Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00894
IV.2004.00894

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 5. April 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1955, Mutter einer Tochter (geboren 1987), arbeitete von 1992 bis Juli 2004 als Hauswart-Ablöserin mit einem Pensum von 20 % beim Schul- und Sportdepartement der Stadt "Z.___" (Urk. 8/14, Urk. 3/2 S. 4 Ziff. 4). Sie meldete sich am 10. Juni 2003 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte (Urk. 8/8-10), einen Auszug aus den individuellen Konti der Versicherten (Urk. 8/16) sowie eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 8/14) bei und liess ein medizinisches Gutachten erstellen (Urk. 8/7/1, Urk. 8/7/2-7). Sodann wurde die Versicherte im Haushalt abgeklärt (Urk. 8/12). Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad 21 % betrage (Urk. 8/4). Die von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/3) wurde mit Einspracheentscheid vom 2. November 2004 abgewiesen (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. November 2004 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Maron, mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprechung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2003 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 31. Januar 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sowie die prozentuale Aufteilung der Bereiche Haushalt und Erwerbstätigkeit.
2.2     Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, teilte der Beschwerdegegnerin mit, die Beschwerdeführerin sei erst seit dem 12. Dezember 2002 krank, weshalb es noch zu früh sei, um über eine Rente zu entscheiden (Urk. 8/10 S. 1).
2.3     Prof. Dr. med. B.___, Leitender Arzt Schmerzzentrum, C.___ Klinik, untersuchte die Beschwerdeführerin am 19. März 2001 in der Schmerzsprechstunde und diagnostizierte eine phobische Störung (einschliesslich Agoraphobie mit Panikstörung, ICD-10: F40.01), dazu deutliche Somatisierungsneigung im Sinne eines vegetativen Syndromes (ICD-10: F45.30), möglicherweise mitbeeinflusst durch die Menopause. In der Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine Psychopathologie ergeben (Urk. 8/7/7 S. 2). Es folgten weitere Untersuchungen am 2. April 2001 (Urk. 8/7/6), 5. Juli 2001 (Urk. 8/7/5), 22. März 2002 (Urk. 8/7/4) sowie am 31. März 2003 (Urk. 8/7/3). Anlässlich der ambulanten Kontrolle vom 31. März 2003 hielt Prof. B.___ fest, die Beschwerdeführerin habe sich nach monatelanger Abwesenheit, während welcher ihr Zustand weitgehend unverändert geblieben sei, wieder gemeldet. Der Grund des Besuchs bleibe unklar; im Hintergrund schimmere eine Bestrebung der Beschwerdeführerin sich von der Invalidenversicherung berenten zu lassen. Sie betone immer wieder, dass sie einen solchen Versuch starten wolle (Urk. 8/7/3). Am 25. Juli 2003 teilte Prof. B.___ der Beschwerdegegnerin mit, er könne die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder bis heute noch auf längere Sicht beurteilen, da er sie nicht betreue (Urk. 8/9).
2.4     Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte am 26. August 2003 eine Polyarthrose gemäss Dr. A.___ sowie eine Depression gemäss Prof. B.___. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie (Urk. 8/8 S. 1 lit. A). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 100 % seit August 2002 in ihrer angestammten Tätigkeit und bemerkte, dass die Krankheit schubweise verlaufe. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags arbeitsfähig (Urk. 8/8 S. 4).
2.5     Am 21. November 2003 erstattete Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin/Rehabilitation, sein im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten (Urk. 8/7/1 = Urk. 3/3). Er stellte folgen-de Diagnosen (Urk. 8/7/1 S. 3 Ziff. 4):
         "-       PHS tendopathica beidseits
-        Cervikospondylogenes Syndrom bei erheblichen degenerativen Veränderungen der HWS (siehe Röntgenbefund)
-        PHS tendopathica beidseits ohne radiologisch-pathologische Befunde
-        Anamnestisch Schwindelsensationen, zum Teil cervikogen, zum Teil orthostatisch bedingt mit vegetativen Begleiterscheinungen
-        Phobische Störungen (siehe Bericht Prof. B.___), aber keine Hinweise für Psychopathologie
-        Hypertonie (medikamentös gut eingestellt)
-        Adipositas".
         Dr. E.___ berichtete, die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Arms, zum Teil ausstrahlend bis zum Handgelenk und Ellbogen, seien auf eine Periarthropatia humeroscapularis tendopathica, aber auch auf ein zervikospondylogenes Syndrom zurückzuführen. Auch die Schwindelsensationen könnten zum Teil zervikal bedingt sein, zumal die bisherigen, auch neurologischen Abklärungen, keine pathologischen Befunde ergeben hätten. Schon in seinem Bericht vom 19. März 2001 habe Prof. B.___ darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin über seit Jahren bestehende, chronische Schwindelsensationen klage, ohne dass eine organische Ursache gefunden worden wäre. Allerdings müsse noch die bekannte Hypertonie mitberücksichtigt werden, welche medikamentös gut eingestellt sei. Es gehe aus den Arztberichten bezüglich der Nacken- und Schulterproblematik nicht hervor, ob die Periarthropatia humeroscapularis tendopathica sowie das zervikospondylogene Syndrom physiotherapeutisch adäquat und mit gezielten Lokalinfiltrationen behandelt worden seien. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin hätten diesbezüglich keine Rückschlüsse gezogen werden können; es scheine jedoch, dass noch ein Behandlungspotential vorliegen könnte. Dazu gehörten unter anderem manualtherapeutische Behandlungen, subacromiale sowie intraartikuläre Injektionen. Im Gegensatz zur zervikalen Problematik und dem Schultergelenksleiden könnten die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen am rechten Fuss sowie am Sprunggelenk in keiner Weise objektiviert werden. Die von der Beschwerdeführerin sowie im Bericht von Dr. D.___ beschriebene Polyarthrose könne nicht bestätigt werden. Auch bezüglich der Periarthropathiebeschwerden im Oberschenkelgelenksbereich fehlten jegliche Angaben über bisher durchgeführte therapeutische Massnahmen und die Beschwerdeführerin habe auch keine befriedigende Auskunft geben können. Inwieweit sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch geeignete Therapiemassnahmen verbessern lasse, könne erst nach adäquater Behandlung festgestellt werden. Es finde sich aber doch eine Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den Schmerzangaben, insbesondere was den rechten Fuss und das rechte Sprunggelenk betreffe. Für eine leichte Tätigkeit ohne repetierendes Heben von Lasten oder repetierendes Bücken mit wechselnden Positionen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 %; dies gelte auch für Haushalttätigkeiten. Nach adäquater Behandlung könnte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für leichte Tätigkeiten möglicherweise wieder auf 75 % gesteigert werden; allerdings hänge dies auch sehr von ihrem Willen ab. Für mittelschwere Arbeiten wie in der Hauswarttätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit vor der erwähnten Behandlung 50 % (Urk. 8/7/1 S. 3 f. Ziff. 5).

3.
3.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Erwerbsbereich keine relevante Einschränkung besteht. Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 100 % seit August 2002 in ihrer angestammten Tätigkeit und erklärte, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie halbtags arbeitsfähig (Urk. 8/8 S. 4). Dr. E.___ hielt fest, für eine leichte Tätigkeit ohne repetierendes Heben von Lasten oder repetierendes Bücken mit wechselnden Positionen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 %, wobei die Arbeitsfähigkeit nach adäquater Behandlung für leichte Tätigkeiten möglicherweise wieder auf 75 % gesteigert werden könne. Für mittelschwere Arbeiten wie in der Hauswarttätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit vor der erwähnten Behandlung 50 % (Urk. 8/7/1 S. 4 Ziff. 5). Damit steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
3.2     In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sind die Feststellungen von Prof. B.___ differenziert zu würdigen. Erstens hielt er als klinischen Eindruck ausdrücklich fest, in der Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine Psychopathologie ergeben. Zweitens nannte Prof. B.___ (trotzdem) die ICD-10-Diagnose einer phobischen Störung (Urk. 8/7/7 S. 2). Diesbezüglich veranlasste er eine medikamentöse Therapie, die er in der Folge auch im Rahmen verschiedener Konsultationen überwachte, wobei er feststellte, dass eine wesentliche Besserung (Urk. 8/7/6) und sodann eine Stabilisierung (Urk. 8/6/5) erreicht werden konnte. Auch im März 2002 stellte er fest, die Therapie - sofern durchgeführt - sei erfolgreich (Urk. 8/7/4) und im März 2003 erachtete er deren Fortsetzung nicht mehr für unbedingt angezeigt (Urk. 8/7/3). Hinsichtlich einer allfälligen phobischen Störung ist deshalb keine weitere Abklärung anzeigt. Soweit sie noch bestehen sollte, so hat die Behandlung durch Prof. B.___ über zwei Jahre hinweg deutlich gemacht, dass sie der erfolgreichen medikamentösen Behandlung zugänglich ist.
         Die von Prof. B.___ ebenfalls erwähnte Diagnose eines vegetativen Syndroms (ICD-10: F45.3) schliesslich würde in den Anwendungsbereich der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 fallen, so dass mangels Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen erforderlich sind, nachdem in allen neueren ärztlichen Beurteilungen übereinstimmend ausschliesslich somatisch begründete Leiden angeführt worden sind.
3.3     Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit neben der Beeinträchtigung aus somatischen Gründen keine anspruchsrelevanten psychischen Beeinträchtigungen bestehen, weshalb die von der Beschwerdeführerin verlangte psychiatrische Begutachtung (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht angezeigt ist.

4.
4.1     Was die Einschränkung der Versicherten im Haushaltsbereich anbelangt, liegt der Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Juni 2004 (Urk. 8/12) im Recht, welcher eine rund 26%ige Einschränkung im Haushaltbereich festhält (Urk. 8/12 S. 6 Ziff. 6.7) und von einer Erwerbstätigkeit von 20 % ausgeht (Urk. 8/12 S. 2 Ziff. 2.5).
4.2     Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich, es sei nicht zulässig, von einer 26%igen Einschränkung im Haushaltbereich auszugehen, da Dr. E.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt attestiere (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5 f., Urk. 3/2 S. 5 oben). Sodann stütze sich die Beschwerdegegnerin auch bezüglich der Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin heute einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, einseitig auf die Angaben ihrer Abklärungsperson im Haushaltbericht. Wäre die Beschwerdeführerin gefragt worden, welcher Tätigkeit sie bei voller Gesundheit nachgehen würde, hätte sie geantwortet, dass sie zu 50 % arbeiten würde, wie das auch schon früher der Fall gewesen sei, bevor sie sich ab 1992 vermehrt der 1987 geborenen Tochter und dem Haushalt gewidmet habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5, Urk. 3/2 S. 4 f. Ziff. 4).
4.3     Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig sein würde, sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
         Vorliegend ist insbesondere massgebend, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung selbst angab, im Gesundheitsfall weiterhin ihre bisherige Tätigkeit im bisherigen Umfang, mithin mit einem Pensum von 20 %, auszuüben (Urk. 8/12 S. 2 Ziff. 2.5). Dass die Beschwerdeführerin, wie sie sowohl einsprache- als auch beschwerdeweise geltend macht (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5, Urk. 3/2 S. 4 f. Ziff. 4), dies anlässlich der Haushaltabklärung nicht gefragt worden sein soll, erscheint angesichts der unmissverständlichen Formulierung im Haushaltbericht als nicht glaubhaft. Sodann finden sich in den Akten auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin sprachliche Verständigungsprobleme gehabt hätte. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel praxisgemäss auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
         Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle zu 20 % erwerbstätig und zu 80 % im Haushalt tätig wäre.
4.4     Die in Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des BSV (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
4.5     Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson, ihrer Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteile des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
         Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei psychischen Leiden oder bei unglaubwürdigen oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteile des EVG in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1, in Sachen S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, in Sachen J. vom 10. Februar 2003, I 505/02, Erw. 3.2, in Sachen S. vom 10. Dezember 2002, I 690/01, Erw. 6, in Sachen T. vom 18. Oktober 2002, I 737/01, Erw. 3.1).
4.6     Der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle führte am 26. Mai 2004 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch (Urk. 8/12). Er hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich von 25,9 % festgestellt. Der vom Sachbearbeiter verfasste Bericht vom 11. Juni 2004 befasste sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschrieb die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen. Sodann ist er hinsichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar, entspricht den an ihn gestellten Anforderungen, so dass darauf abgestellt werden kann.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt sind nicht geeignet, die Beweiskraft des Haushaltsberichts in Zweifel zu ziehen. Auch ist im Hinblick auf die familiären Unterstützungspflichten (Art. 272 des Zivilgesetzbuches, ZGB) nicht zu beanstanden, wenn verlangt wird, dass die 1987 geborene Tochter sowie der Ehemann der Beschwerdeführerin im Haushalt mithelfen (ZAK 1984 S. 139). Dagegen vermag die von Dr. E.___ attestierte und nicht weiter begründete Einschränkung von 50 % nicht zu überzeugen. Vielmehr ist der Haushaltbericht in Bezug auf die somatische Einschränkung der Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung nicht zu beanstanden. Nachdem, wie vorstehend (Erw. 3.3) ausgeführt, keine anspruchsrelevanten psychischen Beeinträchtigungen vorliegen, ist eine psychiatrische Beurteilung der Einschränkung im Haushaltbereich entbehrlich, weshalb nach dem Gesagten von einer Einschränkung von 25,9 % im Haushalt auszugehen ist.

5.
5.1     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
 Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).

5.2     Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin setzt sich zusammen aus der Einschränkung des Anteils als Hausfrau von rund 21 % (25,9 % von 80 %) und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige von 0 %. Dies entspricht, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat (Urk. 2 S. 4), einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 %.
5.3     Selbst wenn jedoch von der Darstellung der Beschwerdeführerin ausgegangen würde, wonach sie als zu 50 % im Haushalt und zu 50 % als Erwerbstätige zu qualifizieren wäre, resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Da bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliegt, bestünde ebenfalls keine Einschränkung im Erwerbsbereich. Davon ausgehend, dass das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin leidensbedingt tiefer ausfallen könnte als ihr Einkommen als Hauswart-Ablöserin (Valideneinkommen), könnte analog zur Praxis des sogenannten Schwerarbeiterabzuges von einer maximalen Einkommenseinbusse von 25 % ausgegangen werden. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ergäbe sich aus der Einschränkung des Anteils als Hausfrau von 12,95 % (25,9 % von 50 %) und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige von 12,5 % (25 % von 50 %). Mithin würde im Maximum ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25,45 % resultieren.
5.4     In keinem Fall ist die rentenbegründende Grenze von 40 % auch nur annähernd erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).