin/Konditorin als ungeeignet erklärt. Da jedoch unklar ist, auf welchen medizinischen Abklärungen diese Verfügung basiert, kann sie für die Festlegung des Invaliditätseintritts nicht als massgebend erachtet werden.
Der nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides erstellte Bericht des Dr. A.___ vom 9. November 2004 (Urk. 7/10) ist für eine Beurteilung des Invaliditätseintritts ebenfalls zu wenig aufschlussreich. So kann die Versicherte aus der allgemeinen Aussage des Hausarztes, dass bei Kindern und Jugendlichen mit rezidivierenden Bronchitiden und Asthma, welche in allergenbelastete Berufe einstiegen, nicht nur eine Verstärkung, sondern auch eine Rückbildung der Beschwerden möglich sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für den Hinweis, dass er die Berufswahl der Beschwerdeführerin nicht als leichtsinnig oder vorsätzlich irreführend qualifizierte. Im Übrigen könnten seine weiteren Ausführungen, die Versicherte habe in den ganzen Jahren zahlreiche sehr unangenehme Verschlechterungen des Gesundheitszustandes durchstehen müssen, darauf hindeuten, dass bereits während der vier ersten Lehr- und Berufsjahre ein relevantes Leiden eingetreten war.
Was die mit der Replik eingereichte Telefonnotiz hinsichtlich des Gesprächs mit Dr. A.___ vom 10. Februar 2005 (Urk. 11/2) anbelangt, kann bereits aus dem Grund nicht darauf abgestellt werden, dass diesem Schriftstück mangels unterschriftlicher Bestätigung durch den befragten Arzt kein Beweiswert zukommt.
Schliesslich könnte der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im September/Oktober 2001 mit Dr. B.___ in der Klinik C.___ einen Facharzt aufgesucht hat (vgl. Urk. 7/43 Ziff. 7.5.1) und sich seither bei ihm in regelmässiger Behandlung befindet, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass bereits ab jenem Zeitpunkt ein relevantes Leiden vorlag, zumal die Versicherte angab, dort erstmals auf einen Berufswechsel hingewiesen worden zu sein (Urk. 7/25 S. 2).
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass von Dr. B.___ beziehungsweise von der Klinik C.___ kein Bericht eingeholt worden ist. Dies ist nachzuholen. Aus den Akten ergibt sich ferner ein Hinweis auf Konsultationen in der Universitätsklinik Zürich, welche ihrerseits einen dreiwöchigen Rehabilitationsaufenthalt in D.___ in die Wege geleitet hat (Urk. 7/19 S. 1). Hiezu fehlen Unterlagen. Zu Unrecht hat sodann die IV-Stelle auf den Beizug der SUVA-Akten verzichtet, welche der Nichteignungsverfügung zugrundeliegen. Es bestehen aber auch keine Hinweise auf eine Auseinandersetzung mit den Akten der Winterthur Versicherungen respektive der Helsana (Urk. 7/7, vergleiche auch Urk. 7/9 und Urk. 7/19 S. 3). Diese Auseinandersetzung ist - soweit ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren besteht - ebenfalls nachzuholen.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich aufgrund der vorliegenden Akten der Eintritt der leistungsspezifischen Invalidität und damit die Qualifikation der kaufmännischen Ausbildung als erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG) oder als Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) noch nicht schlüssig beurteilen lässt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Akten ergänze und weitere medizinische Abklärungen vornehmen lasse, die Aufschluss darüber geben, seit wann die Versicherte aus pneumologischer Sicht massgebend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Hernach hat die Beschwerdegegnerin über die Qualifikation der Eingliederungsmassnahme neu zu befinden und demgemäss der Versicherten ab 5. März 2004 ein "grosses" oder ein "kleines" Taggeld zuzusprechen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Versicherte Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht gemäss der eingereichten Zusammenstellung vom 10. Februar 2005 (Urk. 11/1) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von sieben Stunden geltend, was der Sache angemessen erscheint. In Anwendung des Stundenansatzes von Fr. 135.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 50.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1'070.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), welche ihr die Beschwerdegegnerin auszurichten hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Qualifikation der gewährten beruflichen Massnahme (Tageshandelsschule) als erstmalige berufliche Ausbildung oder als Umschulung neu befinde und dementsprechend den Taggeldanspruch der Versicherten ab 5. März 2004 neu festsetze.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'070.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).