IV.2004.00891

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 27. Dezember 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1951 geborene C.___ besuchte in Italien die Primar- und Sekundarschule, machte eine Ausbildung als Dreher und reiste im September 1968 in die Schweiz ein. Von 1980 bis 1994 war er als Dreher für die A.___ tätig, danach bis Ende Juli 2003 für die B.___, zuletzt als CNC-Operateur (Urk. 8/40, Urk. 8/43, Urk. 8/38). Etwa seit August 2002 leidet der Versicherte an zunehmenden Rücken-, Schulter- und Handgelenksbeschwerden und meldete sich am 29. August 2003 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/43 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass das Leistungsbegehren hinsichtlich der Arbeitsvermittlung (Verfügung vom 3. August 2004, Urk. 8/8) sowie das Rentenbegehren (Verfügung vom 25. August 2004, Urk. 8/7) abgewiesen werde. Nach erfolgter Einsprache gegen die Verfügung vom 25. August 2004 (Urk. 8/5) hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 4. November 2004 an der angefochtenen Verfügung fest (Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2004 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidentente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen; weiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Einholung eines verwaltungsunabhängigen polydisziplinären Gutachtens; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Überprüfung der Kostenübernahme für eine Umschulung des Beschwerdeführers und subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Durchführung einer Arbeitsvermittlung zu Gunsten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2005 Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Februar 2005 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 4. November 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer, insbesondere gestützt auf den Bericht der beruflichen Abklärungsstelle Appisberg (Schlussbericht BEFAS vom 5. Juli 2005, Urk. 8/23), in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'930.-- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 52'025.-- ergebe sich eine Invalidität von 29 % (Urk. 8/6 S. 2, Urk. 8/7). Bezüglich der beantragten Arbeitsvermittlung könne jederzeit wieder ein Gesuch eingereicht werden (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2     Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestritt insbesondere die verbleibende Restarbeitsfähigkeit wie auch das erzielbare Invalideneinkommen. Der Bericht der letzten medizinischen Kontrolle sei im Zeitpunkt der Verfügung neun Monate alt gewesen und dementsprechend nicht mehr aktuell. Da zudem auch in psychischer Hinsicht Abklärungsbedarf bestehe, sei der Beschwerdeführer polydisziplinär abzuklären. Falls dennoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsste, sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer realistischerweise nur noch eine Tätigkeit im Gastgewerbe zuzumuten sei, was nach einem leidenbedingten Abzug von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 32'978.-- und bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'930.-- eine Invalidität von 54.78 % ergebe (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3
2.3.1   Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. September 2003 belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der oberen Extremitäten mit somatoformer Komponente, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, eine arterielle Hypertonie. Der Beschwerdeführer sei bei ihm in hausärztlicher Betreuung seit dem 19. März 1998, die letzte Untersuchung habe am 16. September 2003 stattgefunden. Er sei vor allem beim Heben oder Tragen von mehr als 25 kg eingeschränkt; zudem bestehe aus psychischer Sicht bei der Belastbarkeit eine schmerzbedingte Einschränkung. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung angezeigt, da dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/13).
2.3.2   Dr. med. E.___, Assistenzarzt, und Dr. med. F.___, Oberarzt an der Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik des Kantonsspitals Winterthur (Rheumaklinik KSW) diagnostizierten in ihrem Bericht vom 25. November 2003 chronische Schulterschmerzen beidseits (sonographisch diskrete Bursitis subacromialis links, anamnestisch somatoforme Schmerzstörung der oberen Extremitäten), ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom links, anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell leichter Episode sowie, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, eine arterielle Hypertonie. Die letzte Untersuchung habe am 5. September 2003 stattgefunden. Bezüglich der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit verwiesen Dr. E.___ und Dr. F.___ auf den Bericht von Dr. D.___ (Urk. 8/12).
2.3.3   Die für den BEFAS-Schlussbericht vom 5. Juli 2004 verantwortlichen Fachpersonen gehen im Wesentlichen von den gleichen Diagnosen aus, wie sie Dr. D.___ sowie Dr. E.___ und Dr. F.___ in den obgenannten ärztlichen Berichten gestellt haben (Urk. 8/23 S. 2). Zusammenfassend könne aus medizinischer Sicht eine körperlich leichtere und speziell die Schultern und den Rücken wenig belastende Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden, unter Möglichkeit des Einnehmens von Wechselpositionen und ohne wiederholte Armeinsätze über Schulterhöhe sowie auch ohne grössere Kraftaufwendungen im Bereich der oberen Extremitäten. Eine geeignete Tätigkeit sollte nicht längerdauernd oder repetitiv in für den Rücken ungünstigen Körperpositionen (kauernd, gebückt, mit stark geneigtem oder rotiertem Oberkörper) verrichtet werden müssen (Urk. 8/23 S. 8).
2.4 Hinsichtlich des Alters der vorliegenden ärztlichen Berichte ist vom Vertreter des Beschwerdeführers zutreffend bemerkt worden, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. D.___ im Verfügungszeitpunkt schon etwa neun Monate alt war. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sowohl Dr. D.___ als auch Dr. E.___ und Dr. F.___ festgehalten haben, dass der Zustand des Beschwerdeführers besserungsfähig sei. Es waren demnach zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine schlechte Prognose gegeben. Dass sich der Zustand seit September/November 2003 nicht wesentlich verschlechtert hat, ergibt sich aus dem BEFAS-Schlussbericht vom 5. Juli 2004. So beschreibt Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, welcher den medizinischen Teil der Abklärung durchführte, die Beschwerden sowie die damit verbundenen Einschränkungen noch immer ähnlich wie schon Dr. D.___. Auch Dr. G.___ attestiert dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei aus somatischer Sicht einige Tätigkeiten vermieden werden sollten, wie dies auch schon Dr. D.___ festgehalten hatte. Aus psychischer Sicht ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer beim Eintritt dysphorisch gestimmt gewesen sei (Urk. 8/23 S. 11). Die rezidivierende depressive Störung wurde aber dennoch als nicht invalidisierend angesehen (Urk. 8/23 S. 2), und der Bericht weist auch nicht darauf hin, das diesbezüglich Abklärungsbedarf bestehen würde.
         Abschliessend kann gesagt werden, dass die vorliegenden Berichte den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise darlegen und kein Bedarf für weitere Abklärungen besteht. Somit ist in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Angaben der B.___ per 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 72'930.-- (13 x Fr. 5'610.--), was den Akten entspricht und von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten worden ist (Urk. 8/38 S. 2, Urk. 1).
3.2     Das Invalideneinkommen ist anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2004; LSE) zu ermitteln. Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ist nicht plausibel, wieso der Beschwerdeführer nur noch in der Gastronomie eingesetzt werden kann, vielmehr ist praxisgemäss auf die Tabelle TA1 der LSE abzustellen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2002 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'557.-- (LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1). Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von Fr. 4'750.70, was nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Stand 2002: 1933, Stand 2003: 1958) per 2003 einem solchen von rund Fr. 4'812.15 entspricht (Die Volkswirtschaft, 11-2005, S. 86 f., Tabelle B 9.2 und B 10.3), woraus ein jährliches Einkommen von rund Fr. 57'745.80 resultiert. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung insbesondere bei schulter- und rückenbelastenden Tätigkeiten erheblich eingeschränkt ist, erscheint es angezeigt, vom ermittelten Durchschnittswert einen Abzug zu machen. Dabei ist auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, so dass insgesamt ein Abzug von 15 % angemessen ist. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von rund Fr. 49'084.--, was zu einer Invalidität von rund 33 % führt ([Fr. 72'930.-- - Fr. 49'084.--] x 100 / Fr. 72'930.-- = 32.69).

4. Bezüglich der beantragten Massnahmen in beruflicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung hat die Beschwerdegegnerin das Begehren des Beschwerdeführers mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. August 2004 abgewiesen (Urk. 8/8, Urk. 1 S. 7). Entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid wäre ein erneutes Gesuch bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. Auf den gestellten Antrag ist demnach nicht einzutreten.
         Über einen allfälligen Umschulungsanspruch hat sich die Beschwerdegegnerin weder im Zuge der Verfügung vom 3. August 2004 (Arbeitsvermittlung) noch in jener vom 25. August 2004 (Rente) geäussert. Da der Vertreter des Beschwerdeführers dazu aber in seiner Einsprache vom 24. September 2004 (betreffend Verfügung vom 25. August 2004) keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, kann der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich im angefochtenen Einspracheentscheid zum Thema Umschulung nicht mehr geäussert hat. Somit fehlt es auch diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, was ebenfalls zu einem Nichteintreten auf den entsprechenden Antrag führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).