IV.2004.00906
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 22. März 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1962, absolvierte von 1981 bis 1983 eine Anlehre als Bäcker und arbeitet seit 1. September 1989 als Hilfsbäcker bei der A.___ AG in C.___ (Urk. 9/38 S. 1, S. 4). Am 20. Mai 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/38).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/18-20), einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 9/34) sowie einen Zusammenzug des individuellen Kontos (Urk. 9/27 = 9/35) ein. Mit Verfügung vom 22. Januar 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/9 = Urk. 9/17). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 23. Februar 2004 (Urk. 9/8) wies sie mit Entscheid vom 5. November 2004 (Urk. 9/1 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, am 9. Dezember 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2005 beantragte die IV- Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 wurde Rechtsanwältin Christina Ammann antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 1. Februar 2005 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer befinde sich in einer psychosozialen Krise, die keinen Krankheitswert aufweise. Er leide an den üblichen Begleitumständen, die eine Trennung und eine Scheidung mit sich bringen würden, weshalb es sich um eine Pseudopsychiatrisierung sozialer Probleme handle (Urk. 2 S. 3). Die Arbeitsunfähigkeit sei auf soziale Probleme und deshalb auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen; aus medizinischer Sicht hingegen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/9).
Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, es liege aufgrund der psychischen Beschwerden ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor. Er befinde sich seit August 2001 in intensiver hausärztlicher-psychiatrischer Behandlung und werde überdies medikamentös mit Antidepressiva behandelt und mit einer Gesprächstherapie unterstützt (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 PD Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital H.___, diagnostizierten im Bericht vom 3. März 1999 nach ambulanter Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1. Februar bis 1. März 1999 (Urk. 9/20/5 S. 1):
- Lumbospondylogenes Syndrom rechts bei/mit:
- Wirbelsäulenfehlform mit Flachrücken lumbal, Rundrücken hochthorakal (anamnestisch Status nach Morbus Scheuermann) sowie linkskonvexer LWS-Skoliose
- muskulärer Dysbalance bei Fehlstatik
- Anamnestisch Helicobacter-assoziierte Gastritis
Die seit Oktober 1998 bestehenden Rückenschmerzen des Hilfsbäckers beurteilten sie als neurologisch unauffällig und seien in Anbetracht der klinischen und radiologischen Befunde mit dem lumbospondylogenen Syndrom zu erklären. Begünstigend hierfür sei die Fehlstatik mit Skoliose der Lendenwirbelsäule und hochthorakalem Rundrücken, die bei der als körperlich schwer einzustufenden Arbeit als Hilfsbäcker in Nachtschicht zu einer Dekompensation der Rückenmuskulatur mit entsprechenden Myotendinosen geführt habe (Urk. 9/20/5 S. 1 Mitte).
Mit Hilfe der primär aktiven, rückenstabilisierenden Physiotherapie, welche durch passive, analgetisch und detonisierend wirkende Massnahmen ergänzt worden sei, habe zuletzt eine drei bis vier Stunden anhaltende Beschwerdebesserung erreicht werden können (Urk. 9/20/5 S. 1 unten).
Ferner hielten die Ärzte fest, dass die ärztliche Führung und Begleitung des durch das Schmerzempfinden beunruhigten Patienten wesentlich sei. Durch die Auskunft über die prinzipielle Gutartigkeit seiner Beschwerden habe der Beschwerdeführer beruhigt werden könnten (Urk. 9/20/5 S. 2).
3.2 Im Bericht vom 29. Juni 2003 nannte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 9/20/1 S. 1 lit. A): "psychiatrischer Fall seit die Ehefrau mit den Kindern das Haus verlassen hat."
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom (Urk. 9/20/1 S. 1 lit. B).
Dr. F.___, der den Beschwerdeführer seit 1995 hausärztlich behandelt, bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig (Urk. 9/20/1 S. 2 lit. C Ziff. 1). Zudem könne seine Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 9/20/1 S. 2 lit. C Ziff. 2), insbesondere durch eine dringend gebotene psychiatrische Behandlung (Urk. 9/20/1 S. 2 Ergänzungen zu lit. C Ziff. 1, lit. C Ziff. 2).
In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastung vom 30. Juni 2003 wies Dr. F.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder psychisch noch physisch belastbar sei. In seiner bisherigen Berufstätigkeit beurteilte er den Beschwerdeführer als uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 9/20/3).
3.3 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, bei dem der Beschwerdeführer seit August 2001 in Behandlung steht, nannte in seinem Bericht vom 27. Dezember 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/19/4 S. 1 lit. A):
- Depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischen Komponenten.
- Vor allem somatoforme Schmerzstörung
- Anhaltende psychosoziale Belastungssituation
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er ein Lumbovertebralsyndrom (Urk. 9/19/4 S. 1 lit. A):
Ferner attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit vom 8. August 2001 bis zum 23. September 2001 von 100 %, vom 9. Oktober 2001 bis zum 24. Februar 2002 eine solche von 50 % und vom 17. Dezember 2002 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/19/4 S. 1 lit. B).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seiner Ansicht nach stationär beziehungsweise sich verschlechternd (Urk. 9/19/4 lit. C Ziff. 1).
Der Beschwerdeführer befinde sich seit August 2001 bei ihm in hausärztlicher-psychiatrischer Behandlung. Er führe mit ihm eine medikamentöse antidepressive Behandlung und eine supportive Gesprächstherapie in der Muttersprache durch (Urk. 9/19/4 S. 3 f. lit. D Ziff. 7). Die bisherige Therapie habe leider keine wesentliche Besserung des Zustandes bewirken können.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte Dr. G.___ aus, dass dem Beschwerdeführer medizinisch theoretisch eine leichte, wechselbelastende Arbeit zu ungefähr 30 % zumutbar sei. Er werde aber in Anbetracht der langfristigen Arbeitsunfähigkeit und der schlechten Selbstprognose sowie der psychischen Symptomatik seine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpfen können (Urk. 9/19/4 S. 4 lit. D Ziff. 7).
3.4 Sodann attestierte Dr. G.___ dem Beschwerdeführer mit Zeugnis vom 14. Februar 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. Dezember 2002 bis zum 31. März 2004 (Urk. 9/10).
3.5 Mit Attest vom 16. März 2004 bestätigte Dr. F.___, dass der Beschwerdeführer wegen einer ausgesprochenen Depression, Konzentrationsstörungen und Schwindelzuständen zur Zeit nicht arbeitsfähig sei (Urk. 9/18).
3.6 Mit Beschwerde reichte der Beschwerdeführer nochmals eine Stellungnahme von Dr. F.___ ein. Darin nannte der Hausarzt die Diagnose einer reaktiven schweren Depression mit Somatisierung (Muskulatur, Magen, Kopf) (Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 2).
Diese konkretisierte er dahingehend, dass eine schwere psychische Störung mit Krankheitswert, aufgrund eine schweren reaktiven depressiven Entwicklung, bestehe (Urk. 3/3 Ziff. 3). Ferner hielt er fest, der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/3 S. 2).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass in der Diagnose sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen (vgl. Erw. 3.1 ff.).
Ferner herrscht unter den Ärzten auch dahingehend Einigkeit, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als angelernter Bäcker aus somatischer Sicht, aufgrund des Lumbovertebralsyndroms, nicht eingeschränkt ist (Urk. 9/19/4 lit. A, Urk. 9/20/1). In somatischer Hinsicht besteht kein weiterer Abklärungsbedarf.
4.2 Bezüglich der im Juni 2003 erstmals vom Hausarzt, Dr. F.___, diagnostizierten psychischen Beschwerden (Urk. 9/20/1 S. 1 lit. A), welche in der Folge von Dr. G.___ bestätigt wurden (Urk. 9/19/3), fehlt in den Akten ein Bericht eines Facharztes für Psychiatrie. Der Beschwerdeführer wurde zwar seit August 2001 durch Dr. G.___ nach dessen Angaben auch psychiatrisch betreut, doch handelte es sich dabei um eine hausärztlich-psychiatrische Betreuung, welche insbesondere deshalb durch Dr. G.___ erfolgte, weil er den Beschwerdeführer in seiner Muttersprache therapieren konnte. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 unten) handelt es sich mithin bei Dr. G.___ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie, sondern - wie bei Dr. F.___ - um einen Facharzt für Allgemeine Medizin. Für die Beantwortung der Frage nach dem Bestehen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann deshalb nicht auf die Berichte von Dr. F.___ und Dr. G.___ abgestellt werden, da dafür grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b). Da eine psychische Problematik des Beschwerdeführers aktenkundig und damit weiter abklärungsbedürftig ist, erweist sich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens als unabdingbar.
4.3 Der entscheiderhebliche Sachverhalt bezüglich der massgebenden Frage, inwieweit der Beschwerdeführer durch eine allfällige psychisch bedingte Gesundheitsbeeinträchtigung in seiner Arbeitfähigkeit eingeschränkt ist, lässt sich nach Gesagtem nicht abschliessend beurteilen.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung der Frage, ob und in welchem Masse der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden arbeitsunfähig ist, zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die unentgeltliche Rechtsbeiständin einen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 89 Abs. 1 der Zürcher Zivilprozessordnung; ZPO) zulasten der Beschwerdegegnerin hat.
Mit Honorarnote vom 23. Februar 2005 (Urk. 12/1-2) machte die unentgeltliche Rechtsbeiständin einen Zeitaufwand von 6 Std. 15 Min. und Auslagen von Fr. 54.40 geltend, was angemessen ist. Die Prozessentschädigung ist beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ohne Mehrwertsteuer daher auf Fr. 1'403.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. November 2004 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'403.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).