Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00895
IV.2004.00895

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 12. August 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die A.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1954 geborene D.___ war seit 1981 als Verkäuferin bei der B.___ angestellt. Ab dem 8. September 2000 wurde sie bis auf weiteres krank geschrieben und meldete sich am 17. Juli 2001 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 11/62, Urk. 11/68). Mit Verfügung vom 26. November 2002 sprach die IV-Stelle ihr ausgehend von einer Invalidität von 50 % ab 1. September 2001 eine halbe Rente zu (Urk. 11/12 S. 7). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht am 13. Juni 2003 im dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 11/10). Diese holte in der Folge einen ergänzenden Bericht bei der Psychiatrischen Poliklinik des C.___ ein (Urk. 11/28) und ermittelte den Invaliditätsgrad der Versicherten aufgrund eines neuen Einkommensvergleichs. Mit Verfügungen vom 12. Juli 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. September 2001 bis 31. Mai 2002 eine ganze, danach bis zum 31. Dezember 2003 ausgehend von einer Invalidität von 63 % eine halbe und vom 1. Januar 2004 an bei unveränderter Invalidität eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/6). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. November 2004 fest (Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten (Urk. 4) am 7. Dezember 2004 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die bereits vorliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Januar 2005 geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten erwerbliche Einbussen, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine):
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die zu mindestens 40 Prozent invalid sind Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf einen Viertel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf einen Zweitel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf drei Viertel einer ganzen Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
         Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung laut Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     In seinem Urteil vom 23. Juni 2003 hatte das hiesige Gericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, da die den Akten beiliegenden medizinischen Unterlagen nicht vollständig gewesen waren und der psychiatrische Teil des MEDAS-Gutachtens vom 14. Juni 2002 ohne Einholung eines Berichts des C.___ erstellt worden war. Weiter wurde bemängelt, dass die Anforderungen an die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht klar umschrieben worden seien und der Einkommensvergleich demnach nicht korrekt durchgeführt worden sei. Zudem könne aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage für die Zeit vor der MEDAS-Abklärung vom 12. Juni 2002 nicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 11/10 S. 6 ff.).
2.2     Zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht von der Psychiatrischen Poliklinik des C.___ ein. Dr. med. E.___, Oberarzt, diagnostizierte in seinem Bericht 4. März 2004 eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), einen Verdacht auf anhaltende, somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.3) sowie eine depressive Episode mittelgradig (ICD-10 F32.1). Die Beschwerdeführerin sei in der Zeit vom 8. März 2001 bis zum 23. August 2001 behandelt worden, die letzte Untersuchung habe am 23. August 2001 stattgefunden. Gegen Abschluss der kurzen Behandlungsphase hätten die behandelnden Ärzte einen Arbeitsversuch bei vorerst weiterhin 100%iger Arbeitsunfähigkeit, regelmässige stützende Gespräche sowie die Einleitung einer Physiotherapie zu rehabilitativen Zwecken empfohlen. Ob der wichtige Arbeitsversuch stattgefunden habe, könnten sie nicht mehr beurteilen. Zum damaligen Zeitpunkt hätten sie den Eindruck gehabt, dass mittelfristig im angestammten Beruf zumindest eine Arbeitsfähigkeit im Umfang einer Teilzeittätigkeit ein realistisches Ziel gewesen sei. Entsprechend ihrer Empfehlung vom Juli 2001 sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer halbtägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 11/28).
2.3     Mit Verfügungen vom 12. Juli 2004 hat die Beschwerdegegnerin sämtlichen Rügen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 23. Juni 2003 Rechnung getragen. Für die Zeit von September 2001 bis zur MEDAS-Begutachtung (Schlussbesprechung am 12. Juni 2002, Urk. 11/30 S. 13) ging sie aufgrund der Einschätzung des damals behandelnden Arztes, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (ganze Rente vom 1. September 2001 bis 31. Mai 2002). Weiter holte sie einen genauen Arbeitsplatzbeschrieb der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ein (Urk. 11/40) und qualifizierte diese Arbeit in der Folge als mittelschwer (Urk. 11/9 S. 2). Gestützt darauf ging sie ab Juni 2002 aufgrund des ergänzenden Berichts des C.___ vom 4. März 2003 sowie des MEDAS-Gutachtens vom 14. Juni 2002 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit aus. Dies ergab aufgrund des neu durchgeführten Einkommensvergleichs eine Invalidität von 63 %, was zu einer halben Rente von Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2003 sowie einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 an führte.
         Mit der Beschwerde wird unter anderem darauf hingewiesen, dass nunmehr vom C.___ laut Bericht vom 12. November 2004 ein schweres depressives Zustandsbild diagnostiziert und damit die im MEDAS-Gutachten enthaltene Diagnose in Frage gestellt werde. 
2.4     Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzärztin an der Rheumaklinik des C.___, gingen in ihrem Bericht vom 12. November 2004 unter anderem von einem schweren depressiven Zustandbild aus (Untersuchungen am 1. und 11. November 2004). In der klinischen Untersuchung habe sich die Patientin in stark depressivem und reduzierten Zustand präsentiert (Urk. 3/4 S. 2). Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 3. Dezember 2004 fest, dass seit Juni 2002 die Schmerzen im linken Schultergürtel zugenommen hätten und die Beschwerdeführerin vermehrt depressiv sei. Die psychische Situation habe sich insofern verändert und sich zu einer schweren somatoformen Schmerzstörung ausgeweitet (Urk. 8). Demgegenüber waren die für das MEDAS-Gutachten verantwortlichen Ärzte am 12./14. Juni 2002 noch von einer leichten depressiven Episode ausgegangen (Urk. 11/30 S. 12).
         Der genannte Bericht der Rheumaklinik sowie derjenige von Dr. F.___ werfen die Frage auf, ob sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin schon vor dem 8. November 2004 (Zeitpunkt des Einspracheentscheids) wesentlich verschlechtert hat. Da die MEDAS-Begutachtung im Juni 2002 schon nahezu zweieinhalb Jahre zurückliegt und sich der ergänzende Bericht der psychiatrischen Poliklinik des C.___ vom 4. März 2003 lediglich zur Situation zwischen März und August 2001 äussert, kann eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitsstustandes der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Juni 2002 und November 2004 aufgrund der vorliegenden Akten jedenfalls nicht abschliessend beurteilt werden. Es erscheint deshalb angezeigt, bei der MEDAS I.___ einen das Gutachten vom 14. Juni 2002 ergänzenden Verlaufsbericht zur Klärung dieser Frage einzuholen, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
2.5 Bezüglich der Rentenherabsetzung per Juni 2002 ist anzumerken, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit gemäss MEDAS-Gutachten ab dem 12. Juni 2002 gilt. Hinsichtlich der Prognose hielten die für das MEDAS-Gutachten verantwortlichen Fachärzte fest, dass das Schmerzsyndrom chronifiziert sei und sie eine künftige Besserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für sehr unwahrscheinlich halten würden (Urk. 11/30 S. 13). Bei dieser zurückhaltend pessimistischen Prognose kann nicht von einem stabilisierten Gesundheitszustand ausgegangen werden, wie dies die Beschwerdegegnerin tut (vgl. Urk. 2 S. 4). Es erscheint demnach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die gesundheitliche Verbesserung voraussichtlich längere Zeit andauern wird, so dass eine allfällige Rentenherabsetzung praxisgemäss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Februar 2002 in Sachen R., I 608/00) unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV erst per 1. Oktober 2002 erfolgen könnte.

3. Zusammenfassend ist die Sache demnach zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit seit Juni 2002 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.       Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2004 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).