IV.2004.00890

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 28. Dezember 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler
c/o Anwaltsbüro Pestalozzi & Vogler
Seefeldstrasse 9a, 8630 Rüti ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1941 geborene M.___ bezieht seit 1. Dezember 1985 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 27. Oktober 1986). Im Zeitraum Oktober 1985 bis Februar 1991 absolvierte sie am Institut A.___ das Studium in psychologischer Diagnostik und Beratung. Die Invalidenversicherung übernahm den Lehrgang unter dem Titel Umschulung (Verfügung vom 28. Juli 2000), wobei aufgrund des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. März 1998 (I 385/96) Leistungen erst für die Zeit ab 1. März 1989 ausgerichtet wurden. Im Weitern bezog M.___ ab 1. Mai 1991 bis Ende Oktober 1998 eine Hilflosenentschädigung (Verfügungen vom 4. Juni 1993 und 11. September 1998).
1.2     Mit Schreiben vom 21. Januar 1995 ersuchte M.___ um finanzielle Unterstützung für «vorbereitende Weiterbildungen» im Hinblick auf eine leitende Funktion in einer medizinischen Institution oder die psychologische Beratung im Bereich Erwachsenenbildung. Mit Verfügung vom 8. Juni 1995 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Begehren ab, was das hiesige Gericht mit Entscheid vom 5. Januar 1999 bestätigte. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin hob das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) Entscheid und Verfügung auf, soweit sie die nach Abschluss des Psychologiestudiums im Februar 1991 absolvierten Weiterbildungen betreffen oder sich dazu nicht äussern, und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung verfüge (Urteil vom 22. September 2000 [I 110/99]).
1.3     In der Folge nahm die Berufsberatung der IV-Stelle, u.a. aufgrund von zwei Gesprächen mit M.___, eine Standortbestimmung vor. Gemäss ihrem Bericht vom 20. Februar 2001 hatte die Versicherte im Zeitraum 1992 bis 1997 an der Schule B.___ das Studium als Naturärztin absolviert sowie verschiedene damit zusammenhängende Kurse im Bereich Homöopathie, Akupunktur-Massage, Reiki und integrative Körper-Psychotherapie besucht. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2001 die Übernahme der Ausbildung zur Naturärztin und zur Masseurin unter dem Titel berufliche Eingliederungsmassnahmen ab.
        
        
         Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht am 23. September 2002 (Urk. 9/11) ab. Das EVG hob diesen Entscheid mit Urteil vom 17. Januar 2003 (I 743/02, Urk. 8/10) auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach ergänzenden Abklärungen über den Anspruch auf Umschulung zur Naturärztin und Masseurin neu verfüge.
1.4     Die IV-Stelle holte in der Folge einen aktuellen Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, vom 20. Mai 2003 samt Ergänzung vom 10. November 2003 (Urk. 8/13-14) sowie Auskünfte bei Prof. D.___, dipl. Psychologe, Prorektor der E.___, vom 11. August 2003 (Urk. 8/28), bei G.___, Naturarzt und Geschäftsführer der B.___, vom 11. August 2003 (Urk. 8/25) ein und vervollständigte die Dokumentation betreffend Geschäftsrechnungen (Urk. 8/21-23).
1.5     Mit Verfügung vom 2. März 2004 (Urk. 8/8) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut ab. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 5. April 2004 (Urk. 8/7) wurde mit Entscheid vom 2. November 2004 (Urk. 2) abgewiesen.

2. Hiergegen erhob M.___ durch Rechtsanwalt Rolf Vogler am 6. Dezember 2004 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.    Der hiermit angefochtene Einspracheentscheid vom 2. November 2004 (sowie die demselben zu Grunde liegende Verfügung vom 2. März 2004) seien aufzuheben.
2.    Der Beschwerdeführerin seien Berufliche Massnahmen im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zuzusprechen.
3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Die IV-Stelle ersuchte am 4. Januar 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde. Nachdem M.___ am 31. Januar 2005 replicando an ihren Anträgen festgehalten (Urk. 12) und sich die IV-Stelle nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. März 2005 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.       Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 4. August 2004 (Urk. 8/5) war M.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'992.-- zugesprochen worden.
 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Am 1. Januar 2004 sind zudem die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten.
         In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherte Person eine der früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 109 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.2
2.2.1   Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstand aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles. Die versicherte Person, welche infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, hat Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die in ihrem Fall notwendig ist, damit die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (BGE 124 V 109 Erw. 2a, AHI 1997 S. 85 Erw. 1). Demgemäss steht einer versicherten Person, die zu Lasten der Invalidenversicherung eine Umschulung absolviert hat, unter Umständen auch ein Anspruch auf ergänzende Umschulungsmassnahmen zu; so namentlich dann, wenn die durchgeführte Umschulung ihr kein angemessenes Einkommen zu verschaffen vermag und sie nur mit ergänzenden Massnahmen in die Lage versetzt werden kann, einen Verdienst zu erzielen, der sich mit demjenigen vergleichen lässt, den sie ohne Invalidität bei der früheren Tätigkeit erreichen würde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. August 2001, I 118/01, Erw. 2b/bb).
2.2.2   Die Umschulung geht grundsätzlich nur dann zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn sie zu einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beiträgt oder die noch vorhandene Teilerwerbsfähigkeit vor weiterer Beeinträchtigung schützt (ZAK 1992 S. 366 Erw. 2b). Die Massnahme unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 129 V 68 Erw. 1.1.1 mit Hinweisen). Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. November 2003, I 794/02, Erw. 2 mit Hinweisen).
2.2.3   Weiter ist der Vorbehalt einer annähernden Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit zu beachten. Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich zwar nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit (BGE 124 V 110 Erw. 2a). Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweis) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.3     Die Gewährung einer Rente schliesst die Zusprechung beruflicher Massnahmen nicht von vornherein aus (vgl. BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb). Allerdings setzt Art. 17 Abs. 1 IVG voraus, dass die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Den Bezügern von ganzen Renten gewährt daher die Praxis einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur, wenn sie dadurch ein Erwerbseinkommen erzielen können, das mindestens einen beachtlichen Teil ihrer Unterhaltskosten deckt (ZAK 1970 S. 230 f.).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten der von der Beschwerdeführerin seit Abschluss des Psychologiestudiums am A.___ betriebenen Weiterbildung, insbesondere diejenigen der Ausbildung zur Naturärztin und Masseurin, zu übernehmen hat.
3.2
3.2.1   Das EVG hielt in seinem Rückweisungsentscheid vom 17. Januar 2003 (Urk. 8/10) fest, dass die Ausbildungen zur Naturärztin und zur Masseurin nicht als Zusatzausbildungen zum Psychologiestudium bezeichnet werden könnten, sondern eine eigentliche berufliche Neuorientierung in Richtung Naturheilkunde darstelle. Dies schliesse indessen die Übernahme durch die Invalidenversicherung als Massnahme der beruflichen Eingliederung nicht aus. Insbesondere könne grundsätzlich der Ausbildung zum Naturarzt Umschulungscharakter im Sinne des Art. 17 IVG zukommen. Daran ändere nichts, dass die Rahmenbedingungen für die Berufsausübung (keine Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, unterschiedliche kantonale Bewilligungspraxen [vgl. BGE 117 Ia 445 Erw. 2]) im Vergleich zu den anerkannten Tätigkeiten im schulmedizinischen Bereich ungünstiger seien (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 2. Februar 1998 [I 448/96]). Dass gemäss Berufsberatung der IV-Stelle im Kanton Zürich der Beschwerdeführerin die selbstständige Ausübung des Berufes als Naturärztin nach kantonalem Recht nicht bewilligt werde, sei nur, aber immerhin unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit von Bedeutung, indem das damit erzielbare Einkommen einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten decken müsse (ZAK 1970 S. 229).
         Das EVG erwog weiter, im Übrigen bestünden zu den Verdienstmöglichkeiten als Psychologin oder als Naturärztin keine konkreten Angaben in den Akten. Die Eingliederungswirksamkeit der zur Diskussion stehenden Umschulung könne daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Versicherte erziele mit der Tätigkeit als Naturärztin praktisch kein grösseres Einkommen als bislang als Psychologin.
3.2.2 Bezüglich der durch die IV-Stelle noch vorzunehmenden Abklärungen verwies das EVG vorerst auf die in seinem Urteil vom 22. September 2000 (I 118/01, Urk. 9/22 Erw. 3b) erwähnten Gesichtspunkte, welche es zu berücksichtigen gelte. In jenem Urteil hielt das EVG fest, aufgrund der Akten könne nicht ohne weiteres gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei mit der Ausbildung zur Psychologin optimal und zweckmässig eingegliedert (gewesen), weshalb es an der Notwendigkeit zusätzlicher Lehrgänge fehle. Inwiefern eine berufliche Massnahme, sei es eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG oder eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG, eine Zusatzausbildung erfordere, um das Eingliederungsziel zu erreichen, hange zunächst von Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung ab. Von Bedeutung seien sodann Breite und Tiefe der Grundausbildung, hier des Psychologiestudiums, (verwertbare) Berufserfahrungen sowie die Angebots- und Nachfragesituation auf dem Arbeitsmarkt. Zu erwähnen sei schliesslich, dass der Anspruch auf ergänzende Massnahmen zu einer Umschulung nach Art. 17 Abs. 1 IVG im Unterschied zu dieser nicht an die Voraussetzung der invaliditätsbedingten Notwendigkeit geknüpft sei. Vielmehr genüge, dass die betreffende Zusatzausbildung im Rahmen des Einfachen und Zweckmässigen erforderlich sei, damit das Eingliederungsziel voraussichtlich erreicht werden könne (vgl. BGE 124 V 109 f. Erw. 2a sowie EVGE 1967 S. 108 und ZAK 1978 S. 516 f. Erw. 2).
3.2.3 Schliesslich führte das EVG in Erw. 3 aus, die Beschwerdeführerin leide an einem chronisch progredienten Lumbovertebralsyndrom bei massivster Osteochondrose der lumbolsakralen Bandscheibe und Einengung des Rezessus lateralis links. Sie beziehe deswegen seit 1. Dezember 1985 eine ganze Invalidenrente. Ebenfalls sei ihr rückwirkend ab 1. Mai 1991 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen worden (vgl. Art. 36 Abs. 3 IVV in Verbindung mit Art. 42 IVG). Sie habe somit bei Beginn und auch während den Ausbildungen zur Naturärztin und zur Masseurin in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise als auf die Hilfe Dritter angewiesen gegolten (Art. 36 Abs. 3 lit. a IVV). Betroffen seien gemäss Akten das An- und Auskleiden, das Duschen sowie laut Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 8. September 1998 zum Vorbescheid vom 14. Juli 1998 zur vorgesehenen Aufhebung der Hilflosenentschädigung das «Aufstehen/Absitzen/Abliegen». Anlässlich der Abklärung der hauswirtschaftlichen Verhältnisse am 28. Juni 1990 habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne zeitweilig nicht laufen und benötige Gehstöcke bei akut auftretenden Schüben. Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen und des progredienten Charakters des Leidens stelle sich die Frage, welche körperlichen Anforderungen an den Beruf als Naturärztin und als Masseurin gestellt würden, und weiter, ob die Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges bejaht werden könne.
3.3     Nach diesen Erwägungen des EVG bleiben vorliegend vorerst die Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführerin als Psychologin und als Naturärztin zu prüfen. Weiter ist im Ergebnis darüber zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin mit der Ausbildung zur Psychologin optimal und zweckmässig eingegliedert war, wobei es zu beachten gilt, dass die betreffende Zusatzausbildung im Rahmen des Einfachen und Zweckmässigen erforderlich ist, damit das Eingliederungsziel voraussichtlich erreicht werden kann. Schliesslich ist unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu prüfen, welche körperlichen Anforderungen an den Beruf als Naturärztin und als Masseurin gestellt werden, und weiter, ob die Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges bejaht werden kann.

4.
4.1     Dr. C.___ bestätigte in seinem Bericht vom 20. Mai 2003 (Urk. 8/14) die seit über 10 Jahren bestehende Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms bei fortgeschrittener Osteochondrose lumbosacral mit Einengung des Rezessus lateralis links. Er hielt fest, medizinisch seien in den letzten Jahren keine besonderen Probleme aufgetreten und hätten keine operative Eingriffe stattgefunden. Nach dem Abschluss der Ausbildung im A.___ und als Naturheilpraktikerin habe die Beschwerdeführerin ein eigenes Studio betrieben an ca. 10 Stunden wöchentlich ohne körperliche Probleme, ausser bei längerdauernden Massagen.
         Dr. C.___ attestierte aus rein rheumatologischer Sicht (Urk. 8/13) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Krankenschwester und eine mehr als 50%ige in den übrigen Tätigkeiten inklusive der jetzt ausgeübten.
4.2     Prof. D.___, Prorektor an der E.___ (vormals A.___) gab am 11. August 2003 (Urk. 8/28) Auskunft zu Händen der Beschwerdegegnerin. Dabei führte er aus, mit dem von der Beschwerdeführerin erworbenen Abschluss als Psychologin im Bereich Diagnostik und Beratung stehe eine Vielzahl von möglichen Tätigkeitsgebieten offen: schulpsychologischer, kinder- und jugendpsychiatrischer Dienst, Erziehungsberatung, Fallführungen an der Psychotherapiestation für Jugendliche, Beratung an der Fachstelle für Alkoholprobleme, Psychotherapie an einer Klinik für Drogenentzug, Suchtprävention beim Verein für Suchtprobleme, Leitung einer Wohngemeinschaft am Institut für Sozialtherapie, Psychotherapie an der Rehabilitationsklinik im Drogenbereich, Psychotherapie und Diagnostik an einer psychiatrischen Klinik, Ehe-, Familien- und Jugendberatung, Beratung am Lernatelier für Begabtenförderung, Interventionen an einem sozialpsychiatrischen Ambulatorium, Psychotherapie, Personal- und Kaderentwicklung, Unterricht an Fachschulen, Berufsberatung, Assistenz an einer Fachhochschule, diverse selbständige Tätigkeiten.
         Prof. D.___ hielt sodann fest, die erworbene Ausbildung sei berufsqualifizierend und damit eine ausreichende Basis für die Aufnahme einer Erwerbsarbeit in den Bereichen diagnostische Tätigkeiten und Beratung, wohingegen für die Durchführung von Psychotherapien eine mehrjährige Zusatzausbildung erforderlich sei.
         Zur Marktakzeptanz der Studienabgänger gab Prof. D.___ an, stellensuchende Abgänger im Bereich Diagnostik/Beratung hätten innerhalb eines Jahres im folgenden Umfang eine Stellen gefunden: Abschlussjahr 1995: 96 %, 1996: 96 %, 1997: 84 %, 1998: 83,5 %, 1999: 91,5 %, 2000: 90 %, 2001: 88,2 %.
         Für die konkreten Arbeitsmarktchancen einer 50-jährigen Studienabgängerin erachtete Prof. D.___ die Berufserfahrungen als ausschlaggebend, wobei zu berücksichtigen sei, dass in vielen beraterischen Tätigkeiten „persönliche Reife und Erfahrung“ eine wesentliche Rolle spielten.
4.3     G.___, Naturarzt und Geschäftsführer der B.___, berichtete auf Anfrage der Beschwerdegegnerin am 11. August 2003 (Urk. 8/25), in der Schweiz gebe es ca. 500 Personen, welche von der Tätigkeit als Naturarzt/Naturärztin leben könnten. Bei voller Auslastung würden sich 8 Beratungsstunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche ergeben, wobei durchschnittlich 10 % der Zeit für die Erledigung der Administration aufgewendet werden müsse. Den vom Verband empfohlenen Stundenansatz bezifferte er mit Fr. 80.-- bis Fr. 120.--.
4.4     Aus den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Jahresrechnungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Naturheilpraxis nach einem Verlust von Fr. 9'079.65 im Jahr 1997 folgende Gewinne verbuchen konnte: im Jahr 1998 Fr. 13'380.80, im Jahr 1999 Fr. 5'962.05, im Jahr 2000 Fr. 34'795.40, im Jahr 2001 Fr. 33'440.-- und im Jahr 2002 Fr. 25'181.05 (Urk. 8/21-23).
4.5     Die Beschwerdegegnerin holte ferner statistische Auskünfte ein. Dabei ergibt sich aus der Broschüre „Akademiker und Akademikerinnen auf dem Arbeitsmarkt, Wo stehen die Hochschulabsolventen und -absolventinnen vier Jahre nach Studienabschluss?“, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, 2003, Tabelle T4 (Urk. 9/114/1), dass Fachhochschulabsolventinnen im Fachbereich soziale Arbeit bei einem Abschluss im Jahr 1998 mit einem Einkommen von Fr. 73'000.-- (ein Jahr nach Abschluss) bzw. mit einem solchen von Fr. 83'000.-- (vier Jahre nach Abschluss) rechnen können.
         Aufgrund der Absolventenbefragung 1999 „Von der Fachhochschule ins Berufsleben“, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, 2000, Tabelle F35 (Urk. 9/114/2), wurde ein mittleres Einkommen von einer Angestellten als Expertin, Beraterin, Lehrerin in der Höhe von Fr. 74'000.-- ermittelt.

5.
5.1
5.1.1   Zur ersten vom EVG zur Beantwortung aufgegebenen Frage der Verdienstmöglichkeiten als Psychologin oder als Naturärztin ist nach Einblick in die genannten, unbestritten gebliebenen Abklärungen der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausbildung als Psychologin bei einem Vollzeitpensum einen statistischen Verdienst von Fr. 74'000.-- (Wert 1999) als Schulabgängerin hätte erzielen können. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sie bereits nach vier Jahren ein Einkommen von Fr. 83'000.-- (Wert 2002) zu erwarten gehabt hätte.
5.1.2   Das effektiv erzielbare Einkommen als Naturärztin lässt sich demgegenüber nicht genau beziffern. Ausgehend von dem vom Verband empfohlenen mittleren Stundensatz von Fr. 100.-- ergibt sich bei 230 Arbeitstagen à 8 Stunden abzüglich 10 % Zeitaufwand für die Verwaltung (vgl. Urk. 8/25) ein mögliches Nettoeinkommen von Fr. 165'600.--.
         Aus der Jahresrechnung 2002 (Urk. 8/23) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen umsatzabhängigen Aufwand (Material- und Personlaufwand) von 23 % des Ertrags (Fr. 19’107.45 von Fr. 81'463.20) und einen umsatzunabhängigen (sonstiger Betriebsaufwand) von Fr. 37'174.70 zu verbuchen hatte. Dies ergäbe bei einer vollen Auslastung ein Nettoeinkommen von Fr. 89’875.30.
         Hingegen ist zu berücksichtigen, dass eine Tätigkeit als Naturärztin bloss im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Frage kommt (vgl. Kurzdok Heilpraktikerin/Naturärztin, Swissdoc-Nr. 0725, April 1999, Urk. 9/114/7 S. 2) und dies von der Beschwerdeführerin auch so praktiziert wurde. Ausschlaggebend für das Einkommen ist demnach die Auslastung der Praxis. Angesichts der Honorareinnahmen von Fr. 90’360.--, Fr. 88’245.10 und Fr. 115'037.90 in den Jahren 2000 bis 2002 (Urk. 8/22-23) ist von einer etwas über 50%igen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Dr. C.___ berichtete am 20. Mai 2003 (Urk. 8/14) indes von einer Arbeitstätigkeit von bloss ca. 10 Stunden pro Woche, dies bei einer über 50%igen Arbeitsfähigkeit für die betreffende Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin war demnach nicht immer im vollen zumutbaren Umfang ausgelastet.
5.1.3   Aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass das effektive Einkommen der Beschwerdeführerin als praktizierende Naturärztin nicht genau vorauszusehen, indessen anzunehmen war, dass sich dieses ungefähr im selben Rahmen wie dasjenige als Psychologin bewegen würde. Währenddem bei vollzeitlicher Tätigkeit als Psychologin ein Verdienst von anfänglich Fr. 74'000.-- und später Fr. 83'000.-- realistisch war, erschien als Naturärztin ein Einkommen von unter Fr. 90'000.-- (bei voller Auslastung) als wahrscheinlich. Damit ergibt sich nur eine rudimentäre Abweichung von unter 10 % oder bei mangelnder Auslastung als Naturärztin gar ein tieferes Einkommen als in der Tätigkeit als Psychologin.
         Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Dr. C.___ seit 1991 grundsätzlich dauernd eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 9/89, Urk. 9/96, Urk. 9/102-104) und die Beschwerdeführerin bloss in diesem Ausmass arbeitstätig sein konnte, ergibt sich eine Halbierung der genannten Einkommensunterschiede.
5.2
5.2.1   Zur Prüfung der körperlichen Anforderungen an den Beruf als Naturärztin und als Masseurin unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nahm die Beschwerdegegnerin Einblick in die Dokumentation des Berufes der Heilpraktikerin/Naturärztin, herausgegeben vom S&B Institut für Berufs- und Lebensgestaltung AG (Urk. 9/114/7), in welcher als Berufsanforderungen unter anderem physische und psychische Gesundheit genannt werden, was bei der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres gegeben ist. Aus den beschriebenen Therapieformen ist indes - abgesehen vielleicht von der Massagetätigkeit sowie Chiropraktik - zu schliessen, dass es sich nicht um körperlich anstrengende Tätigkeitsbereiche handelt: Phytotherapie, Homöopathie, physikalische Therapie, Akupunktur, mentale Methoden, Sauerstofftherapie, Diätetik.
         In der Beschreibung des Berufs der Masseurin wird in physischer Hinsicht eine normale Konstitution erwähnt, was bei der Beschwerdeführerin mit ihrer Rückenproblematik klar nicht gegeben ist. Sie wies indessen in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass die von ihr angewendeten Massagen (vor allem Fussreflexzonenmassage) nicht in gleichem Masse körperlich beanspruchend sind, sondern diese als sanfte Behandlung gelten, weshalb ihre Konstitution ausreichend sei (Urk. 12 S. 5).
5.2.2   In Bezug auf die Arbeit als Psychologin erhellt ein Blick in die von Prof. D.___ am 11. August 2003 (Urk. 8/28) geschilderten Tätigkeiten (vgl. Erw. 4.2); diese sind allesamt nicht als körperlich anstrengend zu werten.
         Die Beschwerdeführerin brachte indessen vor, dass sie als im Zeitpunkt des Beginns der Umschulung 1991/92 56-jährige (richtig: 50-jährige) und damit ältere Arbeitnehmerin auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt gewesen sei. Wenn dann noch eine massive Behinderung dazukomme, so seien ihre Chancen, eine Anstellung finden zu können, „praktisch Null“. Weiter sei ihr die weitgehend sitzende Tätigkeit als Psychologin weit weniger zuträglich als die wechselbelastende, leichte körperliche Tätigkeit als Naturärztin (Urk. 1 S. 8/9).
5.2.3   Die genannten Arbeitsbereiche als Psychologin bestehen im Wesentlichen aus Beratungstätigkeiten. Durch ein entsprechendes Einrichten des Arbeitsplatzes ist in dieser Tätigkeit ohne weiteres eine gewisse Abwechslung in der Körperhaltung erreichbar, beispielsweise durch das Verwenden eines Stehpultes für die administrativen Arbeiten vor und nach den Beratungsgesprächen. Weiter ist es auch denkbar, dass die Beschwerdeführerin während der Beratungssitzungen aufsteht oder allenfalls einen Teil der Beratung an einem Stehtisch durchführt. Durch kürzere Sitzungseinheiten bzw. eine geeignete Terminplanung lässt sich sodann verhindern, dass ununterbrochen Beratungen in sitzender Haltung durchgeführt werden müssen.
         In Bezug auf die Tätigkeit als Naturärztin/Masseurin musste die Beschwerdeführerin selber einräumen, zuweilen an ihre körperlichen Grenzen zu stossen (Urk. 12 S. 6/7). Dass sie in diesen Fällen einfach die Therapie anpasst, ist nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, insbesondere, wenn sie beispielsweise angibt, dass sie bei eigenen Schmerzen während einer wirbelsäulendynamischen Therapie dem Kunden einfach warme Wickel verabreiche, weil das sowieso gut tue, und dann etwas über seine Gesundheit rede, gefolgt von der Verabreichung einer Akupunkturmassage oder einer Fussreflexzonen-Massage, je nach ihrem eigenen Zustand.
5.2.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Tätigkeiten als Psychologin und jene als Naturärztin bezogen auf die Rückenproblematik ungefähr vergleichbar sind. Beide Tätigkeiten können als körperlich leicht qualifiziert werden und lassen das Einrichten einer gewissen Wechselbelastung zu. Dass die Beschwerdeführerin als angestellte Psychologin an Termine gebunden und an schlechten Tagen weniger flexibel ist denn als selbständigerwerbende Naturärztin, kann in dieser Form realistischerweise nicht bestätigt werden. Denn auch als praktizierende Naturärztin ist sie an die verabredeten Termine gebunden und wird sie keinen Kundenstamm aufbauen können, wenn dauernd Sitzungen verschoben werden müssen.
5.3
5.3.1   Damit kann die vom EVG gestellte Frage, ob die Beschwerdeführerin mit der Ausbildung zur Psychologin optimal und zweckmässig eingegliedert war, grundsätzlich bejaht werden. Sie hat damit von der Beschwerdegegnerin eine mehrjährige Ausbildung gewährt bekommen, welche sie befähigte, die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer weniger anstrengenden und ihrem Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeit als jener der Krankenschwester umzusetzen. Weiter war der Arbeitsmarkt dergestalt, dass eine Anstellung als wahrscheinlich erschien. Dass ältere Personen zuweilen eher Mühe bekunden als jüngere, eine Stelle zu finden, ist eine invaliditätsfremde Gegebenheit, deshalb nicht grundsätzlich ausschlaggebend und bei der dokumentierten Arbeitsmarktlage auch nur teilweise zutreffend.
5.3.2   Die Anschlussfrage, ob das Eingliederungsziel mit der neuen Ausbildung zur Naturärztin im Rahmen des Einfachen und Zweckmässigen erforderlich sei, damit das Eingliederungsziel voraussichtlich erreicht werden kann, ist bei dieser Aktenlage klar zu verneinen. Die Beschwerdeführerin wurde - auf eigenen Antrag hin - auf den wesentlich weniger anstrengenden und viel besser geeigneten Beruf als Psychologin umgeschult, in welchem es ihr grundsätzlich möglich gewesen wäre, Fuss zu fassen. Dass ihr Interesse nun in eine andere Richtung geht und es ihren persönlichen Wünschen mehr entspricht, als Naturärztin zu praktizieren, begründet nicht eine verbesserte Erreichung des Eingliederungsziels. Denn im angestrebten Beruf als Naturärztin waren die Aussichten auf die Erreichung eines massgeblichen Einkommens nicht grösser als in jenem als Psychologin.
         Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung zur Naturärztin im Jahr 1997 bereits 56 Jahre alt war und nurmehr eine Erwerbszeit von acht Jahren zu bestehen hatte. Vergleicht man eine fünf Jahre dauernde Ausbildung (1992 bis 1997) und Kosten von Fr. 53'814.45 (nebst Taggeldkosten) sowie eine verbleibende Arbeitsdauer von acht Jahren (Naturärztin) mit einer vierzehn Jahre dauernden Tätigkeit in einer ebenfalls geeigneten Tätigkeit (Psychologin), kann vernünftigerweise nicht von einer einfachen und zweckmässigen Ausbildung gesprochen werden. Damit aber ist die Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges der Umschulung auf den Beruf der Naturärztin ohne weiteres zu verneinen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Psychologin bereits zweckmässig eingegliedert war und die anbegehrte zusätzliche Ausbildung zur Naturärztin nicht als im Rahmen des Einfachen und Zweckmässigen erforderlich qualifiziert werden kann, damit das Eingliederungsziel voraussichtlich erreicht wird.
         Demnach hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten zur Naturärztin und Masseurin, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Vogler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).