IV.2004.00881

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichtein Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 16. September 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Julius Effenberger
Huttenstrasse 36, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1944, stammt aus Kosovo und lebt seit 1978 in der Schweiz. Vornehmlich arbeitete er im Strassenbau und als Bodenleger. In den neunziger Jahren war er zweimal während längerer Zeit arbeitslos. Seit dem 1. Mai 1999 ist er bei X. als Mitarbeiter der Kehrrichtentsorgung angestellt (Urk. 1/2 S. 4, Urk. 9/13 S. 5, Urk. 9/39-40, Urk. 9/42).
         Aufgrund eines therapieresistenten Hustens mit Blutauswurf wurde beim Versicherten im Mai 2002 ein Verdacht auf Lungenkrebs erhoben (Urk. 9/17/2, Urk. 9/17/8). Eine durchgeführte Bronchoskopie ergab einen endoluminal wachsenden Tumor im Bereich des rechten Lungenflügels. Da jedoch kein Malignom nachgewiesen werden konnte, wurde am 18. Juni 2002 eine explorative Thorakotomie vorgenommen. Die während dieser Operation durchgeführten Untersuchungen von Gewebe und Lymphknoten bestätigten, dass kein bösartiger Tumor, sondern lediglich entzündliche Veränderungen vorlagen (Urk. 3/9, Urk. 9/17/9). In den folgenden Wochen bildete sich der Tumor spontan zurück (Urk. 9/17/5). Seit der Operation klagt der Versicherte über von der Thorakotomienarbe ausgehende generalisierte Schmerzen im Bereich des gesamten rechten Thorax. Daneben leidet er an Atemnot mit Reizhusten, Schlaflosigkeit und Antriebsverlust (Urk. 9/13 S. 7 und S. 15). Seit Mai 2002 ist er arbeitsunfähig geschrieben und hat seither die Arbeit nicht wieder aufgenommen (Urk. 9/13 S. 5, Urk. 9/17/1).
1.2     Am 17. Februar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/42). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 9/16 = Urk. 9/18, Urk. 9/17/1, Urk. 9/39) und liess den Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 25. November 2003, nachfolgend: MEDAS-Gutachten; Urk. 9/13-15). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 das Rentenbegehren ab (Urk. 9/11). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/8) wies sie mit Entscheid vom 15. November 2004 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Julius Effenberger - unter anderem unter Beilage eines Gutachtens von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 12. April 2004 zu Handen der Pensionskasse des Versicherten (Urk. 3/23), - mit Eingabe vom 4. Dezember 2004 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1/2 S. 2):
            1. Die Verfügung vom 15. November 2004 der Beschwerdegegnerin sei                    aufzuheben.
            2. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der aktenkundigen Tatsachen zu                100 % für invalid zu erklären, und es sei ihm die ganze Invalidenrente zuzusprechen sowie rückwirkend ab dem 1. Mai 2004 samt Zins auszu-  bezahlen.
            3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerde-                gegnerin zurückzuweisen.
            4. Dem Beschwerdeführer werde die unentgeltliche Prozessführung             gewährt, und es werde ihm in der Person des Unterzeichneten ein                 unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
         Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt, Rechtsanwalt Dr. Effenberger als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 15. Februar 2005 an der Beschwerde fest (Urk. 13). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik, worauf der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2).
         Vorliegend gilt es, einen frühestens ab Mai 2003 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) bestehenden Rentenanspruch zu prüfen, weshalb bezüglich der Rentenentstehung die gesetzlichen Regelungen in den Fassungen, wie sie bis 31. Dezember 2003 in Kraft standen, massgebend sind. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides gelangen die revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV zur Anwendung.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn die versicherte Person zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Härtefallrenten, die unter dem bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Recht zugesprochen worden sind, werden unter bestimmten, in lit. d der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision genannten Voraussetzungen weitergewährt.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das MEDAS-Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in bisheriger Tätigkeit aus und errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % (Urk. 2, Urk. 9/11). Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen die Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens in psychiatrischer Hinsicht (Urk. 1/2, Urk. 13). Auf diesen sowie auf weitere Einwände wird im Folgenden einzugehen sein.
3.2     Gemäss MEDAS-Gutachten vom 25. November 2003 wurde der Beschwerdeführer internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Der rheumatologische Konsiliargutachter Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, hielt in seinem Gutachten fest (Konsiliargutachten vom 19. November 2003, Urk. 9/14), es finde sich eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der reizlosen Thorakotomienarbe. Bei der Exploration habe sich die aktive Beweglichkeit des rechten Armes unter Angabe von heftigsten Schmerzen massiv eingeschränkt gezeigt. Bei der passiven Prüfung sei es zur Gegenwehr mit aktiver Gegeninnervation und zum Teil grotesken Ausweichmanövern gekommen, so dass die Untersuchung kaum durchführbar gewesen sei. Jedoch bestünden weder Muskelatrophien im Bereich des Schultergürtels oder der Oberarmmuskulatur noch neurologische Ausfälle. Das Achsenskelett und der periphere Gelenkstatus seien unauffällig. Allerdings hätten gewisse Inkonsistenten beobachtet werden können. Als sich der Versicherte wieder angekleidet habe, habe er sämtliche Bewegungen unter Einbezug der rechten oberen Extremität problemlos durchführen können, was im Widerspruch mit der vorangegangenen Präsentation und der Unmöglichkeit der passiven Schultergelenkprüfung stehe. Die vom Versicherten beschriebenen Beschwerden seien mit den klinischen und radiologischen Befunden diskrepant und könnten in diesem Ausmass und dieser Ausdehnung rheumatologisch nicht begründet werden. Es lägen bewusstseinsnahe, wahrscheinlich auch demonstrative Komponenten, wie auch bewusstseinsferne Elemente im Sinne einer anteilsmässigen Konversionssymptomatik vor. Da abgesehen von der reizlosen Thorakotomienarbe keinerlei strukturelle Schäden nachweisbar seien und die obere rechte Extremität immer wieder differenziert, auch mit Krafteinsatz, gebraucht werden könne, sei aus rheumatologischer Sicht für leichtere Tätigkeiten wie Sortier- oder Kontrollaufgaben keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit gegeben. Allerdings seien Arbeiten über dem Kopf zu vermeiden (Urk. 9/13 S. 10 ff., Urk. 9/14).
         Der psychiatrische Konsiliargutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten aus (Konsiliargutachten vom 2. November 2003, Urk. 9/15), bei der psychiatrischen Untersuchung sei neben der Schmerzausweitung ein gewisser Verlust der Vitalität mit neurovegetativen Symptomen wie Schwindelzuständen, Schlaflosigkeit, Nervosität und Vergesslichkeit aufgefallen. Ansonsten sei der Versicherte bewusstseinsklar und voll orientiert. In seiner Persönlichkeits-struktur sei er einfach strukturiert, jedoch normal intelligent. Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit seien nicht auffällig, und es bestünden keine Hinweise auf Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Der formale und inhaltliche Gedankengang sei soweit geordnet. Hinweise auf eine bestehende Suizidalität bestünden nicht. In Antrieb und Psychomotorik sei der Versicherte normvariant. Aufgrund dieser Befunde sei die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (Code F43.21 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) zu stellen. Der Versicherte sei der Meinung, dass die Operation alleinige Ursache seines Leistungs- und Lebensknickes sei. Eine Depression oder eine depressive Episode im eigentlichen Sinne liege jedoch nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um etwa 30 % vermindert (Urk. 9/13 S. 12 ff., Urk. 9/15).
         Die Gesamtgutachter, PD Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, hielten in internistischer Sicht fest, der Versicherte leide an einer arteriellen Hypertonie bei Adipositas und einer chronisch obstruktiven Pneumopathie. Die chronische Bronchitits sei gegenwärtig ungenügend behandelt, was die persistierende pulmonale Symptomatik mit Reizhusten und Anstrengungsdyspnoe erkläre. Diese Beschwerden seien jedoch behandelbar und bewirkten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen sowie auf die rheumatologischen und psychiatrischen Konsiliargutachten diagnostizierten sie zusammenfassend mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (Code F43.21 der ICD-10). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Bereiche der rechten Thoraxvorder- und -hinterwand bei Status nach explorativer Thorakotomie am 18. Juni 2002, eine chronisch obstruktive Bronchitis bei Status nach karnifizierender Pneumonie im Mai 2002, eine essentielle arterielle Hypertonie, eine Adipositas und eine chronische Refluxkrankheit. Als Reinigungsmaschinenfahrer sei der Beschwerdeführer aus internistischer und rheumatologischer Sicht nicht eingeschränkt. Die psychiatrische Erkrankung führe zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 30 %, womit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 9/13 S. 14 ff.).
3.3
3.3.1   Das MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die medizinischen Vorakten wie auch die geltend gemachten Beschwerden. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
         Was der Beschwerdeführer gegen das MEDAS-Gutachten einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Primär macht er geltend, in psychiatrischer Hinsicht sei es veraltet, weshalb ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen sei (Urk. 1/2 S. 9 f.). Gemäss MEDAS-Gutachten wurde der Beschwerdeführer am 10., 14. und 21. Oktober 2003 untersucht. Das Gutachten selber datiert vom 25. November 2003 (Urk. 9/13). Ausgehend von der im Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % und einem Invaliditätsgrad von 35 % wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 das Rentenbegehren ab (Urk. 9/11). Da in der Einsprache vom 8. Januar 2004 bemängelt worden war, es sei kein Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G.___ eingeholt worden (Urk. 9/8), forderte die IV-Stelle diese zur Einreichung eines solchen auf, ohne jedoch zuvor Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst genommen zu haben (vgl. Urk. 9/5). Nachdem Dr. G.___ trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnungen (vgl. Urk. 3/29) den geforderten Bericht immer noch nicht eingereicht hatte, bat die IV-Stelle den Regionalen Ärztlichen Dienst um Mitteilung, ob weitere medizinische Abklärungen nötig seien, was dieser mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2004 verneinte (Urk. 9/5). In der Folge erliess die IV-Stelle den ablehnenden Einspracheentscheid vom 15. November 2004 (Urk. 2).
         Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand wegen seines Alters und der bestehenden Teilinvalidität weiter verschlechtert hat (Urk. 1/2 S. 10). Zwar liegt kein Bericht von Dr. G.___ bei den Akten, doch ist im Gutachten von Dr. med. B.___ vom 12. April 2004 ein Telefongespräch mit Dr. G.___ vom 24. März 2004 zitiert. Daraus geht hervor, dass sie den Beschwerdeführer zweimal in ihrer Sprechstunde gesehen hatte, ebenfalls eine Anpassungsstörung diagnostizierte und ihn aus psychiatrischer Sicht als zu ca. 50 % arbeitsunfähig erachtete, wobei sie bei dieser Einschätzung auch den kulturellen Hintergrund miteinbezog (Urk. 3/23 S. 4). Dr. G.___ geht somit von der selben Diagnose wie die MEDAS-Gutachter aus. Sie erhob denn auch im Wesentlichen die selben Befunde, zumal sie festhielt, der Beschwerdeführer bringe alle seine Beschwerden in Verbindung mit der Operation und erlebe sich selber als todkrank (Urk. 3/23 S. 4). Auf ihre abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann indes nicht abgestellt werden, da sie dabei soziokulturelle Faktoren mitberücksichtigte, die jedoch nicht invaliditätsbegründend sind (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
         Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Erstellung des MEDAS-Gutachtens beziehungsweise den in dessen Rahmen erfolgten medizinischen Untersuchungen bis zum Erlass des Einspracheentscheides finden sich in den Akten nicht. Eine Verschlechterung ist denn auch nicht zu erwarten, zumal kein depressives Geschehen vorliegt, sondern lediglich eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, deren Symptome sich aber gewöhnlicherweise mit der Zeit zurückbilden und nicht länger als zwei Jahre andauern (vgl. Code F43.31 der ICD-10, 4. Auflage, Bern 2004, S. 171 f.). Der rechtserhebliche Sachverhalt war somit zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides hinreichend erstellt. Von weiteren Abklärungen waren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4; nicht publizierte Erw. 6.2 von BGE 130 V 343, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 Erw. 6.2), weshalb die IV-Stelle zu Recht darauf verzichtete.
         Im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 18. Oktober 2004 (Urk. 9/5) moniert der Beschwerdeführer, dieser habe es unterlassen, einen schriftlichen Bericht zu verfassen, der ihm hätte vorgelegt werden müssen (Urk. 1/2 S. 11). Dabei übersieht er, dass dies gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV lediglich der Fall ist, wenn der Regionale Ärztliche Dienst eigene ärztliche Untersuchungen vornimmt. Vorliegend gab dieser lediglich eine Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten zu Handen der IV-Stelle ab, welche eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht enthielt, womit er den in Art. 49 Abs. 3 IVV statuierten Pflichten nachkam.
3.3.2   Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 12. April 2004 zu Handen der Pensionskasse beruft und argumentiert, dieser habe den Invaliditätsgrad auf 40 % geschätzt (Urk. 3/23, Urk. 13 S. 4), ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine Festlegung des Invaliditätsgrades durch die Vorsorgeeinrichtung im Invalidenversicherungsbereich nicht verbindlich ist. Zum anderen ging es dabei um die Berufsinvalidität und bezog sich damit auf die bisherige Tätigkeit, bei der Invaliditätsbemessung ist jedoch regelmässig die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit entscheidend. Überdies ist zu bemerken, dass Dr. B.___ als Facharzt für Innere Medizin den Invaliditätsgrad von 40 % mit psychisch bedingten Einschränkungen begründete, weshalb seine Einschätzung aufgrund seiner Fachrichtung die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
         Bei den Akten liegt weiter ein Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 7. Januar 2004, worin dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten attestiert wird (Urk. 9/9). Es handelt sich dabei um eine pauschale Beurteilung, die nicht näher begründet und somit nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie der differenzierten, auf eingehende klinische Untersuchungen abgestützten Bemessung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Experten nicht standzuhalten vermag.
3.3.3   In der Replik machte der Beschwerdeführer neu geltend, während Dr. B.___ noch eine seitengleiche Muskulatur des Schultergürtels habe feststellen können, habe sich nun seit Frühjahr 2004 eine deutliche Asymmetrie entwickelt, die selbst für Laien erkennbar sei (Urk. 13 S. 4). Eine Kopfschiefhaltung nach rechts mit Schultertiefstand rechts bestand bereits im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vom 13. Oktober 2003 durch Dr. F.___ (Urk. 9/13 S. 9). Adäquate Muskelatrophien im Bereiche des Schultergürtels oder der Oberarmmuskulatur fanden sich jedoch nicht, ebenso waren die radiologischen Befunde diskrepant (Urk. 9/13 S. 16). Zum gleichen Ergebnis gelangte offenbar Dr. B.___ im Gutachten vom 12. April 2004, der die sehr kräftige, seitengleiche Muskulatur des Schultergürtels und der Oberarme als auffallend bezeichnete (Urk. 3/23 S. 4). Die nun geltend gemachte Asymmetrie war den Gutachtern somit bereits bekannt und floss in deren Würdigung ein.
3.3.4   Die MEDAS-Gutachter gingen offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer als Reinigungsmaschinenfahrer tätig sei und mithin nur leichte Arbeiten zu verrichten habe (Urk. 9/13 S. 5 und S. 12). Wie aus der Beschreibung der zu verrichtenden Tätigkeit durch die Arbeitgeberin hervorgeht, ist dem nicht so. So hat ein Mitarbeiter der Kehrichtentsorgung oft Gewichte von 10 bis 25 kg zu heben oder zu tragen. Die Arbeitgeberin kann sich denn auch einen weiteren Einsatz des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit nicht vorstellen (Urk. 9/39). Bei der Bemessung des Invalideneinkommens kann daher nicht auf das erzielbare Einkommen in bisheriger Tätigkeit abgestellt werden, sondern es ist von einem Erwerbseinkommen in einer leidensangepassten, leichteren Tätigkeit wie Sortier- oder Kontrollaufgaben auszugehen. In medizinischer Hinsicht tut dieser Irrtum der MEDAS-Gutachter der Überzeugungskraft des Gutachtens keinen Abbruch.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 70 % arbeitsfähig zu erachten ist.

4.
4.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, also auf den 1. Mai 2003, abzustellen ist. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Gemäss IK-Auszug verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2001 Fr. 60'991.-- (Urk. 9/40). Davon ist auszugehen. Angepasst an die Teuerung von 2,94 %, welche die Männerlöhne vom Jahr 2001 auf das Jahr 2003 erfahren haben (vgl. Die Volkswirtschaft, 6-2005, S. 83, Tabelle B10.3), ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 62'784.--.
         Bei der Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen), wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. In der LSE 2002 (S. 43 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr.  4'557.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die ab 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 6 - 2005, S. 82, Tabelle B9.2) und angepasst an die Teuerung vom Jahr 2002 auf das Jahr 2003 von 1,29 % (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O.) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 57'743.--. Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer durch seine psychische Störung und im geringeren Masse durch seine physische Beeinträchtigung, aber auch aufgrund seines Alters gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern benachteiligt ist, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt, rechtfertigt es sich, eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 15 % vorzunehmen, was ein Betrag von Fr. 49'082.-- ergibt. Da der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig ist, ist dieser Betrag entsprechend zu kürzen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 34'357.-- ergibt. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 62'784.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 28'427.-- ein Invaliditätsgrad von 45,3 %.
         Es besteht somit ab 1. Mai 2003 ein Anspruch auf eine Viertelsrente beziehungsweise bei gegebenen Voraussetzungen auf eine Härtefallrente. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie prüft, ob der Beschwerdeführer Anspruch eine Härtefallrente hat. Hernach hat sie über die Höhe der auf einem Invaliditätsgrad von 45,3 % beruhenden Rente endgültig zu entscheiden.
4.2     Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 ATSV).
         Der Beschwerdeführer hat sich am 17. Februar 2003 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/42). Sein Rentenanspruch ist am 1. Mai 2003 entstanden (vgl. vorstehend Erw. 4.1). Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 26 Rz 23) ist nicht ersichtlich. Es besteht somit grundsätzlich eine Verzugszinspflicht ab 1. Mai 2005 (1. Mai 2003 + 24 Monate) für die vorliegend festgestellte und nachzahlungsweise noch zu erbringende Leistung (zur Berechnung vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 26 Rz 20).

5.       Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
         Der vom unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Honorarnote vom 9. Juli 2005 (Urk. 19) geltend gemachte Aufwand von 41,6 Stunden erscheint angesichts der Schwierigkeit und der Bedeutung der Streitsache als zu hoch. Für Instruktion, Abfassen der vierzehnseitigen Beschwerde- (Urk. 1/2) und der sechsseitigen Replikschrift (Urk. 13) ist - inklusive Akten- und Rechtsstudium sowie Abklärungen - ein Aufwand von 13 Stunden angemessen. Von den aufgeführten Barauslagen sind weder die Kosten für die Arztkonsultation noch die Kleinspesenpauschale zu vergüten, zumal der restliche Betrag von Fr. 516.10 sehr hoch ist. Rechtsanwalt Dr. Julius Effenberger ist daher für das vorliegende Verfahren, ausgehend von einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (statt - wie geltend gemacht - Fr. 230.--) mit Fr. 3'353.-- zu entschädigen (13 x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 516.10 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. November 2004 aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 45,3 % Anspruch eine Invalidenrente hat, und dass ein Anspruch auf Verzugszins im Sinne der Erwägungen besteht, zur Prüfung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Julius Effenberger, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'353.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Julius Effenberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).