IV.2004.00912
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 31. Oktober 2005
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1. R.___, geboren 1946, ist seit dem 1. Juli 1998 bei der A.___ AG, B.___, als Reinigungsmitarbeiterin tätig (Urk. 7/26 Ziff. 1). Am 23. September 2003 meldete sie sich wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/28 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/14-16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/26) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/24) ein.
1.2. Mit Verfügung vom 5. März 2004 (Urk. 7/11) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Dezember 2003 eine halbe Rente sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten zu. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Zürich, am 25. März 2004 Einsprache (Urk. 7/10), welche am 14. Mai 2004 ergänzt wurde (Urk. 7/6). Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, G.___, welches am 6. Oktober 2004 erstattet wurde (Urk. 7/13), wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 9. November 2004 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, am 10. Dezember 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter einer Dreiviertelrente ab 1. Dezember 2003 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 8. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Beurteilungen davon aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Störung aufgrund des gegenwärtigen Zustandes nicht feststellen lasse. Man könne höchstens von einer mittelgradigen depressiven Episode sprechen. In ihrer ungünstigen psychosozialen Situation neige die Beschwerdeführerin zur Überbewertung der somatisch bedingten Beschwerden. Aufgrund des psychischen Zustandes sei eine Arbeitsunfähigkeit von 40-50 % ausgewiesen (Urk. 2 S. 3). Hinsichtlich des Einkommensvergleiches bedürfe es einer Korrektur, die jedoch auf den ermittelten Invaliditätsgrad keinen Einfluss habe (Urk. 6).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft für Flugzeugkabinen nicht mehr ausüben, da diese Arbeit ergonomisch ungünstig sei und sie dafür mit dem Auto auf dem Flughafengelände herumfahren müsse, was sie aber infolge der starken Psychopharmaka, die sie infolge ihrer depressiven Episode einnehmen müsse, nicht mehr tun könne (Urk. 1 S. 4). Weiter betrage das Valideneinkommen für das Jahr 2003 Fr. 57'730.-- und nicht Fr. 43'992.-- (Urk. 1 S. 5). Zudem sei ein Leidensabzug von 20-25 % vorzunehmen, weshalb zumindest Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Mit Bericht vom 5. Februar 2003 (Urk. 7/16/2) diagnostizierte Dr. med. D.___, Rheumatologie und Innere Medizin, ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom und intermittierend ein Lumbosakralsyndrom bei und mit klinisch lumbaler Instabilität bei Diskopathie L4/5 und L5/S1 (Protrusion) und sekundärer Iliosakralgelenk-Blockade rechts sowie einen Verdacht auf eine beginnende basale Spondylarthrose (Urk. 7/16/2 S. 1).
Die Beschwerdeführerin sei erstmals mit dem Bild einer klassischen ISG-Blockade rechts bei bekannter lumbaler Instabilität infolge Diskopathie L4/5 und L5/S1 erschienen. Ihre Beschwerden würden vorab durch die unergonomischen Positionen bei der Arbeit in der Flugzeugreinigung unterhalten. Es seien einzig ein intensiviertes lumbales Stabilisierungsprogramm mit aktiver Physiotherapie, insbesondere mit Kräftigung der Muskulatur, sowie die Instruktion in der Haltung und Ergonomisierung der Bewegungsabläufe bei der Arbeit langfristig erfolgversprechend. Vom 20. bis 26. Januar 2003 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % und vom 22. (richtig wohl: 27.) Januar bis zum 16. Februar 2003 zu 50 % arbeitsunfähig. Bevor die Beschwerdeführerin nicht die nötigen Instruktionen erhalten habe, sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit noch nicht sinnvoll. Es sei aber davon auszugehen, dass ihre Arbeitsfähigkeit kurz- bis mittelfristig durchaus wieder gesteigert werden könne. Langfristig sei die Prognose unsicher (Urk. 7/16/2 S. 1 unten f.).
Dr. D.___ diagnostizierte mit einem weiteren Bericht vom 14. Juli 2003 (Urk. 7/15/1) ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei und mit Diskopathie L4/5 und L5/S1; die ersten Symptome seien etwa Ende 2001 aufgetreten (Urk. 7/15/1 S. 1 Ziff. 1). Es bestünden chronisch rezidivierende, praktisch therapieresistente Lumboischialgien bei klinischer Instabilität, mehretagiger Diskopathie und degenerativer Veränderung der kleinen Invertebralgelenke mit klinischer Instabilität und Dekonditionierungssymptomatik. Die Beschwerdeführerin bekunde zusehends mehr Mühe, das Halbtagspensum (50 %) zu bewältigen. Es zeichne sich zusätzlich ein chronisch depressives Zustandsbild ab (Urk. 7/15/1 S. 1 Ziff. 4). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin wie folgt arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/15/1 S. 2 Ziff. 6):
100 % vom 10. Januar bis 28. Februar 2003
50 % vom 1. bis 8. März 2003
100 % vom 1. bis 28. Mai 2003
50 % seit 29. Mai 2003
Eine andere zumutbare Tätigkeit komme nicht in Frage, und es könne nicht mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/15/1 S. 2 Ziff. 7-8).
3.2 Mit Bericht vom 26. Oktober 2003 (Urk. 7/18) diagnostizierte Dr. med. E.___, Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/14 S. 1), ein lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativer Veränderung der ganzen Wirbelsäule, vor allem L5/S1, bestehend seit 2000. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 15. Dezember 2002 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/18 lit. A-B). Dr. E.___ hielt fest, sie könne zur Arbeitsfähigkeit momentan keine Stellung nehmen, da die Beschwerdeführerin seit Juli 2003 durch Dr. D.___ betreut werde. Es schienen grosse psychosoziale Probleme mit dem Partner zu bestehen, welche den Heilungsprozess nicht unbedingt förderten. Seit September 2002 sei die Beschwerdeführerin immer wieder wegen des Lumbosakralsyndroms in Behandlung gewesen. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit habe nie länger als eine bis zwei Wochen gedauert, so dass sie sicher ab 15. Dezember 2002 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben sei (Urk. 7/18 lit. D).
3.3 Mit Bericht vom 6. November 2003 (Urk. 7/17/3) diagnostizierte Dr. D.___ ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom und intermittierend ein Lumbosakralsyndrom bei und mit Diskopathie L4/5 und L5/S1 (Protrusion), klinisch lumbaler Instabilität und sekundärer ISG-Blockade rechts sowie beginnender basaler Spondylarthrose. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ die psychosoziale Belastungssituation (Urk. 7/17/3 lit. A). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin wie folgt arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/17/3 lit. B):
100 % vom 10. bis 21. Januar 2003 (durch Hausärztin)
50 % vom 22. Februar bis 8. März 2003
100 % vom 9. März bis 30. April 2003
100 % vom 1. bis 15. Mai 2003
50 % seit 16. Mai 2003
100 % seit 1. Juni 2003 (durch Hausärztin)
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig und ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 7/17/3 lit. C Ziff. 1-2). Es sei wiederholt ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall mit mehrmonatigen Arbeitsunterbrüchen eingetreten. Die Physiotherapie mit ergänzender medizinischer Behandlung habe keinen bleibenden Erfolg gebracht. Dr. D.___ empfahl eine Begutachtung, allenfalls eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zur Festlegung der weiteren Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/17/3 lit. D Ziff. 7).
Im Formular „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung“ vom 5. November 2003 (Urk. 7/17/2) hielt Dr. D.___ das Heben und Tragen von leichten bis mittleren Lasten bis Lendenhöhe für manchmal (1/2 bis knapp 3 Stunden pro Tag) und das schwere Heben bis Lendenhöhe (über 25 kg) sowie das Heben über Brusthöhe für selten (bis etwa 1/2 Stunden pro Tag) zumutbar. Das leichte, mittlere und feinmotorische Hantieren mit Werkzeugen sowie die Handrotation sei oft (3 bis rund 5 1/4 Stunden pro Tag) zumutbar, ebenso das Sitzen und das Gehen für mehr als 50 Meter (Urk. 7/17/2 S. 1). In der bisherigen wie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit halbtags zumutbar (Urk. 7/17/2 S. 2).
Dr. D.___ diagnostizierte mit einem weiteren Bericht vom 15. Dezember 2003 (Urk. 7/15/2) ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei und mit einer Diskopathie L4/5, L5/S1, und einer klinisch lumbalen Instabilität (Urk. 7/15/2 S. 1 Ziff. 1). Verschiedene Arbeitsversuche seien gescheitert (Urk. 7/15/2 S. 1 Ziff. 4). Seit 26. Juli 2003 bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/15/2 S. 1 Ziff. 6). Eine leichtere Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne Heben von Gewichten über 15 kg sei zu 50 % zumutbar (Urk. 7/15/2 S. 2 Ziff. 9).
Mit Überweisungsschreiben vom 21. April 2004 (Urk. 7/15/3) diagnostizierte Dr. D.___ sodann ein depressives Zustandsbild sowie ein therapieresistentes Lumbovertebralsyndrom bei und mit degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen (Urk. 7/15/3 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei zuletzt in der Flugzeugkabinenreinigung tätig gewesen. Wegen therapieresistenter Rückenschmerzen habe sie arbeitsunfähig geschrieben werden müssen und erhalte seit Anfang 2004 eine halbe IV-Rente. Daneben bestehe ein komplexer psychosozialer Hintergrund mit Mehrfachbelastung. Sie stehe vor der Scheidung und sei nun alleinstehend, lebe bis auf die Unterstützung einer Nachbarin zurückgezogen und sozial mehr oder weniger isoliert. Sie sei dieser Mehrfachbelastung nicht gewachsen und bedürfe der fachärztlichen Unterstützung (Urk. 7/15/3 S. 1).
3.4 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 29. April 2004 (Urk. 7/14) aus, die Beschwerdeführerin leide neben dem Schmerzsyndrom neu an einer chronifizierten schwergradigen reaktiven Depression (ICD-10: F33.2) im Rahmen einer anhaltenden psychosozialen Überforderung (Urk. 7/14 S. 2). Sie leide seit Jahren an chronischen Rückenschmerzen und sei lange nicht zu einem Arzt gegangen, weil sie auf spontane Besserung gehofft habe und unbedingt habe weiterarbeiten wollen. Zudem habe sie an chronischen Kopfschmerzen gelitten und habe oft erbrechen müssen. Sie sei mit der Betreuung der vier Stiefkinder im Alter von 14 bis 19 Jahren von Anfang an überfordert gewesen, sei mehr und mehr depressiv und entkräftet geworden und habe an Antriebslosigkeit gelitten. Seit August 2003 benötige sie Antidepressiva. Es sei jedoch keine Besserung eingetreten, sie habe zunehmend an schweren Schlafstörungen, Angstzuständen, Albträumen mit Kriegsszenen aus der Heimat und Freudlosigkeit gelitten. Sie sei auch nicht mehr imstande gewesen, den Haushalt selbständig zu führen. Sie habe sich im Herbst 2003 zur Trennung von ihrem Mann entschieden und lebe seither alleine. Sie habe sich völlig zurückgezogen und habe Angst, ausser Haus zu gehen. Sie sei körperlich und geistig deutlich eingeschränkt. Ab 29. Mai 2003 sei sie zu 50 % und ab 26. Juli 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/14 S. 2).
Der Verlauf der depressiven Erkrankung zeige eine deutliche Chronifizierung, dies trotz der bisherigen medikamentösen Behandlung. Daran werde auch die vorgesehene psychotherapeutische Behandlung nichts Grundlegendes ändern können. Im jetzigen Zustand sei die Beschwerdeführerin allein aus psychischen Gründen mindestens zu 50 % arbeitsunfähig, gesamthaft sei sie eindeutig zu 100 % arbeitsunfähig. Dies werde angesichts der Dauer des Schmerzsyndroms und der Depression mit hoher Wahrscheinlichkeit auch so bleiben. Es sei ihr keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/14 S. 2).
3.5 In seinem psychiatrische Gutachten vom 6. Oktober 2004 (Urk. 7/13) diagnostizierte Dr. med. C.___ eine psychoreaktive depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), sowie eine psychogene Überlagerung der somatisch bedingten Beschwerden (ICD-10 F54; Urk. 7/13 S. 4). Hinsichtlich des Untersuchungsbefundes führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin habe nicht unbedingt den Eindruck hinterlassen, unter Schmerzen zu leiden (Urk. 7/13 S. 3 unten). Stimmungsmässig sei sie besorgt und bedrückt erschienen und sei in all ihren Ausführungen verlangsamt und oft nachdenklich bis abwesend gewesen. Sie sei wortkarg gewesen; er habe ihr zu verstehen gegeben, dass sie sich bei einem Psychiater befinde und für eine psychiatrische Beurteilung eine ausführliche Anamnese erforderlich sei. Sie habe nur geantwortet, dass sie hoffe, eine ganze Rente zu bekommen, weil es sich mit einer halben Rente nicht leben lasse. Sie fühle sich in diesem Gedanken von ihrem Rheumatologen unterstützt (Urk. 7/13 S. 4).
Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Ehe- und Scheidungserlebnisse emotional stark betroffen. Sie wirke depressiv, was sich in einer Verlangsamung, Antriebsstörung, Lust- und Freudlosigkeit widerspiegle. Sie lebe jetzt allein und umständehalber beinahe isoliert mit wenig Kontakten. Für ihre gesundheitliche Situation sei das nicht förderlich, obgleich sie einen Psychiater habe, mit dem sie die Chance habe, alles zu besprechen. Wie weit sie dies tue, sei nicht bekannt. Eine schwere depressive Störung, die der behandelnde Psychiater festgestellt habe, lasse sich aufgrund des gegenwärtigen Zustandes nicht feststellen. Vielmehr könne man höchstens von einer mittelgradigen depressiven Episode sprechen. In der ungünstigen psychosozialen Situation neige die Beschwerdeführerin zur Überbewertung der somatisch bedingten Beschwerden (Urk. 7/13 S. 5).
Vom psychischen Zustand her sei eine Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 % evident. In Anbetracht der somatischen Komponente der Krankheit dürfte dieser Prozentsatz etwas höher ausfallen. An eine Wiedereingliederung sei nicht zu denken; die Beschwerdeführerin sage, dass sie dazu keine Lust habe und sich subjektiv arbeitsunfähig fühle. In diesem Zusammenhang habe sie auch erwähnt, dass sie zuletzt gewisse Konflikte am Arbeitsplatz gehabt habe und dass dort mittlerweile Veränderungen stattgefunden hätten, wo sie sich nicht habe zurechtfinden können (Urk. 7/13 S. 5).
Die Prognose für die Krankheit dürfte nicht schlecht sein, weniger hingegen diejenige einer Arbeitsaufnahme, da laut Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin keine Motivation dazu bestehe. Diese Einschätzung sei zum Teil auch depressionsbedingt. Nun habe sich die Beschwerdeführerin in die Rolle der Invaliden eingespielt, so dass auch eine Verbesserung ihres psychischen Zustandes kaum etwas an ihrer Einstellung zur Arbeit ändern würde. Die Arbeitsunfähigkeit im beschriebenen Umfang bestehe seit August 2003 (Urk. 7/13 S. 5).
4.
4.1 Dr. D.___ wies mit Bericht vom 5. Februar 2003 darauf hin, dass die Einschränkungen der Beschwerdeführerin vorab durch die unergonomischen Positionen bei ihrer Arbeit in der Flugzeugreinigung unterhalten würden (Urk. 7/16/2 S. 1 unten). Am 14. Juli 2003 führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin bekunde zusehends Mühe, ihr Halbtagspensum zu bewältigen; sie sei aber in der bisherigen Tätigkeit seit 29. Mai 2003 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/15/1 S. 1 Ziff. 4; Urk. 7/15/1 S. 2 Ziff. 6). Eine andere zumutbare Arbeit komme nicht in Frage, und es könne nicht mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/15/1 S. 2 Ziff. 7-8). Am 6. November 2003 hielt Dr. D.___ sodann fest, die Beschwerdeführerin sei seit 16. Mai 2003 zu 50 % und seit 1. Juni 2003, durch die Hausärztin attestiert, zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/17/3 lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig und ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 7/17/3 lit. C Ziff. 1-2). Am 5. November 2003 hatte Dr. D.___ ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Urk. 7/17/2 S. 2). Mit Bericht vom 15. Dezember 2003 hielt Dr. D.___ sodann fest, es sei der Beschwerdeführerin eine leichtere Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne das Heben von Gewichten über 15 kg zu 50 % zumutbar (Urk. 7/15/2 S. 2 Ziff. 9).
Diesen Beurteilungen lässt sich insgesamt entnehmen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich sowohl in ihrer angestammten Flugzeugreinigungstätigkeit als auch in einer leichteren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Insbesondere wies Dr. D.___ hinsichtlich der angestammten Tätigkeit darauf hin, dass eine Kräftigung der Muskulatur und die Ergonomisierung der Bewegungsabläufe bei der Arbeit erfolgsversprechend seien (Urk. 7/16/2 S. 2). Dass Dr. D.___ mit Bericht vom 14. Juli 2003 zuhanden der Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 7/15/1 S. 1 in Verbindung mit Urk. 7/26 Ziff. 26) die Auffassung vertrat, es komme keine andere zumutbare Arbeit in Frage (Urk. 7/15/1 S. 2 Ziff. 7), kann in Anbetracht seiner übrigen, nachvollziehbaren Beurteilungen nicht berücksichtigt werden; es ist davon auszugehen, dass diese Einschätzung auf die Abklärung von allfälligen Vorsorgeleistungen zurückzuführen ist. Soweit sich sodann im Bericht des Dr. D.___ vom 6. November 2003 (Urk. 7/17/3) der Hinweis findet, die Beschwerdeführerin sei durch ihre Hausärztin in der angestammten Tätigkeit seit 1. Juni 2003 zu 100 % krankgeschrieben (vgl. Urk. 7/17/3 lit. B), so ist dazu zu bemerken, dass Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2003 (Urk. 7/18) dies nicht erwähnte, sondern lediglich festhielt, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nie länger als zwei bis drei Wochen gedauert habe, so dass sie sicher ab 15. Dezember 2002 zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/18 lit. B, lit. D). Aktuell konnte Dr. E.___ zudem keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nehmen, da letztere seit Juli 2003 von Dr. D.___ betreut werde (Urk. 7/18 lit. D). Somit ist hinsichtlich der physischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin die Beurteilung durch Dr. D.___ massgeblich.
4.2 Hinsichtlich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin stellte Dr. F.___ am 29. April 2004 die Diagnose einer chronifizierten schwergradigen reaktiven Depression (ICD-10: F33.2) im Rahmen einer anhaltenden psychosozialen Überforderung. Der Beschwerdeführerin sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar, sie sei gesamthaft eindeutig zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/14 S. 2). Dr. F.___ stützte sich soweit ersichtlich dabei jedoch hauptsächlich auf die von der Beschwerdeführerin wiedergegebene Anamnese, ohne eigene, allseitige Untersuchungen mit einfliessen zu lassen (Urk. 7/14 S. 1 f.), weshalb seine Schlussfolgerung nicht nachvollzogen werden kann. Sein Bericht vermag den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) nicht zu genügen.
4.3 Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 6. Oktober 2004 (Urk. 7/13) beruhte auf den vorhandenen Akten (Urk. 7/13 S. 1 f.), der Anamnese (Urk. 7/13/S. 2 f.) und dem Untersuchungsbefund (Urk. 7/13 S. 3 f.). Das Gutachten ist ausreichend begründet und die darin gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar. Es vermag somit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) zu genügen, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Dr. C.___ kam darin zum Schluss, dass aufgrund des gegenwärtigen Zustandes keine schwere depressive Störung feststellbar sei. Man könne höchstens von einer mittelgradigen depressiven Episode sprechen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer ungünstigen psychosozialen Situation, bei der sie zur Überbewertung der somatisch bedingten Beschwerden neige. Vom psychischen Zustand her bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40-50 %; dieser Prozentsatz dürfte in Anbetracht der somatischen Komponente der Krankheit etwas höher ausfallen (Urk. 7/13 S. 5).
4.4 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
4.5 Vorliegend wurde die fachärztliche Diagnose einer psychoreaktiven depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), sowie einer psychogenen Überlagerung der somatisch bedingten Beschwerden (ICD-10 F54), gestellt (Urk. 7/13 S. 4). Aus dem Gutachten von Dr. C.___ geht gleichzeitig hervor, dass auch - invaliditätsfremde - psychosoziale Faktoren Auswirkungen auf den Zustand der Beschwerdeführerin haben. Sie sei emotional stark durch ihre Ehe- und Scheidungserfahrung betroffen (Urk. 7/13 S. 4 unten f.). Die Feststellung der psychosozialen Probleme steht in Übereinstimmung mit den anderen vorliegenden Arztberichten: Dr. F.___ stellte seine Diagnose der reaktiven Depression im Zusammenhang einer anhaltenden psychosozialen Überforderung (Urk. 7/14 S. 2), Dr. D.___ wies auf den komplexen psychosozialen Hintergrund mit Mehrfachbelastung, der die Beschwerdeführerin nicht gewachsen sei, hin (Urk. 7/15/3 S. 1; vgl. auch Urk. 7/17/3 lit. A). Dr. E.___ stellte fest, dass grosse psychosoziale Probleme mit dem Partner vorhanden seien, die den Heilungsprozess nicht förderten (Urk. 7/18 lit. D).
Dr. C.___ führte sodann aus, dass die Prognose für die Krankheit nicht schlecht sein dürfte, weniger hingegen diejenige einer Arbeitsaufnahme, da laut Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin keine Motivation dazu bestehe. Diese Einschätzung sei zum Teil auch depressionsbedingt. Nun habe sich die Beschwerdeführerin in die Rolle der Invaliden eingespielt, so dass auch eine Verbesserung ihres psychischen Zustandes kaum etwas an ihrer Einstellung zur Arbeit ändern würde (Urk. 7/13 S. 5). An eine Wiedereingliederung sei weiter nicht zu denken; die Beschwerdeführerin sage, dass sie dazu keine Lust habe und sich subjektiv arbeitsunfähig fühle. In diesem Zusammenhang habe sie auch erwähnt, dass sie zuletzt gewisse Konflikte am Arbeitsplatz gehabt habe und dass dort mittlerweile Veränderungen stattgefunden hätten, wo sie sich nicht habe zurechtfinden können (Urk. 7/13 S. 5).
Aus diesen Ausführungen folgt, dass von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht willensmässig erwartet werden kann, erwerbstätig zu sein: Ihre Selbsteinschätzung hinsichtlich einer Arbeitsaufnahme ist offenbar nur zum Teil auf ihre psychische Krankheit, vielmehr aber auf die fehlende Motivation, ein Sich-Einrichten in der Rolle der Invaliden und die psychosoziale Belastung zurückzuführen. Zwar weist Dr. C.___ darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit von 40-50 % unter Berücksichtigung der somatischen Komponente „etwas höher“ ausfallen dürfte (Urk. 7/13 S. 5). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die rheumatologische und psychiatrische Arbeitsunfähigkeitsgrade addiert werden müssten. Nach dem Gesagten erscheint vielmehr die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin insgesamt zu 50 % arbeitsfähig sei, in Würdigung aller Umstände als nachvollziehbar.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.2 Gemäss den Lohnangaben der A.___ AG - bei der die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides immer noch angestellt war (vgl. Urk. 7/26 Ziff. 1) - hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 im Gesundheitsfall Fr. 4'230.-- pro Monat (Urk. 7/26 Ziff. 16) verdient. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass anhand der Lohnauszüge zum Grundlohn, der 13 mal ausbezahlt worden sei, noch eine Prämie von Fr. 250.--, ein Nachtzuschlag von Fr. 1'290.-- sowie ein Sonn- und Feiertagszuschlag von Fr. 1'200.-- hinzuzurechnen sei, was ein Valideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 57'730.-- ergebe (Urk. 1 S. 5). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten (vgl. Urk. 6); ein Vergleich anhand des bislang erzielten Einkommens ergibt kein anderes Resultat: Gemäss IK-Auszug hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 ein Einkommen in Höhe von Fr. 56'773.-- erzielt (Urk. 7/24 S. 1). Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 im Bereich Dienstleistungen in Höhe von 1,7 % (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 83, Tabelle B10.2, lit. M,N,O) ergäbe sich ein Valideneinkommen von Fr. 57'738.-- (Fr. 56'773.-- x 1,017).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Nachdem die Beschwerdeführerin weiter bei der A.___ AG angestellt blieb (vgl. auch Urk. 7/28 Ziff. 6.3.1) und nach dem Gesagten auch in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen ist (vgl. vorstehend Erw. 4.1, Erw. 4.5), ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 28'865.-- (Fr. 57'730.-- x 0,5).
5.4 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 57'730.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 28'865.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 50 %.
6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdegegnerin per 1. Dezember 2003 zugesprochene halbe Rente als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).