IV.2004.00908
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 29. April 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1962 geborene M.___ absolvierte in den Jahren 1979 bis 1981 eine Lehre als Zimmermann und war bis 1985 in diesem Beruf tätig (Urk. 8/66 und Urk. 8/43). Seit 1980 leidet er an einer chronischen paranoiden Schizophrenie (Urk. 8/34-41).
Am 6. März 1986 meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/66) und ab 1. November 1986 bezog er eine ganze Invalidenrente (vergleiche Urk. 8/13 S. 1). In den Jahren 1986 bis 1989 bereitete er sich aus eigenem Antrieb im Fernunterricht bei der Schule A.___ auf die Maturitätsprüfung vor und bestand im September 1989 die obligatorische Prüfung am Ende des 3. Semesters (Urk. 8/62 und Urk. 8/43/5-6). Nachdem der Versicherte von der Berufsberatung der IV-Stelle davon hatte überzeugt werden können, dass die Maturavorbereitung für ihn keine sinnvolle Umschulung sei (Urk. 8/61-62), absolvierte er von Oktober 1989 bis Oktober 1990 berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung in Form eines Berufsförderungskurses und eines Arbeitstrainings (Urk. 8/29 und Urk. 8/28). Von Mai 1991 bis April 1993 durchlief er - ebenfalls als berufliche Massnahme - eine Anlehre zum Holzbearbeiter (Urk. 8/24 und Urk. 8/57-59). Im Anschluss daran bezog der Versicherte eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/20). Vom 26. September bis 23. Dezember 1994 absolvierte er als weitere berufliche Massnahme eine Ausbildung beim Besuchsdienst B.___ (Urk. 8/19 und Urk. 8/55-56). Von Januar 1995 bis Dezember 2003 arbeitete der Versicherte als Mitarbeiter im Betreuungsdienst für den Verein C.___ und konnte so ein Einkommen von zirka Fr. 400.-- pro Monat erzielen (Urk. 8/43/2, Urk. 8/50-51). Nachdem das Sozialversicherungsgericht seine Beschwerde gegen die die halbe Rente bestätigende Verfügung vom 10. August 1995 (Urk. 8/18) gutgeheissen hatte, bezog der Versicherte rückwirkend ab Juli 1994 wieder eine ganze Rente (Urteil vom 13. März 1998; Urk. 8/13). Ab Februar 2003 arbeitete er bei Bedarf stundenweise in der Inventur der Buchhandlung D.___, wo er zirka Fr. 300.-- pro Monat verdiente (Urk. 8/49). Zudem bearbeitete der Versicherte bei der Schule A.___ während sechs Semestern 36 Lateinlektionen und schloss diesen Kurs am 11. Juni 2001 mit dem Fachzertifikat Latein, Prädikat sehr gut (Note 5,5), ab (Urk. 8/43/3-4). Seit dieser Zeit erteilt er während zweieinhalb Stunden pro Woche zukünftigen Gymnasiasten Nachhilfeunterricht in Deutsch und Latein (Urk. 8/45 und Urk. 8/43/1).
Mit Schreiben vom 10. August 2004 stellte M.___ ein Gesuch um berufliche Abklärung beim Berufsberater der Invalidenversicherung und gab an, die Halbtagesschule der Schule A.___ besuchen zu wollen, um die Matura zu erlangen (Urk. 8/48). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die beruflichen (Urk. 8/42-47) und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/30). Mit Verfügung vom 21. September 2004 (Urk. 8/4) wies sie das Begehren um berufliche Massnahmen ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Oktober 2004 (Urk. 8/3) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 25. Oktober 2004 (Urk. 2) ebenfalls ab.
2. Dagegen erhob M.___ mit Eingabe vom 21. November 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Kostenübernahme für den Besuch der Halbtagsschule der Schule A.___ zum Erwerb der Matura als berufliche Massnahme. Die IV-Stelle verzichtete in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2005 (Urk. 7) auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. März 2005 (Urk. 11) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 IVG muss im Sinne einer Anspruchsvoraussetzung eine Massnahme zur Erreichung des Eingliederungszieles notwendig und geeignet sein. Die Vornahme der Massnahme muss einerseits an sich notwendig sein, und anderseits sind die Vorkehren im Rahmen der einzelnen Massnahmen auf das Notwendige zu beschränken. Die Geeignetheit muss objektiv im Sinne der Eingliederungswirksamkeit und subjektiv im Sinne der Eingliederungsfähigkeit und -bereitschaft der versicherten Person gegeben sein. Welche Massnahmen erforderlich sind, kann sich nur aus einer vergleichenden Betrachtung des Eingliederungsziels, des Eingliederungsbedarfs und des zu seiner Befriedigung erforderlichen Mitteleinsatzes unter dem Gesichtspunkt des Gesetzeszweckes erweisen. Dies geschieht durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG. Die Rechtsprechung hat diesen in der Weise umschrieben, dass die Massnahme angemessen zu sein hat, und zwar in sachlicher (Befähigung zum Aufkommen für einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten), zeitlicher (Eingliederungserfolg während der noch verbleibenden gesamten Aktivitätsperiode), wirtschaftlich-finanzieller (vernünftiges Kosten-Nutzenverhältnis) und persönlicher (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, d.h. Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation) Hinsicht (vergleiche Susanne Leuzinger-Naef, Die Ausbildungsziele der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Lichte der neuen Bundesverfassung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 45 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., 83 ff., 138 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 19. März 2002, I 529/01, Erwägung 1 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
Unter Umschulung ist grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a mit Hinweisen).
2. Im Bericht der Klinik E.___ vom 2. März 2004 (Urk. 8/31) wurde ausgeführt, bei Behandlungsbeginn im Januar 2001 habe beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Sozialphobie (ICD-10: F40.1) bei einer vorwiegend ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit (ICD-10: F60.7) im Vordergrund gestanden. Die Sozialphobie habe sich im Verlauf der Therapie jedoch stark gebessert. Der Beschwerdeführer könne aus ärztlicher Sicht mit Unterstützung der Invalidenversicherung wieder in den Arbeitsprozess integriert werden. Dabei sei allerdings darauf Rücksicht zu nehmen, dass die angestrebten Veränderungen in einem bezüglich Autorität und negativer Kritik möglichst belastungsarmen Milieu vollzogen werden könnten. Andernfalls sei aufgrund der ausgeprägten Verletzbarkeit (Vulnerabilität) bei Autoritätskonflikten mit einer erneuten Verschlechterung der psychischen Verfassung zu rechnen. Diese Verletzbarkeit habe in der Vergangenheit wiederholt zu schweren psychischen Ausnahmezuständen mit Angst-, Panik- und Aggressionsgefühlen sowie Derealisations- und Depersonalisationserleben geführt. Neue berufliche Massnahmen seien angezeigt, müssten jedoch durch die Berufsberatung in Bezug auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sorgfältig vorbereitet werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose als sehr günstig zu beurteilen.
Im Bericht vom 31. August 2004 (Urk. 8/30) erklärten die Ärzte der Klinik E.___, der Beschwerdeführer leide nur noch in sozialen Ausnahmesituationen unter den Auswirkungen seiner Krankheit. Diese beständen vorwiegend aus Angst- und Panikgefühlen und damit einhergehenden körperlichen Symptomen und Handlungstendenzen. Es träten dabei auch Depersonalisations- und Derealisationserleben auf. Neben allgemeinem Vermeidungsverhalten und sozialem Rückzug könnten in solchen Ausnahmesituationen auch unmittelbar Aggressionsimpulse auftreten. Diese Situationen seien noch mit einem starken Leidensdruck verbunden. In seinem zuletzt ausgeübten Beruf sei der Beschwerdeführer seit August 1993 bis auf Weiteres zu 80 % arbeitsunfähig. Ob es ihm in Zukunft zumutbar sei, auf dem freien Arbeitsmarkt mindestens zu 50 % eine Erwerbstätigkeit auszuüben, könne erst nach erfolgreicher beruflicher Wiedereingliederung beurteilt werden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er möchte gerne ein Universitätsstudium in Griechisch und Latein absolvieren, um nachher als Lehrer tätig zu sein. Um überhaupt zum Studium zugelassen zu werden, benötige er die Matura (Urk. 8/45, Urk. 8/3 und Urk. 1). Obwohl im angefochtenen Einspracheentscheid hauptsächlich von einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die Rede ist, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen - und ist unbestritten -, dass es sich beim angestrebten Erwerb der Maturität um eine weitere Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG und nicht um eine erstmalige berufliche Ausbildung gemäss Art. 16 IVG handelt. Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für eine Umschulung erfüllt sind.
3.2 Wie das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 13. März 1998 (Urk. 8/13) ausgeführt hat, war dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit auch die Tätigkeit als Holzbearbeiter/Schreiner nur in so eingeschränkter Form möglich, dass es für ihn nahezu ausgeschlossen war, eine seinen Möglichkeiten entsprechende Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Dementsprechend bezieht er seit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen im Jahr 1994 wieder eine ganze Invalidenrente. Daran hat auch die weitere Ausbildung beim Besuchsdienst B.___ nichts geändert. Aus ärztlicher Sicht ist es ihm auch heute nicht möglich, seine ursprüngliche Tätigkeit zu mehr als 20 % auszuüben (Urk. 8/30). Die Voraussetzung, dass die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist, ist daher gegeben.
3.3 Weiter ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer anbegehrte Umschulung geeignet ist, ihm eine seiner früheren Tätigkeit annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Die Beschwerdegegnerin hat dies verneint, ohne ihren Standpunkt zu begründen (Urk. 2). Ursprünglich hat der Beschwerdeführer eine Berufslehre als Zimmermann absolviert (Urk. 8/43/9) und es ist davon auszugehen, dass der Besuch einer Maturitätsschule und ein anschliessendes Latein- und Griechischstudium an der Universität nicht als gleichwertige Ausbildung anzusehen ist.
Nach der Rechtsprechung sind die Kosten einer entsprechenden Umschulung von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn Art und Schwere der Invalidität und ihre beruflichen Auswirkungen derart schwerwiegend sind, dass nur eine verglichen mit der vor dem Invaliditätseintritt ausgeübten Erwerbstätigkeit anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der Arbeitsleistung auf einer höheren Berufsstufe führt (vergleiche ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 7. Januar 2002, I 693/00, Erw. 4d).
Sollte der Beschwerdeführer durch die angestrebte Ausbildung zum Lehrer in die Lage versetzt werden, in einem reduzierten Umfang tätig zu sein und ein Einkommen zu erzielen, das demjenigen eines Zimmermannes entspricht, kann von einer Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten ausgegangen werden, auch wenn die Ausbildung zum Lehrer anspruchsvoller ist als diejenige zum Zimmermann.
3.4 Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 1987 bis 1989 bereits die ersten drei Semester zur Vorbereitung der "Eidgenössischen Matura Typus B" bei der Schule A.___ im Fernunterricht absolviert und auch die obligatorische Semesterprüfung am Ende des 3. Semesters bestanden (Urk. 8/43/5-6). Dass er die intellektuellen Voraussetzungen für den Besuch einer Maturitätsschule besitzt, wurde dann auch von der Berufsberatung der IV-Stelle bestätigt (Bericht vom 27. Oktober 1989; Urk. 8/62). Auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2001 das Fachzertifikat Latein der Schule A.___ erlangen konnte (Urk. 8/43/4) und seit August 2001 Nachhilfeunterricht in Deutsch und Latein erteilt (Urk. 8/48 und Urk. 8/45), sind das Interesse an einer Lehrtätigkeit und die Neigung für die angestrebte Berufsrichtung zu bejahen. Es ist deshalb ohne weiteres davon auszugehen, dass er die intellektuellen Voraussetzungen für die anbegehrte berufliche Massnahme mitbringt.
Fraglich ist dagegen, ob der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht den Durchhaltewillen besitzt, um eine Maturitätsschule und ein anschliessendes Universitätsstudium erfolgreich absolvieren zu können. Insbesondere stellt sich die Frage, ob er aufgrund seiner durch das psychische Leiden bedingten ausgeprägten Verletzbarkeit bei Autoritätskonflikten und negativer Kritik einer solchen Ausbildung gewachsen ist. Weiter stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht für den Lehrerberuf geeignet ist und ob ihm nach abgeschlossener Ausbildung die Ausübung dieses Berufes in einem Umfang zumutbar sein wird, dass er damit ein Einkommen erzielen kann, das mindestens den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausschliesst. Auf diese Fragen geben die vorhandenen Arztberichte keine Antwort. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie mittels Einholung eines Arztberichtes abklären lasse, ob der Beschwerdeführer der angestrebten Ausbildung und dem in Aussicht genommenen Beruf aufgrund seines Gesundheitszustandes gewachsen ist, und wie aus medizinischer Sicht der Umfang einer Erwerbstätigkeit als Lehrer einzuschätzen ist.
4. Der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004 ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie einen Arztbericht einhole und die noch offenen Fragen gemäss Erw. 3.4 abkläre und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).