Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00904
IV.2004.00904

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 16. September 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel & Hüsler Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1961 und türkische Staatsangehörige, kam im April 2001 mit zwei von ihren vier Töchtern aus Deutschland herkommend in die Schweiz und heiratete im Juni 2001 in zweiter Ehe A.___. Von ihrem Ehemann faktisch getrennt lebend, arbeitete sie hier im Schneideratelier ihres Bruders in U.___, zuerst gegen Kost und Logis, ab Januar 2002 wurde ihr ein Lohn von Fr. 1'500.-- monatlich ausbezahlt. Per Ende April 2002 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 10/21). Seit Mai 2002 wird K.___ durch die Fürsorge H.___ finanziell unterstützt (Urk. 8/1). Am 30. Januar 2003 meldete sie sich wegen einer Depression und Hepatitis B bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 10/23). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arztberichte von Dr. med. B.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 10. Februar 2003 (Urk. 10/15) und von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. März 2003 (Urk. 10/14) ein, erkundigte sich beim Bruder der Versicherten nach dem Arbeitsverhältnis im Nähatelier L.___ (Bericht vom 14. Februar 2003, Urk. 10/21) und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 10/22). Mit Verfügung vom 26. Februar 2004 (Urk. 10/13) verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch mit der Begründung, der invalidisierende Gesundheitsschaden sei vor der Einreise in die Schweiz eingetreten. Die dagegen durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel am 25. März 2004 erhobene Einsprache (Urk. 10/10) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 8. November 2004 (Urk. 2) ab.

2. Dagegen liess K.___ am 9. Dezember 2004 durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
         " 1.   Es sei der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2004 aufzuheben.
           2.   Es sei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu prüfen und es sei ihr eine ihrer Invalidität entsprechende IV-Rente zuzusprechen.
           3.   Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
           4.   Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
            Zudem sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

         Mit Eingabe vom 13. Januar 2005 substantiierte Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 6, unter Beilage von Urk. 7 und 8/1-4).
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2005 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 24. Januar 2005 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (oder psychischen; in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Türkische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentliche Rente und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung (Art. 10 Abs. 1 des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1).
         Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine ordentliche Rente die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben.
Beitragspflichtig sind nach Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 und Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - alle natürlichen Personen mit Wohnsitz (Art. 13 Abs. 1 ATSG) in der Schweiz.
1.4     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
         Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Schweiz Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
         Der Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2003 enthält lediglich für die Monaten Januar bis April 2002 ein Einkommen von insgesamt Fr. 6'000.--, auf welchem Beiträge abgeführt wurden (Urk. 10/22). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 3 und Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG seit ihrer Einreise in die Schweiz zwecks Heirat obligatorisch versichert und grundsätzlich beitragspflichtig war. Sofern ihr Ehegatte nicht Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages geleistet hat (Art. 3 Abs. 3 AHVG), wird sie allenfalls die Beiträge als Nichterwerbstätige innert der fünfjährigen Verjährungsfrist (Art. 16 AHVG) noch nachzahlen können, um die von Art. 6 Abs. 2 beziehungsweise Art. 36 Abs. 1 IVG geforderte Beitragszeit zu erfüllen. Für den vorliegenden Fall wesentlich und zu beurteilen ist daher die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität bereits während eines vollen Jahres in der Schweiz aufgehalten hat.
2.2     Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2004 (Urk. 1) im Wesentlichen vorbringen, die behandlungsbedürftige Depression mit Krankheitswert sei erst in der Schweiz eingetreten. In Deutschland habe sie sich nur in mehr oder weniger lockerer Folge mit einer beratend tätigen Psychologin getroffen und mit ihr hauptsächlich über die Probleme in ihrer ersten Ehe diskutiert. Schon während ihrer Ehekrise, aber auch danach, sei sie weiterhin ihren täglichen Verrichtungen nachgegangen, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit habe nicht vorgelegen. Wegen psychischen Problemen habe sie sich erst anfangs Juni 2002 in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben. Zusätzlich sei sie nach ihrer Einreise in die Schweiz noch an einer Hepatitis B und einer Leberzirrhose erkrankt.
2.3 Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend, familiäre und massive soziale Probleme hätten bereits im Jahr 1996 bei der Beschwerdeführerin zu einer behandlungsbedürftigen Depression geführt. Diese depressiven Episoden seien als schwerwiegend im Sinne eines erheblichen Gesundheitsschadens zu sehen, der schon vor Einreise in die Schweiz invalidisierend gewesen sei. Insofern sei die erst in der Schweiz gestellte Diagnose Hepatitis B nicht relevant.

3.
3.1     Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Februar 2003 (Urk. 10/15) ein schweres depressives Syndrom, bestehend seit mindestens April 2002, sowie eine chronische Hepatitis B, ebenfalls bestehend seit mindestens April 2002. Seit 1996 sei die Beschwerdeführerin wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung. Seit dem 6. Mai 2002 sei sie bei ihm Patientin, nachdem bereits eine Hepatitis B diagnostiziert worden sei. Die Leberwerte seien im Februar 2003 gegenüber September 2002 deutlich besser geworden. Es hätten auch mehrmalige konsiliarische Beurteilungen durch Dr. med. D.___ in W.____ stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags arbeitsfähig.
3.2     Dr. C.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 5. März 2003 (Urk. 10/14) eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1). Die Beschwerdeführerin sei seit ca. Mai 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Im Jahr 2001/02 sei sie in einer derart schlechten psychischen Verfassung gewesen, dass sie ihren Haushalt kaum mehr habe bewältigen und die Kinder nicht mehr betreuen können, so dass die Familienberatung ihrer Gemeinde habe eingeschaltet werden müssen.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Invalidität vor Einreise in die Schweiz eingetreten ist. Für diese Einschätzung sprechen zumindest gewisse Indizien. So führen sowohl Dr. C.___ (Urk. 10/14) wie auch Dr. B.___ (Urk. 10/15) in ihren Anamnesen aus, die Beschwerdeführerin habe wegen depressiven Zuständen bereits in Deutschland längere Zeit in psychiatrischer Behandlung gestanden. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sie, wie dies von ihrem Rechtsvertreter geltend gemacht wird, lediglich sporadisch eine Psychologin zur lebenspraktischen Begleitung aufgesucht hat (Urk. 1), zumindest deuten die Angaben der genannten Ärzte jedoch auf bereits früher eingetretene psychische Probleme hin. Auch die möglichen Ursachen der eingetretenen Depression im familiären und sozialen Umfeld bestanden zumindest hauptsächlich bereits während des Wohnsitzes in Deutschland. Dass eine Arbeitsunfähigkeit allenfalls nicht erst, wie von Dr. C.___ angegeben, seit ca. Mai 2002 besteht, zeigt sich auch darin, dass die Ärztin im Weiteren ausführt, die Patientin sei 2001/02 in einer derart schlechten psychischen Verfassung gewesen, dass sie kaum ihren Haushalt mehr habe bewältigen können. Auch in Bezug auf die Hepatitis B ist nicht auszuschliessen, dass diese bereits früher ausgebrochen ist, beziehungsweise zu gesundheitlichen Störungen und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit geführt hat, wobei anzumerken bleibt, dass eine Hepatitis B unter Umständen erfolgreich behandelt werden kann. Dr. B.___ gibt an, er habe die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2002 übernommen, nachdem bereits eine Hepatitis B diagnostiziert worden sei (Urk. 10/15), wobei sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beantworten lässt, durch wen und wann diese Diagnose erstmals gestellt worden ist. Auch die in den Arztberichten (noch) nicht erwähnte, von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aber geltend gemachte Leberzirrhose weist auf eine bereits seit längerer Zeit bestehende Hepatitis B hin, präsentiert sich eine Leberzirrhose doch häufig als Folgeerscheinung einer Hepatitiserkrankung.
4.2 Trotzdem vermag es nicht anzugehen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund von Indizien den generellen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ausschliesst, ohne mögliche weitere Abklärungen zu tätigen oder mögliche Beweise einzuholen, da der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. So ist es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b). Im vorliegenden Fall erscheinen die Möglichkeiten der Aktenergänzung jedoch noch in keiner Weise ausgeschöpft worden zu sein.
4.3     Dr. B.___ erwähnt mehrmalige konsiliarische Beurteilungen durch Dr. med. D.___ in W.___ (vgl. Urk. 10/15). Die Beschwerdegegnerin hat bis anhin darauf verzichtet, von Dr. D.___ einen Bericht einzuholen. Ebenso ist aufgrund des Arztberichtes von Dr. B.___ ersichtlich, dass die Hepatitis B bereits durch einen anderen Arzt diagnostiziert worden war. Es fehlen jedoch Angaben durch wen und wann. Somit lässt sich in keiner Weise abschliessend beurteilen, seit wann die Beschwerdeführerin an einer Hepatitis B leidet und welchen Einfluss diese Erkrankung allenfalls auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgeübt hat. Auch die von ihr behauptete Leberzirrhose ist medizinisch noch in keiner Weise ausgewiesen.
4.4     Auch in Bezug auf den Beginn der psychischen Erkrankung finden sich bei den Akten lediglich Anhaltspunkte. So gehen Dr. C.___ und Dr. B.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits in Deutschland in psychiatrischer Behandlung stand, was von der Beschwerdeführerin jedoch bestritten wird. Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch auch hier unterlassen, genauere Abklärungen vorzunehmen, allenfalls die behandelnden Ärzte oder Fachpersonen in Deutschland ausfindig zu machen und Einblick in die Krankengeschichten zu nehmen, beziehungsweise die entsprechenden Berichte anzufordern.
4.5     Ebenso wenig finden sich bei den Akten nähere Angaben zur (sozialen) Situation und Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz. So wäre es beispielsweise wesentlich zu wissen, ob die Beschwerdeführerin bereits in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und ob sie während dieser Zeit aufgrund von psychischen oder körperlichen Problemen arbeitsunfähig oder krankgeschrieben war. Sofern die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, stellt sich die Frage nach ihrer finanziellen Situation nach Auflösung der ersten Ehe und nach einer möglichen Unterstützung durch die deutschen Sozialbehörden, welche allenfalls auch Angaben zur psychischen Situation und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Haushaltstätigkeit und die Betreuung der Kinder geben könnten. In diesem Zusammenhang wäre auch das Scheidungsurteil beizuziehen, woraus allfällige Unterhaltsbeiträge und die Zuteilung der elterlichen Gewalt über die Kinder ersichtlich wäre.
4.6     Auch in Bezug auf ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz stellt sich die begründete Frage, weshalb die Beschwerdeführerin zuerst ohne Lohn bei ihrem Bruder gearbeitet und dann plötzlich per 1. Januar 2002 von ihm gegen ein monatliches Entgelt angestellt worden ist, zumal das Arbeitsverhältnis nach kurzer Zeit aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wieder aufgelöst werden musste. Nicht zuletzt wäre auch beim Sozialamt der Gemeinde H.__ abzuklären, wie die Unterstützung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Töchter zustandgekommen ist und ob die zuständige Sozialarbeiterin oder Familienberaterin Angaben zu einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt und in ihrer Rolle als alleinerziehende Mutter machen kann.
4.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt, sondern auch zur finanziellen und sozialen Situation sowie zur früheren Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen hat. Sollte es ihr auch danach noch nicht möglich sein zu beurteilen, wann die Invalidität eingetreten ist, so wären die vorgenommenen Abklärungen allenfalls noch mittels eines psychiatrisch/medizinischen Gutachtens zu ergänzen, wobei sich der Gutachter in Kenntnis aller Akten über den wahrscheinlichen Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit zu äussern hätte, sofern dies nachträglich noch möglich ist. Erst danach würde die Beweisregel Platz greifen, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. In diesem Sinne ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.
5.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 910.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) gemäss der Kostennote vom 1. September 2005 (Urk. 12/2) als angemessen.
5.2     Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. Fr. 910.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12/2
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).