IV.2004.00900
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 16. Dezember 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1961, arbeitete ab 1989 als Pilot bei der A.___ (Urk. 8/52). Am 4. Oktober 2001 wurde er wegen eines Augenleidens für fluguntauglich erklärt (Urk. 8/53), weshalb das Arbeitsverhältnis von der A.___ per 30. Juni 2002 aufgelöst wurde (Urk. 8/51).
Am 22. Februar 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung von Hilfsmitteln (Spezialbrille, grosser Computerbildschirm) sowie einer Umschulung (Urk. 8/52). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 8/20-23, Urk. 8/49) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), dem Versicherten in der Zeit vom 21. Mai 2002 bis zum 24. Oktober 2003 berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung im Bereich Verkauf und Marketing und sprach ihm für deren Dauer Taggelder zu (Urk. 8/14-18). Mit Verfügung vom 13. Januar 2004 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass ihm nach erfolgreich abgeschlossener Umschulung kein Anspruch auf eine Invalidenrente zustehe, da er nunmehr ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöge (Urk. 8/12). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Februar 2004 Einsprache (Urk. 8/9). Diese hiess die IV-Stelle mit Entscheid vom 3. November 2004 (Urk. 2, vgl. auch Urk. 3/1) teilweise gut. Sie errechnete für die jeweilige Dauer vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2003 einen Invaliditätsgrad von 42 %, vom 1. Oktober 2003 bis 31. Oktober 2003 einen solchen von 43 %, vom 1. November 2003 bis 30. September 2004 einen solchen von 37 % und ab 1. Oktober 2004 einen solchen von 39 % und sprach dem Versicherten dementsprechend vom 1. Oktober 2002 bis 31. Januar 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 3. November 2004 insoweit aufzuheben, als der Invaliditätsgrad nicht höher als 42 % liege; es sei ihm deshalb eine höhere Invalidenrente zuzusprechen, als verfügt worden sei (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 15. Februar 2005 an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 19. April 2005 geschlossen (Urk. 15). Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert (Urk. 16), welcher Aufforderung er mit Eingaben vom 26. August und 5. Oktober 2005 nachkam (Urk. 18, Urk. 19/1-13, Urk. 21, Urk. 22/1-4). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 25). Da der Beginn des Rentenanspruchs bis anhin nicht Gegenstand des Verfahrens gebildet hatte, das Gericht jedoch nach Prüfung der Akten zur Auffassung gelangt war, ein Rentenanspruch könne wegen des Bezugs der Taggelder erst ab 1. Oktober 2003 entstehen, wurde den Parteien mit Verfügung vom 17. November 2005 Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 24). Davon machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2005 Gebrauch (Urk. 26), während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtete.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn die versicherte Person zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28 Abs. IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen sind die im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu bestimmenden Validen- und Invalideneinkommen. Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer an einer cornealen Dystrophie vom Typ Map Dot leidet und es ihm daher seit dem 4. Oktober 2001 nicht mehr erlaubt ist, den Beruf als Pilot auszuüben. In einer leidensangepassten Tätigkeit ist er hingegen voll arbeitsfähig (Urk. 8/20, Urk. 8/23).
3.2 Die IV-Stelle hielt im Einspracheentscheid fest, bei der Ermittlung des Valideneinkommens könne nicht vom Lohn ausgegangen werden, welcher der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens bei der A.___ erzielt habe. Infolge des Zusammenbruchs der A.___ seien die Löhne massiv nach unten korrigiert worden. Das meiste Personal sei von der B.___ übernommen worden. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer nunmehr bei der B.___ angestellt wäre (Urk. 2). Ergänzend führte sie in der Beschwerdeantwort dazu aus, als hypothetisches Valideneinkommen gelte nämlich das Einkommen, das die versicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände höchstwahrscheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Als Anhaltspunkt dafür könne das Einkommen dienen, das eine geistig, psychisch und körperlich gesunde Person gleichen Alters bei gleicher Ausbildung und entsprechenden oder ähnlichen beruflichen Verhältnissen unter denselben örtlichen Verhältnissen verdienen würde (Urk. 7).
Weiter argumentierte sie, bei der A.___ sei der Beschwerdeführer als Senior First Officer im 13. Salärdienstjahr gestanden. Gemäss Auskunft der B.___ (vgl. Urk. 3/2) wäre er nicht zum Commander befördert worden. Als B.___-Pilot wäre für ihn auf der Basis des Gesamtarbeitsvertrages folgende Saläreinstufung massgebend gewesen:
ab 1.04.2002 13. Salärdienstjahr Fr. 145'588.--
ab 1.10.2002 14. Salärdienstjahr Fr. 149'640.--
ab 1.10.2003 15. Salärdienstjahr Fr. 153'370.--
ab 1.10.2004 16. Salärdienstjahr Fr. 157'720.--.
Da jedoch per 1. November 2003 bis auf Weiteres für das gesamte Ex-A.___-Pilotencorps Teilzeit verordnet worden sei (ein Arbeitspensum von 97,5 % bei einem Salär von 90,6 %), sei das Basissalär gemäss Gesamtarbeitsvertrag nach unten zu korrigieren.
Dementsprechend würden sich folgende Valideneinkommen ergeben:
ab 1.10.2002 Fr. 145'588.--
ab 1.10.2003 Fr. 153'370.--
ab 1.11.2003 Fr. 138'953.--
ab 1.10.2004 Fr. 142'894.--.
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die IV-Stelle auf die Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes. Sie stufte den Beschwerdeführer in die Kategorie D ein und erachtete das mittlere Jahressalär als massgebend, zumal der Beschwerdeführer über eine Matura verfüge und vom hohen Ansehen eines ehemaligen A.___-Piloten profitiere (Urk. 2).
3.3 Der Beschwerdeführer bestritt in der Beschwerde und in der Replik die Richtigkeit der Vorgehensweise der IV-Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens (Urk. 1, Urk. 11). Es gehe nicht an, auf die aktuellen Löhne der Piloten der B.___ abzustellen. Der momentane Arbeitsmarkt für Linienpiloten sei nicht im Gleichgewicht. Dies werde auch aus der Tatsache offensichtlich, dass bei der B.___ für das gesamte Ex-A.___-Pilotencorps per 1. November 2003 Teilzeit verordnet worden sei und die Piloten eine Einkommenseinbusse hätten hinnehmen müssen, die in einem krassen Missverhältnis zur Reduktion der Arbeitszeit stehe (Arbeitszeitreduktion um 2,3 %, Salärreduktion um 9,4 %). Vielmehr seien nach Art. 16 ATSG die Vergleichseinkommen gestützt auf die Verhältnisse in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmen. Heute bestehe ein massives Überangebot an Linienpiloten auf dem Arbeitsmarkt, aber bereits zu den Zeiten der A.___ habe ein Überhang an Piloten bestanden. Da jedoch keine anderen Zahlen als diejenigen der A.___ verfügbar seien und deren Löhne für die Schweiz eben so lange als branchenüblich gegolten hätten, sei die Annahme zu treffen, dass die Verhältnisse, wie sie bei der A.___ bestanden hätten, denjenigen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt entsprechen würden. Dementsprechend sei zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Lohnliste der A.___ abzustellen. Wäre die Karriere des Beschwerdeführers bei der A.___ normal verlaufen, so wäre eine Beförderung zum Captain im Jahr 2004 erfolgt. Ab 2005 hätte er die Aufgaben eines Senior Captains übernommen. Dies ergebe folgende Valideneinkommen:
ab 1.10.2002 Senior First Officer (13. Lohndienstjahr) Fr. 153'379.--
ab 1.10.2003 Captain (14. Lohndienstjahr) Fr. 184'608.--
ab 1.10.2004 Senior Captain (15. Lohndienstjahr) Fr. 210'392.--
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nebst seiner Tätigkeit als Pilot bereits im Jahr 2000 Nebeneinkünfte im Umfang Fr. 20'000.-- erzielt habe. Diese seien bei der Berechnung des Valideneinkommens ebenfalls zu berücksichtigen.
Eventualiter machte der Beschwerdeführer geltend, falls das hiesige Gericht bei der Bemessung des Valideneinkommens auf die Salärliste der B.___ abstelle, so dürfe zumindest die Massnahme zur Kostenreduktion (Anordnung der Teilzeitarbeit für ehemalige A.___-piloten und damit verbunden die überproportionale Lohnreduktion) nicht miteinbezogen werden. Subeventualiter für den Fall, dass das Gericht auch diese Massnahme berücksichtige, hielt der Beschwerdeführer fest, dass davon auszugehen sei, dass er die Erwerbseinbusse durch vermehrte Nebentätigkeiten aufgefangen hätte. So hätte er sowohl die bereits im Jahre 2000 begonnene Marketingtätigkeit als auch die bereits seit sechs Jahren ausgeübte Tätigkeit als Helikopter-Pilot ausgebaut. Für die Tätigkeit als Helikopter-Pilot seien ihm zwar lediglich Spesenentschädigungen ausgerichtet worden, doch habe sich die Helikopterfirma in der Zwischenzeit so gut entwickelt, dass sie ihre Piloten mittlerweile für ihre Einsätze entlöhnen könne.
Der Beschwerdeführer stimmte der IV-Stelle zu, dass zur Ermittlung des Invalideneinkommens von den Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes in der Einstufung D auszugehen ist. Hingegen sei nicht auf das mittlere Jahressalär, sondern auf den minimalen Einstiegslohn abzustellen (Urk. 1, Urk. 11).
4.
4.1 Art. 16 in fine ATSG beschreibt das Valideneinkommen als dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Abzustellen ist also auf das Einkommen, das die versicherte Person im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte. Da nach empirischen Feststellungen in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 Erw. 2a, 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie beispielsweise in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik enthalten sind. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 6. Juli 2004, I 2/04, Erw. 3.1; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 205).
Obschon das Valideneinkommen grundsätzlich so konkret als möglich zu ermitteln ist, handelt es sich um eine hypothetische Grösse, welcher wegen des Grundsatzes der Gleichartigkeit der Einkommensermittlung (vgl. Art. 16 ATSG) derselbe, nämlich der ausgeglichene Arbeitsmarkt zu Grunde zu legen ist wie dem Invalideneinkommen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 20. Juni 2000, I 493/98, Erw. 3c, in Sachen C. vom 16. Februar 2005, I 559/04, Erw. 2.1, und in Sachen S. vom 2. September 2004, B 17/03, Erw. 4.3). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, der als Abgrenzungskriterium zwischen der Arbeitslosen- und der Invalidenversicherung dient. Er beinhaltet einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und anderseits einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedener Tätigkeiten aufweist (BGE 110 V 274 Erw. 4b).
Daher kann der IV-Stelle nicht gefolgt werden, soweit sie für die Bemessung des Valideneinkommens auf die aktuellen Verdienstverhältnisse abstellt, wie sie nun für das gesamte Ex-A.___-Pilotencorps gelten, denn damit stellt sie auf die durch die Beschäftigungslage beeinflussten tatsächlichen Marktverhältnisse ab und rechnet dem Beschwerdeführer lediglich ein konjunkturell bedingtes Teilzeitpensum (mit der damit verbundenen überproportionalen Lohnreduktion) an. Vielmehr ist dasjenige Einkommen zu ermitteln, das der Beschwerdeführer mit seinen Fähigkeiten und seiner Berufserfahrung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als Linienpilot verdienen würde. Dass dabei - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - auf die Verhältnisse, wie sie zu Zeiten der A.___ bestanden hatten, abzustellen ist, ist nicht einsichtig. Richtig ist, dass die Löhne der A.___ aufgrund ihrer damaligen überragenden Stellung im schweizerischen Flugzeuggeschäft als branchenüblich galten. Obschon der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer und abstrakter Begriff ist, ist er nicht völlig losgelöst von den tatsächlichen Marktverhältnissen zu verstehen. So setzt die abstrakte Annahme, es bestehe im ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie eine versicherte Person zu leisten vermag, voraus, dass der tatsächliche Arbeitsmarkt eine solche Tätigkeit überhaupt kennt. Dadurch, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt ebenfalls nach dem Prinzip von Angebot und Nachfrage, wenn auch diese sich im Gleichgewicht befinden, funktioniert, passt er sich strukturellen Änderungen der Wirtschaft an. Solches ist vorliegend der Fall. Galten früher die A.___-Löhne als branchenüblich, ist dem heute als Folge des Strukturwandels nicht mehr so. An deren Stelle sind die (tieferen) Löhne der B.___ getreten. Aufgrund der monopolähnlichen Stellung, welche die B.___ im schweizerischen Fluggeschäft innehat, ist davon auszugehen, dass deren Löhne denjenigen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt entsprechen. Der Beschwerdeführer bemerkt zwar zu Recht, dass einige der entlassenen A.___-piloten bei anderen grossen Fluggesellschaften eine Anstellung fanden (Urk. 11 S. 3), doch ist auf den schweizerischen Arbeitsmarkt abzustellen, zumal das Gros der Ex-A.___-Piloten, wenn überhaupt, von der B.___ übernommen wurde. Jedenfalls kann nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zu den wenigen gehört hätte, denen der Sprung ins Ausland gelungen ist.
4.2 Nach dem Gesagten ist auf die Saläreinstufung der B.___ abzustellen. Für die Invaliditätsbemessung ist hingegen die verordnete Teilzeit verbunden mit der Lohneinbusse von 9,4 % nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um eine Massnahme, die wegen der wirtschaftlichen Probleme der B.___ getroffen wurde und aufgrund ihrer Ausgestaltung vorübergehenden Charakter hat. Unter diesem Gesichtspunkt muss sie unerheblich bleiben, zumal konjunkturelle Entwicklungen im ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Rolle spielen (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 212).
4.3 Wie bereits erwähnt, machte der Beschwerdeführer geltend, bei der Ermittlung des Valideneinkommens seien sodann die Nebeneinkünfte aus der Tätigkeit im Marketingbereich im Umfang von Fr. 20'000.-- zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 5, Urk. 11 S. 4). Daneben verwies er auf die Möglichkeit eines weiteren Nebenerwerbs als Helikopterpilot (Urk. 1 S. 6, Urk. 18 S. 3).
4.3.1 Ab 1998 war der Beschwerdeführer nebenberuflich im Marketingbereich tätig. 1998 verdiente er dadurch Fr. 5'000.-- (Urk. 19/3-4), 1999 Fr. 15'000.-- (Urk. 19/5-6) und im Jahr 2000 Fr. 20'000.-- (Urk. 12, Urk. 19/7). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nach der inzwischen erfolgten Aufbauphase weiterhin ein Einkommen im Umfang von Fr. 20'000.-- aus dieser selbständigen Tätigkeit erzielt hätte.
4.3.2 Der Beschwerdeführer flog während sechs Jahren als Pilot für die Helikopterfirma C.___ (Urk. 1 S. 6). 1997 stellte er diese Tätigkeit ein (Urk. 18 S. 2 f., vgl. auch Urk. 19/1, Urk. 19/3, Urk. 19/5, Urk. 19/7) und betätigte sich dafür im Marketingbereich. Nachdem er bereits während knapp vier Jahren nebst der hauptberuflichen Erwerbstätigkeit als A.___-Pilot einzig die Marketingtätigkeit ausgeübt hatte, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er im Gesundheitsfall die Tätigkeit als Helikopterpilot wieder aufgenommen hätte. Dies umso mehr, als dass - wie oben in den Erwägungen 4.1 und 4.2 ausgeführt - bei der Ermittlung der Höhe des Haupterwerbs von einem 100%igen Arbeitspensum auszugehen ist. Offenbar macht der Beschwerdeführer ein Nebeneinkommen aus der Helikoptertätigkeit denn auch nur subeventualiter geltend, falls das Gericht von einem reduzierten Valideneinkommen aufgrund der verordneten Teilzeitarbeit durch die B.___ ausgehen würde (vgl. Urk. 1 S. 6).
5. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist mit den Parteien auf die Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes in der Einstufung D abzustellen. Der Beschwerdeführer bringt keinerlei einschlägige Berufserfahrung mit, weshalb vom minimalen Einstiegslohn auszugehen ist. Die massgeblichen Invalideneinkommen betragen für das Jahr 2002 Fr. 73'193.-- (Salärempfehlungen 2002, Stufe D, Alter 41), für das Jahr 2003 Fr. 73'923.-- (Salärempfehlungen 2003, Stufe D, Alter 42) und für das Jahr 2004 Fr 74'844.-- (Salärempfehlungen 2004, Stufe D, Alter 43). Ein Abzug vom Tabellenlohn wurde nicht geltend gemacht, und es sind denn auch keine Gründe hiefür ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2001 in seinem bisherigen Beruf arbeitsunfähig. Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt somit im Oktober 2002 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
Der Invaliditätsgrad beträgt gemäss den oben genannten Zahlen:
Jahr VE IVE IV-Grad
ab 1.10.2002 Fr. 169'640.-- Fr. 73'193.-- 56,9 %
ab 1.10.2003 Fr. 173'370.-- Fr. 73'293.-- 57,7 %
ab 1.10.2004 Fr. 177'720.-- Fr. 74'844.-- 57,9 %
Daraus erhellt, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich ab 1. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente zusteht.
5. Nach Art. 29 Abs. 2 IVG wird eine Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch entsteht dieser solange nicht, als die versicherte Person ein Taggeld beanspruchen kann. Dem Beschwerdeführer wurden für die Dauer der beruflichen Massnahmen vom 21. Mai 2002 bis zum 24. Oktober 2003 Taggelder zugesprochen (Urk. 8/14-18), womit der Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2003 festzusetzen ist. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2004 ist mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).