IV.2004.00883
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 8. März 2005
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Pro Infirmis
Gabi Müller
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1947, arbeitete von Oktober 1986 bis Ende Mai 2000 zu 100 % als Laborantin/Textilassistentin bei der Maschinenfabrik A.___, Z.___ (Urk. 7/27 Ziff. 6.3.1; Urk. 7/22 Ziff. 1-3). Sie erlitt am 22. März 1999 einen Unfall, als sie in einem Gang stolperte und auf das linke Knie fiel (Urk. 7/11 S. 2; Urk. 7/7). Am 30. März 1999 diagnostizierte Dr. med. B.___ eine Kniekontusion ventral links (vgl. Urk. 7/20 S. 2 oben). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gewährte der Versicherten Taggeld- sowie Heilkostenleistungen bis Ende August 2003 (Urk. 7/23) und mit Wirkung ab 1. September 2003 eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 7/20; Urk. 7/21). Am 20. September 2001 meldete sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Taggeldleistungen an (vgl. Urk. 7/24).
Die Versicherte meldete sich am 18. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/27 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog diverse Arztberichte bei (Urk. 7/12-15) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/22) sowie einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 7/25). Daraufhin sprach sie mit Verfügung vom 13. August 2004 der Versicherten für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 30. November 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 7/8-9).
Dagegen erhob die Versicherte am 10. September 2004 Einsprache mit dem Begehren um unbefristete Auszahlung einer halben Rente (Urk. 7/6). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 8. November 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch die Pro Infirmis, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer unbefristeten halben Rente mit Wirkung ab 1. September 2002 (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb mit folgenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV (vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.3 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin nahm an, die Beschwerdeführerin sei als voll Erwerbstätige zu qualifizieren. Nach Ablauf des Wartejahres am 19. September 2002 (vgl. zur Berechnung der Wartezeit Urk. 7/11 S. 5 f.) sei es der Beschwerdeführerin noch möglich gewesen, in ihrer angestammten Tätigkeit ein Pensum von 50 % auszuüben. Die Arbeitsunfähigkeit werde durch Unfallfolgen beeinflusst. Die Unfallversicherung habe die Taggeldleistungen per 31. August 2003 eingestellt. Der Beschwerdeführerin seien keine Arbeiten mehr zuzumuten, die mit häufigem Begehen von unebenem Gelände und dem häufigen Besteigen von Leitern und Gerüsten und dem Gehen auf Treppen verbunden seien. Längeres Verharren in gleichbleibender Haltung sei ungünstig sowie Schläge auf das Kniegelenk. Alle Arbeiten in kniender oder kauernder Stellen seien nicht mehr möglich. Auch das Tragen von Lasten über zehn Kilogramm und häufige Rotationsbewegungen sollten vermieden werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei der Beschwerdeführerin aber ab 1. September 2003 ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar. Ab genanntem Datum sei sie für leichte Tätigkeiten ganztags vermittlungsfähig. Nach Ablauf der anschliessenden dreimonatigen Frist erlösche der Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 3; Urk. 7/9 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass ihre Knieschmerzen auch nach der Einsetzung eines künstlichen Kniegelenkes noch anhielten (Urk. 1 S. 1). Aufgrund von Fehlbelastungen seien zusätzlich Rückenbeschwerden aufgetreten. Diese seien so stark, dass ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden sei (Urk. 1 S. 1; vgl. Urk. 3/1-2). Deswegen bestehe weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Streitig und zu prüfen ist demnach das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Unbestritten und nach den Akten ausgewiesen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig wäre.
3.
3.1 In den im Recht liegenden Unfallscheinen und ärztlichen Zeugnissen zuhanden der Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitslosenversicherung wird der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % seit 8. Mai 2000 (Urk. 7/24 Blatt 2), von 100 % seit 29. Februar bis 22. September 2002 (Urk. 7/24 Blatt 4 und 5) und wiederum eine solche von 50 % seit 23. September 2002 bis auf weiteres attestiert (Urk. 7/7 und Urk. 7/24 Blatt 5). Wie den internen Akten der Beschwerdegegnerin zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin bereits seit 21. März 2000 ununterbrochen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und zwar vom 21. März bis 7. Mai 2000 zu 100 %, vom 8. Mai bis 31. Mai 2000 zu 50 %, vom 1. Juni 2000 bis 19. September 2001 zu 15 %, vom 20. September 2001 bis 5. März 2002 zu 50 %, vom 6. März bis 22. September 2002 zu 100 % und ab 23. September 2002 zu 50 % (Urk. 7/11 S. 2 f.).
3.2 Die Ärzte der Klinik V.___ führten in ihrem (Austritts-)Bericht vom 20. Mai 2002 aus, die Beschwerdeführerin sei vom 19. März 2002 bis zum 9. April 2002 hospitalisiert gewesen (Urk. 7/13/3). Sie nannten als Diagnose eine Gonarthrose links bei Status nach Knietotalprothese am 7. März 2002 und eine arterielle Hypertonie. Insgesamt habe sich der Rehabilitationsaufenthalt problemlos gestaltet. Beim Austritt habe die Beschwerdeführerin problemlos eine Flexion von 90 Grad ohne Streckdefizit erreicht.
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 1. September 2003 aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrem angestammten Beruf in Bezug auf die Knieschmerzen links (vgl. Urk. 7/15/2) seit dem 23. September 2002 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/15/3 lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne Knien sowie ohne Heben und Tragen von schweren Lasten bis Lendenhöhe sei sie in Bezug auf die Schmerzen im linken Knie zwischen 75 und 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/15/2). Bezüglich der Einschränkung von Seiten des Rückens verweise er auf die Behandlung durch Dres. C.___ und D.___ (Urk. 7/15/3 S. 2).
Dr. med. C.___, Facharzt Rheumatologie FMH, führte am 22. Oktober 2003 aus, ihm seien keine medizinischen Daten bekannt, die invalidenversicherungsrelevant wären (Urk. 7/14 lit. A).
3.4 Weiter führte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 12. November 2003 aus, er habe die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2003 untersucht (Urk. 7/13/2). Er nannte als Diagnose eine belastungsabhängige Metatarsalgie II bis IV des rechten Fusses bei Spreizfussdeformität sowie ein chronisches lumbo-vertebral Syndrom bei Dysfunktion der mittleren Lendenwirbelsäule und Zeichen muskulärer Insuffizienz. Die Fussbeschwerden würden innerhalb weniger Tage nach einer Lokalinfiltration verschwinden. Von Seiten der Lendenwirbelsäule würden noch Physiotherapie sowie Krafttrainingsrepetitionen durchgeführt, welche bereits 1999 eine gute Wirkung erzielt hätten. Er hoffe, die Behandlung demnächst abschliessen zu können (Urk. 7/13/2).
3.5 Dr. med. Pierre D.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 28. November 2003 aus, die Beschwerdeführerin habe bei langem Sitzen Schmerzen im Rücken (Urk. 7/13/1 lit. D.3). Wenn sie das Knie nicht bewege, bekomme sie auch in diesem Bereich Schmerzen. Er nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose links bei Status nach einer Knietotalprothese (7. März 2002), ein chronisches lumbovertebral Syndrom sowie eine Metatarsalgie bei Spreizfüssen beidseits, als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypertonie (Urk. 7/13/1 lit. A). Längerfristig sei die Prognose bezüglich der Beschwerden ungünstig, weswegen das Ziel die Erhaltung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sei (Urk. 7/13/1 lit. D.7). Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 7. März 2002 bis zum 7. Juni 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab 8. Juni 2002 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/13/1 lit. B).
3.6 Dr. D.___ führte in seinem Bericht über die Arbeitsbelastbarkeit vom 3. Dezember 2003 aus, die Beschwerdeführerin sei in einer wechselbelastenden Arbeit halbtags arbeitsfähig (Urk. 7/12 S. 2). Aufgrund der Knieprobleme könnten keine langen Sitztätigkeiten und des Rückens wegen keine langen Steharbeiten getätigt werden (Urk. 7/12 S. 2). Die Beschwerdeführerin habe kein Gefühl in verschiedenen Fingern der rechten Hand sowie Probleme mit dem Rücken mit Ausstrahlung in verschiedene Gelenke (Urk. 7/12 S. 1). Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze seien zudem nur eingeschränkt möglich.
3.7 Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 30. November 2004 aus, die Beschwerdeführerin stehe nach wie vor in seiner Behandlung wegen ihres linken Kniegelenkes (Urk. 3/1). Die Arbeitsfähigkeit betrage maximal 50 % in der ursprünglichen Tätigkeit im Textillabor. Da die Beschwerdeführerin zusätzlich an Rückenschmerzen leide, die von ihrem Hausarzt Dr. D.___ behandelt würden, sei sie zur Zeit praktisch voll arbeitsunfähig (Urk. 3/1).
3.8 Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2004 aus, die Beschwerdeführerin sei seit der am 7. März 2002 durchgeführten Knietotalprothese anhaltend wesentlich eingeschränkt. Erschwerend komme noch eine Komorbidität wie chronisch rezidivierende Rückenschmerzen bei Osteochondrose L5/S1 hinzu. Das eingeschränkte Bewegungsmuster (früher durch die Gonarthrose, jetzt durch die Knietotalprothese) führe zu Dekompensationserscheinungen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin wegen den Rückenschmerzen zu 100 % arbeitsunfähig. Trotzdem arbeite sie zu 50 % bei einem Temporäreinsatz (Urk. 3/2).
4.
4.1 Massgebend für die Beurteilung der strittigen Verhältnisse ist der Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), vorliegend also der 8. November 2004. Die nachgereichten Arztberichte (vgl. Urk. 3/1-2) stehen in einem sehr engen zeitlichen sowie sachlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand, so dass sie für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beigezogen werden können (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
4.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.3 Die vorliegenden medizinischen Beurteilungen sind überwiegend fachspezifisch begrenzt. Die darin gestellten Diagnosen stimmen zwar weitgehend überein, aber eine umfassende, zuverlässige Schlussfolgerung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ermöglichen sie nicht. Insbesondere geht aus den vorliegenden Berichten nicht hervor, ab welchem Zeitpunkt die Rückenbeschwerden weitergehendere Einschränkungen als jene aufgrund der Beschwerden im linken Knie verursacht haben sollen. Des weiteren bestehen erhebliche Divergenzen zwischen den ärztlichen Beurteilungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einerseits und andererseits zwischen dem tatsächlich ausgeführten Halbtagespensum. Unklar ist auch der Umfang der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nach Ablauf des Wartejahres. Fest steht einzig, dass die Beschwerdeführerin seit September 2002 mindestens zu 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit eingeschränkt ist (vgl. Erw. 3.1, 3.3, 3.6, 3.8 und 3.9).
Die Ärzte der Klinik V.___ berichteten von den Behandlungen nach Durchführung einer Knietotalprothese links am 7. März 2002. Sie erachteten den Rehabilitationsaufenthalt als problemlos und äusserten sich nicht in Bezug auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Erw. 3.2).
Dr. B.___ beurteilte hauptsächlich die vom linken Knie ausgehenden Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Beschwerden des linken Knies in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 23. September 2002 zu 50 % arbeitsfähig; in einer angepassten Tätigkeit sei sie zwischen 75 und 100 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend Erw. 3.3). In seinem Bericht vom 1. September 2003 verwies er bezüglich der geklagten Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin auf die Behandlung durch Dres. C.___ und D.___ (vgl. vorstehend Erw. 3.3).
Dr. C.___ führte in seinen Berichten vom Herbst 2003 aus, die Fussbeschwerden würden nach einer Lokalinfiltration innerhalb weniger Tage verschwinden. Den Beschwerden aufgrund des diagnostizierten chronischen lumbo-vertebralen Syndroms könne mit einer Physiotherapie sowie mit Krafttrainingsrepetitionen entgegengewirkt werden. Aus seiner Sicht beständen keine versicherungsrechtlich relevanten Einschränkung, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden (vgl. vorstehend Erw. 3.4-5).
Dr. D.___ ist der Hausarzt der Beschwerdeführerin. Er attestierte ihr in seinem Bericht vom 28. November 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit dem 8. Juni 2002 (vgl. vorstehend Erw. 3.6) In seinem Bericht über die Arbeitsbelastbarkeit vom 3. Dezember 2003 erachtete er die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend Erw. 3.7). Ohne Verweis auf weitergehende Abklärungen und ohne einleuchtende Erläuterung der medizinischen Zusammenhänge führte er sodann in seinem Bericht vom Dezember 2004 aus, der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Rückenbeschwerden keine Arbeit mehr zumutbar. Trotzdem arbeite sie momentan in einem Pensum von 50 % (vgl. vorstehend Erw. 3.9).
4.4 Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie gestützt auf eine umfassende, aussagekräftige medizinische Beurteilung insbesondere der Restarbeitsfähigkeit seit September 2002 und unter Berücksichtigung der Knie- und Rückenschmerzen neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist in Würdigung der Bedeutung der Streitsache, nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 750.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 750.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).