Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 22. September 2005
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar
Dynamostrasse 14, Postfach 1328, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1949 geborene L.___, gelernter Elektromonteur mit Fachausweis, arbeitete seit 1986 als Chauffeur (Urk. 7/27 S. 2, Urk. 7/38 S. 4). Seit 1993 war er als Speditionsmitarbeiter und Chauffeur für die A.___ in B.___ tätig (Urk. 7/31/1 S.1). Der Versicherte leidet seit April 2003 an einer koronaren Herzkrankheit (Urk. 7/16/3 S. 1, Urk. 7/38 S. 5). Am 23. Juni 2003 erfolgte am C.___ eine Bypass-Operation (Urk. 7/13/3 S. 2, Urk. 7/16/4 S. 2). Der Versicherte nahm danach seine Arbeitstätigkeit als Speditionsmitarbeiter und Chauffeur nicht mehr auf (Urk. 7/27 S. 2, Urk. 7/31/1 S. 1). Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Versicherten löste die A.___ das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2004 auf (Urk. 7/31/1, Urk. 7/31/7).
Am 19. Oktober 2003 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/38). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 10. November 2003 (Urk. 7/31/1) sowie verschiedene Arztberichte ein (Urk. 7/13/1-2, Urk. 7/14/1-2, Urk. 7/15, Urk. 7/16/1-2, Urk. 7/17/1-3). Mit Verfügung vom 5. Mai 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten infolge eines Invaliditätsgrades von 58 % eine halbe Invalidenrente ab 1. April 2004 zu (Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/11, Urk. 7/12). Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Mai 2004 (Urk. 7/7) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 10. November 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
" 1. Die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid vom 10.11.2004 sei auf- zuheben.
2. Der Beschwerdegegner sei - vorsorglich - zu verpflichten, die allfälligen Kosten des neutralen Gutachters zu übernehmen.
3. Die Invalidenrente sei entsprechend neu zu berechnen.
4. Die Beschwerdegegnerin sei - eventuell - zu verpflichten, eine der aktu- ellen gesundheitlichen Situation erhöhte Rente (auch rückwirkend) aus- zurichten.
5. Unter Entschädigungs- und Folgekosten (Beschwerdeschrift 3 ¼ Stun- den)."
Weiter teilte der Versicherte in seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2004 mit, dass er Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kardiologie, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt habe (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. Februar 2005 wurde der Prozess bis zum Vorliegen des bei Dr. D.___ in Auftrag gegebenen Privatgutachtens, längstens bis zum 31. Mai 2005 sistiert (Urk. 8). Mit Verfügung vom 26. April 2005 wurde das Privatgutachten von Dr. D.___ vom 19. April 2005 (Urk. 11, Urk. 12) zusammen mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. April 2005 (Urk. 10) der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 13). Die IV-Stelle hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2005 sinngemäss an ihrem Einspracheentscheid fest (Urk. 15). In seiner Replik vom 7. Juni 2005 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er könne beruflich nicht integriert werden, da es nicht genügend freie Stellen gebe (Urk. 18). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Juli 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 353 Erw. 3a, BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Diagnosen des den Versicherten behandelnden Arztes Dr. med. E.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom 26. September 2004 (Urk. 7/13/1 S. 1) entsprechen denjenigen seiner früheren Arztberichte wie auch denjenigen von Dr. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 7/15, Urk. 7/16/1, Urk. 7/16/4, Urk. 7/17/3). Zudem stimmen sie im Wesentlichen mit den Diagnosen von Dr. D.___, ebenfalls Facharzt für Kardiologie, vom 19. April 2005 überein, welcher im Auftrag des Versicherten das kardiologische Gutachten vom 19. April 2005 erstellt hatte (Urk. 11, Urk. 12). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht haben somit zu gelten (Urk. 7/13/1 S. 1): koronare 2-Gefässerkrankung mit Status nach doppeltem Bypass, insulinpflichtiger Diabetes mellitus sowie chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (COPD).
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat die arterielle Hypertonie zu gelten (Urk. 7/13/1 S. 1).
Hierüber bestehen zwischen den Parteien keine Differenzen.
2.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Speditionsmitarbeiter und Chauffeur sind sich die Ärzte Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ darin einig, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 7/13/1-3, Urk. 7/15, Urk. 7/16/1-2, Urk. 7/17/2-3, Urk. 11, Urk. 12). Davon geht auch die IV-Stelle aus (Urk. 7/1, Urk. 7/10, Urk. 7/27).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit werden die folgenden Ansichten vertreten: Dr. F.___ beziffert in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 17. November 2003 die zumutbare Anzahl Arbeitsstunden pro Woche mit 15 (Urk. 7/16/2 S. 2), was einem Pensum von ungefähr 40 % entspricht. Er hält dabei das leichte Hantieren mit Werkzeugen, das Stehen und Gehen in beschränktem Umfang für oft (34 % - 66 %), das länger dauernde Sitzen für sehr oft (67 % - 100 %) möglich (Urk. 7/16/2 S. 1). Dr. E.___ erachtet in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 22. November 2003 eine halbtägige behinderungsangepasste Tätigkeit als eventuell zumutbar (Urk. 7/17/2 S. 2), wobei er das leichte Hantieren mit Werkzeugen sowie das Gehen in beschränktem Umfang als sehr oft (67 % - 100 %), das länger dauernde Sitzen als oft (34 % - 66 %) möglich einschätzt (Urk. 7/17/2 S. 1). In seinem Arztbericht vom 14. März 2004 hält Dr. E.___ sodann fest, dass der Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit (Büroarbeit) zu höchstens 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/15 S. 2). Derselbe führte ferner im Arztbericht vom 26. September 2004 und in seinem Bericht über die postoperative Jahreskontrolle entgegen seiner früheren Einschätzung aus, dass für sitzende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, für leichte körperliche Arbeiten eine solche von 25 % bestehe (Urk. 7/13/2, Urk. 7/13/3 S. 4). Dr. F.___ erklärte sich in seinem Schreiben vom 29. August 2004 für befangen, teilte aber dennoch mit, dass er sehr wohl der Ansicht sei, dass die geschätzte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit über 30 % liegen müsse (Urk. 7/14/2). Schliesslich schätzte Dr. D.___ in seinem Gutachten vom 19. April 2005 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers je nach leidensangepasster Tätigkeit zwischen 30 % und 100 % ein (Urk. 11 S. 1).
Anfänglich wurde somit übereinstimmend von einer etwa 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten, vor allem sitzenden Tätigkeit mit leichtem Hantieren mit Werkzeugen ausgegangen (Urk. 7/15, Urk. 7/16/2, Urk. 7/17/2). Hingegen wurde in der späteren Einschätzung von Dr. E.___ vom 26. September 2004 nur noch eine 25%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten und eine 30%ige Arbeitsfähigkeit für eine sitzende Tätigkeit als möglich erachtet (Urk. 7/13/2-3). Diese Neueinschätzung erfolgte aber ohne Angabe entsprechender Gründe und bei gleichbleibenden Diagnosen (Urk. 7/13/1 S. 1, Urk. 7/15 S. 1, Urk. 7/17/3 S. 1). Ausserdem wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Dr. E.___ als stationär bezeichnet (Urk. 7/13/1 S. 2). Diese Neueinschätzung ist daher nicht nachvollziehbar und folglich kann nicht auf sie abgestellt werden. Auch kann diese Neueinschätzung - entgegen der Meinung von Dr. D.___ (Urk. 11 S. 1) - nicht auf eine veränderte Umschreibung der leidensangepassten Tätigkeit zurückgeführt werden, da die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine leichte, sitzende Tätigkeit einmal mit höchstens 50 % (Urk. 7/15 S. 2) und einmal mit 30 % (Urk. 7/13/3 S. 4) beziffert wurde.
Dr. D.___ wiederum, dessen Diagnosen eine Aufteilung nach ihrem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vermissen lassen (Urk. 12 S. 1), macht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in seinem Gutachten vom 19. April 2005 von den konkreten Umständen abhängig und gelangt zum Schluss, dass sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich wäre (Urk. 11 S. 1). Diese Einschätzung stimmt mit den ursprünglichen Einschätzungen von Dr. E.___ und Dr. F.___ überein, welche für gewisse Tätigkeiten (leichtes Hantieren mit Werkzeugen, sitzende Haltung, Gehen in beschränktem Umfang) eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 100 % als möglich erachtet haben (Urk. 7/16/2, Urk. 7/17/2). Es ist ausserdem zu beachten, dass Dr. D.___ trotz der in seinem Gutachten vom 19. April 2005 erwähnten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welche vorliegend keine Berücksichtigung finden kann (vgl. Erw. 2.4), eine bis zu 100%ige Arbeitsfähigkeit als theoretisch möglich erachtet (Urk. 11 S. 1). Dies würde die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu einem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer womöglich bei besserer Gesundheit war, umso mehr rechtfertigen.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass selbst der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. F.___, die Auffassung vertritt, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit über 30 % liegen müsse (Urk. 7/14/2).
2.3 Somit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheides eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer, wie in Erw. 2.2 beschriebenen, leidensangepassten Tätigkeit möglich war.
2.4 Dr. D.___ erwähnte in seinem Gutachten vom 19. April 2005, welches auf seiner Untersuchung vom 28. Februar 2005 beruht, eine seit der Untersuchung durch Dr. E.___ im September 2004 eingetretene Zunahme der Dispnoe von NYHA-Klasse II zu NYHA-Klasse II-III (Urk. 12 S. 2).
Bei der Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers im gerichtlichen Verfahren ist indessen grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (10. November 2004, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abzustellen, womit der Krankheitsverlauf nach Erlass des Einspracheentscheides für die Beurteilung der Beschwerde nicht massgebend ist (vgl. BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei die aktuelle gesundheitliche Situation und damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen, kann somit nicht gefolgt werden.
3.
3.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns, also auf den 1. April 2004 (Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/11, Urk. 7/12), abzustellen ist.
3.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweisen). Gemäss Auskunft der letzten Arbeitgeberin, der A.___, hätte das Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahre 2003 Fr. 55'320.-- betragen (Urk. 7/31/1 S. 2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1958 Punkten (2003) auf 1975 Punkte (2004) (Die Volkswirtschaft 9 - 2005, S. 91, Tabelle B10.3) resultiert für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 55'800.--. Darauf ist abzustellen.
3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Bei der Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Tabellenlöhne herangezogen (Urk. 7/27 S. 1). In der LSE 2002 (S. 43 Tabelle TA1) ist ein durchschnittlicher Bruttomonatslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten von Fr. 4'557.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahre 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9 - 2005, S. 90, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1933 Punkten (2002) auf 1975 Punkte (2004) (Die Volkswirtschaft 9 - 2005, S. 91, Tabelle B10.3) ergibt sich hochgerechnet auf das Jahr 2004 ein Betrag von Fr. 58'107.--.
Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nur noch leichte, vor allem sitzende Tätigkeiten ausüben kann, rechtfertigt sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Herabsetzung des Tabellenlohns um 20 %. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 46'486.--. Da der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig ist, ist dieser Betrag entsprechend zu kürzen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 23'243.-- führt. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 55'800.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 32'557.-- ein Invaliditätsgrad von 58,3 %. Gerundet entspricht dies dem von der IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrad von 58 %.
4.
4.1 Dr. E.___ führte im Beiblatt zum Arztbericht vom 26. September 2004 aus, dass es sinnvoll wäre, dem Beschwerdeführer für die berufliche Wiedereingliederung Hilfe zu bieten, falls dieser im aktuellen Rentengrad belassen werde (Urk. 7/13/2). Auch Dr. D.___ hält es für entscheidend, Eingliederungsmassnahmen zu überprüfen (Urk. 11 S. 2). Der Beschwerdeführer selbst beantragte hingegen keine Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1, Urk. 7/27 S. 3, Urk. 18). Er führte jedoch aus, dass keine zielgerichtete Berufsberatung stattgefunden habe (Urk. 18).
4.2 Der Anspruch auf Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 7. Juli 2003, I 627/02, Erw. 2.2.1 mit Hinweis). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, welcher über eine Berufsausbildung als Elektromonteur mit Fachausweis und mehrjährige Erfahrung in diesem Bereich verfügt (Urk. 7/38 S. 4), aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage sein soll, eine leidensangepasste einfache Hilfstätigkeit (Erw. 2.2) aufnehmen zu können. Somit erübrigen sich entsprechende berufliche Massnahmen.
5. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. April 2004. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für das neutrale Gutachten zu übernehmen, und es sei ihm eine Entschädigung auszurichten (Urk. 1).
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Ausserdem hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den Ersatz seiner Auslagen für das Privatgutachten von Dr. D.___, da auf die Schlussfolgerungen dieses Arztes nicht abgestellt werden konnte (vgl. BGE 115 V 62 f.).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. iur. Reza Shahrdar
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse Helvetia Patria
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).