Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 22. November 2005
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1986, leidet seit Geburt an den Folgen einer beidseitigen Lähmung des Zwerchfells, welche als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 281 und 397 der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) diagnostiziert wurde (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. April 1997, IV.94.00360, S. 1 unten). Am 17. November 2003 ersuchte ihre Mutter, A.___, als gesetzliche Vertreterin um Berufsberatung. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte eine Berufsberatung durch, in deren Verlauf es zu einem Vorpraktikum im Altersheim B.___, dauernd vom 1. September 2004 bis zum 31. März 2005, kam (vgl. Urk. 7/10 S. 1 Mitte und Urk. 7/12).
Die IV-Stelle übernahm mit Verfügung vom 20. August 2004 die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung unter Einschluss des Vorpraktikums im Altersheim B.___ vom 1. September 2004 bis zum 31. März 2005 (Urk. 7/1a S. 1 Mitte).
Mit Verfügung vom 22. September 2004 gewährte die IV-Stelle ein Taggeld in Höhe von Fr. 29.30 pro Tag ab 1. Oktober 2004 bis und mit 31. März 2005 (Urk. 7/1b). Die am 17. Oktober 2004 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 7/2) wies die IV-Stelle am 16. November 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. November 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Dezember 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Entrichtung von Taggeldern auch für die Zeit vom 8. September 2004 bis und mit 30. September 2004, eventualiter Ersatz des erlittenen finanziellen Schadens für entgangenes Taggeld in dieser zusätzlichen Zeit wegen Fehlinformation durch die IV-Stelle (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 15. Februar 2005 reichte die Beschwerdegegnerin die E-Mail des Vaters der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2004 per Fax nach (Urk. 8-9). Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 16. November 2004) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, BGE 130 V 333 Erw. 2.3, BGE 130 V 425 Erw. 1.1, BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 16. November 2004 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidengesetzgebung als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung.
1.2 Versicherten, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 22 Abs. 4 IVG).
1.3 Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt Personen in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung rechtssuchender Personen gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; der blosse Verbrauch von Geldmitteln gilt nicht als Disposition (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. Erw. 3b);
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
Dieses sogenannte Vertrauensprinzip gilt nicht nur, wenn eine Person Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch, wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 67 Erw. 2b mit Hinweisen). Als Dispositionen in diesem Sinne gelten nach konstanter Rechtsprechung auch Unterlassungen.
1.4 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organisation verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 ATSG). Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen (Art. 78 Abs. 2 ATSG). Ersatzforderungen nach Art. 78 ATSG sind bei der IV-Stelle geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung (Art. 59a IVG). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des ATSG; ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt (Art. 78 Abs. 4 ATSG). Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt keine Mängel materieller Natur an der Verfügung betreffend Taggeld vom 22. September 2004 (Urk. 7/1b); vielmehr wird zur Begründung angeführt, dass seitens der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin mündlich und schriftlich geäussert worden sei, dass ein Taggeld ab 18. Geburtstag entrichtet werde (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/2). Sofern sie gewusst hätte, dass ein Taggeld erst ab 1. Oktober 2004 ausbezahlt würde, hätte sie ihr Vorpraktikum mit diesem Datum begonnen (Urk. 1 S. 1 unten). Strittig ist somit die Frage, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben wegen unzutreffender Auskünfte bereits ab 8. September 2004 ein Taggeld zu entrichten ist.
2.2 Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung auf das Schreiben der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2004 (Urk. 7/1), sowie auf die Verfügung zur grundsätzlichen Kostengutsprache vom 20. August 2004 (Urk. 7/1a). Aufgrund der in diesen Schreiben enthaltenen Äusserungen habe sie ihre Arbeit im Altersheim B.___ schon am 1. September 2004 begonnen (Urk. 1 S. 1 Mitte).
2.3 Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin an, dass in der Verfügung vom 20. August 2004 (Urk. 7/1a) ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass über die Taggelder separat verfügt werde (Urk. 6 S. 2 Mitte). Somit eigne sich diese Verfügung nicht als vertrauensbegründende Auskunft.
Im Schreiben vom 22. Juli 2004 (Urk. 7/1) gebe die Berufsberaterin keine verbindliche Auskunft über den Beginn des Taggeldanspruchs (Urk. 6 S. 2 unten). Vielmehr werde ausgeführt, dass das kleine Taggeld für die Zeit ab dem 8. September 2004 beantragt werde. Der Beschwerdeführerin habe demnach klar sein müssen, dass die formulierende Berufsberaterin weder über die Taggelder entscheiden, noch diese habe zusichern können.
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin irre, wenn sie behaupte, sie hätte ihr Praktikum erst im Oktober 2004 begonnen, sofern sie gewusst hätte, dass erst ab diesem Zeitpunkt Taggelder entrichtet würden. Die Beschwerdeführerin habe nicht von sich aus und unabhängig entscheiden können, wann sie ihr Praktikum beginnen wolle.
Am 22. Juli 2004 sei der Beginn des Praktikums auf den 1. September 2004 zufolge einer Verschiebung fixiert worden (Urk. 2 S. 3 oben). Damals sei das Schreiben der Berufsberatung noch gar nicht bei der Beschwerdeführerin eingegangen gewesen. Somit seien die Angaben im Schreiben vom 22. Juli 2004 für den Entscheid der Beschwerdeführerin betreffend Praktikumsbeginn nicht ursächlich gewesen.
Es stehe der Beschwerdeführerin nicht zu, ein Praktikum erst zu beginnen, wenn sie einen Anspruch auf Taggelder habe (Urk. 2 S. 34 Mitte). Zweck des Praktikums sei die Unterstützung bei der Erwirtschaftung eines rentenausschliessenden Einkommens. Der Zeitpunkt des Praktikumbeginns falle nur deshalb praktisch mit dem Beginn des Taggeldanspruchs zusammen, weil die Beschwerdeführerin längere Zeit erfolglos eine entsprechende Stelle gesucht habe.
3.
3.1 Unbestrittenermassen begann die Beschwerdeführerin ihr Vorpraktikum im Altersheim B.___ am 1. September 2004. Mit E-Mail vom 21. Juli 2004 teilten die Eltern der Beschwerdeführerin Frau C.___ vom Altersheim B.___ mit, dass die Beschwerdeführerin ihr Praktikum sehr gerne am 1. September 2004 beginnen möchte (Urk. 9 S. 1 oben). Diese E-Mail wurde zur Kenntnisnahme ferner an Frau D.___ von der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin gesandt (vgl. Urk. 9 S. 1 Mitte und Urk. 7/10).
3.2 Die zur Vertrauensbegründung angeführten Aussagen der Beschwerdegegnerin datieren einerseits vom 22. Juli 2004 (Urk. 7/1) und andererseits vom 20. August 2004 (Urk. 7/1a). Mündliche Äusserungen mit analogem Inhalt werden seitens der Beschwerdeführerin zwar behauptet (vgl. Urk. 1 S. 1 Mitte und Urk. 7/2 Mitte), ohne diese zeitlich und inhaltlich näher zu substantiieren.
Hinweise, wonach eine dieser Mitteilungen vor den jeweils angegebenen Daten der Beschwerdeführerin zugegangen wären, bestehen nicht und werden seitens der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan.
3.3 Demnach ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als sie sich für den Beginn des Vorpraktikums entschied (21. Juli 2004), noch gar keine Kenntnis von den angeblich zur Vertrauensbegründung angeführten Aussagen haben konnte, da diese erst später geäussert wurden. Dies bewirkt, dass die vierte der kumulativ notwendigen Voraussetzungen zur Vertrauensbegründung einer behördlichen Auskunft objektiv unerfüllbar ist. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf eine allenfalls unzutreffende Auskunft der Beschwerdegegnerin den Beginn ihres Vorpraktikums ausgewählt hat. Somit besteht kein Grund, aufgrund der erfolgten behördlichen Äusserungen von der zu Recht unbestrittenen, materiell korrekten Anwendung von Art. 22 Abs. 4 IVG abzuweichen. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen kann entfallen. Der Antrag auf Entrichtung von Taggeldern für die Zeit vom 8. September 2004 bis und mit 30. September 2004 ist nicht zu schützen, weshalb die gegen den dahingehend lautenden Einspracheentscheid erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
3.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin allenfalls Schadenersatzansprüche zustehen. Der Anspruch auf Schadenersatz wurde im Rahmen der Beschwerde erstmals geltend gemacht (vgl. Urk. 7/2). Da es demzufolge an der notwendigen Verfügung der IV-Stelle mangelt (Art. 78 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 59a IVG), kann auf diesen Antrag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mangels Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten werden. Ein allfälliges Schadenersatzbegehren wäre bei der Beschwerdegegnerin zu stellen (Art. 78 IVG).
Der Vollständigkeit halber kann jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die diesbezüglich für einen erfolgreichen Anspruch auf Schadenersatz notwendige Voraussetzung des notwendigen Kausalzusammenhangs kaum erfüllt sein dürfte. Wie erwähnt, können die beiden Schreiben der Beschwerdegegnerin aus zeitlichen Gründen für den Entscheid der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Praktikumbeginns nicht ursächlich gewesen sein, was wohl zum Entfallen jeglichen Schadenersatzanspruchs führen wird.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).