IV.2004.00888
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 14. Dezember 2005
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1971, reiste am 19. April 1987 in die Schweiz ein und begann am 24. August 1987 bei der A.___, Fabrikation von B.___, als Hilfskraft zu arbeiten (Urk. 7/52 S. 4 Ziff. 2.1, Urk. 7/120 S. 1 Ziff. 1.8, Urk. 7/123 S. 1 Ziff. 2.1 und 3.2, Urk. 7/126 S. 1 Ziff. 1.7, ). Am 29. September 1987 erlitt er bei der Arbeit an einer Holzschälmaschine einen Unfall, wobei er sich die linke Hand schwer verletzte und zwei Finger verlor. In der Folge konnte er mit seiner linken, dominanten Hand noch eine Art Schlüsselgriff und mit den drei verbliebenen Fingern einen Dreipunktegriff ausführen. Am 15. Juli 1988 beantragte R.___ Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung, Arbeitsvermittlung; vgl. Urk. 7/126). Am 14. Dezember 1988 stellte er einen zweiten Antrag auf Versicherungsleistungen (Berufsberatung, Umschulung; vgl. Urk. 7/120). Es wurden berufliche Abklärungen durchgeführt und berufliche Massnahmen mit verschiedensten Kostenvergütungen und Taggeldern vom 20. September 1988 bis 12. März 1994 gewährt (vgl. Urk. 7/38-43, Urk. 7/45-48). Mit Verfügung vom 2. Februar 1995 wurde aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente zugesprochen (Urk. 7/30), welche später durch Zusatzrenten für die Ehefrau und die drei Kinder ergänzt wurde (Urk. 7/20, Urk. 7/24-25, Urk. 7/29).
1.2 Eine erste Rentenrevision ergab am 27. Dezember 1996, dass keine rentenbeeinflussende Änderung bestehe (Urk. 7/27, Urk. 7/93). Anlässlich einer weiteren Revision im Jahre 1999 (vgl. Urk. 7/90) wurde ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken C.___ (MEDAS) eingeholt (Urk. 7/52) und festgestellt, dass in angepassten Berufen mittelfristig die Erlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit denkbar, diese jedoch vor der Durchführung beruflicher Massnahmen nicht zumutbar sei (Urk. 7/52 S. 9 Ziff. 3.3.6). Nachdem ein Versuch zur Klärung der beruflichen Situation von R.___ wegen dessen damaligem Verzicht auf berufliche Massnahmen (Umschulung auf kaufmännische Ausbildung) abgebrochen worden war (vgl. Urk. 7/73 S. 4 f., Urk. 7/11), wurde der bisherige Rentenanspruch mit Revisionsverfügung vom 28. Juni 2000 erneut bestätigt (Urk. 7/14).
1.3 Im Rahmen einer neuerlichen Rentenrevision im Jahre 2003 (vgl. Urk. 7/67) nach Einholung eines Arztberichts (Urk. 7/51) und Beizug eines IK-Auszugs (Urk. 7/65) verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 12. Januar 2004 die Aufhebung der Rente per Februar 2004 (Urk. 7/6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Februar 2004 (Urk. 7/5) beziehungsweise 24. März 2004 (Urk. 7/3) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1. November 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 6. Dezember 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Invalidenrente weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2 Mitte). In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2005 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 1. November 2004) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, BGE 130 V 333 Erw. 2.3, BGE 130 V 425 Erw. 1.1, BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 1. November 2004 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidengesetzgebung als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung. Dabei ist zu ergänzen, dass die von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
1.4 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
2. In beiden Anmeldungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ersuchte der Beschwerdeführer um berufliche Massnahmen (Urk. 7/126, Urk. 7/120). Die Beschwerdegegnerin gewährte daraufhin verschiedene berufliche Massnahmen, insbesondere eine dreijährige Umschulung, zum Werkzeugmaschinisten welche der Beschwerdeführer auch erfolgreich abschloss (vgl. Urk. 7/11 S. 4 f. Erw. 2a und b). Im Anschluss an das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. September 2000, in dessen Verfahrensverlauf der Beschwerdeführer neuerlich seine Bereitschaft zu beruflichen Massnahmen erklärte, obwohl er kurz vorher noch davon Abstand nehmen wollte (vgl. Urk. 7/11 S. 6 f. Erw. 2d sowie Urk. 7/72 und Urk. 7/73 S. 3 ff.), wurde seitens der IV-Stelle festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer jederzeit für berufliche Massnahmen melden könne (Urk. 7/9). Anfang des Jahres 2001 fand daraufhin eine erneute Besprechung bezüglich beruflicher Eingliederung statt (Urk. 7/69-70). Im Verlaufsprotokoll vom 28. Februar 2001 hielt die Berufsberaterin fest, es liege nicht in ihrer Kompetenz, eine Einstellungsänderung betreffend berufliche Massnahmen herbeizuführen. Sobald der Versicherte einen konkreten Vorschlag machen könne, werde dieser sich melden (Urk. 7/68). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 ersuchte der Beschwerdeführer wiederum um berufliche Massnahmen (Urk. 7/56), mit Beschwerde vom 6. Dezember 2004 wurde das Begehren erneuert (Urk. 1 S. 6 unten f.). Die Beschwerdegegnerin nahm zu diesen Anträgen in ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2005 keine Stellung (Urk. 6).
3. Es stellt sich somit als erstes die Frage, ob auf den beschwerdeweisen Antrag betreffend berufliche Massnahmen einzutreten ist, mithin die Durchführung von erneuten beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sei. Angesichts der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Aufhebung der Rente vom 12. Januar 2004 implizit auch die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen verfügt worden ist; insofern ist die Frage der Eingliederungsmassnahme nicht Anfechtungsgegenstand und somit auch nicht Streitgegenstand.
4.
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
4.2 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragsmässige Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
4.3 Massgebend für die Beurteilung einer Beschwerde ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die Rente revisionsweise aufzuheben. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten materiellen Rentenrevision (Juni 2000) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (November 2004) zu vergleichen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in den letzten Jahren nicht verändert habe (Urk. 7/6 S. 1 unten). Gemäss der Begutachtung aus dem Jahre 1999 durch die MEDAS sei er in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und könne mit Behinderung ein Erwerbseinkommen von Fr. 42'070.-- pro Jahr erzielen, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % führe (Urk. 7/6 S. 1 unten f.).
Dem Beschwerdeführer sei zudem eine Umschulung angeboten worden, welche er abgelehnt habe (Urk. 7/2 unten, Urk. 7/73 S. 4 f.).
5.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass der Lohnvergleich mit dem vor Durchführung beruflicher Massnahmen zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen nach wie vor einen Invaliditätsgrad von mehr als 40 % ergebe (Urk. 1 S. 7 unten f.).
6.
6.1 Grundlage für die Weitergewährung der Viertelsrente im Jahre 2000 bildete im wesentlichen das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle C.___ (MEDAS). Die Ärzte der MEDAS stellten im Gutachten vom 4. November 1999 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/52 S. 7 Ziff. 3.1):
1. Zustand nach schwerer Handverletzung links bei Unfall mit Holzschälmaschine am 29. September 1987
- operative Versorgung am gleichen Tag: Transposition der Finger II auf I und III auf IV (bei erhaltenem Strahl des Fingers V) nach traumatischer subtotaler Abtrennung der Finger I im Bereich der Handwurzel und IV auf Höhe des PIP-Gelenkes sowie Zertrümmerung von Metacarpale II und III
- persistierende schwere funktionelle Behinderung mit noch möglichem, schwachem Zangengriff links
- fast vollständige Funktionsübernahme der rechten Hand (ehemaliger Linkshänder)
Der Beschwerdeführer könne nicht richtig essen, nichts zerschneiden, keine Gabel festhalten, keine Knöpfe schliessen und nur sehr leichte Gegenstände halten oder führen (Urk. 7/52 S. 8 Ziff. 3.3.2). Faktisch bestehe eine Einhändigkeit mit partieller Unterstützungsmöglichkeit von links. Auch bei computergesteuerten Drehmaschinen müssten Teile in die Maschine gebracht werden, was zu schweren Problemen führen könne. Im angestammten Beruf als Werkzeugmaschinist bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, mindestens ab der Untersuchung vom 26. Oktober 1999.
Es sei denkbar, dass der Beschwerdeführer bei einer körperlich angepassten, ihm zusagenden Tätigkeit zu einer nur sehr wenig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit gelangen könne (Urk. 7/52 S. 8 Ziff. 3.3.3). Aufgrund der Vorgeschichte sei die Frage nach der Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit schwierig zu beantworten. Bei der unfallbedingten Umschulung habe sich der Beschwerdeführer in einem ganz anderen Lebensabschnitt befunden, er sei kurz vorher in die Schweiz eingereist und habe die Sprache noch schlecht beherrscht. Retrospektiv sei der Entscheid zur durchgeführten Ausbildung als Werkzeugmaschinist möglicherweise nicht ganz glücklich gewesen. In diesem Sinne sei die Zumutbarkeit für eine angepasste Tätigkeit in vollem Ausmass erst gegeben, wenn der Beschwerdeführer nach beruflichen Massnahmen auch die Möglichkeit zu einer derartigen Tätigkeit habe.
6.2 Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, seit Jahren Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 7/51 S. 2), diagnostizierte am 19. August 2003 den Status nach schwerster Handverletzung links im Jahre 1987 (Urk. 7/51 S. 1 lit. A). Der Zustand sei absolut stationär und benötige keine ärztliche Betreuung. Der Beschwerdeführer habe mit dem Restfinger und dem opponierten Zeigefinger eine leichte Greiffunktion, welche nur für leichte Haltefunktionen geeignet sei. Im übrigen sei der Allgemeinzustand sehr gut und unauffällig. Eine Erwerbsfähigkeit, welche ohne Gebrauch der linken Hand auskomme, sei für ihn zumutbar (Urk. 7/51 S. 2).
6.3 Verglichen mit dem Zeitpunkt der letzten Rentenrevision im Jahre 1999/2000 ist davon auszugehen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seither nicht wesentlich verändert hat (Urk. 7/51 S. 2 Mitte). Somit bleibt zur Begründung einer Revision die Frage, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens erheblich verändert haben. Dazu bestehen im Verhältnis zur Rentenrevision im Jahre 1999 jedoch ebenfalls keine Anhaltspunkte.
7. Offen bleibt daher einzig die Frage, ob die Rentenrevisionsverfügung vom 28. Juni 2000 (Urk. 7/14) zweifellos unrichtig gewesen war.
Im Anschluss an den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 19. September 2000 (Urk. 7/11) konnte sich der Beschwerdeführer gestützt auf die vorliegenden Akten offenbar trotz Einladung zu einem Gespräch per 26. Februar 2001 (Urk. 7/69), nicht zu einer Umschulung entschliessen. Gegenteilige Ausführungen lassen sich den Eingaben zur Einsprache (Urk. 7/3, Urk. 7/5) nicht entnehmen. Weiter ist unbestritten, dass die Revisionsverfügung vom 28. Juni 2000 nicht richterlich beurteilt wurde, da sich das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. September 2000 einzig auf die Frage der Gewährung beruflicher Massnahmen gestützt auf die Abschreibungsverfügung vom 26. Juni 2000 (Urk. 7/10), nicht jedoch auf die weitere Rentengewährung bezog (Urk. 7/11).
Nach Überweisung der Akten an die Beschwerdegegnerin zwecks Abklärung, ob ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen bestehe, klärte diese die berufliche Situation des Beschwerdeführers ab und evaluierte insbesondere, ob eine Zusatzausbildung im kaufmännischen Bereich in Frage käme, und es wurde zu Protokoll genommen, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2000 mitgeteilt habe, er sei an beruflichen Massnahmen nicht mehr interessiert (Urk. 7/73). Ohne in der Folge ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (auf das bereits im Urteil vom 19. September 2000 hingewiesen wurde, vgl. Urk. 7/11 S. 6 oben), erliess die Beschwerdegegnerin die Revisionsverfügung vom 28. Juni 2000, in der die bisherige Viertelsrente samt Zusatzrenten für Ehefrau und drei Kinder weiter gewährt wurde.
Dieses Vorgehen wie auch die Rentenzusprache waren offensichtlich unrichtig. Die Beschwerdegegnerin hätte vielmehr dem Beschwerdeführer die möglichen Folgen androhen müssen, die bei Widersetzlichkeit gegen zumutbare weitere berufliche Massnahmen eintreten würden. Zutreffenderweise stellte nämlich die Berufsberaterin der IV-Stelle fest, dass der Beschwerdeführer, der entsprechende bildungsmässige Ressourcen aufweist, bei abgeschlossener behinderungsangepasster Zusatzausbildung im kaufmännischen Bereich rentenausschliessend eingegliedert werden könnte (Urk. 7/73 S. 4).
Ist somit die ursprüngliche Verfügung vom 28. Juni 2000 zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung, kann das Gericht die rentenaufhebende Revisionsverfügung vom 12. Januar 2004 mit dieser substituierten Begründung schützen.
8.
8.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
8.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für deren Bestimmung können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die 2004 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005, S. 82, Tab. B 9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
8.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
8.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
9.
9.1 Strittig ist nunmehr der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
9.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/6 S. 1 unten). Ohne Behinderung sei ihm ein Valideneinkommen von Fr. 64'585.-- pro Jahr zuzurechnen (Urk. 2 S. 3 Mitte), wogegen mit Behinderung ein Einkommen von Fr. 42'070.-- pro Jahr erwirtschaftet werden könne (Urk. 7/6 S. 2 oben). Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 35 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 3 unten). Zum selben Ergebnis gelange man, sofern das Invalideneinkommen nicht anhand der tatsächlich erzielten Einkommen, sondern aufgrund der statistischen Angaben ermittelt würde (Urk. 2 S. 4 oben). Dabei rechtfertige sich ein Abzug von 20 % aufgrund der Einschränkung der Gebrauchshand.
9.3 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass er in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 5 oben). Dies ergebe sich nicht aus dem MEDAS-Gutachten vom 4. November 1999. Darin werde vielmehr ausgeführt, dass er in einer angepassten Tätigkeit erst vollständig arbeitsfähig sei, wenn er nach beruflichen Massnahmen auch eine realistische Möglichkeit zu einer derartigen Tätigkeit habe (Urk. 1 S. 5 Mitte).
Es treffe nicht zu, dass er ein Einkommen von Fr. 42'070.-- pro Jahr erzielen könne (Urk. 1 S. 7 Mitte). Bei der Hauswartstelle leiste er nur ganz untergeordnete Hilfe, da die Arbeit von seiner Frau erbracht werde. Weiter sei die Annahme, dass er beim E.___ Fr. 36'400.-- verdiene, unhaltbar, da es sich um eine unregelmässige Tätigkeit handle. Im Jahre 2003 habe er beim E.___ insgesamt Fr. 20'094.-- erzielt. Zudem sei dieses Einkommen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht erzielbar, solange er nicht durch berufliche Massnahmen gestärkt worden sei (Urk. 1 S. 7 unten).
10.
10.1 Die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen (Urk. 7/51-52) sind hinsichtlich der strittigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die seitens des Beschwerdeführers dargestellten Leiden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es kann daher auf die darin vorgenommenen Beurteilungen abgestellt werden.
10.2 Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verletzung der linken Hand mit derselben praktisch keine Tätigkeiten mehr ausführen kann. Sowohl Dr. D.___ wie auch die Ärzte der MEDAS stimmen darin überein, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Gebrauch der linken Hand ohne zeitliche Einschränkung des Arbeitspensums zumutbar ist (Urk. 7/51 S. 2 unten, Urk. 7/52 S. 9 Ziff. 3.3.6).
10.3 Das MEDAS-Gutachten knüpfte die Zumutbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit jedoch an die Voraussetzung, dass beim Beschwerdeführer weitere berufliche Massnahmen durchgeführt worden seien, obwohl bereits damals eine Ausbildung erfolgt war.
Aufgrund der bereits vorstehend dargelegten Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 1. November 2004 nicht zur Durchführung einer weiteren Umschulung bereit erklärte (vgl. Urk. 7/69 und Urk. 7/73 S. 4 unten f.), obwohl er dazu gestützt auf die Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen wäre, ist von einer Zumutbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Ziff. 3.3.6). Dem Beschwerdeführer wäre die vorgeschlagene Umschulung in den kaufmännischen Bereich zumutbar, sofern er sich um die Weiterbildung in deutscher Sprache, welche ihm aufgrund des nunmehr 15 Jahre dauernden Aufenthalts in der Schweiz im übrigen relativ geläufig sein dürfte, während der Ausbildungszeit noch weiter bemühen würde. Eine mögliche Rückkehr in den Heimatstaat entbindet im übrigen nicht von den obliegenden Schadenminderungspflichten und kann somit auch nicht als Begründung für die vorliegenden Verzögerungen bei der Umschulung gelten.
11.
11.1 Zur Bestimmung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers: Gemäss beschwerdeweise nicht mehr angefochtener und von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid übernommener Angabe (Urk. 2 S. 3 Mitte) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 1994 bei der A.___ ein Jahreseinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 57'850.-- erzielt. Angepasst an die Nominallohnsteigerungen von je 1,3 % im Jahre 1995 und 1996, je 0,5 % im Jahre 1997 und 1998, 0,3 % im Jahre 1999, 1,3 % im Jahre 2000, 2,5 % im Jahre 2001, 1,8 % im Jahre 2002, 1,4 % im Jahre 2003 und 0,9 % im Jahre 2004 (Die Volkswirtschaft 1/1999, Aktuelle Wirtschaftsdaten, S. 28, Tab. B 10.2; Die Volkswirtschaft 10/2005, S. 83, Tab. B 10.2) ergibt dies für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 65’038.-- (Fr. 57'850.-- x 1,013 x 1,013 x 1,005 x 1,005 x 1,003 x 1,013 x 1,025 x 1,018 x 1,014 x 1,009).
11.2 Das mittlere von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahre 2004 Fr. 4'588.-- pro Monat (LSE 2004, Tab. TA1, Niveau 4, Total Männer; http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/arbeit_und_e/loehne__erwerbseinkommen/blank/kennzahlen0/lohnstruktur/nach_branche.ContentPar.0005.DownloadFile.tmp/dlse04_chgr_ta01.pdf) entsprechend Fr. 55'056.-- pro Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005, S. 82, Tab. B9.2) ergibt dies für das Jahr 2004 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 57'258.-- (Fr. 55'056.-- : 40,0 x 41,6).
Wenngleich vorliegend die Umschulung aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers unterblieben ist, erscheint die Anrechnung eines Einkommens aus dem kaufmännischen Bereich mit Berufs- und Fachkenntnissen unangemessen, da nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt, insbesondere in Anbetracht der vertieften Sprachausbildung, die entsprechende Ausbildung bereits erfolgreich hätte abschliessen können.
11.3 Vorliegend ist angesichts der Art der ausgewiesenen Beschwerden anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeitssuche im Verhältnis zu anderen Bewerbern zusätzlich beeinträchtigt ist. Vom vorstehend errechneten statistischen Durchschnittslohn erscheint daher mit der Beschwerdegegnerin ein Abzug von 20 % gerechtfertigt. Das für die Invaliditätsgradbemessung entscheidende Invalideneinkommen für das Jahr 2004 ist dementsprechend auf Fr. 45'806.-- (Fr. 57'258.-- x 0.8) zu reduzieren.
11.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 65’038.-- im Jahr 2004 mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2004 von Fr. 45'806.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'232.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 30 % entspricht.
Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht mehr ausgewiesen, weshalb die Rentenaufhebung zu Recht erfolgte. Der gleichlautende Einspracheentscheid ist demnach zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Antrag auf berufliche Massnahmen wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur weiteren Behandlung überwiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).