Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00910
IV.2004.00910

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Dürst


Urteil vom 6. Oktober 2005
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1951 geborene T.___ übte im Laufe der Jahre verschiedenste Tätigkeiten aus, bis ihr schließlich ihre Teilzeitstelle, welche sie seit Oktober 2000 bei der A.___, "___", inne hatte, per Ende 2003 gekündigt wurde (vgl. Urk. 15/6). Am 18. Juli 2003 meldete sich T.___ aufgrund ihres Rheuma bei der Invalidenversicherung des Kantons Zürich zum Leistungsbezug (Rente, Berufsberatung und Arbeitsvermittlung) an (Urk. 15/50). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei der A.___ zunächst den Arbeitgeberbericht vom 8. September 2003 (Urk. 15/41) und schliesslich denjenigen vom 22. März 2004 (Urk. 15/37) ein. Von den von der IV-Stelle eingeforderten Arztberichten wurde derjenige von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, "___", vom 6. März 2004 eingereicht (Urk. 15/22). Zudem liess die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) erstellen (Urk. 15/42). Eine 50%-Anstellung hatte T.___ im April und Mai 2004 bei einem Tierkrematorium inne (vgl. Urk. 15/21 S. 2 und Urk. 15/6 S. 2).
         Mit Verfügung vom 29. Juni 2004 wurde das Begehren um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen abgewiesen (Urk. 15/18-19). Mit Einspracheentscheid und Verfügung vom 10. August 2004 wurde darauf in teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 15. Juli 2004 gegen die Verfügung vom 29. Juni 2004 das Vorliegen der Voraussetzungen zur Arbeitsvermittlung bejaht (Urk. 15/9-10 und Urk. 15/14). Nach weiteren Abklärungen durch ihre interne Berufsberatung (vgl. Verlaufsbericht vom 7. Dezember 2004, Urk. 15/25) schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 die Arbeitsvermittlung ab, da zur Zeit eine solche nicht möglich sei (Urk. 15/3). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Gestützt auf den bereits erwähnten Arztbericht sowie das von Dr. B.___ nachgereichte Schreiben vom 22. Juni 2004 (Urk. 15/34) wurde das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1. Juli 2004 abgewiesen mit der Begründung, die einjährige Wartezeit sei noch nicht erfüllt (Urk. 15/16). Die Abweisung des Rentenbegehrens bestätigte die IV-Stelle - nach Einholung eines Kurzgutachtens von Dr. C.___, Ärztin an der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich (nachfolgend: USZ), vom 7. bzw. 8. bzw. 10. September 2004 (Urk. 15/21) - auf Einsprache vom 15. Juli 2004 (Urk. 15/15) hin mit Einspracheentscheid vom 17. November 2004, wobei die IV-Stelle nun festhielt, aus medizinischer Sicht bestehe für behinderungsangepasste Tätigkeiten eine nahezu 100%ige Arbeitsfähigkeit, weshalb keine Invalidität vorliege (Urk. 2 = Urk. 15/5).
2.       Gegen diesen Entscheid erhob T.___ mit Fax-Eingaben vom 18. und 25. November 2004 (Urk. 1/1-2) Einsprache, welche von der IV-Stelle als Beschwerde an das hiesige Gericht weitergeleitet wurde (Urk. 4). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 (Urk. 6 = Urk. 15/1) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Eingabe mit ihrer Originalunterschrift zu versehen, was sie innert Frist auch tat (Urk. 8/1-2). Sinngemäss stellte sie das Begehren, der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente auszurichten. Mit Eingabe vom 21. Januar 2005 ersuchte der neu mandatierte Rechtsanwalt Christoph Häberli, Zürich, um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 11-13).
         Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2005 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die medizinische Aktenlage auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 2. Februar 2005 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 16). Mit Eingabe vom 4. März 2005 präzisierte Rechtsanwalt Häberli das Rechtsbegehren, indem er mindestens eine Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2004 und eventualiter eine polydisziplinäre, medizinische Abklärung der Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 18). Der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 7. März 2005 unter Beilage einer Kopie der Replik Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 20). Nach unbenutztem Ablauf der Frist wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Mai 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 22).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die Erwerbsunfähigkeit ist längere Zeit dauernd, wenn der sie auslösende Gesundheitsschaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr bewirkt und nach dieser Zeit weiterhin eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurücklässt. Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben, führen somit nicht zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 8 ATSG) (vgl. BGE 102 V 166 mit Hinweisen).
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen  Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
1.5     Zu den geistigen und psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.6     In BGE 130 V 352 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die Rechtsprechung hinsichtlich der psychischen Gesundheitsschäden mit Bezug auf somatoforme Schmerzstörungen präzisiert. Es hat zusammengefasst festgestellt, dass auch eine somatoforme Schmerzstörung ein psychisches Leiden darstellen kann. Dabei muss ein psychiatrisches Gutachten eine hinreichend gesicherte Diagnose stellen können. Das Vorliegen eines solchen Leidens reicht jedoch für eine lange dauernde, zu einer Invalidität führenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG nicht aus. Vielmehr muss das Leiden nach ärztlicher Einschätzung eine derartige Schwere aufweisen, dass der versicherten Person die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozialpraktisch nicht mehr zumutbar ist.
         Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung.
         Der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie obliegt dabei im Rahmen der  ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu der einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr - auch mit Blick auf die hievor genannten Kriterien - erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (zum Ganzen: BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2-2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen, BGE 131 V 49, Erw. 1.2, sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen T. vom 31. Januar 2005, IV.2004.00711).
1.7     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen.
1.8     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin machte in ihrem Einspracheentscheid vom 17. November 2004 geltend, dass bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht für leichte und mittelschwere Tätigkeiten eine nahezu 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Deshalb sei ihr aus ärztlicher Sicht weiterhin zumutbar, Tätigkeiten aufzunehmen, die sie in ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn ausgeübt habe, und da vorliegend nicht von einer Invalidität gemäss Art. 8 ATSG auszugehen sei, würde die Eröffnung der Wartezeit nicht mehr als strittig betrachtet (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte unter Hinweis auf ihre lange Krankengeschichte demgegenüber vor, dass die drei bei den Akten liegenden Arztberichte kein zuverlässiges Bild der gesundheitlichen Gesamtsituation zuliessen. Der behandelnde Hausarzt Dr. B.___ gehe langfristig von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus und habe empfohlen, die Meinung eines Rheumatologen einzuholen. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin einzig auf einen einzelnen Satz aus dem Bericht der Medizinischen Poliklinik des USZ abgestellt, obschon dessen Verfasser erklärt hätten, bezüglich Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit seien die von der Beschwerdeführerin konsultierten anderen USZ-Kliniken anzugehen. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei zudem zu berücksichtigen, dass bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und einem 20%igen Abzug bei der Beschwerdeführerin ohne Weiteres eine Erwerbseinbusse von 60 % und damit eine Dreiviertelsrente resultiere. Schliesslich wies er darauf hin, dass die Wartezeit spätestens mit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. Oktober 2003 begonnen habe, weshalb der Anspruch auf eine Rente spätestens seit dem 1. Oktober 2004 bestehe (Urk. 18).
3.       Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
3.1     Vorab ist bezüglich der Arztberichte von Dr. B.___ und von Dr. C.___ festzustellen, dass sowohl die Diagnosen als auch die persönliche Anamnese grösstenteils wörtlich identisch sind.
3.2
3.2.1   Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 6. März 2004, bei stationärem Gesundheitszustand, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches muskuloskelettales Schmerzsyndrom bei multiplen Arthrosen, bestehend seit mindestens 1997 (rezidivierendes Cervicalsyndrom, chronische Lumbalgie, chronische Hüftgelenksschmerzen beidseits, chronisch rezidivierende Schmerzen in Handgelenken und Schultern beidseits), sowie chronisch rezidivierende Kopfschmerzen seit mindestens 1996 und rezidivierende depressive Episoden (betreffend die persönliche Anamnese vgl. Urk. 15/21 Lit. D Ziff. 3 und Urk. 15/22 lit. D Ziffer 3, bzw. Erwägung 3.3).
         Bezüglich der Rücken- und Gelenksschmerzen berichtete Dr. B.___ insbesondere, dass diese seit der Gewichtszunahme infolge des Rauch-Stopps im Jahre 2002 (von 62 auf 79 kg) exacerbierten (Urk. 15/22 S. 2). Er führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin seit April 2003 bei ihm in Behandlung sei, vorher, d.h. von 1999 bis 2001, sei sie in der Medizinischen Poliklinik des USZ in Behandlung gewesen.
         Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, empfahl aber für eine genauere rheumatologische Beurteilung eine entsprechend fachlich durchgeführte Abklärung (Urk. 15/22).
3.2.2   In seinem Schreiben vom 22. Juni 2004 (Urk. 15/34) erklärte Dr. B.___ sodann, dass er davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin arbeite zu 100 %, weshalb er ihr in seinem Bericht vom 6. März 2004 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit attestiert habe. Richtig sei aber, dass die Beschwerdeführerin nur 50 % arbeite und aufgrund ihrer multiplen Gelenkbeschwerden maximal zu etwa 60 % arbeitsfähig sei. Insbesondere dürfe ein definitiver Entscheid, bei der Beschwerdeführerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, nur nach erneuter Vorstellung bei einem Rheumatologen gefällt werden.
3.2.3   Zudem führte Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2004 (Urk. 15/20) bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, dass diese aufgrund ihrer seit mindestens 1997 bestehenden Beschwerden im Bereich der Gelenke eine reduzierte Tätigkeit gesucht habe. Anfangs Oktober 2003 habe ihr wegen der anhaltenden Gelenkschmerzen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten attestiert werden müssen. Obwohl bei der Beschwerdeführerin nie Schwellungen oder eine eigentliche Polyarthritis oder schwere distruierende Arthrosen aufgetreten seien, leide sie an rezidivierenden Schmerzen in den Handgelenken und Schultern, an chronischen Hüftgelenkschmerzen beidseits und rezidivierendem Zervikalsyndrom. Seiner Meinung nach sei die Beschwerdeführerin nicht über 50 % arbeitsfähig. Erneut erachtete Dr. B.___ eine Vorstellung bei einem Rheumatologen als angezeigt.
3.3     Die Diagnosen von Dr. C.___ stimmen - wie bereits erwähnt - im Wesentlichen mit denjenigen von Dr. B.___ überein, ebenso wie die Beurteilung, dass der Zustand der Beschwerdeführerin als stationär zu beurteilen sei.
         Zur persönlichen Anamnese ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin neben den Beschwerden, welche zu vorgenannten Diagnosen führten, diverse weitere gesundheitliche Probleme hat oder hatte. Die Beschwerdeführerin war im Laufe der letzten Jahre am USZ in verschiedenen Spezialkliniken in Behandlung (Rheumaklinik, chirurgischer Notfall, Augenklinik, Gastroenterologie, Neurologische Klinik, ORL-Klinik, Psychiatrische Poliklinik, Spezialsprechstunde für Kopfschmerzen, Spezialsprechstunde für Adipositas). Ausserdem hatte die Beschwerdeführerin während der letzten zwei, drei Jahrzehnte diverse Reit- und Autounfälle sowie gynäkologische Operationen und war deshalb in verschiedenen Spitälern (Stadtspital D.___, "___", Stadtspital E.___, "___", Kantonsspital F.___) in Behandlung gewesen.
         Auffallend sind weiter die in der Vergangenheit geäusserten diversen Verdachtsdiagnosen (Verdacht auf Endometriose, Verdacht auf Fibromyalgie, Verdacht auf subakute Thyreoiditis, Verdacht auf Somatisierung bei Trauerprozess, Verdacht auf Ess- und Körperwahrnehmungsstörung) sowie die verschiedenen unauffälligen Befunde (CT-Schädel anamnestisch unauffällig, Kopf- und Halsorgane bis auf leicht gerötete Konjunktiven unauffällig, unauffälliges CT Thorax, unauffällige Resultate bei der Blut- und Urinuntersuchung). Bemerkenswert ist schliesslich, dass seitens der Medizinischen Poliklinik des USZ in den Jahren 2002 bis 2004 kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden ist.
         Dr. C.___ erklärte, dass die Auswirkungen der diversen Gelenksbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von der Art der zukünftigen Arbeitstätigkeit abhänge. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne sie aktuell nicht konklusiv beurteilen. Detailliertere Auskünfte bezüglich Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sowie bisher stattgefundene therapeutische Versuche seien bei den vorgenannten Kollegen (offenbar der Fachkliniken des USZ) einzuholen. Insbesondere berichtete Dr. C.___, dass die physischen Funktionen besser durch den/die behandelnden Kollegen der rheumatologischen Poliklinik des USZ beurteilbar seien. Insgesamt schätzte Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Berufstätigkeit auf wöchentlich mindestens 30 Arbeitsstunden und erklärte abschliessend, dass internmedizinisch aktuell keine Begründung für eine IV-Berentung gegeben sei.

4.      
4.1     Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die vorgenannten Ärzte nicht einig sind, wie sich ihre im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken.
4.2     Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin zunächst eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit, worauf er jedoch diese Angabe unter Hinweis auf das von der Beschwerdeführerin ausgeübte Teilzeitpensum korrigierte und der Beschwerdeführerin maximal eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte und in seinem letzten Schreiben zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. Dazu ist in Bezug auf Berichte von Hausärzten darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Des Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin erst seit April 2003 bei Dr. B.___ in Behandlung war und dieser somit seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vornehmlich aufgrund ihrer Angaben abgegeben hat, was insbesondere bezüglich seiner retrospektiven Angaben offensichtlich ist. Nicht nachvollziehbar ist zudem, wieso er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf deren effektiv ausgeübtes Arbeitspensum abstimmt, da einzig medizinische Gründe die Arbeitsfähigkeit zu beschränken vermögen und diese nicht davon abhängt, ob die Beschwerdeführerin zu 50 % oder zu 100 % arbeitet. Schliesslich bleibt auch ungeklärt, wieso die Gewichtszunahme im Jahre 2002 zu einer Exacerbation der Rücken- und Gelenkschmerzen führte, diese Schmerzen offenbar aber nicht wieder abgenommen haben, nachdem die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben ihres Rechtsvertreters ihr Gewicht wieder in den Griff bekommen hatte (vgl. Urk. 18 S. 3). Auf den Arztbericht von Dr. B.___ und seine ergänzenden Schreiben kann aufgrund des Dargelegten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit nicht abgestellt werden.
4.3     Ebenso wenig kann auf den Bericht des USZ abgestellt werden, da einerseits nicht klar ist, was Dr. C.___ mit "internmedizinisch" genau ausdrücken wollte. So erklärte sie in ihrem Bericht, dass bezüglich der verschiedenen Beschwerden der Beschwerdeführerin die jeweilige Fachklinik (Rheumaklinik, chirurgischer Notfall, Augenklinik, Gastroenterologie, Neurologische Klinik, ORL-Klinik, Psychiatrische Poliklinik, etc.) direkt angegangen werden müsste. Da Dr. C.___ in der persönlichen Anamnese die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin als auch die entsprechenden medizinischen Befunde detailliert aufführte, ist fraglich, ob diese nun bei ihrer Einschätzung berücksichtigt wurden oder ob sie mit "internmedizinisch" ausdrücken wollte, dass sie einzig für die Medizinische Poliklinik des USZ eine Einschätzung abgeben könne. Zudem bleiben die Angaben von Dr. C.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt vage. Sie erklärte, dass sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht konklusiv beurteilen könne und dass diese insbesondere auch von der Art einer zukünftigen Arbeitstätigkeit abhänge. Ausdrücklich wies sie darauf hin, dass die physischen Funktionen besser durch den oder die behandelnden Kollegen der rheumatologischen Poliklinik des USZ zu beurteilen seien. So dürften die Aussagen von Dr. C.___ in dem Sinne interpretiert werden, dass diese bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bloss eine Mutmassung anstellen konnte, weil die Einschätzung bezüglich der physischen Funktionen nicht vorlag oder nicht einbezogen wurde. Nicht klar ist bei dieser Sichtweise, aufgrund welcher medizinischer Gründe Dr. C.___ trotzdem angab, der Beschwerdeführerin seien wöchentlich mindestens 30 Arbeitsstunden in ihrer bisherigen Tätigkeit zumutbar.

5.
5.1     Nach dem Gesagten kann aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden, inwieweit die Beschwerdeführerin medizinisch bedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein umfassendes polydisziplinäres Fachgutachten zum psychischen und somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vorzugsweise bei einer MEDAS) einhole, verbunden mit einer Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL).
         Insbesondere ist festzuhalten, dass nach übereinstimmendem Befund von Dr. C.___ und von Dr. B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein muskuloskelettales Schmerzsyndrom diagnostiziert wurde. Sofern auch die Gutachter zum Schluss kommen sollten, dass sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht durch somatische Befunde allein erklären lassen, ist die neueste Rechtsprechung des EVG zu den somatoformen Schmerzstörungen zu beachten (vgl. Erwägung 1.6), und ein psychiatrisches Teilgutachten wäre diesfalls unverzichtbar. Die Gutachter sollen sich in rechtsgenügender Auseinandersetzung mit sämtlichen medizinischen Akten darüber aussprechen, welche Gesundheitsschäden bei der Beschwerdeführerin vorliegen, wie und seit wann sich diese einerseits auf ihre angestammte Tätigkeit auswirken und welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen seit wann und in welchem Ausmass noch zumutbar sind. Hernach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
5.2     Bezüglich einer allfälligen Prüfung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht wird zudem zu berücksichtigen sein, dass für den Einkommensvergleich praxisgemäss die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend sind. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der 1. Oktober 2004 als der hypothetische Rentenbeginn zu betrachten sei (Urk. 15/16). Damit stimmt die von Dr. B.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Tankstellenangestellte seit dem 2. Oktober 2003 überein (Urk. 15/22, vgl. dazu auch Urk. 15/6 und Urk. 15/22 lit. B).
         Die Beschwerdeführerin wollte dazu offenbar festgehalten haben, dass der hypothetische Rentenbeginn spätestens per 1. Oktober 2004 angenommen werden könne (Urk. 18 S. 8). Ärztliche Atteste, welche der Beschwerdeführerin eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit vor dem 2. Oktober 2003 bescheinigen, liegen jedoch keine vor, weshalb aufgrund des gegenwärtigen Aktenstandes von einem hypothetischen Rentenbeginn per 1. Oktober 2004 auszugehen wäre. Sollte sich dieser Zeitpunkt nach der erforderlichen Begutachtung als nicht richtig erweisen, müsste dies beim neuen Entscheid berücksichtigt werden.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Mit der Zusprechung der Prozessentschädigung erweist sich der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).