IV.2004.00892
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 14. März 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1952 in Bulgarien geborene M.___, Mutter einer im Jahr 1980 geborenen Tochter, reiste im August 1990 in die Schweiz ein. Nachdem ihre Tochter das sechzehnte Altersjahr erreicht hatte, entschloss sie sich zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, meldete sich bei der Arbeitslosenversicherung und bezog ab Mai 1996 Arbeitslosentaggelder. Ab 1. März 1998 war sie für die A.___ AG als Aushilfe im Bankett-Service tätig (Urk. 7/27; 7/29 und 7/32).
1.2 Die Versicherte begab sich im Februar 2002 wegen Rückenbeschwerden in die Behandlung von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH Physikalische Medizin, welche ihr ab 16. April 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (Urk. 7/11).
1.3 Am 7./8. Mai 2003 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf anfangs des Jahres 2002 aufgetretene Beschwerden des Bewegungsapparates bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/32). Nach Einholung eines Arbeitgeberberichts (Urk. 7/27) sowie zweier Berichte der behandelnden Ärztin Dr. B.___ (Urk. 7/10 und 7/11), ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen an (Urk. 7/8). In seinem Gutachten vom 21. November 2003 kam Dr. C.___ zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Leistungsansprecherin aufgrund der radiologisch dokumentierten Befunde höchstens zu 40 % eingeschränkt sein dürfte (Urk. 7/9 S. 8). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Rentengesuch mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 26. April 2004 ab, wobei die Versicherte als teilerwerbstätige Person qualifiziert wurde (Urk. 7/6).
Mit Eingabe vom 25. Mai 2004 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 26. April 2004 (Urk. 7/5). Mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 [= 7/1]).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Versicherte mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9). Mit Verfügung vom 13. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten Urk. 7/15, 7/27 und 7/29 Stellung zu nehmen (Urk. 10), was sie mit Eingabe vom 17. Januar 2006 (Urk. 11) tat.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 1. Dezember 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. So ist bei der Festsetzung der Invalidität von teilerwerbstätigen Versicherten die gemischte Methode wie bis anhin beizuziehen (BGE 130 V 393, 396). Schliesslich gelten auch die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Die IV-Stelle nahm an, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden lediglich im Umfang eines Pensums von 70 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und daneben im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre (Urk. 2 S. 4 und 7/6). Weiter erwog die IV-Stelle, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Aushilfe im Bankettservice nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/6 S. 2). In einer angepassten Tätigkeit müsse jedoch gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ und die Stellungnahme des RAD von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 2 S. 3 f.). Zum Einkommensvergleich erwog die IV-Stelle, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin "gemäss Erhebungen vom Bundesamt für Sozialversicherungen" nur noch ein "leistungsbedingtes Jahreseinkommen" von Fr. 27'113.80 erzielen. Ohne Gesundheitsschaden hätte sie im Jahr 2004 bei einem Pensum von 70 % ein jährliches Einkommen von Fr. 40'000.-- erzielen können. Damit bestehe im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 32 %, was einem Teilinvaliditätsgrad von 23 % entspreche (Urk. 7/6 S. 2). Da davon ausgegangen werden könne, dass im Haushaltsbereich keine rentenbegründende Einschränkung bestehe, könne auf eine Haushaltabklärung vor Ort verzichtet werden (Urk. 2 S. 4 und 7/6). Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 23 % bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 7/6 S. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen könne der Rentenanspruch nicht beurteilt werden. Auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 21. November 2003 dürfe nicht abgestellt werden, da dieses in zweifacher Hinsicht mangelhaft sei (Urk. 1 S. 3 und 5 Ziff. B./2. und C./2.). Zum einen berücksichtige es nicht sämtliche geklagten Beschwerden und setze sich nicht hinreichend mit den medizinischen Vorakten auseinander (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. C./2./c). Zum andern beschränke sich Dr. C.___ darauf, eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu postulieren, äussere sich aber nicht darüber, inwiefern und bezüglich welchen Tätigkeiten eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % bestehen sollte (Urk. 1 S. 5 Ziff. C./2./b). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, angesichts des Umstandes, dass sie auch an einer endokrinologischen Erkrankung leide, sei eine rein rheumatologische Begutachtung zur Abklärung ihres Gesundheitszustandes ungenügend (Urk. 1 S. 5 Ziff. C./2./a).
3.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht nur in rheumatologischer, sondern auch in endokrinologischer Hinsicht hätte abgeklärt werden müssen.
Die Beschwerdeführerin meldete sich unter Hinweis auf anfangs des Jahres 2002 aufgetretene Beschwerden des Bewegungsapparates zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an und gab an, deswegen bei Dr. B.___ in Behandlung zu sein (Urk. 7/32 S. 5). In ihrem Bericht vom 10. Juni 2003 nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen, welche ihrer Auffassung nach die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden: Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom bei massiver Osteochondrose und bilateraler Discushernie L4/5 sowie linksseitiger Discushernie L3/4; chronisches cervicocephales und Cervicovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule sowie Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule; Carpaltunnelsyndrom beidseits; chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts; Prolactinom unter Therapie mit Dostinex (Urk. 7/11 S. 1). Aufgrund welcher Umstände das Prolactinom die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen sollte, wurde von Dr. B.___ in ihren weiteren Ausführungen nicht einmal ansatzweise begründet (Urk. 7/11 S. 2). Aus dem von Dr. B.___ nachgereichten Bericht des Spitals X.___, Departement Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie vom 11. Oktober 2002 über eine Nachkontrolle vom 8. Oktober 2002 geht sodann hervor, dass sich keine wesentliche Änderung der ein Jahr zuvor erhobenen Befunde ergeben hätten. Prof. D.___ führte weiter aus, ausser einem im Urlaub aufgetretenen Migräneanfall habe die Patientin praktisch nie Kopfschmerzen. Falls die Patientin einverstanden sei, werde er sie im November oder Dezember 2002 für ein Kontroll-MRI der Hypophyse anmelden, über dessen Ergebnis er die Hausärztin wieder informieren werde (Urk. 7/10). Da der Bericht von Prof. D.___ keinen Hinweis auf allenfalls die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende persistierende Beschwerden enthält und auch die behandelnde Ärztin keine derartigen Ausführungen machte, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen in dieser Hinsicht nicht für notwendig hielt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung stellt auch die Empfehlung einer Kontrolluntersuchung keinen Umstand dar, welcher eine weitere Abklärung erforderlich machen würde, da endokrinologische Kontrolluntersuchungen nach mehr oder weniger erfolgreichen Behandlungen von Adenomen durchaus üblich sind und keinen Hinweis auf aktuelle Beschwerden darstellen. Indem die IV-Stelle gestützt auf die ihr vorliegenden medizinischen Akten lediglich eine rheumatologische Abklärung anordnete, hatte sie dementsprechend ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt.
3.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.4 Das rheumatologische Gutachten vom 21. November 2003 genügt den beschriebenen Anforderungen an eine medizinische Expertise offensichtlich nicht. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemängelt, setzt sich der Sachverständige weder mit sämtlichen geklagten Beschwerden noch mit den relevanten medizinischen Vorakten hinreichend auseinander. So fehlen Ausführungen zu den geklagten Beschwerden der Handgelenke und des rechten Armes ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der früheren Verdachtsdiagnose eines Tietze-Syndroms. Schliesslich trifft auch zu, dass die Schlussfolgerung des Gutachtens, die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei zu höchstens 40 % eingeschränkt, mangels Angabe, auf welche Tätigkeiten sich dies bezieht und worauf sich die Einschränkung beziehen sollte, nicht nachvollzogen werden kann und aus diesem Grund auch nicht einleuchtet. Entsprechend stützte die IV-Stelle ihren Entscheid zu Unrecht auf das Gutachten von Dr. C.___.
3.5 Mangels nachvollziehbarer und schlüssiger Begründung ist aber auch nicht auf den Bericht der behandelnden Ärztin abzustellen. Die Sache ist daher zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Nach Vorliegen eines einleuchtenden und schlüssigen Gutachtens hat diese erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei zu Unrecht als teilerwerbstätige Person, welche daneben noch im Aufgabenbereich Haushalt tätig sei, qualifiziert worden. Da sich in den ihr zur Einsicht überlassenen Akten weder ein Arbeitgeberbericht noch ein IK-Auszug befunden habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die IV-Stelle keine Abklärungen in beruflicher Hinsicht vorgenommen habe (Urk. 1 S. 4 und 6). Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, auf was die IV-Stelle ihre Annahmen zur Qualifikation der Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person stütze. Richtigerweise sei sie für die A.___ AG auf Abruf tätig gewesen und im Stundenlohn entschädigt worden. Sie habe sich aber für die volle Arbeitszeit zur Verfügung halten müssen und sei häufig auch so abgerufen worden, dass sie ein volles oder fast ein volles Pensum erreicht habe, so beispielsweise in den Monaten Januar 2001, März 2001, Juni 2001 und März 2002. Wenn sie zu gewissen Zeiten kein volles Pensum erreicht habe, liege dies nicht daran, dass sie nicht habe arbeiten wollen, sondern am Umstand, dass sich ihr Arbeitspensum nach den Bedürfnissen ihrer Arbeitgeberin gerichtet habe. Da ihre Tochter bereits erwachsen sei, hätte sie auch keine Veranlassung gehabt, nur mit einem reduzierten Pensum erwerbstätig zu sein. Wenn die IV-Stelle der Beschwerdeführerin vorwerfe, keine Vollzeitstelle gesucht zu haben, werde übersehen, dass ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt sehr eingeschränkt seien, da sie weder über eine anerkannte Ausbildung noch über besonders gute Deutschkenntnisse verfüge und ausserdem bereits über 50 Jahre alt sei. Da ihr dies im IV-Verfahren nicht zum Nachteil gereichen dürfe, sei sie als voll erwerbstätig zu qualifizieren (Urk. 1 S. 4).
Nachdem der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden war (vgl. Urk. 10), in den Arbeitgeberbericht (Urk. 7/27), ihren Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/29) sowie in den Auszug aus dem individuellen Konto ihres Ehemannes (Urk. 7/15) Einsicht zu nehmen, liess sie ausführen, dass diese Unterlagen eine Qualifikation als voll erwerbstätige Person nahelegen würden. Aus dem IK-Auszug gehe hervor, dass sie ihr Arbeitspensum von Jahr zu Jahr gesteigert habe. Wenn sie gesund geblieben wäre, wäre sie spätestens im Jahr 2003 auf ein volles Pensum gekommen. Bevor sie Mitte April 2002 krank geworden sei, habe sie im Zeitraum von dreieinhalb Monaten ein Einkommen von Fr. 15'715.-- erzielt; hochgerechnet auf ein Jahr hätte sie deshalb im Jahr 2002 ohne Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen von Fr. 53'880.-- erzielen können. Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, sie lebe seit längerem von ihrem Ehemann getrennt; nach der am '___' 2005 erfolgten Scheidung wäre sie im Gesundheitsfall zufolge finanzieller Notwendigkeit ohnehin gezwungen gewesen, vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 11 S. 2 f.).
Damit ist streitig, ob die IV-Stelle zu Recht annahm, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden lediglich im Umfang eines Pensums von 70 % einer Erwerbstätigkeit nachginge und im übrigen im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre.
4.2
4.2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, die IV-Stelle habe es unterlassen, die erwerblichen Verhältnisse abzuklären, unbegründet ist. Nachdem der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gegeben wurde, zum Arbeitgeberbericht (7/27), dem Auszug aus ihrem individuellen Konto (Urk. 7/29) und demjenigen aus dem ihres Ehemannes (Urk. 7/15) Stellung zu nehmen, kann offenbleiben, ob sich diese Unterlagen tatsächlich nicht in den dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von der IV-Stelle zur Einsicht überlassenen Akten befunden haben. Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 17. Januar 2006 sodann moniert, keine Kenntnis von der Beschwerdeantwort erhalten zu haben (Urk. 11 S. 2), ist zu bemerken, dass ihm diese bereits mit Verfügung vom 10. Januar 2005, versandt am 11. Januar 2005 mit nicht eingeschriebener Briefpostsendung, zugestellt worden ist (Urk. 9; der guten Ordnung halber wird dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort [Urk. 6] zusammen mit diesem Urteil nochmals zugestellt).
4.2.2 Wie bereits erwähnt (vorne, Erw. 1.1) bildet der Erlass des Einspracheentscheides die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis. Tatsachen, welche sich erst danach ereignet haben, sind im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Einwandes, die Beschwerdeführerin sei zu Unrecht als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung qualifiziert worden, hat das unbelegte Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei seit '___' 2005 geschieden, entsprechend unbeachtet zu bleiben, da der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 datiert.
4.3
4.3.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
4.3.2 Ist anzunehmen, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig wäre, ohne daneben in einem anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige und damit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; Art. 28 Abs. 2ter IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung). Die gemischte Methode gelangt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen Person ohne einen Aufgabenbereich bemisst sich die Invalidität somit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person im Gesundheitsfall tatsächlich an Einkommen erzielen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich sodann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete. Die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich verwendet wird, ist somit für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie einen Hinweis auf eine Tätigkeit in einem Aufgabenbereich geben. Insbesondere alleinstehende Personen werden bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken (oder auch bei einer aus arbeitsmarktlichen Gründen erzwungenen Reduktion des Beschäftigungsgrades) nicht automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 und 5.2).
4.4
4.4.1 Aus dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 bis Ende April 1996 nicht erwerbstätig war. Nachdem ihre im Jahr 1980 geborene Tochter das sechzehnte Altersjahr erreicht hatte, entschloss sie sich zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, meldete sich bei der Arbeitslosenversicherung und bezog ab Mai 1996 Arbeitslosentaggelder. Im Jahre 1996 betrug die Arbeitslosenentschädigung Fr. 14'020.--, im Jahre 1997 Fr. 24'770.-- und im Jahre 1998 Fr. 7'010.-- (Urk. 7/29). Ab 1. März 1998 war die Beschwerdeführerin für die A.___ AG als Aushilfe im Bankett-Service tätig (Urk. 7/27 und 7/29). Mit dieser Tätigkeit erzielte sie folgende jährliche Einkommen, auf welchen AHV-Beiträge bezahlt wurden: im Jahr 1998 Fr. 8'171.--, im Jahr 1999 Fr. 21'187.--, im Jahr 2000 Fr. 24'536.--, im Jahr 2001 Fr. 38'900.-- und im Jahr 2002 Fr. 15'715.-- (Urk. 7/29). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus diesen tatsächlich erzielten Einkommensbeträgen nicht, dass sie im Jahr 2002 resp. im Zeitpunkt des Einspracheentscheides im Jahr 2004 einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Gestützt auf die Auskünfte der Arbeitgeberin ist vielmehr anzunehmen, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin - wie im Jahr 2001 - mit einem Pensum von durchschnittlich 6 Stunden pro Tag oder 30 Stunden pro Woche beschäftigt worden wäre (Urk. 7/27), was bei der massgebenden betrieblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche einem Beschäftigungsgrad von rund 70 % entspricht. Der Einwand der Beschwerdeführerin, in den ersten dreieinhalb Monaten des Jahres 2002 habe sie bereits ein Einkommen erzielt, welches einem Jahresgehalt von Fr. 53'880.-- und damit mehr als einem Pensum von 70 % entspreche, verfängt nicht, ist im auf dem IK-Auszug für das Jahr 2002 angegebenen AHV-beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 15'715.-- doch offensichtlich ein Betrag von Fr. 4'019.35 für die Zeit von Mitte April bis Ende Mai enthalten (vgl. Urk. 7/27 und 7/29), für welchen keine effektiven Arbeitsleistungen erbracht worden sind (es handelt sich dabei wohl um Lohnzahlungen, welche die Arbeitgeberin gestützt auf ihre Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall während der Karenzfrist der Krankentaggeldversicherung erbringen musste). Damit bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin teilzeitlich mit einem Pensum von 70 % beschäftigt worden war und dies ohne Gesundheitsschaden auch weiterhin gewesen wäre.
4.4.2 Die Beschwerdeführerin, welche bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides verheiratet gewesen war, macht weiter geltend, sie sei neben ihrer Teilzeiterwerbstätigkeit nicht im Aufgabenbereich Haushalt tätig gewesen. Hiezu habe sie, da ihre Tochter bereits erwachsen sei, keine Veranlassung mehr gehabt. Dass ihre Tochter aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen wäre oder dass sie sich mit ihrem Ehemann auf eine neue Aufgabenverteilung der im Haushalt anfallenden Arbeiten geeinigt hätte, bringt die Beschwerdeführerin allerdings nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Eheleute auf eine neue Aufgabenverteilung geeinigt hätten und dass die Beschwerdeführerin deswegen in die Lage versetzt worden wäre, einer vollzeitlichen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne die im Haushalt ihrer Familie anfallenden Arbeiten, welche sie zuvor jahrelang besorgt hatte, zu vernachlässigen. Entsprechend erweist sich die von der IV-Stelle vorgenommene Qualifikation, zumindest bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides, als korrekt.
4.4.3 Im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2006 vorgebrachten weiteren Argument, sie lebe seit längerem von ihrem Ehemann getrennt, weshalb sie ohne Gesundheitsschaden zufolge fehlender finanzieller Mittel zur Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit gezwungen gewesen wäre, ist im Hinblick auf die Neubeurteilung des Rentenanspruchs darauf hinzuweisen, dass faktische Trennungen nicht notwendigerweise Auswirkungen auf die finanziellen Verhältnisse des in der ehelichen Wohnung verbleibenden Partners haben. Entsprechend wäre mit geeigneten Unterlagen darzutun, inwiefern sich die finanzielle Situation einer leistungsansprechenden Person durch eine faktische Trennung derart verschlechtert haben sollte, dass sie im Gesundheitsfall zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit resp. zur Erhöhung des Beschäftigungsgrades gezwungen gewesen wäre.
5. Nach dem Gesagten beruht der angefochtene Einspracheentscheid auf einem mangelhaften Gutachten. Entsprechend ist die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung und nachherigen Neubeurteilung des Rentenanspruchs zurückzuweisen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Personalvorsorgestiftung '___'
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).