Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 19. April 2005
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 T.___, geboren 1953, gelernter Werkzeugmacher (Urk. 8/91 = Urk. 6/101 im Verfahren IV.2005.00123), arbeitete seit 1. September 1992 als Metallbauschlosser bei der A.___ AG, in ___ (Urk. 8/88 = Urk. 6/96 im Verfahren IV.2005.00123). Am 1. Juni 1995 erlitt er einen Motorradunfall und zog sich dabei eine Tibiakopftrümmerfraktur links zu (Urk. 8/34/2 S. 1 = Urk. 6/42/2 S. 1 im Verfahren IV.2005.00123, Urk. 8/34/1 Ziff. 3 = Urk. 6/42/1 Ziff. 3 im Verfahren IV.2005.00123). In der Folge kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. November 1996 (Urk. 8/86 Ziff. 1-2 = Urk. 6/94 Ziff. 1-2 im Verfahren IV.2005.00123). Am 12. August 1997 meldete sich der Versicherte wegen Knie- und Beinschmerzen zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/87 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8 = Urk. 6/95 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8 im Verfahren IV.2005.00123).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/33-34 = Urk. 6/41-42 im Verfahren IV.2005.00123) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/86) ein und veranlasste berufliche Abklärungen (Urk. 8/85/2 = Urk. 6/93/2 im Verfahren IV.2005.00123). Am 30. Dezember 1997 sprach sie dem Versicherten berufliche Massnahmen, eine METEL-Abklärung für die Zeit vom 9. März bis 8. Juni 1998 (Urk. 8/28 = Urk. 6/35 im Verfahren IV.2005.00123), und mit Verfügung vom 28. Mai 1998 (Urk. 8/26 = Urk. 6/34 im Verfahren IV.2005.00123) eine Umschulung zum CNC-Bediener/Programmierer für die Zeit vom 1. Juni 1998 bis 31. Mai 2000 zu. Mit Verfügung vom 16. Februar 2000 hielt die IV-Stelle fest, dass die Umschulungsmassnahmen vorzeitig per Ende Februar 2000 beendet würden und für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2000 eine Einarbeitungszeit als Einrichter/Instruktor beim zukünftigen Arbeitgeber, der B.___ AG in ___, durchgeführt werde (Urk. 8/24 = Urk. 6/31 im Verfahren IV.2005.00123). Mit Verfügung vom 13. Juni 2000 hielt sie sodann fest, dass die Umschulungsmassnahmen nunmehr abgeschlossen seien (Urk. 8/23 = Urk. 6/30 im Verfahren IV.2005.00123). Daraufhin arbeitete der Versicherte ab August 2000 bei der genannten Arbeitgeberin (Urk. 8/76 = Urk. 6/83/2 im Verfahren IV.2005.00123).
1.3 Am 7. Februar 2002 meldete er sich erneut, nunmehr wegen Bandscheibenleiden, zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/70 Ziff. 7.2 und 7.8 = Urk. 6/78 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8 im Verfahren IV.2005.00123). Die IV-Stelle holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 8/31/4 = Urk. 8/32/4 = Urk. 6/39/4 im Verfahren IV.2005.00123 = Urk. 6/40/4 im Verfahren IV.2005.00123, Urk. 8/31/1-2 = Urk. 6/39/1-2 im Verfahren IV.2005.00123, Urk. 8/32/2-3 = Urk. 6/40/2-3 im Verfahren IV.2005.00123, Urk. 8/31/3 = Urk. 6/39/3 im Verfahren IV.2005.00123) und zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/68-69 = Urk. 6/76-77) ein und veranlasste berufliche Abklärungen (Urk. 8/59 = Urk. 6/67 im Verfahren IV.2005.00123, Urk. 8/65 = Urk. 6/73 im Verfahren IV.2005.00123). Mit Verfügung vom 14. Januar 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/17 = Urk. 6/23 im Verfahren IV.2005.00123). Am 30. Januar 2003 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz, Uster, Einsprache (Urk. 8/16 = Urk. 6/22 im Verfahren IV.2005.00123) gegen die Verfügung vom 14. Januar 2003. Nachdem die IV-Stelle ein medizinisches Gutachten (Urk. 8/30/1 = Urk. 6/37/1 im Verfahren IV.2005.00123) veranlasst und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/43 = Urk. 6/50 im Verfahren IV.2005.00123) beigezogen hatte, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 3. November 2004 (Urk. 6/4/3 im Verfahren IV.2005.00123 = Urk. 6/11 im Verfahren IV.2005.00123 = Urk. 2) ab, soweit sie auf diese eintrat.
1.4 Am 4. November 2004 stellte der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Schütz, ein Gesuch um Umschulung (Urk. 8/39 = Urk. 6/46 im Verfahren IV.2005.00123). Mit Verfügung vom 29. November 2004 verneinte die IV-Stelle auch den Anspruch auf Umschulung (Urk. 6/4/4 im Verfahren IV.2005.00123 = Urk. 6/10 im Verfahren IV.2005.00123 = Urk. 8/2 = Urk. 3/3). Am 3. Dezember 2004 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Schütz, Einsprache (Urk. 6/4/5 im Verfahren IV.2005.00123 = Urk. 6/7 im Verfahren IV.2005.00123 = Urk. 3/4) gegen die Verfügung vom 29. November 2004. Am 5. Januar 2005 (Urk. 6/2 im Verfahren IV.2005.00123 = Urk. 2 im Verfahren IV.2005.00123) erging der Entscheid, womit die IV-Stelle die Einsprache vom 3. Dezember 2004 abwies.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2004 (betreffend Rente; Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Schütz, mit Eingabe vom 3. Dezember 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage der Arbeitsfähigkeit und gestützt darauf die Bejahung des Anspruchs auf Umschulung und eines allfälligen Rentenanspruchs (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2005 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 27. Januar 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2005 (betreffend Umschulung; Urk. 6/2 im Verfahren IV.2005.00123) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Schütz, sodann mit Eingabe vom 31. Januar 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Einholung eines medizinischen Gutachtens und gestützt darauf die Bejahung eines Anspruchs auf Umschulung. Zudem sei dieses Verfahren mit dem vorliegenden zu vereinigen (Urk. 1 S. 2 im Verfahren IV.2005.00123). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2005 beantragte die IV-Stelle auch die Abweisung dieser Beschwerde (Urk. 5 im Verfahren IV.2005.00123), worauf mit Gerichtsverfügung vom 24. März 2005 das Verfahren IV.2005.00123 mit dem Verfahren IV.2004.00885 vereinigt und das Verfahren IV.2005.00123 - unter Weiterführung dessen Akten als Urk. 11/0-7 im Verfahren IV.2004.00885 (vgl. Urk. 12 S. 2 Ziff. 3) - als dadurch erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 12 Dispo-Ziffer 1). Schliesslich wurde der Schriftenwechsel im Verfahren IV.2005.00123 als geschlossen erklärt (Urk. 12 Dispo-Ziffer 2). Mit Eingabe vom 5. April 2005 (Urk. 13) reichte der Versicherte unaufgefordert verschiedene Schreiben ein (Urk. 14/1-6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % , auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich zwar nicht in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit (BGE 124 V110 Erw. 2a). Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweis) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 19. November 2003 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S.186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Praxisgemäss kann auch auf Berichte von Chiropraktoren als Sachverständige für die von ihnen behandelten Beschwerden abgestellt werden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 4 in fine).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Zu prüfen ist vorerst, ob die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass die Begutachtung an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ ergeben habe, dass der Beschwerdeführer weder physisch noch psychisch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 3. Dezember 2004 im Wesentlichen ein, die Schlussfolgerungen der Ärzte der MEDAS, dass ihm eine Tätigkeit als CNC-Programmierer mit Lastenheben von bis zu 10 kg oder eine andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar seien, könne er nicht anerkennen. Insbesondere sei die Unabhängigkeit des Chefarztes der MEDAS zu bezweifeln, da die MEDAS etwa zu 90 % im Auftrag der IV-Stellen tätig sei. Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hinsichtlich der Unabhängigkeit von Chefärzten und Ärzten der MEDAS sowie derjenigen von versicherungsinternen Ärzten halte - zumindest auf seinen Fall bezogen - nicht stand. Zudem sei die Beurteilung durch den Chefarzt unter Berücksichtigung der anderen medizinischen Akten nicht nachvollziehbar und enthalte unbehebbare Widersprüche. Gemäss der Beurteilung durch den Hausarzt, Dr. med. D.___, FMH Allgemeinmedizin, sei er seit 21. Februar 2001 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Daher und auch aufgrund der anderslautenden Beurteilung durch die Ärzte der Rehaklinik E.___ werde sich das neu einzuholende Gutachten auch zu den angesprochenen weiteren zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten zu äussern haben (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Vom 6. bis 27. November 2001 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik E.___.
Dr. med. F.___, Abteilungsärztin, und Dr. med. G.___, Oberärztin, stellten in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2001 folgende Diagnosen (Urk. 8/31/4 S. 1):
"- Lumbovertebralsyndrom bei medianer Diskushernie L4/5, L5/S1
- Depression anamnestisch."
Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in seiner angestammten Tätigkeit als Einrichter in einer Federfabrik, einer körperlich mittelschweren Tätigkeit mit Heben von Gewichten bis zu 20 kg, seit 26. Februar 2001 (Urk. 8/31/4 S. 2).
3.2 In seinem Bericht vom 15. März beziehungsweise 16. April 2002 stellte Dr. med. H.___, Abteilungsarzt, Rehaklinik E.___, dieselben Diagnosen wie Dr. F.___ und Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2001 (vgl. Urk. 8/31/1 S. 1 lit. A). Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit vom 26. Februar bis 27. November 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/31/1 S. 1 lit. B). In einer behinderungsangepassten, körperlich sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/31/2 S. 2).
3.3 Der Hausarzt Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 19. März 2002 in rheumatologischer Hinsicht dieselbe Diagnose wie die Ärzte der Rehaklinik E.___. Eine Diagnose in psychiatrischer Hinsicht stellte er nicht (Urk. 8/32/3 lit. A). Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Federfabrik seit 21. Februar 2001 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/32/3 lit. B), jedoch attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten, körperlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit (Urk. 8/32/2).
3.4 Am 12. August 2004 erstatteten die Gutachter der MEDAS im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein interdisziplinäres, von Dr. med. I.___, Rheumatologie FMH, Chefarzt MEDAS, und Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, unterzeichnetes Gutachten (Urk. 8/30/1). Die Untersuchung in der Begutachtungsstelle war am 18. und am 19. Mai 2004 durchgeführt worden (Urk. 8/30/1 S. 1). Die Gutachter stellten in ihrem auf Aktenstudium, Anamnese, eigenen Untersuchungen und rheumatologischem Konsilium durch Dr. I.___ (Urk. 8/30/2) sowie psychiatrischem Konsilium durch Dr. med. K.___, Psychiater und Psychotherapeut FMH (Urk. 8/30/3), beruhenden Gutachten, folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (Urk. 8/30/1 S. 23):
"- Chronisches Lumbovertebralsyndrom, bei
- medianen Diskushernien L4/5 und L5/S1, ohne Neurokompression (MRI 20.03.2001)
- leichten Spondylarthrosen und Osteochondrosen L4/5 und L5/S1
- Leichte Gonarthrose und leichte vordere Kreuzband- und mediale Seitenbandinstabilität des linken Knies bei
- Status nach 1995 Trümmerfraktur der proximalen Tibia und hoher Fibulafraktur, Osteosynthese
- Status nach 1996 Osteosynthesematerialentfernung
- 1997 Kontroll-Arthroskopie und shaving."
In der zusammenfassenden Beurteilung beschrieben die Gutachter die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und führten weiter aus, objektiv wirke der Beschwerdeführer altersentsprechend, etwas bedrückt und zurückhaltend, mit leicht vernachlässigter Körperhygiene, aber nicht depressiv (Urk. 8/30/1 S. 22 Ziff. 3).
Die Wirbelsäule weise eine leichte Druck- und Klopfdolenz am lumbosakralen Übergang und etwas verminderte Beweglichkeit, besonders lumbal und bei der Reklination auf. Weiter lägen ein Fersenfall mit spontaner Schmerzangabe lumbosakral, eine leichte beidseitige Unterschenkelvarikosis, eine Myopie, eine Adontie mandibulär und eine Totalzahnprothese vor. Die äusseren Gehörgänge seien eng und voller Zerumen. Im Neurostatus sei eine Hyposensibilität im Narbenbereich distal der linken Kniescheibe feststellbar sowie leichtes Hinken links, aber bei symmetrischer Fussbeschwielung und Schuhsohlenablauf und höchstens minimer Quadrizepsathrophie links (Urk. 8/30/1 S. 22 Ziff. 3).
Im Labor seien sämtliche Werte normal, das Gesamtcholesterin sei zwar nicht ideal und die minime Leukozyturie bei sonst normalem Urinstatus wahrscheinlich kontaminationsbedingt. Konventionell-radiologisch zeigten sich in der Lendenwirbelsäule diskrete degenerative Alterationen ohne wesentliche Befundänderung gegenüber Februar 2001 sowie am linken Knie eine leichte Gelenkspaltverschmälerung und eine leichte Femoropatellararthrose, stationär seit Mai 2003 (Urk. 8/30/1 S. 22 f. Ziff. 3).
Der Psychiater, Dr. K.___, habe derzeit kein krankheitswertiges psychiatrisches Leiden diagnostiziert und aus seiner Sicht infolgedessen auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Rheumatologe, Dr. I.___, veranschlage die Arbeitsunfähigkeit als CNC-Programmierer auf 0 %, sofern das Lastenheben auf 10 kg beschränkt werden könne; auch andere, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (Urk. 8/30/1 S. 23 Ziff. 3).
In ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, diese sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als CNC-Programmierer auf 100 % der Norm zu veranschlagen, sofern nicht Gewichte über 10 kg gehoben werden müssten (Urk. 8/30/1 S. 24 Ziff. 5.1). Dies auch für alle anderen, körperlich leichten Tätigkeiten mit Wechselpositionen gelte, mit derselben Kautele (Urk. 8/30/1 S. 24 Ziff. 5.2).
4.
4.1 Das MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es kann deshalb auf die in diesem Gutachten vorgenommene Beurteilung abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.7).
Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als CNC-Programmierer, mit Hebebelastungen bis zu höchstens 10 kg, als auch in einer anderen, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/30/1 S. 24 Ziff. 5.1-2).
4.2 Daran vermögen die vom Beschwerdeführer gegen das MEDAS-Gutachten geltend gemachten Einwände nichts zu ändern.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) erfüllt die Beurteilung durch Dr. I.___ die Voraussetzung der Unabhängigkeit. Aufgrund der Akten bestehen keine Hinweise, die daran zweifeln liessen. Zur Frage der Unabhängigkeit von Chefärzten der MEDAS - auch hinsichtlich derjenigen deren übrigen Ärzte - hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) im vom Beschwerdeführer erwähnten BGE 123 V 178 Erw. 4b (vgl. Urk. 1 S. 5) zudem fest, dass es sich bei der MEDAS um die spezialisierte Abklärungsstelle handle, die weder den Durchführungsorganen noch der Aufsichtsbehörde in irgendeiner Art weisungspflichtig noch sonstwie untergeordnet sei, sondern auf tarifvertraglicher Grundlage medizinische Abklärungen vornehme, die einzig und allein nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen zu erstatten seien. Sodann erkannte das EVG unter Hinweis auf das Urteil in Sachen F. vom 4. August 1995 (AHI 1997 S. 120), dass das vom Bundesamt für Sozialversicherung gestützt auf Art. 72bis IVV erlassene, am 1. Juni 1994 in Kraft getretene neue Statut der medizinischen Abklärungsstellen in der Invalidenversicherung die erforderliche Unabhängigkeit der MEDAS bei der Erfüllung von Gutachteraufträgen garantiere. Ziffer 4.2.4 des Statuts halte nunmehr ausdrücklich fest, dass der Chefarzt und die Ärzte der MEDAS ihren gutachterlichen Auftrag unabhängig und in ihrem freien Ermessen erfüllen und in ihrer Meinungsbildung keinerlei Einfluss seitens der Aufsichtsorgane unterstehen. Damit sei die schon zuvor bestehende fachlich-inhaltliche Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte institutionell verankert worden.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Beurteilung durch Dr. I.___ sei unter Berücksichtigung der anderen medizinischen Akten nicht nachzuvollziehen und weise auch unbehebbare Widersprüche auf (Urk. 1 S. 6), ist entgegenzuhalten, dass diese - zumindest hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit - mit den übrigen medizinischen Beurteilungen in Übereinstimmung steht. Zudem wird dieser Vorwurf vom Beschwerdeführer pauschal vorgebracht und nicht näher begründet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb dem an Rücken- und Kniebeschwerden leidenden Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit als CNC-Programmierer oder eine andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit nicht zumutbar sein sollten. Auch die Tatsache, dass die Wiedergabe der Befunde im Verhältnis zur den Schlussfolgerungen länger ausfiel, vermag nichts an deren medizinischen Nachvollziehbarkeit zu ändern. Die Auseinandersetzung mit der bis anhin ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgte - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7) - indem die Gutachter der MEDAS die bis anhin ausgeübte Tätigkeit beurteilten, diese indessen - mit der Einschränkung des Hebens von Gewichten bis zu lediglich 10 kg - zugleich als leidensangepasste erachteten. Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass die Gutachter die gestellten Diagnosen nicht als die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigend erachteten, deren Nachvollziehbarkeit aus medizinischer Sicht nicht zu beeinträchtigen.
Weiter steht die Beurteilung der Ärzte der MEDAS - wie bereits erwähnt - mit denjenigen der anderen Ärzte - nicht im Widerspruch. Die gestellten Diagnosen stimmen weitgehend überein. Insbesondere wurde die von Dr. F.___ und G.___ diagnostizierte Depression (vgl. Urk. 8/31/4 S. 1) lediglich anamnestisch erhoben und nicht eigens diagnostiziert. Sowohl die Ärzte der Rehaklinik E.___ - wobei Dr. H.___ lediglich den Zeitraum vom 26. Februar bis 27. November 2001 beurteilte - (Urk. 8/31/4 S. 2, Urk. 8/31/1 S. 1 lit. B) als auch der Hausarzt Dr. D.___ (Urk. 32/3 lit. B) hielten den Beschwerdeführer zwar in der angestammten Tätigkeit als Einrichter in einer Federnfabrik als zu 100 % arbeitsunfähig. Jedoch erachteten diese Ärzte den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, körperlich sehr leichten (Urk. 8/31/2) beziehungsweise mittelschweren (Urk. 8/31/4 S. 2, Urk. 8/32/2 S. 1), wechselbelastenden Tätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als CNC-Programmierer, sofern nicht Gewichte von über 10 kg zu heben sind, als auch in einer anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Daher erübrigt sich die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
5.
5.1 Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse.
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände verdient hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3).
Der Beschwerdeführer war nach seiner Umschulung zum CNC-Programmierer, seit 1. März 2000, als Einrichter/Instruktor bei der B.___ AG, ___, tätig (Urk. 8/76 S. 1). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin als Einrichter tätig gewesen wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das bei der B.___ AG erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Gemäss Auskunft der B.___ AG hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2002 einen Monatslohn von Fr. 5'250.-- erzielen können (Urk. 8/68 Ziff. 12, vgl. auch Urk. 8/66), so dass sich im Jahre 2002 (allfälliger Rentenbeginn)- unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns (vgl. Urk. 8/66 Blatt 2) - ein Valideneinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 68'250.-- (Fr. 5'250.-- x 13) ergibt.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf drei Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt hat (Urk. 8/59 S. 2). Da die aufgeführten DAP, Mitarbeiter Prüffeld (Nr. 2558), Maschinenbediener (Nr. 4304) und Hilfsarbeiter Montage (Nr. 4773) den Akten nicht beiliegen, kann nicht beurteilt werden, ob sie dem medizinischen Anforderungsprofil des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Erw. 4) entsprächen. Zudem gilt gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 472 mit Hinweisen) die Richtlinie, dass fünf DAP-Profile vorliegen müssen, damit auf diese abgestellt werden kann.
Nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens auch Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Vorliegend kann sodann angesichts der zu berücksichtigenden medizinischen Faktoren ganz allgemein festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer - entgegen seiner Ansicht (vgl. Urk. 13) - immer noch ein weites Feld von Erwerbsmöglichkeiten offen steht, auch wenn sich die Stellensuche als schwierig erweist. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus zu finden. Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine versicherte Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, I 176/98).
Somit sind vorliegend bei der Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen. Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die Tätigkeiten ausführten, bei denen Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind, belief sich im Jahre 2002 auf monatlich Fr. 5'493.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, Tabelle A1, Niveau 3, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 86 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 5'726.-- (Fr. 5'493: 40 x 41,7) pro Monat beziehungsweise von Fr. 68'712.-- (Fr. 5'726.-- x 12) pro Jahr.
5.3.2 Nach der Rechtsprechung gilt es sodann zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
Der Beschwerdeführer kann als CNC-Programmierer nur noch Lasten bis zu 10 kg heben oder eine andere, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit verrichten (vgl. Urk. 8/30/1 S. 24 Ziff. 5.1-2). In einer solchen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unterliegt er aber keinen weiteren Einschränkungen, weshalb sich kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 68'712.-- pro Jahr.
5.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 68'250.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 68'712.-- ergibt sich keine Einkommenseinbusse. Daher resultiert auch kein Invaliditätsgrad. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen. Selbst wenn man einen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % - wofür vorliegend kein Anlass besteht - vornähme und somit von einem Invalideneinkommen von Fr. 51'534.-- (Fr. 68'712.-- x 0,75) ausginge, resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'716.-- und entsprechend ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 24,5 %.
6. Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung hat.
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, bei der von den Ärzten der MEDAS als behinderungsangepasst erachteten Tätigkeit in der Produktion von Kunststoff oder Aluminium handle es sich nicht um eine Arbeit, die ihm zumutbar sei. Auch bei dieser Tätigkeit fielen jeweils Arbeitsschritte an, bei welchen der CNC-Bediener höhere Gewichte heben müsse. Zudem sei ihm aufgrund ärztlicher Beurteilung Heben und Tragen - auch bis Lendenhöhe - grundsätzlich nicht zuzumuten. Zudem würde die Unmöglichkeit, das linke Knie auch für nur kurze Zeit zu belasten und Überkopfarbeiten auszuführen, im Gutachten der MEDAS nicht gewürdigt (vgl. Urk. 11/1 S. 3 f.).
6.1.2 Die Beschwerdegegnerin hielt zur Abweisung des Anspruchs auf Umschulung fest, dieser setze nach der Rechtsprechung voraus, dass die dauernde invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse etwa 20 % betrage. Gemäss der Beurteilung der Ärzte der MEDAS sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als CNC Programmierer zu 100 % zumutbar, sofern keine Gewichte über 10 kg getragen werden müssten. Eine erneute Umschulung, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, sei daher nicht notwendig. Gemäss ihren Abklärungen gebe es beispielsweise in der Produktion von Kunststoff- und Aluminiumteilen Arbeitsplätze, bei denen keine Gewichte über 10 kg gehoben werden müssten (Urk. 11/2 S. 2).
6.2 Da vorliegend kein Invaliditätsgrad resultiert (vgl. vorstehend Erw. 5.4), erreicht der Beschwerdeführer die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Einkommenseinbusse von 20 % (vgl. vorstehend Erw. 1.3) nicht, weshalb ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen ausgeschlossen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).