Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 8. November 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1962, angelernte Verkäuferin (Urk. 8/39 Ziff. 5.2) und Mutter dreier 1986, 1988 und 1993 geborener Kinder (Urk. 8/39 Ziff. 3.1), arbeitete teilzeitlich zu ungefähr 50 % als Raumpflegerin. Seit 1991 war sie in einem Pensum von ungefähr 10 % bei der A.___ AG in ___ tätig (Urk. 8/36/1 Ziff. 1, Ziff. 6 und Ziff. 8-9). In den Jahren 1994 und 1995 arbeitete sie zudem in einem Pensum von ungefähr 40 % (vgl. Urk. 8/37 Ziff. 2 lit. a) bei der B.___ AG in ___ (vgl. Urk. 8/32). Im November 1995 meldete sich die Versicherte zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 8/39 Ziff. 6.8). Am 29. April 1997 kündigte die A.___ AG das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 1997 (Urk. 8/36/2).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 28. August 1997 (Urk. 8/23) ein, veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 8/32), zog einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/36/1) bei und führte zwei Haushaltabklärungen (Abklärung vom 24. Mai 1996, Urk. 8/37; Abklärung vom 28. Oktober 1997, Urk. 8/35) durch. Mit Verfügung vom 12. Februar 1998 sprach sie der Versicherten eine ganze Invalidenrente mit entsprechenden Zusatzrenten für die Kinder mit Wirkung ab 1. September 1997 zu (Urk. 8/15). Am 6. Januar 2003 erging die Verfügung, mit welcher eine Kostengutsprache für Hilfsmittel in Form von Krückstöcken erfolgte (Urk. 8/14).
1.3 Im Rahmen des amtlich durchzuführenden Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. C.___ vom 13. Februar 2003 (Urk. 8/22) ein. Am 20. Februar 2003 teilte sie der Versicherten mit, dass sie weiterhin einen Rentenanspruch aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 8/13).
1.4 Im Zusammenhang mit den im Rahmen der 4. IVG-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen führte die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren durch. Sie holte wiederum einen Bericht von Dr. C.___ vom 23. April 2004 (Urk. 8/21) ein.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass aufgrund der 4. IVG-Revision ab 1. Januar 2004 bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 69 % nur noch ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 8/8). Am 11. Juni 2004 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 8/7) gegen die Verfügung vom 3. Juni 2004. Nachdem die IV-Stelle einen Bericht von Dr. C.___ vom 29. Juni 2004 (Urk. 8/20) eingeholt und eine erneute Haushaltabklärung (Abklärungsbericht vom 13. September 2004; Urk. 8/30) durchgeführt hatte, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 8. November 2004 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann, Zürich, mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung einer ganzen Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von über 70 % (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Versicherte mit Replik vom 23. Februar 2005 (Urk. 11) an ihren Anträgen festgehalten und die IV-Stelle innert der ihr mit Verfügung vom 24. Februar 2005 (Urk. 12) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte (vgl. Urk. 13-14), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 22. April 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und die Durchführung einer Rentenrevision (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 ff.).
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2bis festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit a bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3 Nach den Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 21. März 2003 (AS 2003 3850 ff.) werden laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle andern ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70 % werden innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung einer Revision unterzogen (lit. f).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Aufgrund der Gesetzesänderungen im Rahmen der 4. IVG-Revision führte die Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision durch (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Sie gelangte zum Schluss, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Unterlagen stabil sei, weshalb der Invaliditätsgrad weiterhin 69 % betrage. Daher bestehe seit 1. Januar 2004 nur noch ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 8/8).
3. Streitig ist, ob bei der Beschwerdeführerin, eine revisionsrechtlich erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Zu prüfen ist jedoch vorab, ob sie - im Gesundheitsfall - zu 50 % oder mehr erwerbstätig wäre.
3.1 Ob eine Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
3.2 Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig (vgl. Urk. 2 S. 3), macht die Beschwerdeführerin geltend, nachdem die Kinder nun grösser und die finanziellen Verhältnisse aufgrund des nicht sehr hohen Einkommens des Ehemannes bescheiden seien, bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig zu sein (vgl. Urk. 11 S. 2 Ziff. 2).
Im Rahmen der Abklärungen des ursprünglichen Rentenanspruchs wurde am 28. Oktober 1997 eine Abklärung im Haushalt durchgeführt (Urk. 8/35). Darin führte die Abklärungsperson zur Erwerbstätigkeit aus, der Beschwerdeführerin - die bis anhin zwei Teilzeittätigkeiten ausgeübt habe - sei die eine Stelle aus gesundheitlichen Gründen per 30. März 2004 gekündigt worden. Nun sei ihr auch die zweite Teilzeitstelle gekündigt worden. Seither bestehe keine ausserhäusliche Tätigkeit mehr (Urk. 8/35 S. 2 Ziff. 2 lit. a). Es sei jedoch glaubhaft, dass diese im Gesundheitsfall weiterhin zu 50 % erwerbstätig wäre, da die Kinder älter geworden seien. Die finanzielle Lage der Familie sei etwas angespannt; der Ehemann müsse zusätzlich Nebenerwerbstätigkeiten ausüben (Urk. 8/35 S. 2 Ziff. 2 lit. b).
Im Zusammenhang mit der Rentenrevision liess die Beschwerdegegnerin am 13. September 2004 erneut eine Abklärung im Haushalt durchführen (Urk. 8/30). Zur Erwerbstätigkeit hielt die Abklärungsperson lediglich fest, die Situation hinsichtlich der Erwerbstätigkeit sei unverändert. Im Gesundheitsfall wäre die Beschwerdeführerin daher weiterhin zu 50 % erwerbstätig (Urk. 8/30 S. 2 Ziff. 2.5).
Die Beschwerdegegnerin begründete nicht, weshalb sie davon ausging, die hypothetische Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sei - trotz der veränderten Verhältnisse hinsichtlich der Kinderbetreuung - unverändert. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache wiesen die Kinder noch ein betreuungsintensives Alter von 11, 9 und 4 Jahren auf. Anlässlich der Haushaltabklärung vom September 2004 waren sie bereits 18, 16 und 13 Jahre alt. Die Tochter und der ältere Sohn waren dannzumal weitgehend selbständig und für den 13-jährigen Sohn, der zudem unter Woche in einem Heim betreut wurde (Urk. 8/30 S. 3 Ziff. 4), fiel nur noch ein geringer Betreuungsaufwand an. Zudem ist davon auszugehen, dass die Familie aufgrund der finanziell angespannten Situation auf ein Einkommen der Beschwerdeführerin angewiesen wäre. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kinder im Zeitpunkt der Abklärung im Haushalt im Jahre 2004 selbständig beziehungsweise nur noch in einem zeitlich eingeschränkten Ausmass betreuungsbedürtig waren und aufgrund der angespannten finanziellen Lage der Familie, ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nicht mehr wie früher lediglich zu 50 %, sondern in deutlich höherem Umfang erwerbstätig wäre. Zwar erscheinen die von ihr geltend gemachten 100 % zu hoch gegriffen; von einem Umfang von 75 % kann jedoch ausgegangen werden. Selbst wenn man von einer gesteigerten Erwerbstätigkeit im Umfang von lediglich 65 % ausginge, bestünde ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen.
4. Die Frage, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, beurteilt sich durch einen Vergleich des Zustandes im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zugesprochen wurde (Verfügung vom 12. Februar 1998; Urk. 8/15) beziehungsweise demjenigen der Mitteilung der Beschwerdegegnerin, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Mitteilung vom 20. Februar 2003; Urk. 8/13), mit dem Zustand im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. November 2004 (Urk. 2).
4.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 12. Februar 1998 lag in medizinischer Hinsicht der Bericht des behandelnden Arztes Dr. C.___ vom 28. August 1997 (Urk. 8/23) zugrunde. Dieser nannte folgende Diagnose (Urk. 8/23):
- Encephalomyelitis disseminata
- Schubartiger Verlauf
- Status nach Steroidtherapie
- Aktuell Interferonbehandlung.
Im Verlaufe der Zeit habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich abgenommen. Es sei ihr nur noch knapp und mit Hilfe möglich, den Haushalt zu erledigen. Aus medizinischer Sicht habe der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin deutlich zugenommen (Urk. 8/23).
Die Beschwerdeführerin wurde auch nach der Rentenzusprache weiterhin von Dr. C.___ behandelt. Am 13. Februar 2003 führte dieser aus, der Gesundheitszustand der an schubförmiger, remittierender Multiplen Sklerose leidenden Beschwerdeführerin habe sich unter der Behandlung mit Avonex etwas stabilisiert; die Arbeitsunfähigkeit betrage aber weiterhin 100 % (Urk. 8/22).
Auch in seinem Berichten vom 23. April 2004 (Urk. 8/21) und vom 29. Juni 2004 (Urk. 8/20) hielt er daran fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei.
4.2 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so ergibt der Vergleich der medizinischen Berichte, dass dieser seit der ursprünglichen Rentenzusprache vom 12. Februar 1998 unverändert ist. Aufgrund der medizinischen Akten, die eine hinreichend schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben, steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer Teilerwerbstätigkeit, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ist. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten (vgl. Urk. 2 S. 3).
5. Die Bemessung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich erfolgt gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs. Da die Beschwerdeführerin jedoch in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Bei einem 75%igen Anteil des erwerblichen Bereichs im Gesundheitsfall und einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in diesem Bereich resultiert anteilig ein Invaliditätsgrad von 75 % (100 x 0,75).
Daher ergibt sich bereits aus der Einschränkung im 75 % umfassenden Erwerbsbereich ein Anspruch auf eine ganze Rente.
6.
6.1 Bezüglich der Einschränkungen im Haushaltsbereich ist zu berücksichtigen, dass nicht nur auf die medizinisch-theoretische Einschätzung des Arztes abgestellt werden kann, sondern dass das Leistungsvermögen auf Grund einer Abklärung vor Ort unter Berücksichtigung der ärztlichen Einschätzung erfolgen muss. Ohne medizinische Grundlage würde ein Abklärungsbericht einzig auf den - subjektiven - Angaben der betroffenen Person über ihre Leistungsfähigkeit beruhen, was einer rechtskonformen Invaliditätsbemessung widerspräche. Für den Beweiswert des Abklärungsberichts ist es daher wichtig, dass eine qualifizierte Abklärungsperson Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der seitens der Mediziner gestellten Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (Urteil des EVG in Sachen K. vom 10. Dezember 2003, I 483/03, Erw. 4.1 und 4.2).
6.2 Bei der Beschwerdeführerin wurde im Einspracheverfahren der Rentenrevision im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten der 4. IVG-Revision am 13. September 2004 eine dritte Abklärung im Haushalt durchgeführt (vgl. Urk. 8/30). Die zuständige Sachbearbeiterin hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 24 % festgestellt. Der von der Sachbearbeiterin gleichentags erstellte Bericht befasste sich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschrieb die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen (vgl. Urk. 8/30). Indessen ist nicht einleuchtend, weshalb die Abklärungsperson - bei im Wesentlichen unverändertem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Abklärung vom 28. Oktober 1997 - bei den Aufgaben Ernährung (Urk. 8/35 Ziff. 6.2), Wohnungspflege (Urk. 8/35 Ziff. 6.3) und Wäsche und Kleiderpflege (Urk. 8/35 Ziff. 6.5) von einer geringeren Einschränkung ausging. Aufgrund des Umstandes, dass der Bereich der Kinderbetreuung seit der letzten Haushaltabklärung geringer wurde, hätte der Anteil der Arbeiten in den genannten Tätigkeiten geringer ausfallen müssen. Die entsprechende Einschränkung wäre indessen die gleiche geblieben. Der Bericht ist hinsichtlich des festgestellten Tatbestandes teilweise unschlüssig und nicht ausreichend nachvollziehbar. Es ist daher fraglich, ob er den an ihn gestellten Anforderungen genügt. Die kann jedoch offen bleiben, da bereits die Einschränkung im hypothetischen Erwerbsbereich zum Anspruch auf eine ganze Rente führt (vgl. vorstehend Erw. 5). Hinsichtlich der Einschränkung im Haushaltsbereich kann - trotz der Frage der Beweistauglichkeit des Abklärungsberichts vom 13. September 2004 - im Sinne der Ermittlungen der Abklärungsperson von einer Einschränkung von 24 % ausgegangen werden (Urk. 8/30 S. 6).
Nachdem die Beschwerdeführerin zu 25 % als im Aufgabenbereich Tätige einzustufen ist (vgl. vorstehend Erw. 3.2) und die behinderungsbedingte Einschränkung 24 % beträgt, errechnet sich ein anteiliger Invaliditätsgrad im Haushalt von 6 % (24 x 0,25).
7. Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad zusammen aus der Einschränkung des Anteils als im Haushalt Tätige von 6 % (24 x 0,25) und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige von 75 % (100 x 0,75), was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 81 % (75 % + 6 %) ergibt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2004 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
Selbst wenn man - wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend Erw. 3.2) - von einem Anteil in der Erwerbstätigkeit von lediglich 65 % ausginge und sich somit der Invaliditätsgrad aus der Einschränkung des Anteils Haushalt von 8,4 % (24 % x 0,35) und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige von 65 % (100 % x 0,65) zusammensetzte, resultierte ein Invaliditätsgrad von 73,4 % (65 % + 8,4 %) und damit auch ein Anspruch auf eine ganze Rente.
8. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigung). Diese wird unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Ansatz bei anwaltlicher Vertretung von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. November 2004 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin ab 1. August 2004 weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).