Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 18. Januar 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsanwalt Raphael Spring
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 (Urk. 2/8 = Urk. 7/13A) setzte die SVA, IV-Stelle, die B.___ seit dem 1. Dezember 1999 ausgerichtete halbe Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad: 50 %; samt Kinderrente für den Sohn A.___ [geb. 1988]; vgl. Rentenverfügung vom 23. Januar 2001 [Urk. 7/20]) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2003 auf eine (halbe) Härtefallrente herab (Invaliditätsgrad: 42 %; vgl. Feststellungsblatt vom 21. Juli 2003 [Urk. 7/15] und Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 29. Juli 2003 [Urk. 7/14], samt Begründungsblatt [Verfügungsteil 2; Urk. 7/14A]). Dies, nachdem die Versicherte am 29. Januar 2002 ein Rentenerhöhungsgesuch hatte stellen lassen (Urk. 7/84).
Die von der Versicherten dagegen am 13. November 2003 erhobene Einsprache (Urk. 2/9 = Urk. 7/12) wurde von der Verwaltung mit Entscheid vom 22./23./27. Januar 2004 (Urk. 2/10 = Urk. 7/9) abgewiesen.
1.2 Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 18. Februar 2004 (Urk. 7/6 Beilage) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente nach Einholung einer aktuellen medizinischen Beurteilung der Hand- und Fingerschmerzen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie einer erneuten psychiatrischen Beurteilung, eventuell nach Abklärung der Wahrnehmungsfähigkeit des begutachtenden Psychiaters (Dr. med. C.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___') am Morgen des 18. Dezember 2002 (S. 2). Alsdann liess die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren beantragen (S. 5 Ziff. II/4). Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2004 (Urk. 7/5) auf Aufhebung der laufenden Viertelsrente (bzw. Härtefallrente; reformatio in peius), eventuell auf Abweisung der Beschwerde (S. 1).
Mit Urteil vom 7. April 2004 (Urk. 2/12 = Urk. 7/4) wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22./23./27. Januar 2004 (Urk. 2/10 = Urk. 7/9) aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Einsprache der Versicherten vom 13. November 2003 (Urk. 2/9 = Urk. 7/12) gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2003 (Urk. 2/8 = Urk. 7/13A) neu entscheide (Disp.-Ziff. 1 Abs. 1), mithin einen ordnungsgemäss begründeten Einspracheentscheid erlasse und in diesem Rahmen - unter entsprechender Wahrung des rechtlichen Gehörs - allenfalls über die Veranlassung gemäss Verfügung 28. Oktober 2003 (Urk. 2/8 = Urk. 7/13A) hinausgehe und die laufende Rente gänzlich aufhebe (reformatio in peius; vgl. Erw. 3); im Übrigen, das heisst insoweit, als die gerichtliche Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren beantragt wurde, wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Disp.-Ziff. 1 Abs. 2; vgl. Erw. 2; Proz.-Nr. '___'). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/2-13]) liess die Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben, mit folgenden Rechtsbegehren (S. 2):
"1. Der Beschwerdegegnerin sei zum Erlass einer Verfügung gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 7. April 2004 Frist anzusetzen.
2. Der Beschwerdegegnerin [richtig: Beschwerdeführerin] sei vorsorglich, d.h. bis zur rechtskräftigen Erledigung der Angelegenheit, eine volle Rente zu entrichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Akten vor Einreichung bei Gericht vorab zu kopieren.
4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 14. Dezember 2004 (Urk. 4) wurde der Verwaltung eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Beantwortung der Beschwerde und Einreichung der vollständigen Akten angesetzt (Disp.-Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2004 (Urk. 6; samt Beilagen [Urk. 7/1-110]) beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (S. 1 und S. 4 Rz 8), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 11. Januar 2004 (Urk. 8) geschlossen wurde, unter Kenntnisgabe des Doppels der Beschwerdeantwortschrift (Urk. 6) zuhanden der Beschwerdeführerin (Disp.-Ziff. 1 Abs. 1).
3. Der Fall erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demnach der sofortigen Erledigung zugeführt werden.
Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1; Urk. 6) und die Akten (Urk. 2/1-13; Urk. 7/1-110) ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; samt zugehöriger Verordnung vom 11. September 2002 [ATSV]) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Während in materieller Hinsicht nach einem allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz diejenigen Rechtsnormen massgebend sind, welche gültig waren, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. dazu BGE 129 V 4 Erw. 1.2, mit Hinweisen), sind die verfahrensrechtlichen Neuerungen mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag ihres Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw. 2.2, mit Hinweisen).
Vorliegend sind daher die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf per 1. Januar 2003 geänderten spezialgesetzlichen Verfahrensbestimmungen mit Bezug auf das gerichtliche Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen.
2.
2.1 Seit Inkrafttreten des ATSG ist nicht mehr das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), sondern das kantonale Sozialversicherungsgericht zuständig zur Beurteilung von Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden im Bereich der Invalidenversicherung (Art. 56 Abs. 2 ATSG; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 23. Oktober 2003 in Sachen D. [I 387/03]; Meyer-Blaser, Die Rechtspflegebestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Haftung und Versicherung [HAVE] 5/2002 S. 329; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 11 zu Art. 56).
Auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung ist daher einzutreten.
2.2 Nach der zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG ergangenen Rechtsprechung bilden die materiellen Rechte und Pflichten bei Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden nicht Streitgegenstand (vgl. RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 245 Erw. 2; nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 5. Juli 1999 in Sachen B. [I 54/99]). Begründet wurde diese Praxis mit dem Grundsatz, dass die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz führt (vgl. u.a. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 226; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz 224, Rz 229 und Rz 1649; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz 507 und Rz 516), und damit, dass es nicht Sache des kantonalen Gerichts ist, in einem Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsprozess materiell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 246 Erw. 2d). An dieser Rechtsprechung ist auch unter dem Geltungsbereich des ATSG - welches nunmehr in Art. 56 Abs. 2 eine allgemeine Regelung des Beschwerderechtes bei Sachverhalten von Rechtsverzögerung oder -verweigerung vorsieht - festzuhalten (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 12 zu Art. 56).
Auf das von der Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihr eingeleiteten Rechtsverzögerungsverfahrens gleichzeitig gestellte Begehren um vorsorgliche Zusprechung einer vollen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2 und S. 4 Ziff. II/4), welches materiellrechtlicher Natur ist und damit nicht zum Streitgegenstand gehört, kann demnach nicht eingetreten werden (vgl. auch Gerichtsverfügung vom 14. Dezember 2004 [Urk. 4] S. 2).
2.3 Bei den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen (Urk. 7/1-110) handelt es sich um sogenannte ELAR-Akten, das heisst Ausdrucke elektronisch erfasster und gespeicherter Originalakten.
Das Begehren der Beschwerdeführerin um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, Kopien der zu edierenden Verwaltungsakten anzulegen (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3 und S. 4 Ziff. II/5), erweist sich folglich als gegenstandslos (vgl. im Übrigen auch Gerichtsverfügung vom 14. Dezember 2004 [Urk. 4] S. 2).
3.
3.1 Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) liegt nach der Rechtsprechung zu Art. 4 altBV unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 117 Ia 197 Erw. 1c und 107 Ib 164 Erw. 3b, mit Hinweisen). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 20 Erw. 4c und 103 V 195 Erw. 3c). Bei der Feststellung einer Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine unrechtmässige Verzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (BGE 103 V 195 Erw. 3c, am Ende). Ausnahmsweise kann eine Rechtsverzögerung auch in Form einer positiven Anordnung begangen werden, wobei namentlich Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder Einräumung ungehörig langer Fristen in Betracht fallen. Lehre und Rechtsprechung lassen in einem solchen Fall eine Beschwerde bereits in diesem Zeitpunkt zu, so dass die Betroffenen nicht zuwarten müssen, bis die Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt, sondern sofort geltend machen können, die Vorkehr habe eine ungerechtfertigte Verzögerung zur Folge (BGE 126 V 248 Erw. 2d [Fall einer prozessleitenden Verfügung]; Lorenz Meyer, Das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 4 BV, Diss. Bern 1985, S. 71 f.). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem dargelegten Anspruch des Bürgers und der Bürgerin auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen (BGE 119 Ib 325 Erw. 5b, 107 Ib 165 und 103 V 195 Erw. 3c, am Ende). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (in RKUV 1992 S. 194 nicht publizierte Erw. 4a des Urteils des EVG vom 3. Juli 1992 in Sachen K., mit Hinweisen auf VPB 1983 Nr. 150 S. 527 und EuGRZ 1983 S. 483). Im Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren kann indessen keine eingehende Beurteilung der Sach- und Rechtslage erfolgen. Das Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich nur, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hatte.
3.2 Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die betroffene Person vorgängig - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung oder eines Einspracheentscheids verlangt hat (Urteil des EVG vom 23. Oktober 2003 in Sachen J. [K 55/03] Erw. 2.4; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 9 zu Art. 49 ATSG und Rz 13 zu Art. 56 ATSG). Ob diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, erscheint mit Blick auf die zur Verfügung stehenden Akten (Urk. 2/2-13; Urk. 7/1-110) als zweifelhaft, enthalten diese doch keinen Vermerk über eine Kontaktierung der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin während des Zeitraums zwischen dem Erlass des Urteils vom 7. April 2004 (Urk. 2/12 = Urk. 7/4) und der Beschwerdeeinreichung am 9. Dezember 2004 (Urk. 1). Namentlich findet sich darin für die angeblich am 24. November 2004 und am 2. Dezember 2004 erfolgten telefonischen Kontakte zwischen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. II/1) keine Stütze. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da eine Rechtsverzögerung ohnehin zu verneinen ist. Denn selbst wenn sinngemässes um Erlass eines anfechtbaren Einspracheentscheids nachgesucht worden wäre, könnte von einer unrechtmässigen Verzögerung (noch) nicht gesprochen werden:
Das Gesetz legt nicht fest, innerhalb welcher Frist ein Einspracheentscheid zu fällen ist. Die zulässige Behandlungsdauer richtet sich dementsprechend nach den konkreten Verhältnissen, insbesondere der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dem Verhalten der versicherten Person, falls dieses die Möglichkeit beeinflusst, einen Entscheid zu fällen (vgl. BGE 125 V 191 f. Erw. 2a, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall waren zwischen der Einsprache vom 13. November 2003 (Urk. 2/9 = Urk. 7/12) und dem Erlass des zufolge ungenügender Begründung mit Urteil vom 7. April 2004 (Urk. 2/12 = Urk. 7/4) aufgehobenen Einspracheentscheids vom 22./23./27. Januar 2004 (Urk. 2/10 = Urk. 7/9) rund zwei Monate verstrichen. Zwischen dem Rückweisungsurteil vom 7. April 2004 (Urk. 2/12 = Urk. 7/4) und der Beschwerdeerhebung vom 9. Dezember 2004 (Urk. 1) liegen rund acht Monate. Nach Abzug der Zustellungs-, Rechtsmittel- und Aktenretournierungsfrist (Zustellung: 20. April 2004 [Beschwerdeführerin und BSV] bzw. 21. April 2004 [Beschwerdegegnerin]; Aktenrücksendung: 30. Juni 2004 [Beschwerdegegnerin]; vgl. Urk. 10/1-3 und Urk. 11 der Akten des sozialversicherungsgerichtlichen Verfahrens Proz.-Nr. '___') sowie unter Berücksichtigung der internen Weiterbehandlungsanweisung vom 4. August 2004 (Urk. 7/3) und entsprechenden Anzeige an die Beschwerdeführerin vom 16. August 2004 (Urk. 2/13 = Urk. 7/54) beträgt die zuletzt verstrichene Zeitspanne rund vier Monate. Eine in dieser Grössenordnung liegende Verfahrensdauer stellt in aller Regel noch keine Rechtsverzögerung dar (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 13 zu Art. 56 ATSG, mit Hinweisen). Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die Rechtslage gewisse Unklarheiten aufweist, stand doch auch die Frage der gänzlichen Aufhebung der laufenden Rente im Raum ('reformatio in peius'; vgl. dazu Urk. 7/2). Bei Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde konnte mithin (noch) nicht von einer ausserordentlich langen Untätigkeit der Beschwerdegegnerin gesprochen werden. Allerdings ist einzuräumen, dass ein allzu langes weiteres Zuwarten der Beschwerdegegnerin mit dem Erlass des ausstehenden Einspracheentscheids, ohne dokumentierte und als solches sicht- und nachvollziehbare Vorkehren (vgl. dazu Urk. 6 S. 3 Rz 4), kaum mehr tolerierbar erscheint. Gewisse Längen in der nunmehr rund 3-jährigen Gesamtbearbeitungsdauer des Revisionsgesuches vom 29. Januar 2002 (Urk. 7/84) sind zwar nicht zu verkennen, indessen durch die Einholung des MEDAS-Gutachtens vom 8. April 2003 (Urk. 7/41; vgl. Urk. 7/15A-16) und das Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. '___' zu erklären; stichhaltige Anhaltspunkte für eine Rechtsverzögerung in Form einer Verfahrensverlängerung durch unnötige Beweismassnahmen oder Einräumung ungehörig langer Fristen liegen nicht vor.
3.3 Dies führt zur kosten- und entschädigungslosen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist und sie sich nicht als gegenstandslos geworden erweist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- SVA, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).