Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00896

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Tiefenbacher

Urteil vom 30. März 2006

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft

Rechtsdienst Zürich, WSUR 24 Y.___

Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1942, arbeitete vom 1. November 1985 bis 28. Februar 1998 als Spitalangestellter m.b.A. (Hilfspfleger) im Z.___, Zürich, ab 1. Mai 1996 mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % (Urk. 8/84). Am 26. März 1996 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/109). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich darauf beim Z.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 8/104), zog die ärztlichen Unterlagen der Versicherungskasse der Stadt Zürich betreffend den Versicherten bei (Urk. 8/102), holte die Arztberichte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Z.___, Zürich, vom 11. April 1996 (Urk. 8/70) und von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Zürich, vom 17. Juni 1996 (Urk. 8/69, unter Beilage einer Zusammenfassung der Krankengeschichte des Versicherten durch die Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Z.___ vom 30. September 1993 sowie weiterer Schreiben derselben Klinik) ein und beauftragte das B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, mit der Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 15. Januar 1997, Urk. 8/67). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/55-58) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 1997 (Urk. 8/54) ab, da der Invaliditätsgrad lediglich 31 % betrage. Diese wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Oktober 1999 (Prozess Nr. IV.1997.00454, Urk. 8/48) und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 7. Juli 2000 (Prozess I 653/99, Urk. 8/46) bestätigt.

1.2    Am 30. August 2000 stellte X.___ bei der IV-Stelle ein "Revisionsgesuch" und beantragte eine unbefristete ganze, eventualiter eine ordentliche halbe Invalidenrente, subeventualiter berufliche Massnahmen (Umschulung) und Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 8/15). Die IV-Stelle holte in der Folge den Arztbericht von Dr. A.___ vom 14. Dezember 2000 (Urk. 8/66, unter Beilage des Schreibens von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, Zürich, vom 22. September 2000) ein, erkundigte sich beim Z.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 8/84) und zog Erkundigungen bei der Arbeitslosenkasse Gewerkschaft Bau und Industrie, Zürich, ein (Urk. 8/86-87). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/42) wies die IV-Stelle das Rentengesuch mit Verfügung vom 14. März 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31 % ab und erteilte ihrer Berufsberatung den Auftrag, dem Versicherten bei der Stellensuche behilflich zu sein (Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 6. November 2001 stellte die IV-Stelle sodann die Arbeitsvermittlung ein (Urk. 8/26). Mit Urteil vom 28. November 2002 bestätigte das hiesige Gericht die abweisende Rentenverfügung vom 14. März 2001, die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen vom 6. November 2001 hob es auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nachhole, bevor sie über den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen neu verfüge (vereinigte Prozesse Nrn. IV.2001.00243 und IV.2001.00725, Urk. 8/15).

1.3    Zu ergänzen ist, dass X.___, nachdem ihm mit Vorbescheid vom 27. September 2001 die Einstellung der Arbeitsvermittlung in Aussicht gestellt worden war (Urk. 8/28), am 16. Oktober 2001 erneut ein Rentengesuch stellte (Urk. 8/27), auf welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Mai 2002 nicht eintrat (Urk. 8/17).

1.4    Mit Verfügung vom 23. April 2003 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 8/16). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 19. Mai 2003 Einsprache (Urk. 8/13), welche er jedoch am 13. Juni 2003 zurückzog und stattdessen ein Rentengesuch stellte (Urk. 8/76/1). Dem Gesuch legte er das Arztzeugnis von Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin, Zürich, vom 2. Juni 2003 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 8/76/2) bei. Hierauf holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. E.___, Spezialarzt Psychiatrie, F.___, vom 6. September 2003 (Urk. 8/63) und 22. November 2003 (Urk. 8/62) ein. Ferner lag ihr das Arztzeugnis von Dr. A.___, Zürich, vom 4. Juni 2003 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 8/64) vor. Mit Verfügung vom 23. Januar 2004 sprach die IV-Stelle X.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/8). Nachdem der Versicherte am 9. Februar 2004 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/7), sprach ihm die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 12. November 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab 1. März 2003 eine Viertelsrente, und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2, siehe auch Urk. 8/2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2004 (Urk. 2) liess X.___ durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung, Zürich, am 6. Dezember 2004 Beschwerde erheben und eine ganze Rente ab März 2003, eventuell eine halbe Rente ab Januar 2003 und eine ganze Rente ab April 2003 beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 27. Januar 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

2.2    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).

2.3    Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person

a.    mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.

    Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).

    Die Wartezeit gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).

    Im Falle einer Neuanmeldung stellt das Datum der rechtskräftigen abweisenden Verfügung nicht zwingend den frühestmöglichen Beginn der Wartezeit dar, vielmehr kann die Wartezeit bereits vor der rechtskräftigen abweisenden Verfügung infolge einer deutlichen Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit eröffnet worden und auch abgelaufen sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 16. März 2000, I 35/98, Erw. 4).

2.4    Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist einzig, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, auf Grund der Unterlagen habe bis zur Verschlimmerung des Gesundheitszustandes am 28. Dezember 2002 beim Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 31 % bestanden, welcher nicht rentenberechtigt sei. Eine mehr als 31%ige Erwerbsunfähigkeit vor dem 28. Dezember 2002 sei ärztlich nicht belegt. Seit diesem Datum bestehe bis heute und auf weiteres eine 70%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Die Stufe der auszurichtenden Rente richte sich nach dem Ausmass der während der Wartezeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeitsberechnung während des Wartejahres errechne sich wie folgt: vom 25. März 2002 bis 28. Dezember 2002 = Arbeitsunfähigkeit 31 % = 279 Tage, vom 29. Dezember 2002 bis 24. März 2003 = Arbeitsunfähigkeit 70 % = 86 Tage, was eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % am 24. März 2003 ergebe. Somit habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. März 2003 (IV-Grad 40 %) und auf eine ganze Rente (IV-Grad 70 %) ab 1. Juni 2003 (Urk. 2 S. 3).

Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, bei der Abweisung diverser früherer Gesuche sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Hilfspfleger ausgegangen worden. Die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von Art. 29 IVG bedeute die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich. Die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse seien für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich. Bereits vor Beginn der ununterbrochenen Verschlechterung gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV sei der Beschwerdeführer bezüglich seiner ursprünglichen Tätigkeit zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen. Das Wartejahr sei somit längstens bestanden gewesen. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab März 2003 habe. Eventuell bestehe ab Januar 2003 Anspruch auf eine halbe und in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab April 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1).


3.2    Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ersten abweisenden Verfügung vom 12. Juni 1997 (Urk. 8/54) war das ärztliche Gutachten des B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 15. Januar 1997 (Urk. 8/67, vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Oktober 1999, Prozess Nr. IV.97.00454, Urk. 8/48). Daraus ergab sich, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen sowie motorisch radikulären Restsyndrom L5 rechts, an beidseitigen statischen Rückfussschmerzen sowie MTP I-Gelenkschmerzen rechts, an einer Perioarthropathia humero-scapularis (PHS) tendopathica vom Biceps longus-Typ rechts sowie an Adipositas permagna litt. Dem Beschwerdeführer wurde in seiner Tätigkeit als Hilfspfleger im Operationssaal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Einschränkung für das repetitive Lastenheben über 10 kg sowie weitgehende Vermeidung von Lastenheben in gebückter LWS-Stellung wurde dem Beschwerdeführer eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert.

3.3    Im Bericht vom 14. Dezember 2000 diagnostizierte Dr. A.___ (Urk. 8/66) eine PHS-rechts, ein Lendenwirbelsäulen-Syndrom L5 rechts bei Bandscheibenluxat, eine Insertionstendopathie des Tibialis posterioris rechts, einen Spreizfuss beidseits, Adipositas sowie einen Status nach Kontusion des linken Knies im Sommer 2000. Im Sommer 2000 sei der Beschwerdeführer auf das linke Knie gefallen. Die Röntgenbefunde hätten einen ossären Ausriss der Ansatzstelle des hinteren Kreuzbandes ergeben.

    Der Beschwerdeführer sei als Hilfspfleger zu 50 % arbeitsfähig. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie unter Vermeidung von Lastenheben in gebückter Stellung und mit Gehstrecken von nicht mehr als einer Stunde täglich sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben.

Gestützt auf diesen Arztbericht erging die zweite abweisende Verfügung vom 14. März 2001 (Urk. 8/39), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 28. November 2002 bestätigt wurde (Urk. 8/15).

3.4    Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Arztberichten:

3.4.1    Im Arztzeugnis vom 4. Juni 2003 (Urk. 8/64) berichtete Dr. A.___, der Beschwerdeführer leide an einer schweren Depression, an einem Lendenwirbelsäulen-Syndrom sowie an einer beidseitigen Gonarthrose. Er sei seit dem 1. Januar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig.

3.4.2    Dr. D.___ gab in ihrem Arztzeugnis vom 2. Juni 2003 (Urk. 8/76/2) an, der Beschwerdeführer leide an permanenten Lumbalgien mit Ausstrahlungen ins rechte Bein bis zur Grosszehe. Sie diagnostizierte ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei Status nach luxierter Discushernie L4/5 sowie Protrusion L4/5 rechts und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

3.4.3    Dr. E.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 6. August 2003 (Urk. 8/63) eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) respektive eine andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.8) sowie Adipositas. Am 28. Dezember 2002 sei der ältere Sohn des Beschwerdeführers im Alter von 42 Jahren gestorben. Dies habe ihn stark belastet.

    Die psychiatrische Erkrankung bedinge eine Arbeitsunfähigkeit von 15 - 20 % in der angestammten Tätigkeit. Zusätzlich zu berücksichtigen sei die somatische Einschränkung.

    Im Ergänzungsbericht vom 22. November 2003 (Urk. 8/62) präzisierte Dr. E.___ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dahingehend, als er dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hilfsoperationspfleger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Eine leichte körperliche Tätigkeit im Rahmen von 50 % sei allerdings zumutbar, wobei diesbezüglich der psychiatrische Anteil ca. 20 % betrage.

3.5    Aufgrund der Arztberichte ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verschlechtert haben. Davon geht auch die Beschwerdegegnerin aus. Dr. A.___ diagnostizierte, nachdem er bereits im Arztbericht vom 14. Dezember 2000 (Urk. 8/66) von einem Status nach Kontusion des linken Knies berichtet hatte, welcher sich allerdings damals nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, eine beiderseitige Gonarthrose. Zudem berichtete er von einer schweren Depression, unter welcher der Beschwerdeführer seit dem Tod seines älteren Sohnes im Dezember 2002 leide. Auch Dr. E.___ berichtete am 6. August 2003 (Urk. 8/63) darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem Tod seines Sohnes psychisch stark belastet sei. Er diagnostizierte zwar keine Depression, aber eine Anpassungsstörung respektive eine andauernde Persönlichkeitsveränderung, und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer dadurch in rein psychiatrischer Hinsicht zu 15 - 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und ihm zusammen mit den somatischen Beschwerden die Tätigkeit als Hilfsoperationspfleger nicht mehr möglich sei. Eine leichte körperliche Tätigkeit sei ihm im Rahmen von 50 % möglich, wobei der psychiatrische Anteil zirka 20 % betrage.

    Bezüglich Arbeitsfähigkeit ist auf die Einschätzung von Dr. E.___ abzustellen, der im Gegensatz zu Dr. A.___ und Dr. D.___ zwischen der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit differenziert, und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hilfspfleger nunmehr nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer behinderungsangepassten, d.h. einer leichten körperlichen Tätigkeit jedoch noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht.


4.

4.1    Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen und die Invalidenversicherung hat daher nicht dafür einzustehen, dass ein Versicherter zufolge seines Alters keine seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Arbeit mehr findet. Soweit aber die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellt das fortgeschrittene Alter keinen invaliditätsfremden Faktor dar. Vielmehr ist diesfalls zu beurteilen, ob für den Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. Im Rahmen der sowohl durch den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes als auch die Selbsteingliederungspflicht gebotenen Zumutbarkeitsprüfung gehört daher das fortgeschrittene Alter des Versicherten zu den seine erwerblichen Möglichkeiten und damit seine Invalidität beeinflussenden persönlichen Eigenschaften (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 10. März 2003, I 617/02, mit Hinweisen).

4.2    Der am 9. Juli 1942 geborene Beschwerdeführer war in dem für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 12. November 2004 (Urk. 2) gut 62 Jahre alt. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war er jahrelang als Hilfspfleger tätig (Urk. 8/84). Eine ihm zumutbare leichte Verweisungstätigkeit wäre mit einem Berufswechsel verbunden und setzte daher ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit voraus. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich in einem reduzierten Umfang eingesetzt werden kann. Stellt man diese persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr findet, der ihn für eine geeignete Tätigkeit einstellen würde, zumal behinderungsgerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass dem Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt lediglich eine relativ kurze Aktivitätsdauer von knapp drei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb, was zusammen mit der beruflichen Unerfahrenheit und altersbedingt geringer Anpassungsfähigkeit einen durchschnittlichen Arbeitgeber mit grosser Wahrscheinlichkeit davon abhalten würde, den Beschwerdeführer einzustellen. Es ist daher festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Ist aber seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor und der Beschwerdeführer hat, wie die Beschwerdegegnerin im Grundsatz zu Recht erkannt hat, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, deren Beginn im Folgenden zu prüfen ist.


5.    Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfspfleger seit 1996 zu 50 % eingeschränkt ist. Die Wartezeit begann somit im Jahre 1996 und lief im Jahre 1997 ab. Da der Beschwerdeführer jedoch in diesem Zeitpunkt keine Invalidität, das heisst keine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % aufwies (Art. 28 Abs. 1 IVG), konnte noch kein Rentenanspruch entstehen. Sowohl Dr. A.___ als auch Dr. E.___ gehen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit dem Tod seines Sohnes Ende 2002 verschlechtert hat, weshalb festzuhalten ist, dass die Verschlechterung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers am 1. Januar 2003 eingetreten ist.

    Im Januar 2003 betrug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers 50 % und er war weiterhin im mindestens gleichen Umfang erwerbsunfähig, somit jedenfalls zu 50 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG. Der Beschwerdeführer hat somit mit Wirkung ab 1. Januar 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Nachdem die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers (siehe Erw. 4.2) ab 1. Januar 2003 ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hatte, ist diese ab 1. April 2003 gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, weshalb der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2003 Anspruch hat auf eine halbe Invalidenrente und ab 1. April 2003 auf eine ganze Rente hat.


6.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 bis 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

    

    

Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 12. November 2004 dahingehend abgeändert wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. April 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs -Gesellschaft

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin




Weibel-FuchsTiefenbacher