Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00902
IV.2004.00902

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Meier


Urteil vom 21. November 2005
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Ehemann M.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     V.___, geboren 1951 und vor der aktuellen Ehe mit A.___ verheiratet (Urk. 7/53 S. 1 Ziff. 2.1), beruflich als Programmiererin, Datatypistin und Taxifahrerin tätig (Urk. 7/20 S. 1, Urk. 7/51, Urk. 7/53 S. 3 Ziff. 5.1-3), jedoch zwischenzeitlich arbeitslos (Urk. 7/52 S. 2), meldete sich am 22. September 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/53 S. 5 Ziff. 6.8).
         Der frühere Ehemann der Versicherten, A.___, war IV-Bezüger (vgl. Urk. 7/15-16; Urk. 7/21-22). Zufolge seines Versterbens erhielten die Versicherte sowie die gemeinsame Tochter mit Wirkung ab 1. Mai 1997 von der AHV Witwen- und Waisenrenten zugesprochen (Urk. 7/10, Urk. 7/13, Urk. 7/24-25).
1.2     Mit Verfügung vom 10. Januar 2000 gewährte die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 1997 eine halbe Invalidenrente mit entsprechender Zusatzrente für ihre Tochter (Urk. 7/14; Urk. 7/12).
1.3     Am 8. März 1999 sprach die IV-Stelle gestützt auf die Zweitanmeldung (Hilfsmittel) vom 19. Januar 1998 (Urk. 7/49) die leihweise Abgabe zweier Hörgeräte zu (Urk. 7/17).
1.4     Per 1. Januar 2001 wurde von Amtes wegen eine Rentenrevision durchgeführt, in deren Folge eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt und der Versicherten ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, wobei dies, da die Versicherte bereits eine Witwen- und eine Teilinvalidenrente bezog, zu keiner Erhöhung des Rentenbetrages führte (Urk. 7/5-8).
1.5     Am 25. Januar 2004 ersuchte V.___ um Entrichtung von Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (Urk. 7/37). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte, nebst dem Beizug der vorhandenen medizinischen Berichte (Urk. 7/27-34), einen neuen Arztbericht (Urk. 7/26) ein. Mit Verfügung vom 17. August 2004 wies die IV-Stelle das Begehren um Hilflosenentschädigung ab (Urk. 7/4). Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 16. September 2004 (Urk. 7/3/2) trat die IV-Stelle am 16. November 2004 androhungsgemäss nicht ein (Urk. 2 = Urk. 7/1), da die Einsprache trotz nachträglicher Aufforderungen (Urk. 7/2, Urk. 7/3/1) kein klares Begehren enthalte.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 16. November 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Ehemann M.___ (Vollmacht, vgl. Urk. 7/36), am 5. Dezember 2004 Beschwerde. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2005 Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt worden war (Urk. 8), ohne dass eine weitere Eingabe ihrerseits erfolgte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Mai 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 16. November 2004) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, BGE 130 V 333 Erw. 2.3, BGE 130 V 425 Erw. 1.1, BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
         Nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 16. November 2004 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidengesetzgebung als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung.
         Dabei ist anzumerken, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen des Invalidenversicherungsgesetzes herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
1.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Anfechtungsobjekt ist der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin und strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 16. September 2004 zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin eine mögliche, revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente rügt (Urk. 1 unten), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur materiellen Seite ist nicht weiter einzugehen.
2.2     Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden nach Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
         Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (1. Teilsatz). Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten; gestützt auf Art. 10 Abs. 3 ATSV kann die Einsprache, abgesehen von wenigen Ausnahmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 ATSV), wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift (vgl. Art. 10 Abs. 4 ATSV), so hat der Versicherer gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen und mit dieser Fristansetzung die Androhung zu verbinden, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.

3.
3.1     Mit Eingabe vom 16. September 2004 (Urk. 7/3/2) wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 17. August 2004 (Urk. 7/4), mit welcher der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint worden war. Da die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, die Eingabe vom 16. September 2004 genüge für sich allein den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einspracheschrift mangels klarem Rechtsbegehren nicht, sah sie sich in Anwendung von Art. 10 Abs. 5 ATSV mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 - nach einer bereits erfolgten Verbesserung (vgl. Urk. 7/3/1) - zur Nachfristansetzung veranlasst (Urk. 7/2).
3.2     Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin der brieflichen Aufforderung zur Nachlieferung eines klaren Rechtsbegehrens zu ihrer Einsprache vom 16. September 2004 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. November 2004 nicht nachgekommen ist. Da die Beschwerdeführerin nicht vorbrachte, sie habe den entsprechenden Brief vom 13. Oktober 2004 nicht erhalten, und da sie auch den Zustellungszeitpunkt des 14./15. Oktober 2004, von dem die Beschwerdegegnerin ausgegangen war (vgl. Urk. 2 S. 1), nicht in Frage stellte (vgl. Urk. 1), steht fest, dass sie die ihr angesetzte 30tägige Nachfrist verpasst hat.
         Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist somit unter der Voraussetzung rechtmässig, dass nicht bereits die Eingabe vom 16. September 2004 als rechtsgenügliche Einspracheschrift betrachtet werden kann.

4.
4.1
4.1.1   Bei der Prüfung dieser Frage ist vorab festzuhalten, dass die Ausführungsvorschrift in Art. 10 Abs. 1 ATSV, die für Einsprachen einen Antrag und eine Begründung verlangt, als gesetzeskonform erscheint, auch wenn in der übergeordneten Vorschrift in Art. 52 Abs. 1 ATSG - anders als in Bezug auf die Beschwerdeschrift in der Vorschrift in Art. 61 lit. b ATSG - keine Anforderungen an die Einspracheschrift statuiert sind. Denn das Erfordernis, dass eine Einspracheschrift begründet werden musste, bestand schon vor dem Inkrafttreten von ATSG und ATSV und war damals ebenfalls nur auf Verordnungsstufe kodifiziert, nämlich in Art. 130 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hatte die Rechtsgültigkeit dieser Verordnungsbestimmung bejaht (vgl. RKUV 1988 Nr. U 60 S. 442 Erw. 2) und die darin festgelegte Regelung, dass Einsprachen zu begründen sind, analog auch in anderen Sozialversicherungsgebieten, insbesondere im Bereich der Krankenversicherung, angewendet (vgl. BGE 123 V 130 f. Erw. 3a und b mit Hinweisen; siehe auch BGE 115 V 426 Erw. 3a). Die neue Verordnungsbestimmung in Art. 10 Abs. 1 ATSV, mit deren Inkrafttreten die Vorschrift in Art. 130 UVV aufgehoben worden ist, stellt daher nichts anderes dar als die explizite Ausdehnung der bisherigen höchstrichterlichen Praxis auf alle Rechtsgebiete, die dem ATSG und der ATSV unterstehen, und es besteht dementsprechend kein Anlass, ihre Gesetzmässigkeit in Frage zu stellen. Zu ergänzen ist, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht bislang - soweit ersichtlich - zumindest noch nicht gegenteilig zur Gesetzeskonformität von Art. 10 Abs. 1 ATSV geäussert hat, sondern die Anwendbarkeit dieser Bestimmung jeweils entweder vorausgesetzt hat (BGE 130 V 8 Erw. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 16. August 2004, H 101/04, Erw. 2.2) oder die Frage nach deren Übereinstimmung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG offen lassen konnte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 6. Mai 2004, H 305/03, Erw. 2).
4.1.2   Gemäss der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vor dem Inkrafttreten von ATSG und ATSV waren an die Begründung der Einsprache keine strengen Anforderungen zu stellen; auf jeden Fall durften die Anforderungen nicht strenger sein als diejenigen, die der Gesetzgeber an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift stellte (BGE 123 V 131 Erw. 3b; siehe auch BGE 115 V 426 Erw. 3a). Im Hinblick auf diesen Grundsatz verlangte das Eidgenössische Versicherungsgericht als Minimalerfordernis, dass die Einsprache deutlich machen müsse, dass eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung verlangt werde (vgl. BGE 115 V 426 Erw. 3a). Was die Praxis für die Zeit nach dem Inkrafttreten von ATSG und ATSV anbelangt, so betonte das Eidgenössische Versicherungsgericht für den Bereich der Schadenersatzforderungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), dass die Einsprache nach Art. 10 Abs. 1 ATSV vom altrechtlichen Einspruch nach Art. 81 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der ohne jede Begründung gültig gewesen sei, sofern daraus der klare Wille zum Einspruch hervorgegangen sei, zu unterscheiden sei. Daraus ist zu folgern, dass eine Einspracheschrift, mit der ohne jegliche Begründung lediglich das Nichteinverständnis mit der angefochtenen Verfügung erklärt wird, den Anforderungen in Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genügt.
4.1.3   Es steht damit fest, dass zur Annahme einer rechtsgenüglichen Einsprache sowohl ein Antrag als auch eine Begründung ersichtlich sein müssen. Hierbei sind aber angesichts des Verbots des überspitzten Formalismus und der Praxis zum früheren Recht keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Ein sinngemäss erkennbares Rechtsbegehren dürfte genügen. Bezüglich der verlangten Begründungsdichte ist sodann auch die Begründungsqualität der angefochtenen Verfügung zu berücksichtigen: ist die Begründungsqualität der angefochtenen Verfügung gering, können auch die Anforderungen an die Begründungsqualität der Einsprache keine hohen sein. Die Bekundung des Einsprachewillens ohne jegliche begründenden Ausführungen genügt indes für die Annahme einer rechtsgenüglichen Einsprache nicht.
4.2
4.2.1   Damit ist zu prüfen, ob die Eingabe vom 16. September 2004 den Anforderungen in Art. 10 Abs. 1 ATSV genügt.
4.2.2   Der vorliegend zur Diskussion stehenden Eingabe vom 16. September 2004 ist die Bekundung des Einsprachewillens unmissverständlich zu entnehmen. So bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung, wonach aus ärztlicher Sicht keine Hilflosigkeit vorliege (vgl. Urk. 7/4 S. 2), und bezweifelt die Richtigkeit dieser Aussage (Urk. 7/3/2 oben und unten). Sodann bringt sie vor, sie sei bereit, sich einer weiteren ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, der Arzt sei und sie gepflegt habe, könne Angaben bezüglich ihrer Hilflosigkeit machen (Urk. 7/3/2 unten).
         Aus Gesagtem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss nochmalige Abklärungen bezüglich ihres Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung, eventualiter die Zusprache einer Hilflosenentschädigung, beantragte. Der Eingabe vom 16. September 2004 ist damit - zumindest sinngemäss - ein Rechtsbegehren zu entnehmen. Sodann sind angesichts der beanstandeten Verfügung vom 17. August 2004, die ihrerseits sehr kurz begründet ist (Urk. 7/4 S. 2), an die Begründungsdichte der Einsprache keine hohen Anforderungen zu stellen. Eine kurze Begründung ist der Eingabe vom 16. September 2004 aber durchaus zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund stellt diese somit eine rechtsgenügliche Einspracheschrift dar, auf welche die Beschwerdegegnerin ohne weitere Fristansetzung hätte eintreten sollen.

5.       Somit ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Einsprache materiell behandle.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Einsprache vom 16. September 2004 eintrete und darüber materiell entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).