IV.2004.00898
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Beschluss vom 19. Januar 2005
in Sachen
Helsana Unfall AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch V.___
Versicherungsrecht
8081 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 (Urk. 1) erhob die Helsana Unfall AG, vertreten durch die V.___, als obligatorischer Unfallversicherer von A.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. November 2004, mit dem der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine halbe und mit Wirkung ab 1. März 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 2). Die Helsana Unfall AG beantragte im Wesentlichen die Prüfung beruflicher Massnahmen und anschliessend die neue Ermittlung des Invaliditätsgrades (Urk. 1 S. 1).
Am 9. Dezember 2004 wurde der Helsana Unfall AG Gelegenheit eingeräumt, sich zur Frage ihrer Beschwerdelegitimation zu äussern (Urk. 4), wozu sie mit Eingabe vom 6. Januar 2005 Stellung nahm (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch diesem zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
1.2 Bereits nach dem bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Art. 129 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hatte eine Sozialversicherung, welche eine die Leistungspflicht eines anderer Versicherers berührende Verfügung erliess, diese auch dem anderen Versicherer zu eröffnen. Der andere Versicherer konnte auch nach Art. 129 Abs. 1 aUVV die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
1.3 Unter der Herrschaft des alten Rechts hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die Legitimation des Unfallversicherers zur Anfechtung von Rentenentscheiden der Invalidenversicherung ausdrücklich verneint und dies damit begründet, dass ein Rentenentscheid des Invalidenversicherers die Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht direkt berühre (Urteile des EVG in Sachen CNA gegen Office AI du canton de Fribourg vom 13. Januar 2004, I 564/02, Erw. 5 und 6, und in Sachen M. vom 17. August 2004, I 106/03, Erw. 4).
Im letztgenannten Urteil hat das EVG dazu erwogen, dass ein Sozialversicherer zwar einen von ihm nach ordnungsgemässer Eröffnung nicht angefochtenen Entscheid eines anderen Versicherers grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen habe (BGE 126 V 294 Erw. 2d). Dies hat das EVG indes dahingehend präzisiert, dass diese Regel gegenüber Unfallversicherern bei Rentenverfügungen von IV-Stellen nicht zum Zuge komme, da es - in prinzipieller Hinsicht - bereits am Beschwerderecht des Unfallversicherers fehle. So liesse sich eine entsprechende Beschwerdebefugnis weder aus der in Art. 76 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) statuierten Pflicht der IV-Stelle zur Zustellung ihrer Rentenverfügung an den (leistungserbringenden) Unfallversicherer ableiten, noch ergebe sie sich aus der gestützt auf Art. 104 lit. d des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) erlassenen koordinationsrechtlichen Regelung des Art. 129 Abs. 1 aUVV.
Der Anwendungsbereich dieser Verordnungsbestimmung sei gemäss ihrer ratio legis auf jene Fälle zugeschnitten, in welchen der Entscheid des einen Versicherers - namentlich dessen Verweigerung oder Einstellung von Leistungen - direkte Auswirkungen auf die Leistungspflicht eines andern Sozialversicherungsträgers habe. Eine Wechselwirkung dieser Art bestehe gemäss erwähntem Urteil vom 13. Januar 2004 im Verhältnis zwischen Unfallversicherer und Invalidenversicherung nicht. Wohl habe der Rentenentscheid der IV-Stelle für den Unfallversicherer eine indirekte Wirkung in dem Sinne, dass er abgeschlossene Invaliditätsbemessungen der Invalidenversicherung nicht unbeachtet lassen dürfe, sondern sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung in seine - selbstständig vorzunehmende - Invaliditätsbemessung miteinzubeziehen habe und ein Abweichen sachlich begründet sein müsse (vgl. BGE 126 V 293 f. Erw. 2d). Anders als dies im Verhältnis zur obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung der Fall sei (BGE 129 V 73) präjudiziere indessen der Rentenentscheid der IV-Stelle weder die Leistungspflicht des Unfallversicherers als solche noch - im Sinne einer unmittelbaren Bindungswirkung des von der IV-Stelle festgesetzten Invaliditätsgrades - deren Umfang. Damit fehle es dem Unfallversicherer am "Berührtsein" gemäss Art. 129 Abs. 1 aUVV, so dass ein daraus fliessendes Beschwerderecht - und gestützt auf Art. 103 lit. c OG die Möglichkeit des Weiterzugs an das EVG - zu verneinen sei (Urteil in Sachen M. vom 17. August 2004, I 106/03, Erw. 4).
1.4 Wie es sich bezüglich der Beschwerdelegitimation unter der Herrschaft des Art. 49 Abs. 4 ATSG verhält, hat das EVG bis anhin offen gelassen (Urteil des EVG in Sachen M. vom 17. August 2004, I 106/03 Erw. 4 in fine mit Hinweisen).
Diesbezüglich hat das hiesige Gericht im Urteil vom 30. August 2004 in Sachen K., IV.2003.00219, Erw. 2.2 erwogen, Art. 49 Abs. 4 ATSG mache das Erfordernis der Eröffnung einer Verfügung an einen anderen Versicherungsträger und dessen Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln wiederum davon abhängig, dass die Verfügung die Leistungspflicht des anderen Versicherungsträgers berühre. Diese Bestimmung lehne sich somit in ihrer Formulierung an die frühere unfallversicherungsrechtliche Verordnungsbestimmung in Art. 129 Abs. 1 aUVV an und sei daher gleich auszulegen.
2. In Anwendung dieser Rechtsprechung fehlt es vorliegend an der Legitimation des obligatorischen Unfallversicherers, den zur Diskussion stehenden Entscheid der Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente anzufechten. Insbesondere ist es auch nicht Aufgabe des Unfallversicherers, dem invalidenversicherungsrechtlichen Grundsatz "Eingliederung vor Rente" Nachachtung zu verschaffen, indem er anbegehrt, vor der Rentenfrage sei zunächst die berufliche Reintegration zu prüfen.
Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung ist ein Beschwerderecht der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 10. November 2004 zu verneinen, und auf die Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).